Landgericht Hannover
3 O 4262/01 - 227 -
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
der Stadt Bad Pyrmont, vertreten durch den Bürgermeister,
Herrn ..........., Rathausstr. 1, 31812 Bad Pyrmont,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover -
gegen
Herrn ..........., c/o Pension..........., ..........., 31812 Bad Pyrmont
Beklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte........... und Partner, Dortmund -
wegen Verletzung des Namensrechts
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001 beschlossen:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Beklagte, der neben der Führung der Pension
"..........." in Bad Pyrmont nebengewerblich im Internet tätig ist, ließ unter dem Pseudonym
"..........." im Internet für sich die Domains "badpyrmont.de", "bad-pyrmont.de" und "pyrmont.de" registrieren. Die Eintragung erfolgte über einen Provider und Genossen der DENIC, die Firma
...........+ Partner AG in
Karlsruhe. Angemeldet hatte der Beklagte die Domains im Jahre 1996. Unter den Domains "badyprmont.de" und "bad-pyrmont.de" wurden von ihm
Internetangebote über die Klägerin verbreitet, unter der Domain "pyrmont.de" bot der Beklagte Informationen zu der Burg Schell-Pyrmont und zu der Burg Pyrmont im Elztal sowie den umliegenden Gasthäusern an. Ferner bot er e-mail-Adressen und Internetauftritte für Firmen unter der Internetadresse www.badpyrmont.de an. In den vergangenen Jahren wurden zwischen den Parteien eine Reihe von Gesprächen
geführt, die die Übertragung der Domains "badpyrmont.de" und "bad-pyrmont.de" auf die Klägerin bzw. die Freigabe dieser Domains durch den Beklagten zum Gegenstand hatten. Diese blieben jedoch der Darstellung der Klägerin zufolge letztlich ohne Ergebnis. Mit Anwaltsschreiben vom 27.8.2001 (Bl. 23 - 25 d. A.) wurde der Beklagte aufgefordert, sein Einverständnis zur Löschung der drei Domains zu erklären. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 31.8.2001 gesetzt. Da innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Beklagten vorlag, erhob die Klägerin unter dem 2.9.2001 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die drei Internet-Domains gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G. in Frankfurt, freizugeben. Die am 3.9.2001 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am
11.9.2001 zugestellt. Mit Telefax vom 15.10.2001 (Bl. 77 d. A.) erklärte der Beklagte gegenüber der DENIC e.G., dass er die Domain "pyrmont.de" unverzüglich freigebe. Der Rechtsstreit ist insoweit schon vor der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2001 durch übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien für erledigt erklärt worden. In der Sitzung vom 13.12.2001 hat der Beklagte persönlich sodann zu Protokoll erklärt, dass er die Internet-Domains "badpyrmont.de" und "bad-pyrmont.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G. in Frankfurt, freigebe. Beide
Parteivertreter haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache (insgesamt) für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen wäre, da die Klage in vollem Umfang begründet war. Der Klägerin stand gegen den Beklagten nach § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der
streitgegenständlichen Internet-Adressen sowie ein Anspruch auf Freigabe der drei Domainnamen zu. Durch die Verwendung der drei Internet-Adressen wurde das Namensrecht der Klägerin verletzt. Internet-Domainnamen haben wie der Name die Funktion, ein bestimmtes Subjekt von anderen zu unterscheiden und zu individualisieren. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer wird bei der Verwendung der fraglichen Domainnamen diese mit der Klägerin in Verbindung bringen und unter den lnternet-Adressen nicht nur Informationen
über die Klägerin, sondern auch Informationen und Angebote von der Klägerin erwarten. Es bestand damit hier die Gefahr einer Identitätsverwechslung und zwar auch bei der Domain "pyrmont.de", weil diese als schlagwortartige Kurzbezeichnung der Klägerin im Verkehr
gebräuchlich ist. Jedenfalls dem Beklagten als Privatmann stand kein eigenes
namensrechtliches Interesse an der Nutzung auch dieses Domainnamens zu. Letztlich hat der Beklagte das Namensrecht der Klägerin im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr ernsthaft bestritten und die von ihm geforderten Erklärungen abgegeben. Soweit er sich damit verteidigt hat, die Klägerin verlange im Rechtsstreit nunmehr die Freigabe der Domains, obwohl die Parteien eine Übertragung der Domains auf die Klägerin vereinbart hätten und er diesbezüglich alles in seiner Macht stehende veranlaßt habe, hätte sein Vorbringen keinen Erfolg gehabt. Die Erklärung der
