Oberlandesgericht Hamm 4 U 14/03 OLG Hamm |
Verkündet
am 18.03.2003 (Krämer) Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
In dem Rechtsstreit
der Tauchsport ......... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer ... ....... und ...... ........., .. ......., 44149 Dortmund
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: ...... ...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...-Straße 5, 44787 Bochum,
g e g e n
Herrn Bernd Wolsing, Thoniesstraße 24, 44379 Dortmund,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
hat die 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Knippenkötter sowie die Richter am Oberlandesgericht Boeseberg und Bähr
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagte gegen das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschudnerische
Bürgschaft eines Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in der Europäischen Union
geleistet werden.
Beide Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Es gibt zudem noch eine dritte Tauchschule.
Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Tatbestand des unangefochtenen Urteils Inhaber der Inhaber
der Internetdomain www.tauchschule-dortmund.de. In der DENIC-Datenbank ist als Domainname
"Tauchschule-Dortmund.de" angegeben. Zudem hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002
(Bl. 76 ff der Akten) wörtlich ausgeführt: "Es wurde nie bestritten, daß der Beklagte mit
der Domain "tauchschule-dortmund.de" wirbt.
Die E-Mailadresse des Beklagten lautet: bernd.wolsing@tauchschule.dortmund.de.
Auf seiner Homepage begrüßt der Beklagte die Besucher mit dem Satz: "Herzlich Willkommen auf
der Seite der Tauchschule Dortmund".
Nachdem der Beklagte von der Klägerin abgemahnt worden war, änderte er den Text wie folget:
"Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Bernd Wolsing in Dortmund."
Eine Unterwerfungserklärung gab der Beklagte aber nicht ab.
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine
wettbewerbswidrige Irreführung vor. Die Bezeichnung als Tauchschule Dortmund
suggeriert einen Alleinstellungscharakter, der der Tauchschule des Beklagten nicht zukomme.
In Wahrheit sei ihre Tauchschule in Dortmund die größte. Abgesehen von der Alleinstellung suggerierten
die Bezeichnungen zudem, dass es sich um eine Tauchschule der Stadt Dortmund handele.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. Oktober 2002 antragsgemäß unter Androhung
von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" sowie die
Internet-Domain www.tauchschule-dortmund.de und damit verbunden die E-Mal-Adresse
"bernd.wolsing@tauchschule-dortmund.de" zu verwenden.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 87 ff der Akten verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt,
mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Beklagte,
dass sein Internetauftritt zu keiner Zeit unter der Domain "tauchschule.dortmund.de" erfolgt sei.
In seiner Domain sei sein Name enthalten, so daß schon von daher die Domain nicht den
Eindruck einer Allein- oder Spitzenstellung hervorrufe. Darüber hinaus habe ihm das Landgericht auch zu
Unrecht die Verwendung der fraglichen Domain und der damit verbundenen E-Mail-Adresse verboten.
Denn dieses Verbot würde ihm auch untersagen, unter der Domain sämtliche Tauchschulen in
Dortmund einschließlich seiner Tauchschule vorzustellen. Die beanstandeten
Bezeichnungen seien auch nicht irreführend. Insoweit gebe es keinen Anlaß für eine Durchbrechung des Prioritätsprinzips
bei der Wahl der Internet-Domain. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe im Gegensatz zum
Landgericht nicht davon aus, dass es in Dortmund nur eine Tauchschule gebe. Deshalb
entnehme er
der Domain nicht, dort die Präsentation der einzigen Dortmunder Tauchschule zu finden.
Die Klägerin verletze Artikel 12 Grundgesetz, wenn sie als wirtschaftlich stärkere Teilnehmerin
versuche, ihn mit Mitteln des Wettbewerbsrechts auszuschalten, nur weil er ihr bei der
Domainregistrierung zuvorgekommen sei. Zudem kämen nahezu in jedem Geschäftsfeld mit dem Ortsnamen
der Niederlassung kombinierte Gattungsbezeichnungen als Domain vor. Auf keinen Fall dürfe die Domain
im Hinblick auf ihren irreführenden Charakter isoliert betrachtet werden, vielmehr sei die
entsprechende Internetseite stets hinzuzunehmen. Tue man das hier aber, eröffne sich den
Internetbenutzer sogleich, um was für eine Tauchschule es sich bei dem Beklagten handele.
