BGH
Urteil Az.: VIII ZR 91/04 Verbraucher Taeuschung
Gewerbetreibender Gewerbe Vertrag Kaufvertrag
Aktenzeichen: VIII ZR
91/04
Urteil vom: 22.12.2004
|
Bundesgerichtshof
Im
Namen
des Volkes
Urteil
Leitsatz:
Der Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen
Vertragszweck vortäuscht, kann sich nicht auf die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
(§§ 474 ff. BGB) berufen.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem
Kraftfahrzeughändler, am 5. Oktober 2002 einen gebrauchten Pkw
Fiat Barchetta zum Preis von 6.500 €. Abweichend von der
Absicht des Klägers, das Fahrzeug privat zu nutzen,
enthält der Vertrag folgende "Sondervereinbarung":
"Keine Gewährleistung. Händlergeschäft.
Baujahr 1995. EZ 03.00 in Deutschland".
Diese Abrede beruhte darauf, daß dem Zeugen H. , der
für den Kläger die Kaufverhandlungen mit dem
Beklagten führte, bekannt war, daß der Beklagte das
Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte,
gegenüber dem er die Gewährleistung
ausschließen konnte. Deshalb deklarierte der Zeuge H. den
Kauf gegenüber dem Beklagten als
Händlergeschäft. In Kenntnis dieser
Zusammenhänge unterzeichnete der Kläger den Vertrag
mit der vom Zeugen H. handschriftlich eingefügten
Sondervereinbarung.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des
Kaufvertrages mit der Begründung, das Fahrzeug weise
technische Mängel auf und sei abweichend von den Angaben im
Vertrag vor der Zulassung in Deutschland bereits in Italien zum Verkehr
zugelassen gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein
Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der
zwischen den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluß sei wirksam. Dem stehe
weder § 475 BGB noch § 444 BGB entgegen. Ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), bei dem die
Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden könne
(§ 475 BGB), liege nicht vor. Zwar habe der Kläger
das Fahrzeug -entgegen der Bezeichnung des Kaufs als
Händlergeschäft -objektiv als Verbraucher (§
13 BGB) gekauft. Der Verbraucherschutz nach § 474 ff. BGB
greife aber nur dann ein, wenn der Vertragspartner die die
Verbrauchereigenschaft begründenden Tatsachen gekannt habe
oder hätte kennen müssen, nicht aber dann, wenn sich
der Verbraucher gegenüber dem Vertragspartner -wie hier
-wahrheitswidrig als Unternehmer ausgegeben habe, um sich unter
Verzicht auf eine Gewährleistung den nur für den
Verkauf an einen Händler ausgehandelten günstigen
Preis zu sichern. Daß der Beklagte von der Falschbezeichnung
Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, habe
der insoweit beweisbelastete Kläger nicht bewiesen. Eine
etwaige Kenntnis des Zeugen M. , auf dessen Betriebsgelände
das Fahrzeug ausgestellt war und der dieses dem Kläger nach
dem Kauf übergab, müsse sich der Beklagte nicht
zurechnen lassen, da der Zeuge M. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht Vertreter des Beklagten gewesen sei. Ein
Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2
BGB sei nicht gegeben. Voraussetzung für die Umgehung sei,
daß der Unternehmer durch die Gestaltung des Vertrages
bewußt Rechte des Verbrauchers beschneiden wolle. So liege es
hier aber nicht, weil allein der von dem Kläger eingeschaltete
Zeuge H. für die falsche Bezeichnung des Vertrages
verantwortlich gewesen sei. Schließlich stehe der Berufung
des Beklagten auf den Gewährleistungsausschluß auch
§ 444 BGB nicht entgegen. Der Kläger habe den ihm
obliegenden Beweis, daß der Beklagte die frühere
Zulassung des Kraftfahrzeugs in Italien arglistig verschwiegen habe,
nicht geführt. Dem Zeugen H. sei dies bekannt gewesen. Dessen
Wissen sei dem Kläger gemäß § 166
BGB zuzurechnen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen
der Revision stand. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
auf den vorliegenden Fall das Bürgerliche Gesetzbuch in der
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der
Kaufvertrag am 5. Oktober 2002 geschlossen wurde (Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB).
