Bundesverfassungsgericht,
Kruzifix Klassenzimmer Religionsfreiheit
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Aktenzeichen: 1 BvR
1087/91
|
Verkündet am:
16.05.1995
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Bundesverfassungsgericht
Im Namen
des Volkes
URTEIL
Tenor:
§
13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in
Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S 597) ist mit
Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung von Kreuzen oder Kruzifixen in Schulräumen.
I.
1. Nach
§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in
Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597) ist in
den öffentlichen Volksschulen in jedem Klassenzimmer ein Kreuz
anzubringen. Die Volksschulordnung ist eine vom Bayerischen
Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassene
Rechtsverordnung, die auf einer Ermächtigung im Bayerischen Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und im
(inzwischen aufgehobenen) Volksschulgesetz (VoSchG) beruht. § 13
Abs. 1 VSO lautet:
Die
Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der
religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und
Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In
jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler
sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
2. Die
Beschwerdeführer zu 3) bis 5) sind die minderjährigen
schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführer zu 1) und 2).
Letztere sind Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung nach
der Lehre Rudolf Steiners und erziehen ihre Kinder in diesem Sinne.
Seit der Einschulung der ältesten Tochter, der
Beschwerdeführerin zu 3), wenden sie sich dagegen, daß in
den von ihren Kindern besuchten Schulräumen zunächst
Kruzifixe und später teilweise Kreuze ohne Korpus angebracht
worden sind. Sie machen geltend, daß durch diese Symbole,
insbesondere durch die Darstellung eines "sterbenden männlichen
Körpers", im Sinne des Christentums auf ihre Kinder eingewirkt
werde; dies laufe ihren Erziehungsvorstellungen, insbesondere ihrer
Weltanschauung, zuwider.
Bei der
Einschulung der Beschwerdeführerin zu 3) im Spätsommer 1986
war in deren Klassenzimmer ein Kruzifix mit einer Gesamthöhe von
80 cm und einer 60 cm hohen Darstellung des Korpus unmittelbar im
Sichtfeld der Tafel angebracht. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2)
forderten die Entfernung dieses Kruzifixes und lehnten es ab, die
Beschwerdeführerin zu 3) zur Schule zu schicken, solange sie dem
Anblick ausgesetzt sei. Der Konflikt wurde zunächst dadurch
beigelegt, daß das Kruzifix gegen ein kleineres über der
Tür angebrachtes Kreuz ohne Korpus ausgewechselt wurde. Die
Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführern zu 1) und 2)
und der Schulverwaltung flammten jedoch bei der Einschulung ihrer
weiteren Kinder sowie beim Klassen- und schließlich beim
Schulwechsel der Beschwerdeführerin zu 3) wieder auf, weil
wiederum in den Schulräumen Kruzifixe angebracht waren. Wiederholt
erreichten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) dadurch, daß
sie ihre Kinder, teilweise über längere Zeiträume, nicht
zum Unterricht schickten, erneut die Kompromißlösung
(kleines Kreuz ohne Korpus seitlich über der Tür) für
die Klassenzimmer, nicht aber für sonstige Unterrichtsräume.
Die Schulverwaltung gab den Beschwerdeführern zu 1) und 2) im
übrigen keine Zusage, daß der Kompromiß bei jedem
Klassenwechsel eingehalten werde.
Zeitweilig
besuchten die drei Kinder eine Waldorfschule; dies blieb jedoch wegen
Fehlens der erforderlichen Finanzmittel nur ein vorübergehender
Versuch zur Lösung des Konflikts.
3. Im
Februar 1991 erhoben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) im eigenen
Namen und im Namen ihrer Kinder vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen
den Freistaat Bayern mit dem Ziel, daß aus sämtlichen von
ihren Kindern im Rahmen ihres Schulbesuchs aufgesuchten und noch
aufzusuchenden Räumen in öffentlichen Schulen die Kreuze
entfernt würden. Zugleich beantragten sie den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des Klageverfahrens auf
Entfernung von Kruzifixen.
a) Das
Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Durch das Anbringen von
Kreuzen in Schulräumen würden weder das Erziehungsrecht der
Eltern noch Grundrechte der Kinder verletzt. § 13 Abs. 1 Satz 3
VSO bestimme nicht, daß das Kreuz als Unterrichtsmittel
einzusetzen und zum Gegenstand des allgemeinen Schulunterrichts zu
machen sei. Es diene lediglich der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Unterstützung der Eltern bei der religiösen Erziehung ihrer
Kinder. Der verfassungsrechtlich zulässige Rahmen
religiös-weltanschaulicher Bezüge im Schulwesen werde nicht
überschritten. Das Prinzip der Nichtidentifikation beanspruche im
Schulwesen - anders als im rein weltlichen Bereich - nicht in gleicher
Weise Beachtung, weil im Erziehungsbereich
religiös-weltanschauliche Vorstellungen von jeher von Bedeutung
gewesen seien. Das Spannungsverhältnis zwischen positiver und
negativer Religionsfreiheit müsse unter Berücksichtigung des
Toleranzgebotes nach dem Prinzip der Konkordanz gelöst werden.
Danach könnten die Beschwerdeführer nicht verlangen,
daß ihrer negativen Bekenntnisfreiheit der absolute Vorrang
gegenüber der positiven Bekenntnisfreiheit derjenigen Schüler
eingeräumt werde, die in einem religiösen Bekenntnis erzogen
würden und sich dazu bekennen wollten. Vielmehr könne von den
Beschwerdeführern Toleranz und Achtung der religiösen
Überzeugungen anderer erwartet werden, wenn sie deren
Religionsausübung in der Schule begegneten (zu den Einzelheiten
vgl. VG Regensburg, BayVBl 1991, S. 345).
b) Die
hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof
zurück. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Die Vorwegnahme
des mit dem Hauptsacheverfahren verfolgten Ziels sei nicht
zulässig, weil den Beschwerdeführern bei einem Zuwarten keine
unzumutbaren, irreparablen Nachteile entstünden. Die Kinder
besuchten seit 1986 öffentliche Schulen. Seitdem hätten sich
ihre Eltern gegen das Anbringen von Kreuzen gewandt, Klage hätten
sie aber erst im Februar 1991 erhoben. Außerdem habe sich die
Schulbehörde in gewisser Weise kompromißbereit gezeigt.
Unter diesen Umständen sei es den Beschwerdeführern zu 1) und
2) zuzumuten, in möglichst vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der
Schule nach einer für sie zumutbaren Übergangslösung zu
suchen. Der Anblick eines Kreuzes oder Kruzifixes sei eine vergleichbar
geringfügige Belastung; mit dieser Darstellung würden die
Kinder auch anderswo konfrontiert.
Darüber
hinaus sei auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; mit
einem Erfolg im Hauptsacheverfahren könne nicht gerechnet werden.
Zwar sei der Schutzbereich der Glaubensfreiheit berührt; diese
treffe hier aber auf ihre Schranken, die sich aus dem staatlichen
Schulorganisationsrecht und den Grundrechten derjenigen Schüler
und Eltern ergäben, die eine entgegengesetzte Auffassung
verträten. Mit der Darstellung des Kreuzes als Sinnbild des
Leidens und der Herrschaft Christi würden die
Beschwerdeführer zwar mit einem religiösen Weltbild
konfrontiert. Das Kreuz sei aber nicht Ausdruck eines Bekenntnisses zu
einem konfessionell gebundenen Glauben, sondern wesentlicher Gegenstand
der allgemein christlich- abendländischen Tradition und Gemeingut
dieses Kulturkreises. Einem Nichtchristen oder sonst weltanschaulich
anders Gesinnten sei es unter dem auch für ihn geltenden Gebot der
Toleranz zumutbar, das Kreuz in der gebotenen Achtung vor der
Weltanschauung anderer hinzunehmen. Das bloße Vorhandensein einer
Kreuzesdarstellung verlange weder eine Identifikation mit den dadurch
verkörperten Ideen oder Glaubensvorstellungen noch ein irgendwie
sonst darauf gerichtetes aktives Verhalten. Die Schule werde weder
missionarisch tätig noch werde ihre Offenheit für andere
religiöse und weltanschauliche Werte beeinträchtigt. Die
Schule präge die Kinder durch den Unterricht, nicht durch
bildliche Darstellungen wie das überkommene Kreuzessymbol. Mit
diesem Symbol werde kein Absolutheitsanspruch erhoben und auch nicht
für eine bestimmte christliche Konfession geworben; ebensowenig
würden die Beschwerdeführer diskriminiert. Das Anbringen von
Kreuzen in Schulräumen sei auch nicht geeignet, die von der Schule
unabhängige elterliche Erziehung zu beeinträchtigen. Im
vorliegenden Fall komme hinzu, daß die Beschwerdeführer zu
1) und 2) die Gestalt Jesu Christi als solche nicht ablehnten, sondern
sich nur gegen die nach ihrer Meinung zu einseitige und schädliche
Betonung des leidenden Christus wendeten. Auch deswegen sei ihre
Beeinträchtigung verhältnismäßig geringfügig;
daß die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) durch den Anblick
einer Kreuzesdarstellung im Schulzimmer seelische Schäden
erlitten, sei nicht glaubhaft gemacht. Es werde auch kein
unausweichlicher Zwang dadurch ausgeübt, daß die Kinder die
Kreuzesdarstellung während des Unterrichts ständig vor Augen
hätten und anschauen müßten (zu den Einzelheiten vgl.
