Landgericht Hannover
21 0 6/02
In
Sachen
des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Verfügungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover
g e g e n
Rechtsanwältin ...., Hannover
Verfügungsbeklagte,
wird
im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles
ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - gemäß
§§ 1 UWG, 43 b BRAO sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:
1.
Der Antragsgegnerin wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 200.000,00, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, unaufgefordert
an durch Domainregistrierungen potentiell Verletzte unter Hinweis auf
eine mögliche Rechtsverletzung heranzutreten um ihre anwaltlichen
Dienste anzubieten, insbesondere unaufgefordert an von
Namensrechtsverletzungen unter der Topleveldomain .info betroffene
Gemeinden und Städte - speziell an die Stadt Bad ..... - heranzutreten
und anzubieten, für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird - vorläufig - auf Euro 30.000,-
festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 18.1.2002
nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der
Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen
zuzustellen.
Hannover, den 21. Januar 2002
Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
(H. Lange, VRiLG) |