Sein Verhalten verstoße auch nicht gegen § 1 UWG. Denn er sei ausgebildeter Tauchlehrer und
seine Tauchschule betreibe er eben in Dortmund. Deshalb könne keine Rede davon sein,
dass er sich die Verdienste der Stadt Dortmund und die Sportförderung zu Unrecht zu
nutze mache, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat.
Schließlich habe er außerhalb seines Internetauftritts auch nie unter dem Namen
"Tauchschule Dortmund" firmiert.
Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom
24. Oktober 2002 (18 O 70/02) abzuändern und die Klage abzuweisen. die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages
behauptet die Klägerin, dass sich der Beklagte mit seiner Tauchschule nach ihrer
Internetrecherche nach wie vor unter seiner Domain www.tauchschule-dortmund.de präsentiere.
Die Allein- bzw. Spitzenstellung, die der Beklagte durch diese Bezeichnung für sich in
Anspruch nehme, werde auch nicht dadurch relativiert daß der Beklagte auf der ersten
Seite seiner Homepage inzwischen klarstelle, daß es sich um die Tauchschule Bernd Wolsing handele.
Es werde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dieser Tauchschule um eine unter
mehreren und nicht um die Tauchschule in Dortmund handele.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil verbietet dem Beklagten unter der Bezeichnung
"Tauchschule Dortmund" aufzutreten, und zwar in dreifacher Form, nämlich einmal ausdrücklich unter dieser Geschäftsbezeichnung, ferner unter der Internetdomain und
schließlich auch unter der E-Mail-Adresse.
Das Landgericht hat die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" zu Recht als irreführend
nach § 3 UWG angesehen und deshalb dem Beklagten die beanstandeten Bezeichnungen
zu Recht verboten.
Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse
irreführende Angaben macht. Dies hat der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" getan. Denn die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund"
erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt,
sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt.
Wird - wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes
verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten
Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus
(BGH GRUR 1975, 380 - Die Oberhessische;
OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 - Düsseldorfer;
Köhler/Piper UWG 3. Auflage § Rdziff. 430 m.w.N.). Im Verkehr mag zwar bekannt sein,
daß es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag,
so daß hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest
eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der
Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck
einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt.
Die Kunden gewinnen den Eindruck, daß es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule,
die sich mit der Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt,
allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich
hinreichend von den anderen Tauchschulen abzugrenzen zu können.
Für die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes.
Es geht hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain
(vgl. BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de;
Senatsurteil MMR 2001, 237 - Sauna.de). In der Wahl solcher bloßen Gattungsbegriffe
mag der Verkehr lediglich einen Branchenhinweis sehen, über die Größe und sonstigen
Geschäftsverhältnisse des Domaininhabers noch nichts aussagt. In diesen Fällen vermag
eine solche Domain mangels spezieller Vorstellung der Internetbenutzer für sich noch
keine Irreführung zu bewirken. Vielmehr kann die Irreführung über die geschäftlichen
Verhältnisse bei einer solchen Domain, die lediglich aus einem Gattungsbegriff besteht,
erst im Zusammenhang mit der Homepage und deren Inhalt beurteilt werden.
Einen solchen Gattungsbegriff hat der Beklagte hier aber als Domain gerade nicht
gewählt. Der Beklagte hat nicht den bloßen Gattungsbegriff der Tauchschule gewählt,
sondern die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund", die dem Verkehr auf Grund der
Verknüpfung eines Gattungsbegriffes (Tauchschule) mit einem Ortsnamen (Dortmund)
nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff erscheint, sondern bereits als Name der Tauchschule,
die durch die Domain angekündigt wird. Damit entfaltet bereits die Domain für sich
genommen ebenfalls die Irreführungsgefahr, die die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund"
generell entfaltet. Erweckt die Bezeichnung der Tauchschule des Beklagten im allgemeinen
Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck einer Spitzenstellung, tut sie dies auch
als Domain.