BayVGH, NVwZ 1991, S. 1099).
c) Das Hauptsacheverfahren ist, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, in der Berufungsinstanz anhängig.
II.
Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die im
Eilverfahren ergangenen Beschlüsse, mittelbar gegen § 13 Abs.
1 Satz 3 VSO. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Die
Ausstattung von Schulräumen mit Kreuzen und Kruzifixen
verstoße gegen die Pflicht des Staates zu
religiös-weltanschaulicher Neutralität. Das Kreuz sei das
markante Symbol und Repräsentationsmerkmal der Religion des
Christentums; es sei von alters her symbolischer Inbegriff spezifisch
christlicher Glaubensinhalte, nämlich des Leidens und der
Herrschaft Christi. Mit dem Anbringen von Kreuzen in staatlichen
Räumen bekunde der Staat seine Verbundenheit mit dem christlichen
Glauben. Gleichzeitig leiste er einer subtilen Prägung der
Schüler im Sinne des christlichen Bekenntnisses Vorschub, indem er
sie dem infolge der Schulpflicht unausweichlichen Zwang aussetze,
täglich und über Jahre hinweg entgegen ihren eigenen
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder der
ihrer Eltern ein Kreuz oder Kruzifix hinzunehmen. Gerade Kinder und
Jugendliche seien leicht beeinflußbar; ihre Fähigkeit, sich
gegen Einflüsse zur Wehr zu setzen und sich ein eigenes kritisches
Urteil zu bilden, sei weit geringer als bei Erwachsenen. Diese
Beeinträchtigung sei weder durch das staatliche
Schulorganisationsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG noch durch
die positive Religionsfreiheit anderer Schüler oder deren Eltern
aus Art. 4 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die gegenteilige Ansicht, wie sie
in den angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck komme, beruhe auf
einer verfassungswidrigen Sinnverkehrung der Bedeutung des Grundrechtes
der Religionsfreiheit. Dieses gebe dem einzelnen Bürger ein
Abwehrrecht gegen den Staat; Art. 4 Abs. 1 GG diene gerade dem
Minderheitenschutz. Damit sei es unvereinbar zu behaupten, das
Aufstellen von Symbolen der Mehrheitsreligion in staatlichen
Schulräumen sei Teil der positiven Religionsfreiheit einer
Mehrheit in der Bevölkerung. Indem die angegriffenen
Entscheidungen aus Art. 4 GG einen Anspruch der Mehrheit gegen die
Minderheit herleiteten, kraft dessen die Minderheit Amtshandlungen und
religiöse Attribute in staatlichen Räumen im Sinne der
Mehrheit als positive Religionsausübung der Mehrheit tolerieren
und achten müsse, verkehrten sie den Schutz des Art. 4 GG in sein
Gegenteil.
Soweit
sich aus dem Schulgebetsurteil des Bundesverfassungsgerichtes etwas
anderes ergebe, könne dem nicht beigetreten werden. Im
übrigen sei nach jüngeren Entscheidungen der Fachgerichte die
religiöse Neutralitätspflicht der Schule bereits verletzt,
wenn ein einzelner Lehrer während der Unterrichtszeit
Kleidungsstücke trage, die einen eindeutigen Rückschluß
auf seine religiöse Überzeugung gestatteten (Verbot des
Tragens von "Bhagwan"-typischer Kleidung, vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S.
937; BayVGH, BayVBl 1985, S. 721; OVG Hamburg, NVwZ 1986, S. 406). Das
Aufhängen von Kruzifixen oder Kreuzen durch die Schulbehörden
in sämtlichen Unterrichtsräumen an Grund- und Hauptschulen
führe zu einem unvergleichlich stärkeren und massiveren
Werbeeffekt und einer besonders intensiven religiösen
Beeinflussung. Denn hierbei handele es sich nicht um einen Akt
individueller Religionsausübung, durch den eine einzelne Person
ihre bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Religionsgemeinschaft zu erkennen gebe, sondern um eine auf staatlicher
Autorität beruhende religiöse Werbung und Beeinflussung.
2. Die
Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 4 Abs. 1 GG seien
verletzt, weil diese ihre Kinder einem ihren Erziehungsvorstellungen
widersprechenden religiösen oder weltanschaulichen Einfluß
aussetzen müßten.
3. Art. 2
Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie durch staatlichen Zwang mit einem
Nachteil belastet würden, der nicht in der
verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei.
4. Der
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes verletze sie ferner in
ihrem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Grundrecht auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, soweit er das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens,
verneine. Der gegenwärtige Zustand stelle eine tagtägliche,
gravierende Grundrechtsverletzung dar, weil durch das Kreuzessymbol auf
die geistige Entwicklung leicht beeinflußbarer schulpflichtiger
Kinder eine tiefgreifende und nachhaltige Wirkung ausgeübt werde.
Seien schon die bislang eingetretenen Folgen für die Entwicklung
der Kinder schwer korrigierbar, so bedeute die Verweisung auf das
Hauptsacheverfahren im Ergebnis eine völlige
Rechtsschutzverweigerung. Jedenfalls könne ihnen nicht angelastet
werden, daß sie erst im Jahre 1991 Klage erhoben hätten.
Nicht zuletzt im Interesse der Kinder hätten die Eltern immer
wieder versucht, außergerichtlich eine gütliche Einigung mit
den Schulbehörden zu erreichen, die dies jedoch jahrelang
verzögert hätten. Diese Bemühungen könnten nun
nicht in dem Sinne gegen sie gekehrt werden, daß es an der
Eilbedürftigkeit fehle, weil sie zu lange gewartet hätten.
Im
übrigen verstoße das Anbringen von Kreuzen in
öffentlichen Schulen auch gegen die in Art. 9 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
garantierte Religionsfreiheit sowie gegen Art. 2 Satz 2 des
Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Insofern
verweisen die Beschwerdeführer auf ein Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 26. September 1990 (EuGRZ 1991, S. 89), in dem
dieses Gericht einen Verstoß gegen die Konventionsnormen und die
inhaltsgleichen Bestimmungen der Schweizerischen Bundesverfassung
bejaht.
III.
1. Der
Bayerische Ministerpräsident, der für die Bayerische
Staatsregierung Stellung genommen hat, hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 13 Abs. 1 Satz
3 VSO sei Ausfluß des in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen
Verfassung (BV) enthaltenen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
41, 65) für verfassungsgemäß erachteten Gebots,
daß die Schüler an den bayerischen Volksschulen nach den
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und
erziehen seien. Darunter seien die Werte und Normen zu verstehen, die -
vom Christentum maßgeblich geprägt - auch weitgehend zum
Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden seien. Mit
der Anbringung von Schulkreuzen erziehe die bayerische Volksschule nach
eben diesen Grundsätzen, ohne hierbei in theologische Fragen in
einer Weise einzugreifen, die zur religiös-weltanschaulichen
Neutralität des Staates in Widerspruch stünde. Daß
andere Schüler sich in ihrer positiven Bekenntnisfreiheit
angesprochen fühlen könnten, berühre die Rechte der
Beschwerdeführer nicht. Eine missionierende Werbung durch das
Kreuz finde im allgemeinen Unterricht nicht statt. Ebensowenig seien
Rechte der Beschwerdeführer tangiert, wenn im Rahmen des
Religionsunterrichts oder des Schulgebets das Kreuz im Unterrichtsraum
seinen allgemeinen Symbolcharakter ablege und sich in ein spezifisches
Glaubenssymbol wandele. Denn am Religionsunterricht müßten
die Beschwerdeführer nicht teilnehmen, dem Schulgebet könnten
sie in zumutbarer Weise ausweichen. Das Recht, ihre eigene
Weltanschauung durchzusetzen, finde seine Grenze in der positiven
Religionsfreiheit Dritter und dem sich daraus ergebenden Toleranzgebot.
In Bayern habe die erforderliche Abstimmung zwischen den beiden
eigenständigen Erziehungsrechten einerseits des Staates aus Art. 7
Abs. 1 GG, andererseits der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG in besonders
prägnanter Weise dadurch stattgefunden, daß das Staatsvolk
im Wege eines Volksentscheids mehrheitlich für die in Art. 135 BV
umrissene Gemeinschaftsschule christlicher Prägung votiert habe.
