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Landgericht Hannover

21 0 6/02

Beschluß

In Sachen

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Verfügungskläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover


g e g e n
 


Rechtsanwältin ...., Hannover

Verfügungsbeklagte,

 

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - gemäß §§ 1 UWG, 43 b BRAO sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 200.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, unaufgefordert an durch Domainregistrierungen potentiell Verletzte unter Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung heranzutreten um ihre anwaltlichen Dienste anzubieten, insbesondere unaufgefordert an von Namensrechtsverletzungen unter der Topleveldomain .info betroffene Gemeinden und Städte - speziell an die Stadt Bad ..... - heranzutreten und anzubieten, für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 

3. Der Streitwert wird - vorläufig - auf Euro 30.000,- festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 18.1.2002 nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen zuzustellen.

Hannover, den 21. Januar 2002
Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen                             
 
Der Vorsitzende

(H. Lange, VRiLG)