Dazu braucht nicht auf die Homepage abgestellt zu werden, weil die beanstandete Domain
hier eben im Gegensatz zu einem bloßen Gattungsbegriff von sich aus eine Aussagekraft
über die geschäftlichen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes entfaltet, der hier
ebenfalls als "Tauchschule Dortmund" bezeichnet worden ist. Der Internetbenutzer verbindet mit
"Tauchschule Dortmund" von vornherein eine bestimmte Tauchschule in Dortmund,
die er auf Grund der vollmundigen Vereinnahmung des Stadtnamens in den Schulnamen,
was die Größe betrifft, an der Spitze der Dortmunder Tauchschulen vermutet.
Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse. Hier taucht zwar zusätzlich der Name des Beklagten auf,
in dem der Verkehr den Inhaber der Tauchschule vermutet wird. Es bleibt aber auch hier dabei,
daß der Beklagte als Namen für seine Tauchschule die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund"
gewählt hat, was wiederum den Eindruck der Spitzenstellung erweckt.
Dieser Eindruck von der Spitzenstellung der Tauchschule des Beklagten unter den
Tauchschulen Dortmunds ist aber falsch und damit irreführend. Denn die Tauchschule
der Klägerin ist unbestritten größer als die des Beklagten.
Der Beklagte leugnet auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr für die verbotene Bezeichnung. Diese Wiederholungsgefahr wird hier
schon auf Grund der geschehenen Verletzungshandlungen vermutet.
Zu unrecht leugnet der Beklagte, allgemein die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" verwandt zu haben.
Denn insoweit wird der Beklagte schon durch den vorgelegten Internetausdruck widerlegt, wo der
Internetbenutzer ausdrücklich auf der Seite der "Tauchschule Dortmund" willkommen geheißen wird.
Daß der Beklagte den Inhalt seiner Homepage inzwischen geändert hat, läßt die
Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil es insoweit an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
des Beklagten fehlt.
Unerheblich ist es, in welchem anderen Zusammenhang der Beklagte diese Bezeichnung
"Tauchschule Dortmund" sonst noch verwandt hat. Es reicht aus, daß dies jedenfalls
auf seiner Homepage geschehen ist. Damit ist zugleich die Gefahr begründet, daß sich der
Beklagte auch andernorts als "Tauchschule Dortmund" bezeichnet. Denn eine einmal gewählte
Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb pflegt man schon deshalb nicht zu wechseln,
um die Kunden nicht zu irritieren.
Vergeblich stellt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch in Abrede,
die beanstandete und verbotene Internetdomain zu benutzen. Für das vom Landgericht
ausgeurteilte Verbot reicht es aus, daß der Beklagte - in erster Instanz auch unstreitig -
Inhaber dieser Domain ist, wie es auch durch den Auszug aus der DENIC - Datenbank
(Bl. 20 der Akten) belegt wird. Wie sich das Aussehen der Homepage des Beklagten im Internet
im einzelnen gestaltet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Verboten ist dem Beklagten nach der Verbotsformel des angefochtenen Urteils die Verwendung
der betreffenden Internetdomain, also damit auch deren Innehabung. Diese Innehabung wird durch
die von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Unterlagen ausreichend belegt und damit
auch der für die Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Störungszustand. Ob und wie der
Beklagte diese Internetdomain im einzelnen tatsächlich nutzt, spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle. Die zur Verurteilung ausreichende Irreführung liegt hier schon allein darin,
daß der Beklagte die Innehabung dieser Domain jedenfalls auch nach außen kundtut,
wie sich nicht zuletzt auch aus dem von der Klägerin in erster Instanz überreichten Foto
mit der Domain auf dem Anhänger des Beklagten (Bl. 74 der Akten) ergibt.
Auch die beanstandete E-Mail-Adresse findet sich bereits in den in erster Instanz von der
Klägerin überreichten Unterlagen zur Person des Beklagten (vgl. Bl. 14 der Akten).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Knippenkötter | Boesenberg | Bähr |