Der von den Beschwerdeführern geforderte Schutz der
religiösen Vorstellung einer Minderheit könne deshalb nicht
ohne Rücksicht auf die durch dieses Votum mit Verfassungsrang
ausgestattete Schulform bewertet werden. Die Präambel des
Grundgesetzes spreche von der Verantwortung vor Gott. Nach dem
vorrechtlichen Gesamtbild hätten die Verfassungsgeber dabei einen
christlich-abendländischen Gottesbegriff vor Augen gehabt. Das
Schulkreuz gehe nicht über diese Aussage hinaus, konkretisiere
aber andererseits gerade diese Verantwortung, die der Grundgesetzgeber
seinerzeit selbst empfunden habe.
2. Zum
Standpunkt der katholischen Kirche hat das Sekretariat der Deutschen
Bischofskonferenz eine Stellungnahme des Instituts für
Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands vorgelegt. Darin wird
ausgeführt, daß religiöse Bezüge wie die hier
beanstandeten in öffentlichen Gemeinschaftsschulen zulässig
seien. Durch das Anbringen eines Wandkreuzes im Schulzimmer
identifiziere sich der Staat keineswegs mit der christlichen Religion.
Weder sei das Kreuz ein Unterrichtsmittel noch fordere § 13 Abs. 1
Satz 3 VSO eine inhaltliche Verbindung jedes Unterrichts mit dem Kreuz.
Die Vorschrift stehe vielmehr im Zusammenhang mit der
verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorgabe, daß die Schule die
Eltern bei der religiösen Erziehung der Kinder unterstütze
und diese fördere; aus der Neutralitätspflicht des Staates
folge nur, daß die Schule keine missionarische Schule sein und
keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen
dürfe. Die Auffassung der Beschwerdeführer erweise sich
demgegenüber als ein Plädoyer für eine laizistische oder
religionslose Schule, aus der sämtliche religiösen
Bezüge auszuschalten seien. Dabei werde verkannt, daß Art. 4
GG die negative wie die positive Äußerungsform der
Religionsfreiheit gleichermaßen gegen staatliche
Beeinträchtigungen schütze. Für den Besuch der
Pflichtschule seien religiöse und weltanschauliche Vorstellungen
von jeher relevant gewesen. Es sei aber faktisch unmöglich, allen
religiös-weltanschaulichen Vorstellungen und
Erziehungswünschen in der Schule Rechnung zu tragen. Die Schule
müsse sich nicht darauf beschränken, in völlig neutraler
Weise zu unterrichten; ihre Erziehung erstrecke sich auch auf die
Vermittlung immaterieller Werte. Diese dürften in appellativer
Form und durch Rückgriff auf historisch greifbare und
geläufige Symbole und Ausdrucksformen vermittelt werden. Die
negative Religionsfreiheit der Beschwerdeführer werde hier durch
die positive Religionsfreiheit derjenigen Eltern, die eine christliche
Erziehung ihrer Kinder wünschten, und durch das staatliche
Schulorganisationsrecht begrenzt. Der säkulare Staat des
Grundgesetzes unterwerfe sich dem Gebot der Nichtidentifikation,
befleißige sich andererseits einer positiven und offenen
Neutralität. Im engen Zusammenhang damit stehe das Toleranzgebot
als weitere objektive Inhaltsbestimmung des Art. 4 GG. Die
widerstreitenden Grundrechte seien im Sinne einer praktischen
Konkordanz auszugleichen. Danach könnten die Beschwerdeführer
zwar verlangen, daß auch an einer unter der Geltung des Art. 135
Satz 2 BV betriebenen Schule andere Religionen und Weltanschauungen
nicht aus dem Schulleben verdrängt würden und daß ihrer
Weltanschauung Toleranz im Sinne von Respekt und Achtung
entgegengebracht werde. Sie könnten jedoch nicht beanspruchen,
daß ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zum Nachteil der
Schüler, die in einem religiösen Bekenntnis erzogen werden
und sich dazu bekennen wollen, der absolute Vorrang eingeräumt und
deshalb kein Raum mehr für die Ausübung der positiven
Bekenntnisfreiheit gelassen werde. Durch die Darstellung des Kreuzes
als Symbol des konfessionsübergreifenden christlichen Glaubens
würden die Beschwerdeführer zwar mit einem religiösen
Weltbild konfrontiert, in dem die prägende Kraft christlicher
Glaubensvorstellung bejaht werde. Dadurch würden sie aber nicht in
einen verfassungsrechtlich unzumutbaren religiös-weltanschaulichen
Konflikt gebracht. Sie würden nicht täglich zur Offenbarung
ihrer ablehnenden Haltung gezwungen, vielmehr bleibe ihnen die
Möglichkeit der rein passiven Nichtbeachtung.
3. Der
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verweist
auf eine gutachtliche Stellungnahme des kirchenrechtlichen Instituts
der Evangelischen Kirche in Deutschland. Darin wird zusammenfassend
ausgeführt, daß der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG
neben den Eltern einen eigenständigen und gleichberechtigten
Erziehungsauftrag habe. Die christliche Gemeinschaftsschule
gemäß Art. 135 BV sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, solange sie keine missionarische Schule sei und keine
Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruche. Das Kreuz im
Klassenzimmer sei Symbol für die gemeinsamen Grundsätze der
christlichen Bekenntnisse, nach denen die Schüler in den
Volksschulen unterrichtet und erzogen würden. Das Kreuzesemblem
sei nicht Ausdruck eines bestimmten konfessionellen Bekenntnisses und
erst recht nicht Ausdruck eines christlichen Staates. Die negative
Religionsfreiheit besitze keinen Vorrang vor der positiven Seite dieses
Grundrechts. Die Neutralität des Staates im Rahmen seines
schulischen Erziehungsauftrages äußere sich darin, daß
er im Geist der Toleranz und Rücksichtnahme auf andere die
positive und negative Religionsfreiheit der Schüler und Eltern in
der Schule zum Zuge kommen lasse. Da bei zumutbarer Ausgestaltung ein
gemeinsam gesprochenes Schulgebet die negative Religionsfreiheit
Dissentierender nicht beeinträchtige, gelte dieses erst recht
für die Ausstattung eines Schulraums mit einem Kreuz. Anders als
das Schulgebet fordere das Kreuzesemblem den einzelnen Schüler
nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Teilnahme oder Nichtteilnahme
heraus.
4.
Darüber hinaus haben sich die Humanistische Union e.V., der Bund
für Geistesfreiheit Augsburg und die Freireligiöse
Landesgemeinschaft Hessen zum vorliegenden Verfahren
geäußert und unter anderem gutachtliche Stellungnahmen
verschiedener Autoren vorgelegt, die die Auffassung der
Beschwerdeführer unterstützen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Die
Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Mit dem Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs liegt eine das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor.
Allerdings kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen
Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden,
die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen
aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so
daß letzteres geeignet ist, der behaupteten
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381
<401>; 80, 40 <45>). Andererseits darf der
Beschwerdeführer aber nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung
selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung
abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275
<279>).
Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung
vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen, erheben sie eine
speziell das Eilverfahren betreffende Grundrechtsrüge.
Hinsichtlich der anderen (materiellrechtlichen) Grundrechtsrügen
bedarf es keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen
Klärung. Insbesondere haben sich die Fachgerichte in den
angegriffenen Entscheidungen umfassend mit den maßgeblichen
Rechtsfragen auseinandergesetzt. Vom Hauptsacheverfahren ist kein
zusätzlicher Ertrag zu erwarten. Auch ist es den
Beschwerdeführern angesichts der fortschreitenden Zeit und des
Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den Abschluß
des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Für
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf
an, ob die beschwerdeführenden Kinder noch die Volksschule
besuchen (vgl. BVerfGE 41, 29 <43>).
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Soweit der
Verwaltungsgerichtshof einen Anordnungsgrund verneint hat,
verstößt seine Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 GG (I.).
Die Verneinung eines Anordnungsanspruchs ist mit Art. 4 Abs. 1 und Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar (II.).
I.
1. Art. 19 Abs.
4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung
subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt.
Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.> m.w.N.). Wirksamer
Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.
Daraus folgt, daß gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in
Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter
Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme
bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig
erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können
(vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben
sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung
der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl.
BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). So sind die
Fachgerichte etwa bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO
gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst
dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß
ausnahmsweise überwiegende, besonderes gewichtige Gründe
entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>).
2. Diesen
Anforderungen genügt der Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs nicht. Dieser verneint den für den
Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, weil die
Beschwerdeführer über Jahre hinweg mit der Anrufung der
Gerichte gezögert und während dieser Zeit jedenfalls das
Anbringen von Kreuzen statt der zunächst vorhandenen Kruzifixe
hingenommen hätten. Es sei ihre Sache gewesen, mit der
Schulverwaltung weiterhin nach einer für sie zumutbaren
Übergangslösung in diesem Sinne zu suchen.
