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Landgericht Kassel
Aktenzeichen:
7 0 343/02 

Bra.

Verkündet am:
15.11.2002
Hofmann, JAng.
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

 

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn Thomas ......, .......... ., 59955 Winterberg,

Klägers,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte .... u. Koll., ...... Straße 24, 59929 Brilon -


gegen

Herrn Lutz Adler, Weizackerstraße 15 b, 34497 Korbach,


Beklagten,

Prozeßbevollmächtigter:  Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße A, 30519 Hannover

 

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch Richter am Landgericht Lohmann als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002

für  R e c h t  erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Rechte an dem Domain-Namen flugplatz-korbach.de.

Bei dem Flugplatz in Korbach handelt es sich um einen Sonderlandeplatz, der zunächst von der Firma FBK Flugplatzbetreiber GmbH betrieben worden ist. Während dieser Zeit ist an die Ehefrau des Beklagten ein auf dem Flugplatzgelände befindlicher stillgelegter Schienenbus verpachtet worden. In diesem ist das "Cafe Air-Bus" von der Ehefrau des Beklagten betrieben worden. Der Beklagte hatte seinerzeit seiner Ehefrau beim Betriebe dieses Cafes ausgeholfen.

Während der Zeit des Betriebes des Cafes ist die Internetadresse www.cafe-air-bus.de zur Eintragung gelangt und sind unter dieser Informationen über das Speise- und Getränkeangebot des Cafes als auch weitere Informationen über den Flugplatz Korbach ins Internet gestellt worden.

Anfang des Jahres 2000 kam es zum Zerwürfnis zwischen der damaligen Betreiber- GmbH, der auch der Kläger angehörte und dem Beklagten. Daraufhin wurde der Ehefrau des Beklagten seitens der damaligen Betreiber-GmbH der Pachtvertrag gekündigt und der Schienenbus nebst des darin befindlichen Cafes stillgelegt.

Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und der damaligen Betreiber-GmbH wurde dem Beklagten auch ein Hausverbot für das Betreten des Flugplatzgeländes erteilt. Zwischen den Parteien war zudem ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Korbach zum Aktenzeichen 3 C 270/01 anhängig, in dem der Beklagte schließlich verurteilt wurde, an den Kläger ein Darlehen über 600,00 DM zurückzuzahlen.

In der Folge gelangte dann bei der DENIC-Datenbank der streitgegenständliche Domain-Name flugplatz-korbach.de zur Eintragung. Ausweislich des von Klägerseite zur Akte gereichten Ausdrucks hinsichtlich der Registrierungsdaten der DENIC vom 10.09.2001 (Kopie Bl. 15 d.A.) ist als Domaininhaber ein Cafe, Weizackerstraße 15 b, D-34497 Korbach, Germany, zur Eintragung gelangt. Als administrativer Ansprechpartner ist der Beklagte unter der gleichlautenden Adresse und dem Zusatz Cafe zur Eintragung gelangt. Laut den Hinweisen der DENIC zu den jeweiligen Registrierungsdaten ist

"Zuständig für Probleme rechtlicher und administrativer Art der Domain-Inhaber. Ansprechpartner bei dem Domain-Inhaber für rechtliche und administrative Probleme ist der administrative Ansprechpartner (admin-c). Die Ansprechpartner für technische Probleme sind der technische Ansprechpartner (tech-c) und der Zonenverwalter (zon-c)."

Nach den vom Kläger auf Hinweis des Gerichts in Kopie vorgelegten DENIC-Registrierungsrichtlinien (Kopie Bl. 72 d.A.) ergibt sich Folgendes:

"III.

Der Domain-Inhaber (descr:) ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist bei Auftragserteilung die vollständige den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Firmierung mit Rechtsformzusatz anzugeben. Ebenso muss die Anschrift mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht ausreicht.

Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. Anzugeben sind Name und Adresse des admin-c.

IV.

Die DENIC nimmt die nach Ziffer III. erforderlichen Daten in die öffentliche DENIC-Datenbank (whois) auf und gibt sie im Rahmen des DENIC-Abfrageservice weiter, da dies technisch und rechtlich erforderlich ist."

