In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des
Herrn N...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Heinz
............................... und Koll., ......................
Straße 4, Köln -
1.
unmittelbar gegen
a) |
das Urteil des
Landgerichts Köln vom 15. November 1995 - 28 S 5/95 -, |
b) |
das Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 20. Januar 1995 - 116 C 227/93 - |
2.
mittelbar gegen § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß
§ 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 4. September 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die prozessuale Stellung der GEMA,
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische
Vervielfältigungsrechte, bei Geltendmachung urheberrechtlicher
Ansprüche.
Die
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen
(§ 93 a Abs. 2
BVerfGG).
1.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG).
Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Dies gilt
sowohl für
die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der
prozessualen Stellung der Parteien im Zivilprozess (vgl.BVerfGE 52, 131
<153 ff.>
) als auch für die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende
Verpflichtung
der Gerichte, das Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE
83, 24 <35> m.w.N.).
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wäre dies nur der Fall, wenn die
geltend
gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
besonderes Gewicht hätte oder den Beschwerdeführer in
existenzieller
Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die
auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet
oder
wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes
Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht
gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigenden
Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder
rechtsstaatliche
Grundsätze krass verletzt. Eine existenzielle Betroffenheit
des
Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung
ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht
anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der
Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückweisung an
das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.BVerfGE
90, 22 <25 f.>).
Nach
diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für eine
Annahme nicht gegeben.
a)
Die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine Aussicht auf
Erfolg, soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
geltend
macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zwar
unmittelbar das amts- und landgerichtliche Urteil angreift, mittelbar
aber auch die Verfassungswidrigkeit des § 13 b Abs. 2
des Gesetzes über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.
September 1965 (BGBl I S. 1294;
im Folgenden: UrhWahrnG) rügt. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers
beinhaltet bereits diese durch Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl I
S. 1137 <1140>)
eingefügte Regelung eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung
der Wahrnehmungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, einerseits und
der in Anspruch genommenen Videothekare andererseits. Der
Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die
Gerichte hätten - in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- die
bereits im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung im Wege
willkürlicher
Auslegung zu seinen Lasten verschärft.
b)
§ 13 b Abs. 2 UrhWahrnG, auf dem die angegriffenen
zivilgerichtlichen
Urteile maßgeblich beruhen, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(vgl.BVerfGE 88, 87 <96>
). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in
erster Linie eine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von
Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei der
Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig
einer strengen
Bindung (vgl.BVerfGE 55, 72 <88>
). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt
das Maß der
Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr
Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen
unterschieden wird (vgl.BVerfGE 55, 72 <89>; 88,
87 <96>).
Da
die gesetzliche Regelung an die Position der Parteien im
Geschäftsleben
anknüpft, könnte dies für eine strengere
Bindung des Gesetzgebers an
den Gleichheitssatz sprechen. Dies kann allerdings letztlich offen
bleiben, da auch bei Anlegung des strengen
Prüfungsmaßstabes § 13 b
Abs. 2 UrhWahrnG vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat. Denn für
die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung bestehen Gründe
solcher Art
und von solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen
rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender
Grund
stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander.
Durch
§ 13 b Abs. 2 UrhWahrnG hat der Gesetzgeber in
prozessualer Hinsicht
die Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten der Verwertungsgesellschaften
und damit notwendigerweise zu Lasten der in Anspruch genommenen
Verwerter verändert. Abweichend von dem im zivilprozessualen
Erkenntnisverfahren bestehenden Grundsatz, dass jede Prozesspartei
diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen muss, aus
denen sie in Verbindung mit den entsprechenden materiell-rechtlichen
Normen die von ihr geltend gemachte günstige Rechtsfolge
ableitet, wird
die Aktivlegitimation der Verwertungsgesellschaft, die
urheberrechtliche Vergütungsansprüche geltend macht,
vermutet. Dies
bedeutet nicht nur eine Besserstellung gegenüber anderen
Personen, die
Ansprüche einklagen, sondern auch im jeweiligen Prozess
gegenüber der
beklagten Partei. Damit ist der Gleichheitssatz in seiner besonderen
Ausprägung der "Waffengleichheit" im Zivilprozess
berührt, der die
Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter
gebietet (vgl.BVerfGE 52, 131 <156>).