Mit dieser
Begründung wird der Verwaltungsgerichtshof weder dem
tatsächlichen Geschehensablauf noch der Bedeutung des Anliegens
der Beschwerdeführer gerecht. Tatsächlich hatten die
Beschwerdeführer seit der Einschulung ihres ältesten Kindes
auf allen Ebenen der Schulverwaltung - von der örtlichen bis zur
ministeriellen - ihr Begehren angebracht. Daß sie
ursprünglich auf eine außergerichtliche Einigung hofften und
dadurch Zeit verstrich, darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen; ein
solches zunächst auf Streitvermeidung ausgerichtetes Verhalten
entspricht vielmehr dem einer vernünftigen Partei. Es kommt hinzu,
daß die Beschwerdeführer einem Kompromiß zugestimmt
hatten, der jedoch von der Schulverwaltung wiederholt bei
Klassenzimmer- oder Schulwechseln der Kinder in Frage gestellt wurde.
Ein endgültiges Zugeständnis in diesem Sinne hat ihnen die
Schulverwaltung nicht gemacht.
Aus diesem
Grunde wird auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die
Beschwerdeführer hätten sich weiterhin um einen
Kompromiß bemühen müssen, der Pflicht zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Es wäre
vielmehr Sache des Gerichts gewesen auszuloten, ob die Schulverwaltung
bereit war, durch eine Zusage auf der Linie der
Kompromißlösung eine einstweilige Anordnung entbehrlich zu
machen.
Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsgrund vorlag, hat der
Verwaltungsgerichtshof ferner nicht hinreichend berücksichtigt,
daß es um eine vorläufige Regelung im Rahmen eines aktuellen
Schulverhältnisses, also um einen Lebenssachverhalt ging, in dem
schon wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen
Schulabschluß hin (die Beschwerdeführerin zu 3) ist
inzwischen 16 Jahre alt) gerichtlicher Rechtsschutz besonders
eilbedürftig ist. Gerade Rechtsstreitigkeiten in Schulsachen
werden oft nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
ausgetragen, weil der Anspruch wegen des Zeitablaufs häufig im
Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dem
Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz dürfen sich die
Fachgerichte nicht dadurch entziehen, daß sie überspannte
Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen.
II.
Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen ferner die Beschwerdeführer
zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in
ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf § 13 Abs.
1 Satz 3 VSO, der seinerseits mit dem Grundgesetz unvereinbar und
nichtig ist.
1. Art. 4 Abs. 1
GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder
gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates.
Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben
noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die
Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den
eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl.
BVerfGE 32, 98 <106>). Insbesondere gewährleistet die
Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein
Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht
umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten
Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die
Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4
Abs. 1 GG überläßt es dem Einzelnen zu entscheiden,
welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er
ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen
Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden
Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen
verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat
geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten
dem Einfluß eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen
dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt,
ausgesetzt ist. Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 GG seine
freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der
gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom
Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29
<49>). Dem trägt auch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136
Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, daß er ausdrücklich verbietet,
jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.
Art. 4 Abs. 1 GG
beschränkt sich allerdings nicht darauf, dem Staat eine
Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und
-darstellungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften zu
verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen
Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit
auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (vgl. BVerfGE
41, 29 <49>), und sie vor Angriffen oder Behinderungen von
Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender
Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem
Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer
Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu
verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt im
Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den
unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem
Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher
religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben,
kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber
in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den
religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus
gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4
Abs. 1 GG, sondern auch in Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV. Sie
verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und
untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die
Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24,
236 <246>; 33, 23 <28>; st. Rspr.). Auf die
zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es
dabei nicht an (vgl. BVerfGE 32, 98 <106>). Der Staat hat
vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der
verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten
(vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236
<246>). Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie
fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten
Religionsgemeinschaften führen (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>).
Im Verein mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer
Kinder als natürliches Recht garantiert, umfaßt Art. 4 Abs.
1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und
weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern
diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu
vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29
<44, 47 f.>). Dem entspricht das Recht, die Kinder von
Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder
schädlich erscheinen.
2. In dieses
Grundrecht greifen § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO sowie die angegriffenen
Entscheidungen, die sich auf diese Vorschrift stützen, ein.
III.
a) § 13
Abs. 1 Satz 3 VSO schreibt die Anbringung von Kreuzen in
sämtlichen Klassenzimmern der bayerischen Volksschulen vor. Der
Begriff des Kreuzes umfaßt nach der Auslegung durch die Gerichte
des Ausgangsverfahrens Kreuze mit und ohne Korpus. In die
Nachprüfung der Norm sind daher beide Bedeutungen einzubeziehen.
Die Beschwerdeführer haben zwar in ihrem Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz dem Wortlaut nach nur die Entfernung von
Kruzifixen begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch
ausdrücklich unterstellt, daß damit auch Kreuze ohne Korpus
gemeint sein könnten, und den Antrag auch in dieser weitergehenden
Bedeutung abgelehnt.
Zusammen mit der
allgemeinen Schulpflicht führen Kreuze in Unterrichtsräumen
dazu, daß die Schüler während des Unterrichts von
Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol
konfrontiert sind und gezwungen werden, "unter dem Kreuz" zu lernen.
Dadurch unterscheidet sich die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern
von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit
religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen. Zum
einen geht diese nicht vom Staat aus, sondern ist eine Folge der
Verbreitung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen und
Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen besitzt sie
nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit. Zwar hat es der Einzelne
nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen
Symbolen oder Manifestationen begegnet. Es handelt sich in der Regel
jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei
längerer Konfrontation beruht diese nicht auf einem notfalls mit
Sanktionen durchsetzbaren Zwang.
Nach Dauer und
Intensität ist die Wirkung von Kreuzen in Unterrichtsräumen
noch größer als diejenige von Kreuzen in Gerichtssälen.
Schon in dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz
zu führen, hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Eingriff in
die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozeßbeteiligten
gesehen, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen
Glauben erblickte (vgl. BVerfGE 35, 366 <375>).
Die
Unvermeidbarkeit der Begegnung mit dem Kreuz in Schulräumen wird
auch nicht durch die in Art. 7 Abs. 4 GG zugelassene Errichtung
privater Schulen beseitigt. Zum einen ist gerade die Errichtung
privater Volksschulen in Art. 7 Abs. 5 GG an besonders strenge
Voraussetzungen geknüpft. Zum anderen wird, da diese Schulen sich
in aller Regel über Schulgeld finanzieren, das von den Eltern
aufzubringen ist, einem großen Teil der Bevölkerung die
Möglichkeit fehlen, auf solche Schulen auszuweichen. So
verhält es sich auch im Fall der Beschwerdeführer.
b) Das Kreuz ist
Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa
nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen
Kultur.
Zwar sind
über die Jahrhunderte zahlreiche christliche Traditionen in die
allgemeinen kulturellen Grundlagen der Gesellschaft eingegangen, denen
sich auch Gegner des Christentums und Kritiker seines historischen
Erbes nicht entziehen können. Von diesen müssen aber die
spezifischen Glaubensinhalte der christlichen Religion oder gar einer
bestimmten christlichen Konfession einschließlich ihrer rituellen
Vergegenwärtigung und symbolischen Darstellung unterschieden
werden. Ein staatliches Bekenntnis zu diesen Glaubensinhalten, dem auch
Dritte bei Kontakten mit dem Staat ausgesetzt werden, berührt die
Religionsfreiheit. Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in der
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der
Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten
badischen Sinne ausgegangen, als es feststellte, daß die
zulässige Bejahung des Christentums sich in erster Linie auf die
Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors bezieht, wie
er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat,
nicht dagegen auf die Glaubenswahrheiten der christlichen Religion. Nur
bei einer solchen Begrenzung ist diese Bejahung auch gegenüber dem
Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten
legitimiert (vgl. BVerfGE 41, 29 <52>).
Das Kreuz
gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des
Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es
versinnbildlicht die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des
Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi
über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt, Leiden
und Triumph in einem (vgl. das Stichwort "Kreuz" in: Höfer/Rahner , Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl. 1961, Bd. 6, Sp. 605 ff.; Fahlbusch u.a. ,
Evangelisches Kirchenlexikon, 3. Aufl. 1989, Bd. 2 Sp. 1462 ff.).