 

Unter der Domain flugplatz-korbach.de wurden sodann in der Folge verschiedene Informationen zum Sonderlandeplatz Korbach veröffentlicht. Diese betrafen sowohl Informationen zu allgemeinen Flugplatzstandards, insbesondere Flugplatzkennung, Anschriften und Telefonnummern der Luftaufsicht sowie Koordinaten. Unter der Bemerkung Restaurant fand sich rot herausgehoben der Eintrag "nein-cafe-air-bus abgerissen!!". Darüber hinaus wurden Informationen und ein Kommentar zu Bauvoranfragen hinsichtlich einer geplanten Erweiterung des Flugplatzes gegeben. Zugleich wurde ein sogenannter Link geschaltet, mit dem eine Empfehlung "für alle Flugbegeisterten" zu einem anderweitigen Flugplatz gegeben wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien des Internetausdrucks Bl. 16 bis 24 sowie Bl. 57 bis 65 d.A. Bezug genommen.

Dem Kläger ist gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes j.V.m. § 49 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes Korbach zunächst befristet bis zum 31.12.2001 durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt worden. Diese ist sodann unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31.12.2006 verlängert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien Bl. 98 bis 107 d.A. verwiesen.

Der Kläger behauptet, er habe neben seiner Haltereigenschaft für den Flugplatz darüber hinaus die Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH (in Gründung) als Einmann-GmbH gegründet zum Zweck der Betreibung des Flugplatzes Korbach mit der Kennung EDGK. Insoweit verweist er auf die Kopie in der Gewerbeanmeldung vom 22.01.2002 (Bl. 56 d.A.). Den Flugplatz und den entsprechenden Firmennamen "Flugplatz Korbach" habe er nun firmierend unter Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G. von der Firma FBK Flugplatzbetreiber GmbH übernommen, die den Flugplatz seit Mitte 1995 betrieben habe und deren Hauptgesellschafter er ebenfalls gewesen sei.

Nach dem der Kläger zunächst in der Klageschrift behauptet hat, der Beklagte sei Inhaber der Internet-Domain cafe-airbus.de sowie der Domain flugplatz-korbach.de, es sei der Beklagte gewesen, der das Cafe Airbus betrieben habe, hat der Kläger dann mit Schriftsatz vom 08.11.2002 ausgeführt, dass die Ehefrau des Beklagten auf dem Flugplatzgelände eine Parzelle angepachtet habe, um dort das Cafe Airbus zu betreiben, der Beklagte habe seiner Ehefrau beim Betrieb des Cafes ausgeholfen. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2002 hat er die entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom 08.11.2002 auf Nachfrage des Gerichts nochmals ausdrücklich bestätigt, zugleich jedoch behauptet, er könne nicht sagen, wer Betreiber des Cafes gewesen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe sowohl persönlich als Platzhalter wie auch als Gesellschafter der GmbH in Gründung das Namensrecht hinsichtlich des Flugplatzes Korbach zu. Zudem sei er ermächtigt, im Namen der GmbH in Gründung in eigenem Namen das entsprechende Namensrecht geltend zu machen. Der Beklagte, der keinerlei Interesse an der Nutzung des Namens Flugplatz Korbach habe, könne sich nicht auf das Prioritätsprinzip bei der Eintragung berufen, da jedenfalls die Nutzung des Namens sittenwidrig sei, da der Beklagte lediglich mit den Veröffentlichungen unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit versuche, dem Kläger wirtschaftlichen Schaden durch die jeweiligen Veröffentlichungen zuzufügen. Dies sei allein auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien zurückzuführen.

Der Kläger beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Namen "flugplatz-korbach.de" im Internet als Domain-Namen zu verwenden.

2. Den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Network-Informationscenter (DENIC), Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namen "flugplatz-korbach.de" auf den Kläger, hilfsweise auf die "Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G." einzuwilligen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Network-lnformationscenter (DENIC), Wiesenhüttenlatz 26, 60329 Frankfurt, auf die Registrierung des Domain-Namen "flugplatz-korbach.de" zu verzichten und zu Gunsten des Klägers, hilfsweise zu Gunsten der "Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G." in die Löschung der vorbezeichneten Internet-Domain einzuwilligen.

 

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

 

Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.

Im Übrigen verweist er auf das Prioritätsprinzip bei der Eintragung von Domain-Namen.

Weiterhin ist er der Ansicht, dass hinsichtlich des Begriffes Flugplatz-Korbach dem Kläger schon kein schützenswertes Namensrecht zustehe.

Zudem ist er der Ansicht, dass er als administrativer Ansprechpartner nicht passivlegitimiert sei. Entsprechende Ansprüche des Klägers, soweit sie überhaupt bestehen sollten, habe dieser gegen den Domain-Inhaber zu richten.