2.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus mit Recht angenommen,
daß die für den Verbrauchsgüterkauf
geltende Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB dem in einem
Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluß
dann nicht entgegensteht, wenn der Vertragspartner des Unternehmers
diesem bei Vertragsschluß einen gewerblichen Verwendungszweck
vortäuscht, um das Geschäft zustande zu bringen. Der
Auffassung der Revision, auch in einem solchen Fall hätten die
Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB
einzugreifen, kann nicht gefolgt werden.
a) Ein Verbrauchsgüterkauf liegt -von dem in § 474
Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Ausnahmefall abgesehen -dann vor, wenn ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft
(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daß der Beklagte bei dem
Geschäft als Unternehmer (§ 14 BGB) handelte, steht
ebensowenig im Streit wie der Umstand, daß der
Kläger das Fahrzeug nicht -wie im Vertrag von ihm angegeben
-als Händler, sondern für einen Zweck kaufen wollte,
der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen
beruflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden
kann (§ 13 BGB).
Der Wortlaut des § 13 BGB läßt allerdings
nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die
Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB
abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist
(MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 30). Die
Frage, inwieweit sich der Geschäftszweck nach dem
erklärten Parteiwillen -also nach dem durch Auslegung zu
ermittelnden Inhalt des Vertrages -oder gegebenenfalls nach davon
abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet, kann aber in
dem hier zu beurteilenden besonderen Fall der bewussten
Täuschung des Vertragspartners über den
Geschäftszweck dahinstehen. Die den Verbraucher
schützenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB
finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des
Unternehmers bei Abschluß des Vertrages wahrheitswidrig als
Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen
Geschäftszweck vortäuscht (ebenso
MünchKommBGB/Lorenz, aaO, § 474 Rdnr. 23;
Münch-KommBGB/Basedow, aaO, § 310 Rdnr. 48;
Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 28;
Staudinger/Kessal-Wulf (2004), § 491 Rdnr. 42;
Jauernig/Berger, BGB, 11. Aufl., § 474 Rdnr. 3;
Müller, NJW 2003, 1975, 1979; unklar
Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 474 Rdnr. 9).
Die Rechtfertigung für die Beschränkung des
Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch
im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB; MünchKommBGB/ Lorenz, aaO;
MünchKommBGB/Basedow, aaO). Wer eine Sache von einem
Unternehmer kaufen will, der zu einem
Geschäftsabschluß mit einem Verbraucher nicht bereit
ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache
übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn
begünstigenden Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, daß
er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als
Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluß zu
bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die
spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach
Treu und Glauben (sog. "venire contra factum proprium") verwehrt
(MünchKommBGB/Basedow, aaO).
Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Verbraucherbegriff sprechen gegen
eine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, wenn dem Unternehmer
ein gewerblicher Geschäftszweck vorgetäuscht wird.
Die Formulierung des § 13 BGB geht zurück auf die im
wesentlichen gleichlautende Legaldefinition in Art. 29 EGBGB. In der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser
Vorschrift wird ausgeführt, daß es für die
Einordnung eines Vertrages als Verbrauchergeschäft
entscheidend auf die erkennbaren Umstände des
Geschäfts ankomme; könne die leistungspflichtige
Partei auch bei Berücksichtigung sämtlicher
Umstände nicht erkennen, daß ein Geschäft
nach dem Willen des Leistungsempfängers weder seiner
beruflichen noch seiner gewerblichen Tätigkeit dienen solle,
so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die
tatsächlichen Absichten des Leistungsempfängers so
eingeordnet werden, wie es sich nach den Umständen darstelle
(BT-Drucks. 10/504, S. 79). Dies hat -erst recht -für eine
bewußte Täuschung zu gelten.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der vom Vertragspartner
getäuschte Unternehmer in einem solchen Fall nicht auf eine
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
über die Verbrauchereigenschaft beschränkt. Es
widerspräche Treu und Glauben, wenn der täuschende
Vertragspartner sein mit der nachträglichen Aufdeckung der
Täuschung nunmehr verfolgtes Ziel, sich unter Berufung auf die
Verbraucherschutzvorschriften vom Vertrag zu lösen,
durchsetzen könnte. Es steht dem Unternehmer deshalb frei,
seinen Vertragspartner an dessen eigenen falschen Angaben -und damit an
dem nicht vom Verbraucherschutz erfassten Vertrag -festzuhalten.