Freigabe ist ein "weniger" gegenüber der Übertragung einer Domain-Adresse. Der Beklagte ist deshalb nicht in schutzwürdigen Rechten dadurch verletzt worden, dass die Klägerin statt einer Übertragung - wie
möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart - später eine Freigabe der Internetdomains von ihm gefordert hat. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann ohnehin die
Übertragung einer bestehenden Internet-Adresse nicht verlangt werden, vielmehr geht ein
Unterlassungsanspruch des Berechtigten nur dahin, dass der derzeitige Inhaber der umstrittenen Domain-Adresse diese aufgibt. Die Domain-Adresse für sich zu erhalten, ist dann allein Sache des Berechtigten (vgl. OLG Hamm NJ\/V-RP, 1998, Seite 909). Der Beklagte hätte sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass die ihm in den Anwaltsschreiben vom 27.8.2001 gesetzte Frist zu kurz gewesen sei. Zwar ist die dortige Frist in der Tat knapp bemessen; der Beklagte war jedoch bereits mit Schreiben der Klägerin vom 15.5.2001 aufgefordert worden, vorbereitete Erklärungen zur Domainnamen-Freigabe zu unterzeichnen. Dass ihm eine
Freigabeerklärung nicht mehr möglich gewesen ist, weil er seinem Vortrag zufolge bei seinem Provider, der Firma
S...... + Partner AG, eine Übertragung der Domainnamen auf die Klägerin veranlaßt gehabt habe, welche an dem auf Veranlassung der Klägerin eingetragenen Disput gescheitert sei, ist nicht ersichtlich, denn unstreitig war die
Übertragung der Domainnamen auf die Klägerin ja wegen des Dispute nicht geglückt, so dass Domaininhaber nach wie vor der Beklagte gewesen ist. Auch hat die am 15.10.2001 gegenüber der DENIC e.G. erklärte Freigabe des Beklagten, den Domainnamen "pyrmont.de" betreffend, zu dem gewünschten Erfolg geführt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, bei den anderen beiden Domainnamen auf gleiche Weise zu verfahren, wie er dies denn in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2001 schließlich auch getan hat. Dass die Aufgabe einer Domain ausschließlich gegenüber dem Provider
erfolgen könne, hat der Beklagte selbst nicht behauptet - er wäre in diesem Fall zudem auch verpflichtet gewesen, die Löschung der Domains bei seinem Provider in Auftrag zu geben. An diesen hatte er sich aber lediglich wegen der - nicht geglückten - Übertragung der Domains gewandt. Dies war jedoch spätestens nach der Aufforderung der Klägerin, die streitgegenständlichen Internet-Adressen freizugeben, nicht mehr ausreichend.
Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 3, 4 ZPO erfolgt. Die Kammer erachtet eine Bewertung des Interesses der Klägerin mit insgesamt 50.000,00 Euro als angemessen, aber auch ausreichend. Dass eine Überschreitung des Regelstreitwertes (früher) von 100.000,00 DM hier veranlaßt wäre, ist nicht ersichtlich. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Stadt Bad Pyrmont, die in besonderer Weise auch vom Fremdenverkehr lebt und eine enorme wirtschaftliche Bedeutung für die ganze Region hat, ein großes Interesse daran hat, ihre touristischen Angebote, aktuellen Zimmerbelegungen, Anreisepläne etc. von potentiellen Besuchern im Internet abrufen zu lassen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Jahre 1996 die Domains für sich hat registrieren lassen, offenbar aber erstmals im Jahre 2000 Gespräche zwischen den Parteien betreffend die Übertragung der Domains bzw. die Freigabe der Internet-Adressen geführt worden sind, so dass das Bedürfnis der Klägerin, unter den streitgegenständlichen Domains im Internet aufzutreten, als nicht so überragend angesehen werden kann, wie dies möglicherweise bei anderen Berechtigten (insbesondere größeren Firmen, die z. B. auch mit einer Firmenabkürzung am Wettbewerb teilnehmen und bei denen die Gefahr einer Verwechslung besteht) der Fall ist. Die Kammer hat bei der Streitwertfestsetzung schließlich auch beachtet, dass die drei Domains eng miteinander zusammenhängen; der Gesamtstreitwert ist in derartigen Fällen geringer zu bemessen, als wenn der Beklagte etwa gegenüber drei verschiedenen Berechtigten - jeweils völlig voneinander verschiedene - Internet-Domainnamen unbefugt verwendet hätte (bei ansonsten gleichgelagertem Sachverhalt).
Hannover, den 31.1.2002 Landgericht, 3. Zivilkammer | ||||
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