Der
mit dieser Besserstellung vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ist
verfassungsrechtlich unbedenklich. Wie der Begründung der
Bundesregierung zum Gesetzentwurf zu entnehmen ist, soll die
gesetzliche Regelung Obstruktionsversuchen vorbeugen. Ohne sie
könnte
ein an sich zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter sich dem
Anspruch
mit der Behauptung entziehen, dass nur Werke oder Leistungen von
solchen Berechtigten vermietet, verliehen oder vervielfältigt
worden
seien, deren Rechte die klagende Verwertungsgesellschaft nicht
wahrnehme. Da der einzelne Vermietungs-, Verleihungs- oder
Vervielfältigungsvorgang bei diesen Ansprüchen
üblicherweise nicht
erfasst werde, wäre die klagende Verwertungsgesellschaft nicht
in der
Lage, ihre Sachbefugnis darzutun und zu beweisen (vgl. BTDrucks 10/837,
S. 23). Die gesetzliche Regelung bezweckt damit, auch für die
Verwertungsgesellschaften einen effektiven Rechtsschutz bei
Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche im
zivilgerichtlichen
Verfahren zu gewährleisten.
Die
widerlegliche Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG
ist offenkundig
geeignet, diesen Zweck zumindest zu fördern. Ein milderes
Mittel, das
einerseits die in Anspruch Genommenen weniger belastete, andererseits
aber den verfolgten Zweck in gleichem Maße förderte,
ist nicht
ersichtlich. Die bloße gesetzliche Statuierung einer
Verpflichtung,
eine urheberrechtliche Vergütungsansprüche
auslösende Verwertung bei
der Verwertungsgesellschaft zu melden, um dieser dann die
Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, ist
offenkundig
unzureichend.
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers wären die
Verwertungsgesellschaften aber auch unter den heutigen Bedingungen
einer effizienten Datensammlung und -verarbeitung nicht oder nur mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand in der
Lage, von sich aus alle
relevanten Verwertungsvorgänge zu erfassen, um dann
entsprechend für
die Urheber Zahlungsansprüche geltend zu machen. In Anbetracht
der
großen Menge urheberrechtlich geschützter Werke,
insbesondere der
Vielzahl von Neuproduktionen, die ständig auf den Markt
gebracht
werden, sowie der zahllosen einzelnen Verwertungsakte in einer
großen
Zahl von Einrichtungen wäre auch die GEMA als
größte
Verwertungsgesellschaft mit der effektiven Wahrnehmung der
Urheberrechte überfordert bzw. könnte ihrer Aufgabe
nur mit einem
Aufwand gerecht werden, der zur Folge hätte, dass auf Grund
der damit
verbundenen Mehrkosten die den Urhebern ausgezahlte Vergütung
entsprechend vermindert oder der von den Vergütungspflichtigen
zu
zahlende Betrag entsprechend erheblich erhöht werden
müsste.
Angesichts
dieser Situation ist die gesetzliche Regelung auch angemessen.
§ 13 b
Abs. 2 UrhWahrnG ist als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, die
widerlegt werden kann. Es ist einzuräumen, dass es
für den in Anspruch
genommenen Verwerter eine Mehrbelastung bedeutet, wenn ihm die
Widerlegung der Vermutung auferlegt wird. Dies erscheint aber im
Hinblick auf den begrenzten Bestand an urheberrechtlich relevanten
Werken, für den der einzelne Verwerter die notwendigen
Informationen
beschaffen müsste, zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil
vom 3. April 1998 -
6 U 139/97 -, ZUM 1998, S. 659 f.). Das gilt umso mehr, als
die
Produzenten der Bildtonträger die entsprechenden
Informationen, die
gegebenenfalls zur Widerlegung der Vermutung geeignet sind, dem zur
Vermietung verkauften Vervielfältigungsstück
beifügen können. Es ist
Sache der Videothekare bzw. deren Interessenverbände, in
diesem Sinne
auf die Produzenten einzuwirken. Die Produzenten ihrerseits werden
voraussichtlich - dies gilt angesichts der Größe des
Marktes in
Deutschland auch für ausländische Produzenten -
diesem Ansinnen
nachkommen, da sie ihrerseits an einer Vermietung ihrer Produktionen
interessiert sind.