Ein Verstoß gegen die im Umgehungsverbot des § 475
Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Unabdingbarkeit des
Verbraucherschutzes liegt darin nicht (ebenso
MünchKommBGB/Lorenz, aaO). Dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) gebührt Vorrang vor dem Interesse des
unredlichen Vertragspartners. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor
Täuschungen hat deshalb nicht, wie die Revision meint, hinter
dem Verbraucherschutz ebenso zurückzutreten wie hinter dem
Minderjährigenschutz. Während der
Minderjährige aufgrund seiner entwicklungsbedingten Unreife
vor den Rechtsfolgen seiner Handlungen auch dann zu schützen
ist, wenn er die Volljährigkeit vortäuscht, verdient
der erwachsene Verbraucher, der einen gewerblichen
Geschäftszweck vortäuscht, keinen Schutz. Denn die
Verbraucherschutzvorschriften, die dem Ausgleich der strukturellen
Unterlegenheit des Verbrauchers im Geschäftsverkehr dienen
(MünchKommBGB/Micklitz, aaO, Vor §§ 13, 14,
Rdnr. 60 ff.), setzen -anders als die Vorschriften zum Schutz des
Minderjährigen -einen verantwortlich handelnden Verbraucher
voraus.
b) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deutschen
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
(§§ 474 ff. BGB), die in Umsetzung der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
für Verbrauchsgüter, Amtsbl. EG vom 7. Juli 1999, L
171/12) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt
worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Zwar stellt die
Definition des Verbraucherbegriffs in Art. 1 Abs. 2 lit. a der
Richtlinie ebenso wie die im wesentlichen gleichlautende Formulierung
in § 13 BGB nicht ausdrücklich klar, nach welchen
Kriterien der für die Verbrauchereigenschaft
maßgebliche Geschäftszweck zu bestimmen ist. Es
unterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel, daß
auch nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie demjenigen die
spätere Berufung auf die Schutzvorschriften für den
Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist, der seinem Vertragspartner
bei Abschluß des Vertrages einen beruflichen oder
gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, um den
Vertrag mit ihm zustande zu bringen.
Zum einen ist auch im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz von Treu und
Glauben anerkannt (MünchKommBGB/Basedow, aaO, § 310
Rdnr. 48 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu
Gerichtsstandsvereinbarungen, EuGH Slg 1976, 1851 Tz. 11 und EuGH Slg
1984, 2417 Tz. 18). Dies spricht dafür, daß auch
nach dem Gemeinschaftsrecht derjenige, der einen gewerblichen
Geschäftszweck vortäuscht, sich nicht entgegen seiner
eigenen Einlassung bei Vertragsschluß später auf
eine rein private Nutzung berufen kann (MünchKommBGB/Basedow,
aaO). Für dieses Ergebnis kommt es -im Gemeinschaftsrecht
ebenso wie im deutschen Recht (dazu oben unter II 2 a) nicht darauf an,
ob dem täuschenden Vertragspartner aufgrund des von ihm
angegebenen gewerblichen Geschäftszwecks die
Verbrauchereigenschaft abgesprochen wird, oder ob er -begrifflich -zwar
als Verbraucher eingeordnet, ihm aber die Berufung auf seine
Verbrauchereigenschaft nach Treu und Glauben verwehrt wird.
