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Landgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.
21 O 1859/01 (064)

 

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der BALNEUM Handels-GmbH, vertr. d. d. GF. Falk Schörnick und Rudolf Petz, Tempelhofer Damm 117, 12099 Berlin,

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover

gegen

die ......... Haustechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ............straße 25, 33615 Bielefeld,

Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ......... & ......., ...........straße 1, 33615 Bielefeld

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig wegen Dringlichkeit durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meyer als Vorsitzenden allein am 25. Juni 2001   beschlossen:

  1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, die Domain ,,badshop24.de" im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Vertrieb von Sanitärartikeln und Dienstleistungen im Badezimmerbereich zu benutzen.

  2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Unterlassungsgebot wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin.

  3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen  Landgerichts Hildesheim entstanden sind.

  4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe:

Das Landgericht Braunschweig ist als Kennzeichenstreitgericht ausschließlich zuständig.

Im Einverständnis mit der Antragsgegnerin kann auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG  Hildesheim zur Zuständigkeit noch im Beschlusswege entschieden werden.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben, da § 25 UWG im Markenrecht entsprechend anwendbar ist.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 A bs. 2 Nr. 2 Markengesetz zu.

Die Klägerin ist Inhaberin  der am 11.08.2000 eingetragenen Marke ,,Bad 24". Die Marke ist u.a. eingetragen für Heizungen und Sanitäranlagen. Die von der Antragsgegnerin benutzte Domain ,,badshop24.de" ist damit verwechslungsfähig. Sie unterscheidet sich von der eingetragenen Marke nur durch der schwachen Zusatz ,,shop". Sie wird für den Bereich Heizung/Sanitär benutzt.

Die Frage der Eintragungsfähigkeit der Marke ist vom Verletzungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen  sondern von der Antragsgegnerin gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Frage zu stellen.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf ein prioritätsjüngeres Zeichen berufen. Nach dem von der Antragsstellerin vorgelegten Auszug der Internetseite benutzt die Beklagte die angegriffenen Domain nur zum Seitenaufruf. Auf der Seite selbst präsentiert sie sich unter ihrer Firma. Eine in dieser Weise benutzte Domain kann keinen Schutz nach § 5 Markengesetz begründen, unabhängig von der Frage, ob die dafür erforderliche Unterscheidungskraft gegeben wäre.

Der Streitwert war nach den Angaben der Klägerin auf 30.000,00 DM festzusetzen.

Dr. Meyer