Insbesondere
aber erscheint die Vermutung des § 13 b Abs. 2
UrhWahrnG mit Blick auf
die in § 10 UrhWahrnG normierte Auskunftspflicht der
Verwertungsgesellschaften angemessen. Danach ist nämlich die
Verwertungsgesellschaft verpflichtet, jedermann auf schriftliches
Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an
einem
bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder
Vergütungsansprüche für einen Urheber oder
Inhaber eines verwandten
Schutzrechts wahrnimmt. Ob die einzelne Verwertungsgesellschaft ihrer
gesetzlichen Auskunftspflicht tatsächlich in gebotenem Umfang
nachkommt, ist für die Beurteilung der gesetzlichen Rechtslage
unerheblich.
bb)
Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des
§ 13 b Abs. 2 UrhWahrnG
durch das Amts- und insbesondere das Landgericht angreift, ist Art. 3
Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt.
Ob
die Zivilgerichte bei der Gestaltung des Verfahrens, bei Feststellung
des den Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalts und der darauf
beruhenden Rechtsanwendung fehlerfrei vorgegangen und die
Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätze richtig
gesehen,
ausgelegt und angewendet haben, ist zunächst eine Frage der
Handhabung
einfachen Rechts. Dies im Einzelfall zu kontrollieren, obliegt dem
Bundesverfassungsgericht nicht (vgl.BVerfGE 28, 151 <160>
). Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der
besonderen
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es
ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte
rechtliche
Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil
eine gerichtliche
Entscheidung oder das ihr zu Grunde liegende Verfahren
möglicherweise
Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (vgl.BVerfGE
18, 85 <92 f.>; 22, 93
<97 f.>; 30, 173
<196 f.>; 49, 304 <314>).
Das Bundesverfassungsgericht kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin
nur eingreifen, wenn das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht
verletzt hat, wenn es also bei seiner Entscheidung von einer
unrichtigen Anschauung über die Bedeutung und den Umfang des
Schutzbereichs eines Grundrechts ausgegangen ist oder wenn eine
fehlerhafte Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bei
verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr
verständlich ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht (vgl.BVerfGE 42, 64
<74>; 52, 131 <157 f.>).
Die
angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß
nicht
erkennen. Amts- und Landgericht haben in Übereinstimmung mit
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.
Juni 1989
- I ZR 179/87 -, NJW 1990, S. 451; Urteil vom 31. Januar 1991 - I ZR
101/89 -, NJW 1991, S. 2025 f.) für die Widerlegung
der Vermutung
gefordert, dass der Beschwerdeführer für jeden
Bildtonträger, der zum
Bestand seines Vermietungsbetriebes gehörte, im Einzelnen
darlegt, dass
die Rechte an der auf dem Bildtonträger enthaltenen Musik
nicht der
Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind, weil
sie etwa noch
beim Produzenten verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft
als der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden
sind. Dies erfordere
für jeden einzelnen Film die Darlegung und notfalls
Beweisführung,
welche Musikstücke welcher Komponisten und gegebenenfalls auch
Textdichter, Bearbeiter und Verleger verwendet worden seien.
Es
ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte die Grenzen
zulässiger
Auslegung überschritten hätten. Die von ihnen
vorgenommene Auslegung
des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG entspricht vielmehr der
oben geschilderten
gesetzgeberischen Intention. Ohne diese Anforderungen an eine
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung würde letztere
bedeutungslos.
Sie kann im gerichtlichen Verfahren ihre Wirksamkeit nur entfalten,
wenn dem in Anspruch Genommenen zur Widerlegung für jeden
einzelnen
Film die Darlegung der genannten Detailinformationen auferlegt wird.
b)
Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, ist die
Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts
des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
c)
Die Verfassungsbeschwerde hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg,
als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG rügt.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein
Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 60, 175
<210>;64, 135 <143>)
und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen
(vgl.BVerfGE 60, 247 <249>; 70, 288
<293>; 83, 24 <35>).