Zum anderen ist der persönliche Anwendungsbereich der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht allein aus dieser
Richtlinie heraus zu bestimmen. Der Verbraucherbegriff in Art. 1 Abs. 2
lit. a ist im Zusammenhang mit der gleichlautenden Definition des
Verbrauchers in zahlreichen anderen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts
zu sehen (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 2 lit. a der
Verbraucherkreditrichtlinie; Nachweise zu weiteren Richtlinien, die
eine entsprechende Definition des Verbrauchers enthalten, bei
Soergel/Pfeiffer, aaO, § 13 Rdnr. 4) und stimmt
wörtlich überein auch mit den Begriffsdefinitionen in
den zwischenstaatlichen Übereinkommen zum
europäischen Zivilprozeßrecht (Art. 13 Abs. 1
EuGVÜ) und zum europäischen Kollisionsrecht (Art. 5
EVÜ, umgesetzt in deutsches Recht durch Art. 29 EGBGB). In
diesen dem EG-Recht nahestehenden Übereinkommen ist das
Konzept des Verbrauchergeschäfts im europäischen
Recht erstmals entwickelt worden. Damit können die Materialien
zu den Übereinkommen, insbesondere der zum EVÜ
vorliegende Giuliano-Lagarde-Bericht (Anlage zur Denkschrift zum
Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks.
10/503, 33 ff.) als Rechtserkenntnisquelle nicht nur für das
Verständnis des Verbraucherbegriffs in den deutschen
Vorschriften (§ 13 BGB, Art. 29 EGBGB), sondern auch als
Auslegungsinstrument für den europäischautonomen
Verbraucherbegriff im EG-Richtlinienrecht einschließlich der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie herangezogen werden
(AnwKomm-Pfeiffer [2002], Kauf-RL Art. 1 Rdnr. 19; vgl. auch
Soergel/Pfeiffer, aaO, § 13 Rdnr. 28). Nach den
Erläuterungen zu Art. 5 EVÜ im
Giuliano-Lagarde-Bericht scheidet die Einordnung als Verbraucher aus,
wenn sich der Leistungsempfänger "als
Berufsangehöriger" ausgibt und die andere Partei
gutgläubig ist (aaO, 55). In die gleiche Richtung gehen die
entsprechenden Ausführungen in der Denkschrift zum
Übereinkommen (BT-Drucks. 10/503, 21, 26), die
wörtlich in die Gesetzesbegründung zu Art. 29 EGBGB
(BT-Drucks. 10/504, 79; oben wiedergegeben unter II 2 a)
übernommen worden sind. Damit ist auch aus dem
gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang, in dem die
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht, zu ersehen, daß
die Schutzvorschriften für den Verbraucher nach dem
EG-Richtlinienrecht nicht eingreifen sollen, wenn der
Leistungsempfänger seinem Vertragspartner einen gewerblichen
Geschäftszweck vortäuscht (ebenso -zur
Klauselrichtlinie -Wolf, in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl.,
RiLiArt. 2 Rdnr. 6).
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
unter Verstoß gegen § 288 ZPO den Zeugen M. nicht
als rechtsgeschäftlichen Vertreter des Beklagten angesehen.
Die Revision meint, es sei eine von der Klägerin zugestandene,
unstreitige Tatsache gewesen, daß der Zeuge M. bei
Abschluß des Vertrages als Vertreter des Beklagten gehandelt
habe. Deshalb müsse sich der Beklagte die Kenntnis des Zeugen
M. zurechnen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
komme es somit darauf an, ob der Zeuge gewusst habe, daß der
Kläger kein Händler gewesen sei. Damit dringt die
Revision nicht durch.