Für den gläubigen Christen ist es deswegen in vielfacher
Weise Gegenstand der Verehrung und der Frömmigkeitsübung. Die
Ausstattung eines Gebäudes oder eines Raums mit einem Kreuz wird
bis heute als gesteigertes Bekenntnis des Besitzers zum christlichen
Glauben verstanden. Für den Nichtchristen oder den Atheisten wird
das Kreuz gerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilegt
und die es in der Geschichte gehabt hat, zum sinnbildlichen Ausdruck
bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer
missionarischen Ausbreitung. Es wäre eine dem
Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen
zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es, wie in den
angegriffenen Entscheidungen, als bloßen Ausdruck
abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne
spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte. Der religiöse Bezug des
Kreuzes wird auch aus dem Zusammenhang des § 13 Abs. 1 VSO
deutlich.
c) Dem Kreuz
kann auch die Einwirkung auf die Schüler nicht abgesprochen
werden, wie das die angegriffenen Entscheidungen tun.
Zwar ist es
richtig, daß mit der Anbringung des Kreuzes in Klassenzimmern
kein Zwang zur Identifikation oder zu bestimmten Ehrbezeugungen und
Verhaltensweisen einhergeht. Ebensowenig folgt daraus, daß der
Sachunterricht in den profanen Fächern von dem Kreuz geprägt
oder an den von ihm symbolisierten Glaubenswahrheiten und
Verhaltensanforderungen ausgerichtet wird. Darin erschöpfen sich
die Einwirkungsmöglichkeiten des Kreuzes aber nicht. Die
schulische Erziehung dient nicht nur der Erlernung der grundlegenden
Kulturtechniken und der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten. Sie
soll auch die emotionalen und affektiven Anlagen der Schüler zur
Entfaltung bringen. Das Schulgeschehen ist darauf angelegt, ihre
Persönlichkeitsentwicklung umfassend zu fördern und
insbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen. In diesem
Zusammenhang gewinnt das Kreuz im Klassenzimmer seine Bedeutung. Es hat
appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten
Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das
geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer
Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind,
Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen
sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht
zugänglich sind (vgl. BVerfGE 52, 223 <249>).
Auch die
angegriffenen Entscheidungen stellen den appellativen Charakter des
Kreuzes nicht völlig in Abrede. Zwar sprechen sie ihm
gegenüber den andersdenkenden Schülern eine spezifisch
christliche Bedeutung ab. Für die christlichen Schüler sehen
sie in ihm aber einen wesentlichen Ausdruck von deren religiöser
Überzeugung. Ähnlich meint der Bayerische
Ministerpräsident, das Kreuz habe im allgemeinen Unterricht nur
einen unspezifischen Symbolwert, während es sich beim Schulgebet
und im Religionsunterricht in ein spezifisches Glaubenssymbol
verwandele.
3. Das
Grundrecht der Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet.
Das bedeutet aber nicht, daß es keinerlei Einschränkungen
zugänglich wäre. Diese müssen sich jedoch aus der
Verfassung selbst ergeben. Eine Errichtung von Schranken, die nicht
bereits in der Verfassung angelegt sind, steht dem Gesetzgeber nicht
zu. Verfassungsrechtliche Gründe, die den Eingriff zu
rechtfertigen vermöchten, sind hier aber nicht vorhanden.
a) Aus Art. 7 Abs. 1 GG ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht.
Allerdings
erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag (vgl.
BVerfGE 34, 165 <181>). Er hat nicht nur das Schulwesen zu
organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die
Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von
den Eltern unabhängig (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46
<71 f.>). Deswegen können nicht nur schulische und
familiäre Erziehung in Konflikt geraten. Es ist vielmehr auch
unvermeidbar, daß in der Schule die unterschiedlichen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der
Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander treffen.
Dieser Konflikt
zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos
gewährleisteten Grundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und
anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist nach dem
Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, daß
nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal
behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich
erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50>; 52,
223 <247, 251>).
Ein solcher
Ausgleich verlangt vom Staat nicht, daß er bei der Erfüllung
des von Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrags auf
religiös-weltanschauliche Bezüge völlig verzichtet. Auch
ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und
sich damit selber zu religiös- weltanschaulicher Neutralität
verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch
verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen,
auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch
die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. Der
christliche Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer
man ihr Erbe heute beurteilen mag, von überragender
Prägekraft gewesen. Die darauf zurückgehenden
Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem
Staat nicht gleichgültig sein. Das gilt in besonderem Maß
für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft
vornehmlich tradiert und erneuert werden. Überdies darf der Staat,
der die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die staatliche Schule zu
schicken, auf die Religionsfreiheit derjenigen Eltern Rücksicht
nehmen, die eine religiös geprägte Erziehung wünschen.
Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG
staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet,
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3
GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der
Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29
<49>; 52, 223 <240 f.>).
Allerdings ist
es in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich, bei der
Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen
Erziehungsvorstellungen voll Rechnung zu tragen. Insbesondere lassen
sich die negative und die positive Seite der Religionsfreiheit nicht
problemlos in ein und derselben staatlichen Institution verwirklichen.
Daraus folgt, daß sich der Einzelne im Rahmen der Schule nicht
uneingeschränkt auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann.
Das
unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und
positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des
Toleranzgebotes zu lösen, obliegt dem Landesgesetzgeber, der im
öffentlichen Willensbildungsprozeß einen für alle
zumutbaren Kompromiß zu suchen hat. Er kann sich bei seiner
Regelung daran orientieren, daß einerseits Art. 7 GG im Bereich
des Schulwesens religiös-weltanschauliche Einflüsse
zuläßt, andererseits Art. 4 GG gebietet, bei der
Entscheidung für eine bestimmte Schulform
religiös-weltanschauliche Zwänge so weit wie irgend
möglich auszuschalten. Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen
und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die
Konkordanz der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter
der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl. BVerfGE 41, 29
<50 f.>).
Das
Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß
dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei
der Gestaltung der öffentlichen Volksschulen nicht schlechthin
verboten ist, mögen auch Erziehungsberechtigte, die bei der
Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen können,
keine religiöse Erziehung wünschen. Voraussetzung ist jedoch,
daß damit nur das unerläßliche Minimum an
Zwangselementen verbunden ist. Das bedeutet insbesondere, daß die
Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht
missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche
Glaubensinhalte beanspruchen darf. Die Bejahung des Christentums
bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur-
und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. Zum
Christentum als Kulturfaktor gehört gerade auch der Gedanke der
Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem
christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht
zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher
Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das
Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im
religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der
Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 <51
f.>; 41, 65 <85 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb
die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135
Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer
verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar
erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 <66 und 79 ff.>) und in bezug
auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten
badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine
bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 <62>).
Die Anbringung
von Kreuzen in Klassenzimmern überschreitet die danach gezogene
Grenze religiös-weltanschaulicher Ausrichtung der Schule. Wie
bereits festgestellt, kann das Kreuz nicht seines spezifischen Bezugs
auf die Glaubensinhalte des Christentums entkleidet und auf ein
allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert
werden. Es symbolisiert den wesentlichen Kern der christlichen
Glaubensüberzeugung, die zwar insbesondere die westliche Welt in
vielfacher Weise geformt hat, aber keineswegs von allen
Gesellschaftsmitgliedern geteilt, sondern von vielen in Ausübung
ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt wird. Seine Anbringung
in der staatlichen Pflichtschule ist daher mit Art. 4 Abs. 1 GG
unvereinbar, soweit es sich nicht um christliche Bekenntnisschulen
handelt.
b) Die
Anbringung des Kreuzes rechtfertigt sich auch nicht aus der positiven
Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens. Die
positive Glaubensfreiheit kommt allen Eltern und Schülern
gleichermaßen zu, nicht nur den christlichen. Der daraus
entstehende Konflikt läßt sich nicht nach dem
Mehrheitsprinzip lösen, denn gerade das Grundrecht der
Glaubensfreiheit bezweckt in besonderem Maße den Schutz von
Minderheiten. Überdies verleiht Art. 4 Abs. 1 GG den
Grundrechtsträgern nicht uneingeschränkt einen Anspruch
darauf, ihre Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher
Institutionen zu betätigen. Soweit die Schule im Einklang mit der
Verfassung dafür Raum läßt wie beim
Religionsunterricht, beim Schulgebet und anderen religiösen
Veranstaltungen, müssen diese vom Prinzip der Freiwilligkeit
geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende
Ausweichmöglichkeiten lassen. Das ist bei der Anbringung von
Kreuzen in Klassenzimmern, deren Präsenz und Anforderung sich der
Andersdenkende nicht entziehen kann, nicht der Fall. Schließlich
wäre es mit dem Gebot praktischer Konkordanz nicht vereinbar, die
Empfindungen Andersdenkender völlig zurückzudrängen,
damit die Schüler christlichen Glaubens über den
Religionsunterricht und freiwillige Andachten hinaus auch in den
profanen Fächern unter dem Symbol ihres Glaubens lernen
können.
D.