Nach Stellung der Anträge im Termin vom 15.11.2002 und Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Klägervertreter erklärt, er erweitere die Klage gegen die Ehefrau des Beklagten Frau Thönnes. Zugleich hat er um Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 11.11.2002 nachgesucht. Der Schriftsatz ist ihm am 13.11.2002 zugegangen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein entsprechendes Namensrecht und ihm gegebenenfalls zumindest ein Anspruch auf eine Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Internet-Domain zusteht. Der Beklagte ist bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit nicht passivlegitimiert. Etwas anderes hat der Kläger jedenfalls nicht vermocht darzutun und unter Beweis zu stellen.

Nach den DENIC-Richtlinien ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DENIC und der damit an der Domain materiell Berechtigte. Der admin-c ist hingegen lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser stellt damit den Ansprechpartner der DENIC dar. Damit ist der admin-c für die Einhaltung des Namensrechts zwar verantwortlich, rechtlich verantwortlich ist jedoch für die Dauer der Existenz des Domain-Eintrages der Domain-Inhaber. Allein der Domain-Inhaber ist der materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-c lediglich sein Bevollmächtigter ist. Daraus folgt, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer DENIC-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber selbst geltend gemacht werden können. Domain-Inhaber jedoch war der Betreiber des Cafes.

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er wisse nicht, wer Betreiber des Cafes gewesen ist. Dies steht zum einen in Widerspruch zu dem eindeutigen Vortrag im Schriftsatz vom 08.11.2002, wonach die Ehefrau des Beklagten den entsprechenden Pachtvertrag über den Schienenbus geschlossen hat zum Betrieb eines Cafes. Zum anderen obliegt es dem Kläger, für die seitens des Beklagten bestrittene Domain-Inhaberschaft entsprechenden Beweis anzutreten. Auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat er insofern keinerlei Beweis im Hinblick auf den Beklagten angetreten, sondern vielmehr die Klage gegenüber der Ehefrau des Beklagten "erweitert".

Diese Erweiterung ist jedoch unbeachtlich. Unabhängig davon, dass allein die mündliche Erweiterung auf eine weitere Person ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift und Einreichung eines Schriftsatzes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung genügt, wäre eine solche auch nicht sachdienlich, da im Verhältnis zur Ehefrau insbesondere die jeweiligen Streitigkeiten anderweitig zu beurteilen sein könnten. Entsprechender Vortrag dahingehend fehlt völlig.

Dem Klägervertreter war auch kein weiterer Schriftsatznachlass zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.11.2002 einzuräumen. Dem Klägervertreter war der Inhalt nach seinen eigenen Angaben vor dem mündlichen Termin vom 15.11.2002 bekannt. Ihm ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu erklären. Der Schriftsatz enthielt kein weiteres neues tatsächliches Vorbringen. Hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen zum Betrieb des Cafes knüpften die Ausführungen vielmehr als Erwiderung an das eigene Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.11.2002 an. Im Weiteren enthielt der Schriftsatz vom 11.11.2002 lediglich eine rechtliche Wertung dieses tatsächlichen Vorbringens im Hinblick auf die DENIC-Registrierungsbestimmungen, die seitens des Klägervertreters schon mit Schriftsatz vom 16.10.2002 zur Akte gereicht worden sind. Schon mit der Klageschrift hat der Klägervertreter zudem den DENIC-Registrierungsauszug zur Akte gereicht, aus dem durch die zitierten Hinweise die rechtliche Stellung des sogenannten admin-c deutlich wurde. Jedenfalls nach Vorlage der DENIC-Registrierungsrichtlinien hat danach Anlass für den Kläger bestanden, insbesondere im Hinblick auf sein weiteres neues Vorbringen zur Funktion der Ehefrau des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2002 die rechtlichen Auswirkungen zu überprüfen. Die dafür erforderlichen Informationen befanden sich in der Hand des Klägers. Im Übrigen ergab sich diese Problematik auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2002, 8 U 1242/00, auf die der Beklagtenvertreter zu dem im Schriftsatz vom 11.11.2002 verwiesen hat. Die entsprechende Entscheidung ist auch schon in WRP 2002, Seite 340 f. veröffentlicht worden.

Von daher bestand auch kein Anlass, im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes dem Kläger nochmals Schriftsatznachlass einzuräumen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Lohmann

Kassel, den 28.11.2002

A u s g e f e r t i g t

 

Urkundsbeamter der

Geschäftsstelle