Damit
wäre es unvereinbar, wenn das Landgericht die vom
Beschwerdeführer in
den Anlagen eingereichten Unterlagen allein wegen ihres Umfangs nicht
zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung
unberücksichtigt
gelassen hätte. Da gerade das Landgericht entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs detaillierte Angaben zur
Widerlegung der Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG
verlangt hat,
waren angesichts eines Filmbestandes von etwa tausend Filmen
umfangreiche Angaben für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung
geradezu
geboten.
Der
Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vortrags der
Beteiligten entspricht jedoch auf deren Seite die Obliegenheit, so
vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, ohne
unangemessenen
Aufwand dem Vorbringen zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es daher
nicht, dass das erkennende Gericht sich den maßgeblichen
Vortrag aus
den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen
zusammensucht
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 30. Juni 1994
- 1 BvR 2112/93 -, NJW 1994, S. 2683 f.). Dabei werden an die
innere
und äußere Ordnung des Parteivortrags im Falle einer
anwaltlichen
Vertretung erhöhte Anforderungen gestellt werden
können.
Das
Landgericht hat die vorgelegten Unterlagen nicht wegen deren Umfangs
unberücksichtigt gelassen, sondern weil es nicht seine Aufgabe
sei,
"aus der Unmenge der Anlagen sich diejenigen herauszusuchen, die
möglicherweise geeignet sind, die Sachbefugnis der
Klägerin in Zweifel
zu ziehen". Tatsächlich sind den Auflistungen in den vom
Beschwerdeführer überreichten Anlagen BK 1 und BK 2
nicht die zur
Widerlegung der Vermutung erheblichen Angaben zu den einzelnen Filmen
zu entnehmen. Ob die in der Anlage in Kopie eingereichten
Erklärungen
verschiedener Komponisten zu einzelnen Filmen den vom Landgericht
gestellten Anforderungen für sich genommen genügen,
kann dahinstehen,
da es für das Gericht nur mit unangemessenem Aufwand
möglich gewesen
wäre, diese einzelnen Erklärungen der Bestandsliste
zuzuordnen.
Es
wäre Aufgabe des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers gewesen, den
notwendigen Vortrag so anzuordnen, dass dem Gericht bezüglich
jedes
einzelnen Films das Nachvollziehen des Vorbringens ohne unangemessenen
Aufwand möglich gewesen wäre. Dies hat der
Bevollmächtigte, dem die
inhaltlichen Anforderungen zur Widerlegung der Vermutung nach der
Rechtsprechung bekannt sein mussten, versäumt. Das Gericht
durfte auch
davon ausgehen, dass ihm als Organ der Rechtspflege die Obliegenheit
zum sachangemessenen Vortrag bekannt war, sodass es insoweit eines
richterlichen Hinweises nicht bedurfte (vgl. BVerfGE
89, 28 <35>). Der Bevollmächtigte hatte diesbezüglich auch nicht
um einen
richterlichen Hinweis gebeten. Seine Bitte um richterlichen Hinweis
bezog sich ausdrücklich auf die Form des Vortrages. Das
Landgericht hat
den Vortrag aber nicht unberücksichtigt gelassen, weil er als
Anlage
beigefügt war, anstatt im Schriftsatz integriert zu sein,
sondern weil
die inhaltliche Zuordnung der Angaben zu den einzelnen Filmen einen
erheblichen Aufwand verursacht hätte.
bb)
Selbst wenn ein entsprechender vorheriger gerichtlicher Hinweis im
Sinne einer möglichst umfassenden Gewährung
rechtlichen Gehörs geboten
gewesen sein sollte, beruhte das Ausbleiben eines solchen Hinweises
zumindest nicht auf einer groben Verkennung des durch Art. 103 Abs. 1
GG gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen
Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen. Auch wären
rechtsstaatliche
Grundsätze keinesfalls krass verletzt. Denn der gegebenenfalls
vorliegende Grundrechtsverstoß des Gerichts hat umso
geringeres
Gewicht, je eher die Prozessbeteiligten durch Erfüllung ihrer
Obliegenheiten - hier: einen nachvollziehbaren Vortrag der erheblichen
Tatsachen - die nachteiligen Folgen für sich selbst
hätten vermeiden
können.
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier |
Steiner |
Hoffmann-Riem |