Danach ist die
dem Streitfall zugrunde liegende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3
VSO mit den genannten Grundrechten unvereinbar und für nichtig zu
erklären. Die angegriffenen Entscheidungen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens sind aufzuheben. Da das Hauptsacheverfahren
inzwischen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist,
wird die Sache an ihn zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
Abweichende Meinung
Abweichende Meinung 1:
Die Auffassung
der Senatsmehrheit, § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für
die Volksschulen in Bayern, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz
anzubringen ist, verstoße gegen das Grundgesetz, wird von uns
nicht geteilt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in
ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
I.
1. Nach Art. 7
Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.
Die Errichtung und das Betreiben von Volksschulen ist, wie sich aus
Art. 7 Abs. 5 GG ergibt, der die Zulassung privater Volksschulen an
besonders strenge Voraussetzungen knüpft, grundsätzlich Sache
des Staates selbst. Der Staat hat insoweit einen eigenen
Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungsziele
festzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 <236>).
Das Grundgesetz
weist jedoch das Schulrecht ausschließlich dem Hoheitsbereich der
Länder zu. Das Schulrecht ist in den Zuständigkeitskatalogen
der Art. 73 ff. GG nicht aufgeführt. Der Bund hat also für
diesen Gegenstand - im Gegensatz zur Verfassungsordnung der Weimarer
Republik, die auf dem Gebiete des Schulwesens gemäß Art. 10
Nr. 2 WRV dem Reich das Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte -
keine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) und keine
Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). Die Entstehungsgeschichte des Art. 7 GG
zeigt, daß eine weitgehende Selbständigkeit der Länder
in bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der
öffentlichen Schulen beabsichtigt war. Hier setzte sich das
föderalistische Prinzip durch. Anträge, die ein
weitergehendes Elternrecht ("konfessionelles Elternrecht") und eine
grundgesetzliche Sicherstellung der Bekenntnisschulen erstrebten,
wurden bereits in den Vorberatungen zu Art. 7 GG abgelehnt. Wiederholt
wurde betont, die Länder dürften in ihrer Zuständigkeit,
die schulpolitischen Fragen zu regeln, nicht geschmälert werden
(vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 6, 309 <356> m.w.N.; ferner
BVerfGE 41, 29 <45>).
2. Die
verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Fragen muß danach von den Gegebenheiten des
Freistaates Bayern ausgehen und darf nicht die Verhältnisse, die
in anderen Ländern der Bundesrepublik gegeben sein mögen, zum
Ausgangspunkt nehmen.
Die Verfassung
des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (BV) enthält in ihrem
Abschnitt über Bildung und Schule folgende Bestimmung über
die in allen Schulen zu verfolgenden Bildungsziele:
Art. 131
(1) ...
(2) Oberste
Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser
Überzeugung und vor der Würde des Menschen,
Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und
Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit
für alles Wahre, Gute und Schöne und
Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.
(3 - 4) ...
Während das
Bildungsziel "Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt"
erst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung des
Freistaates Bayern vom 20. Juni 1984 (GVBl S. 223) hinzugefügt
worden ist, bestehen die anderen Bildungsziele unverändert seit
dem Inkrafttreten der Bayerischen Landesverfassung.
Für das
Volksschulwesen sah Art. 135 BV ursprünglich Bekenntnis- oder
Gemeinschaftsschulen mit einem Vorrang der Bekenntnisschule vor.
Aufgrund der schulpolitischen Entwicklung (vgl. hierzu BVerfGE 41, 65
<79 ff.>) wurde diese Verfassungsbestimmung im Wege des
Volksentscheids durch das Gesetz zur Änderung des Art. 135 der
Verfassung des Freistaates Bayern vom 22. Juli 1968 (GVBl S. 235)
geändert. Sie lautet seitdem wie folgt:
Art. 135
Die
öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle
volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und
erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.
In Art. 135 Satz
2 BV n.F. muß das Christentum nicht in einem konfessionellen
Sinne verstanden werden. Die Grundsätze der christlichen
Bekenntnisse im Sinne dieser Vorschrift umfassen vielmehr die Werte,
die den christlichen Bekenntnissen gemeinsam sind, und die ethischen
Normen, die daraus abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 41, 65 <84>).
Es handelt sich um Werte und Normen, die, vom Christentum
maßgeblich geprägt, weitgehend zum Gemeingut des
abendländischen Kulturkreises geworden sind. In Anwendung dieser
Prinzipien sollen die Schüler zu den in Art. 131 Abs. 2 BV
beschriebenen Bildungszielen hingeführt werden. Ein durch
spezifisch christliche Glaubensinhalte geprägtes Erziehungsziel
ist hingegen in der Bayerischen Verfassung nicht niedergelegt (vgl.
BVerfG, a.a.O., S. 84 f.). Die Bejahung des Christentums bezieht sich
nicht auf die Glaubensinhalte, sondern auf die Anerkennung des
prägenden Kultur- und Bildungsfaktors und ist damit auch
gegenüber Nichtchristen durch die Geschichte des
abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 41, 29
<64>).
Nach
Maßgabe dieser Erwägungen bestehen gegen den auf Art. 135
Satz 2 BV beruhenden Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschule
keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 41, 65 <79
ff.>).
3. Den
Bundesländern als den Trägern des Volksschulwesens obliegt es
gemäß Art. 7 Abs. 1 und 5 GG, die erforderlichen
Bestimmungen über die Organisation der Volksschulen zu erlassen.
Dem jeweiligen Landesgesetzgeber steht dabei ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 der
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern, wonach in jedem
Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, überschreitet die Grenzen
dieses Spielraums nicht. Da der Landesgesetzgeber in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schultyp der christlichen
Gemeinschaftsschule einführen darf, kann es ihm nicht verwehrt
sein, die Wertvorstellungen, die diesen Schultyp prägen, in den
Unterrichtsräumen durch das Kreuz zu symbolisieren.
a) Die
Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung ist Teil
der organisatorischen Ausgestaltung der christlichen
Gemeinschaftsschule. Durch das Kreuz im Klassenzimmer werden die in
dieser Schulform zu vermittelnden überkonfessionellen
christlich-abendländischen Werte und ethischen Normen den Lehrern
und Schülern sinnbildlich vor Augen geführt. Bei dem
Erlaß dieser Vorschrift durfte der Landesgesetzgeber der Tatsache
Rechnung tragen, daß die Mehrzahl der in seinem Gebiet lebenden
Staatsbürger einer christlichen Kirche angehört (vgl. BVerfGE
41, 29 <50 f., 60>). Er konnte ferner davon ausgehen, daß
die Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer wegen dessen
Symbolcharakters für die überkonfessionellen
christlich-abendländischen Werte und ethischen Normen auch von
einem Großteil der einer Kirche fernstehenden Personen
begrüßt oder wenigstens respektiert würde. Dafür
spricht nicht zuletzt, daß die Bestimmungen der Bayerischen
Verfassung über die christliche Gemeinschaftsschule die Zustimmung
der Bevölkerungsmehrheit (vgl. BVerfGE 41, 65 <67>) gefunden
haben.
b) Der Staat,
der mit der Schulpflicht tief in die Erziehung der Kinder durch das
Elternhaus eingreift, ist weitgehend auf die Akzeptanz des von ihm
organisierten Schulwesens durch die Eltern angewiesen. Es ist ihm daher
nicht verwehrt, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in
grundlegenden Wertanschauungen soweit als möglich
aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 41, 29 <60>; 41, 65 <87>).
Dazu kann auch die Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumen
beitragen, die in Bayern im übrigen einer langen Tradition
entspricht, die nur in der Zeit des Nationalsozialismus auf Widerstand
gestoßen ist.
4. Durch das
Anbringen von Kreuzen in Unterrichtsräumen wird die Pflicht des
Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht
verletzt. Unter der Geltung des Grundgesetzes darf das Gebot der
weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht als eine
Verpflichtung des Staates zur Indifferenz oder zum Laizismus verstanden
werden. Durch die Verweisung auf die Kirchenartikel der Weimarer
Reichsverfassung in Art. 140 GG ist das Neutralitätsgebot im Sinne
einer Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen und
Religionsgesellschaften, die auch deren Förderung durch den Staat
einschließt, ausgestaltet worden.
In den
Entscheidungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
christlicher Gemeinschaftsschulen hat das Bundesverfassungsgericht im
Zusammenhang mit dem Neutralitätsgebot ausgesprochen, daß
die Schule, soweit sie auf die Glaubens- und Gewissensentscheidungen
der Kinder Einfluß nehmen kann, nur das Minimum an
Zwangselementen enthalten darf. Ferner darf sie keine missionarische
Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte
beanspruchen; sie muß auch für andere weltanschauliche und
religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29
<51>; 41, 65 <78>).