Zwar hat auch der Kläger in seinen Schriftsätzen den
Zeugen M. gelegentlich als "Vertreter" des Beklagten bezeichnet. Aus
dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, daß der
Kläger damit nur eine tatsächliche Beteiligung des
Zeugen an dem Geschäft zum Ausdruck gebracht und nicht
vorgetragen oder zugestanden hat, der Zeuge M. habe beim
Abschluß des Kaufvertrages als Vertreter des Beklagten -im
Rechtssinne (§ 164 Abs. 1 BGB) -gehandelt. Unstreitig ist
hinsichtlich der Beteiligung des Zeugen M. , daß der Beklagte
das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände seines
Händlerkollegen -des Zeugen M. -abgestellt hatte und dieser
dem Kläger das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht
unangegriffen festgestellt hat, "nach" dem Kauf aushändigte.
Hinsichtlich der maßgeblichen Kaufverhandlungen hat das
Berufungsgericht dagegen festgestellt, daß der Zeuge H.
für den Kläger die Kaufverhandlungen "mit dem Inhaber
der Beklagten" -also mit dem Beklagten selbst -führte. Dies
wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen und entspricht dem
eigenen Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift, auf den er
in der Berufungsbegründung nochmals Bezug genommen hat.
Folgerichtig hat das Berufungsgericht Beweis nur darüber
erhoben, ob dem Beklagten selbst die Verbrauchereigenschaft des
Klägers bekannt war. Auch diesen Beweisbeschluß hat
der Kläger in der Vorinstanz nicht beanstandet. Danach hatte
das Berufungsgericht keinen Anlaß für die Annahme,
der Kläger habe, wie er jetzt mit der Revision erstmals
geltend macht, mit der nicht näher substantiierten Bezeichnung
des Zeugen M. als "Vertreter" des Beklagten zum Ausdruck bringen
wollen, die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien -im
Widerspruch zum eigenen, konkreten Vortrag zu den Vertragsverhandlungen
in der Klageschrift -nicht mit dem Beklagten selbst, sondern mit dem
Zeugen M. als Vertreter des Beklagten geführt worden. Deshalb
war es -bei verständiger Würdigung des gesamten
Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) -nicht zu Lasten des
Klägers rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht
den Zeugen M. nicht als Vertreter des Beklagten angesehen hat, nachdem
auch der in anderem Zusammenhang vernommene Zeuge -in
Übereinstimmung mit dem Vortrag in der Klageschrift -bekundet
hatte, er habe an den Vertragsverhandlungen keinen Anteil gehabt.
4. Zutreffend ist schließlich auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, daß dem
Gewährleistungsausschluß § 444 BGB nicht
entgegensteht. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe
rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 444 BGB verneint.
Dies trifft nicht zu. Nach der von der Revision nicht angegriffenen
Feststellung des Berufungsgerichts war dem Zeugen H. bekannt,
daß das Fahrzeug vor der Zulassung in Deutschland bereits in
Italien zugelassen gewesen war. Diese Kenntnis des Zeugen H. hat das
Berufungsgericht gemäß § 166 Abs. 1 BGB dem
Kläger zugerechnet. Auch dagegen wendet sich die Revision
nicht. Soweit sie meint, der Beklagte habe zwar nicht die Zulassung des
Fahrzeugs in Italien, wohl aber deren Dauer arglistig verschwiegen,
handelt es sich um neues Parteivorbringen, das nicht der Beurteilung
des Revisionsgerichts unterliegt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Daß die Dauer der Erstzulassung in Italien länger
gewesen sei, als der Beklagte dem Zeugen H. mitgeteilt habe, hat der
Kläger erst nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung des Berufungsgerichts in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 1. März 2004 behauptet. Diesen Vortrag hat das
Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Vergeblich
rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen
rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die Voraussetzungen
für eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung und die Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO waren, wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, nicht erfüllt. Auch lag entgegen der
Auffassung der Revision kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO vor.
Dr.
Deppert
Dr.
Leimert
Dr. Wolst
Dr.
Frellesen
Hermanns