Die von der
Senatsmehrheit für verfassungswidrig gehaltene Regelung des §
13 Abs. 1 Satz 3 der bayerischen Schulordnung für die Volksschulen
genügt allen diesen Erfordernissen: Das bloße Vorhandensein
eines Kreuzes im Klassenzimmer zwingt die Schüler nicht zu
besonderen Verhaltensweisen und macht die Schule nicht zu einer
missionarischen Veranstaltung. Das Kreuz verändert auch den
Charakter der christlichen Gemeinschaftsschule nicht, sondern ist als
ein den christlichen Konfessionen gemeinsames Symbol in besonderer
Weise geeignet, als Sinnbild für die verfassungsrechtlich
zulässigen Bildungsinhalte dieser Schulform zu dienen. Das
Anbringen eines Kreuzes im Klassenzimmer schließt die
Berücksichtigung anderer weltanschaulich-religiöser Inhalte
und Werte im Unterricht nicht aus. Die Gestaltung des Unterrichts
unterliegt zudem dem Gebot des Art. 136 Abs. 1 BV, wonach an allen
Schulen die religiösen Empfindungen aller zu achten sind.
II.
Entgegen der
Auffassung der Senatsmehrheit werden die Beschwerdeführer durch
das Vorhandensein von Kreuzen in den Unterrichtsräumen nicht in
ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt.
1. Mit der
Schulpflicht und der Übernahme des Volksschulwesens in seine
eigene Verantwortung hat der Staat einen für die Erziehung der
Jugend maßgeblichen Lebensbereich voll in seine Obhut genommen.
Das hat zur Folge, daß er hier Raum geben muß für die
Entfaltung der Freiheitsrechte. Diese können zwar im Hinblick auf
den legitimen Zweck der Einrichtung - hier der Schule -
eingeschränkt, aber nicht aufgehoben werden. Die öffentliche
Schule, die der Staat seiner organisatorischen und weitgehend auch
inhaltlichen Gestaltung unterstellt hat, ist ein Lebensbereich, in dem
sich staatliches Handeln und bürgerliche Freiheit begegnen. In
einem solchen Bereich darf der Staat auch durch das Bereithalten
sinnfälliger Wertsymbole, die in dem betreffenden Bundesland
verbreiteter Übung entsprechen, einen organisatorischen Rahmen
schaffen, in dem sich zugleich die bei einem großen Teil der
Schüler und ihrer Eltern vorhandenen religiösen
Überzeugungen entfalten können (vgl. OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1994, S. 597). Dagegen fällt die
Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen, die das Grundrecht
eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen kann (vgl.
BVerfGE 35, 366), in den Bereich ursprünglicher staatlicher
Hoheitsfunktionen und unterliegt daher anderen verfassungsrechtlichen
Bindungen als die Anbringung von Kreuzen in den Klassenräumen
staatlicher Schulen (vgl. im einzelnen Böckenförde,
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 20. Band <1975>,
S. 119 <127 f., 134>).
Die
Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG wird, was von der
Senatsmehrheit überhaupt nicht in den Blick genommen wird, durch
die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung in
Art. 4 Abs. 2 GG noch verstärkt und hervorgehoben (vgl. BVerfGE
24, 236 <245 f.>). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern gemeinsam dem
Einzelnen einen Raum für die aktive Betätigung seiner
Glaubensüberzeugung. Ist danach ein freiwilliges,
überkonfessionelles Schulgebet grundsätzlich
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 52, 223), so gilt das
in gleicher Weise für das Kreuz im Klassenzimmer. Der Staat gibt
damit der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er
ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und
weltanschauliche Einstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE
41, 29 <49>; 52, 223 <241>).
2. In die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer wird damit nicht eingegriffen.
a) Die
Beschwerdeführer berufen sich nicht auf die
Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG. Sie machen auch
keine Verletzung ihrer aus Art. 4 Abs. 1 GG folgenden positiven
Bekenntnisfreiheit geltend, sondern rügen allein eine Verletzung
ihrer - ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten - negativen
Religionsfreiheit. Denn sie verlangen nicht die Anbringung eines
Symbols ihrer eigenen Weltanschauung im Klassenzimmer neben dem Kreuz
oder an dessen Stelle, sondern allein die Entfernung von Kruzifixen,
die sie als Symbole einer von ihnen nicht geteilten religiösen
Überzeugung betrachten und nicht dulden wollen. In dem
Beschluß vom 5. November 1991 (BVerfGE 85, 94), mit dem der
Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung zurückgewiesen worden war, hatte der Senat die
verfassungsrechtliche Frage - treffender als jetzt in der
Hauptsacheentscheidung - wie folgt formuliert: "ob und unter welchen
Umständen die Verwendung religiöser Symbole in einer Schule
die negative Religionsfreiheit berührt und inwieweit sie von der
Minderheit hinzunehmen ist, weil sie der positiven Religionsfreiheit
der Mehrheit Rechnung tragen soll" (BVerfG, a.a.O., S. 96).
Freilich handelt
es sich nicht um ein Problem des Verhältnisses von Mehrheit und
Minderheit, sondern darum, wie im Bereich der staatlichen Pflichtschule
positive und negative Religionsfreiheit der Schüler und ihrer
Eltern allgemein in Übereinstimmung gebracht werden können.
Dieses im Bereich des Schulwesens unvermeidliche
Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver
Religionsfreiheit zu lösen, obliegt dem demokratischen
Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß
unter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen einen
für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat (vgl. BVerfGE
41, 29 <50>; 52, 223 <247>). Dabei ist die negative
Religionsfreiheit kein Obergrundrecht, das die positiven
Äußerungen der Religionsfreiheit im Falle des
Zusammentreffens verdrängt. Das Recht der Religionsfreiheit ist
kein Recht zur Verhinderung von Religion. Der notwendige Ausgleich
zwischen beiden Erscheinungsformen der Religionsfreiheit muß im
Wege der Toleranz bewerkstelligt werden (vgl. Schlaich, in: Kirche und
Staat in der neueren Entwicklung, 1980, S. 427 <439>; Starck, in:
v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 4 Abs. 1, 2 Rdnr. 17
m.w.N.).
b) Diesen
Grundsätzen ist der bayerische Landesgesetzgeber mit dem
Erlaß des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Volksschulordnung gerecht
geworden. Die gebotene Abwägung mit den Belangen von Nicht- und
Andersgläubigen läßt einen Verfassungsverstoß
nicht erkennen.
aa) Bei der
Einschätzung und Bewertung dieser Belange kann man nicht, wie es
die Senatsmehrheit tut, generell die christlich-theologische Auffassung
von Bedeutung und Sinngehalt des Kreuzessymbols zugrunde legen.
Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Anblick des Kreuzes bei
den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen
der Anblick des Kreuzes bei Andersdenkenden auslösen kann (vgl.
dazu auch BVerfGE 35, 366 <375 f.>). Es mag sein, daß in
einem Schüler christlichen Glaubens beim Anblick des Kreuzes im
Klassenzimmer teilweise diejenigen Vorstellungen erweckt werden, die
von der Senatsmehrheit als Sinngehalt des Kreuzes (unter C II 2 b der
Gründe) geschildert werden. Für den nichtgläubigen
Schüler hingegen kann das nicht angenommen werden. Aus seiner
Sicht kann das Kreuz im Klassenzimmer nicht die Bedeutung eines Symbols
für christliche Glaubensinhalte haben, sondern nur die eines
Sinnbilds für die Zielsetzung der christlichen
Gemeinschaftsschule, nämlich für die Vermittlung der Werte
der christlich geprägten abendländischen Kultur, und daneben
noch die eines Symbols einer von ihm nicht geteilten, abgelehnten und
vielleicht bekämpften religiösen Überzeugung.
bb) Angesichts
dieses Sinngehalts, den das Kreuz im Klassenzimmer für
nichtchristliche Schüler hat, haben sie und ihre Eltern das
Vorhandensein der Kreuze hinzunehmen. Dazu verpflichtet sie das
Toleranzgebot. Unzumutbare Belastungen entstehen ihnen dadurch nicht.
Die psychische
Beeinträchtigung und mentale Belastung, die nichtchristliche
Schüler durch die zwangsläufige Wahrnehmung des Kreuzes im
Unterricht zu erdulden haben, hat nur ein
verhältnismäßig geringes Gewicht. Das Minimum an
Zwangselementen, das in dieser Beziehung von den Schülern und
ihren Eltern zu akzeptieren ist (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>), wird
nicht überschritten. Die Schüler sind nicht zu besonderen
Verhaltensweisen oder religiösen Übungen vor dem Kreuz
verpflichtet. Sie sind daher - anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE
52, 223 <245 ff.>) - nicht gezwungen, durch Nichtteilnahme ihre
abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugung kundzutun.
Die Gefahr ihrer Diskriminierung besteht daher von vornherein nicht.
Die Schüler
werden durch das Kreuz im Klassenzimmer auch nicht in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. BVerfGE 41, 29
<51>) missionarisch beeinflußt. Ein unmittelbarer
Einfluß auf Lehrinhalte und Erziehungsziele im Sinne einer
Propagierung christlicher Glaubensinhalte geht von dem Kreuz im
Klassenzimmer nicht aus. Im übrigen ist auch insoweit von den
besonderen Verhältnissen in Bayern auszugehen. Der Schüler
wird dort - auch außerhalb des engeren kirchlichen Bereichs - in
vielen anderen Lebensbereichen tagtäglich mit dem Anblick von
Kreuzen konfrontiert. Beispielhaft seien nur erwähnt die in Bayern
häufig anzutreffenden Wegekreuze, die vielen Kreuze in
Profanbauten (wie in Krankenhäusern und Altersheimen, aber auch in
Hotels und Gaststätten) und schließlich auch die in
Privatwohnungen vorhandenen Kreuze. Unter solchen Verhältnissen
bleibt auch das Kreuz im Klassenzimmer im Rahmen des Üblichen; ein
missionarischer Charakter kommt ihm nicht zu.
III.
Hiernach hat der
bayerische Landesgesetzgeber mit dem Anbringen von Kreuzen in den
Klassenzimmern von Volksschulen in zulässiger Weise von der ihm
zustehenden Gestaltungsbefugnis bei der Organisation des
Volksschulwesens Gebrauch gemacht, ohne die Grenzen seines
Gestaltungsspielraums zu überschreiten. Die angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen begegnen in dieser Hinsicht
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abweichende Meinung 2:
Ich teile
darüber hinaus auch weder die Begründung der Senatsmehrheit
zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde noch ihre
Ausführungen zum Anordnungsgrund.
1. Soweit
Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde etwa deshalb
bestehen könnten, weil möglicherweise zwischenzeitlich die
Beschwer der Beschwerdeführer weggefallen ist, etwa durch einen
Schulwechsel der Beschwerdeführer zu 3) bis 5) oder durch
Abhängen der noch verbliebenen Kruzifixe in den
Unterrichtsräumen - nur darauf bezog sich der Antrag der
Beschwerdeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren -, mag das
dahingestellt bleiben. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
kann hier jedoch nicht aus denselben Gründen wie beim Wegfall der
Beschwer im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfGE 41, 29 <43>) bejaht
werden. Denn die Annahme eines fortdauernden Feststellungsinteresses
berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dessen Bedeutung sich in der
Regelung eines nur vorläufigen Zustands erschöpft. Indessen
braucht diese Frage im Hinblick auf die hier vertretene
Rechtsauffassung, wonach die Verfassungsbeschwerde unbegründet
ist, nicht weiter vertieft zu werden.
2. Die
angefochtene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist
auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint wird; insbesondere ist Art.
19 Abs. 4 GG nicht verletzt. Die Verwaltungsgerichte gewähren
vorläufigen Rechtsschutz u.a. nach § 123 VwGO. Art. 19 Abs. 4
GG fordert auch bei Verfahren, die die Vornahme einer Handlung
betreffen, jedenfalls dann die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, wenn im anderen Falle schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166 <179>; 51,
268 <284>).
Davon ist auch
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Bei der Prüfung
des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hebt der
Gerichtshof unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen
Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zutreffend darauf
ab, ob den Beschwerdeführern bei Nichterlaß einer
einstweiligen Anordnung ein unzumutbarer und irreparabler Nachteil
entstünde.
Im Rahmen dieser
Nachteilsprüfung hat er - verfassungsrechtlich unbedenklich - die
Dringlichkeit und die Bedeutung des Anspruchs geprüft. Deshalb
erscheint es mehr als zweifelhaft, ob die in einem einzigen Satz
zusammengefaßten Erwägungen des Gerichtshofs zum Zeitablauf
isoliert betrachtet und dahin gewürdigt werden können,
daß das Gericht die Eilbedürftigkeit des Anliegens der
Beschwerdeführer verneint hat. Vielmehr müssen die
Ausführungen zur Dauer des beanstandeten Zustands in ihrem
Gesamtkontext gesehen und verstanden werden. Als Teil der
Nachteilsprüfung des Gerichtshofs aber kommt der Dauer des
Zustands namentlich die Bedeutung eines Indizes für die Schwere
des Nachteils zu. Die Erwägung des Gerichtshofs, daß die
Hinnahme eines bestimmten Zustands für die Dauer von etwa
fünf Jahren Einfluß auf die Einschätzung eines
Nachteils als zumutbar haben kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es liegt jedenfalls nicht fern, die Frage der Zumutbarkeit
eines Nachteils für die Betroffenen danach zu beurteilen, wie sich
die Lage in der Vergangenheit für diese gestaltet hat und wie sie
damit umgegangen sind. Daß der den Beschwerdeführern durch
den Anblick eines Kruzifixes entstehende Nachteil allein in Folge
Zeitablaufs unzumutbar geworden wäre, läßt sich den
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die von den
Beschwerdeführern nicht angegriffen worden sind, nicht entnehmen.
Die Beschwerdeführer haben auch nichts dafür vorgetragen,
daß diesbezügliches Vorbringen vom Verwaltungsgerichtshof
außer Betracht gelassen worden ist. Überdies hat der
Gerichtshof im Rahmen der Nachteilsprüfung noch weitere Aspekte
rechtlich gewürdigt. Insoweit hat er berücksichtigt,
daß die Beschwerdeführer zu 1) und 2) bei Nichterlaß
der begehrten vorläufigen Regelung noch genügend Freiraum
für eine der elterlichen Verantwortung gerecht werdende Erziehung
behalten und daß der Anblick eines Kruzifixes in den
Unterrichtsräumen die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) nur
vergleichsweise gering belastet, weil sie diesem Anblick auch
anderwärts ausgesetzt sind. Wenn der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof danach zu der Überzeugung gelangt ist,
daß den Beschwerdeführern ein unzumutbarer und irreparabler
Nachteil nicht entsteht, wenn eine vorläufige Regelung nicht
getroffen wird, so begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Diese Einschätzung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs hat im übrigen auch der erkennende Senat
ersichtlich geteilt, als er seinerseits den Erlaß einer von den
Beschwerdeführern beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt
hat, weil sich bei der Folgenabwägung nicht feststellen lasse,
daß die den Beschwerdeführern erwachsenden Nachteile
überwögen (vgl. BVerfGE 85, 94 <96 f.>). Dabei hatte
der erkennende Senat zu berücksichtigen, daß der von den
Verfassungsbeschwerdeführern beanstandete Zustand angesichts der
vieljährigen Dauer von Verfassungsbeschwerde-Verfahren von diesen
noch mehrere Jahre hinzunehmen sein würde.
Angesichts
seiner Beurteilung des Nachteils als minderschwer brauchte der
Verwaltungsgerichtshof auch nicht weiter zu prüfen, ob der
Erlaß einer einstweiligen Anordnung etwa deshalb notwendig war,
weil die Beschwerdeführer vor den sie treffenden unzumutbaren und
irreparablen Nachteilen anders nicht hätten bewahrt werden
können (vgl. BVerfGE 46, 166 <179 f.>). Die Annahme des
Gerichts, daß vor dem Hintergrund der Kompromißbereitschaft
der Verwaltung auch in Zukunft außergerichtliche
Kompromißlösungen wie die gegenwärtig bestehende
erreichbar seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Grundsatz
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebot es dem Gerichtshof
auch nicht, Möglichkeiten einer vergleichsweisen
Zwischenlösung "auszuloten", um eine einstweilige Anordnung
"entbehrlich" zu machen. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Wesen des
Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine
Verhandlungsführung entspricht, die darauf abzielt, eine
Entscheidung des Gerichts entbehrlich zu machen. Indessen bedarf es
schon einfachrechtlich der Führung von Vergleichsverhandlungen im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren deshalb nicht, weil es im Ermessen
des Gerichts steht, welche Regelung im einzelnen es im Rahmen des
Rechtsschutzbegehrens trifft (h. Rspr. und Lit., vgl. Nachweise bei
Kopp, VwGO, 1994, § 123 Rdnr. 17), falls die Voraussetzungen
für einen Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
Liegen jedoch - wie hier - die Voraussetzungen für den Erlaß
einer einstweiligen Anordnung nach Auffassung des Gerichts nicht vor,
ist also die Sache entscheidungsreif und der Antrag
zurückzuweisen, so kann es jedenfalls unter dem Blickwinkel der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten sein, im Wege
gerichtlicher Vergleichsverhandlungen eine Einigung der Beteiligten mit
einem Ergebnis anzustreben, das auf dem eingeschlagenen Rechtsweg nicht
erreichbar gewesen wäre.