Bundesgerichtshof
Urteil Urheberrecht Hundertwasser Hundertwasser Haus Panoramafreiheit
§ 59 UrhG
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Entscheidung vom:
05.06.2003
Aktenzeichen: I ZR 192/00, - Hundertwasser-Haus
BUNDESGERICHTSHOF
|
Im
Namen
des Volkes
Urteil
In
dem Rechtsstreit
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter ... und die
Richter ... für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
T a t b e s t a
n d:
Die
Klägerin ist Erbin des während des
Berufungsverfahrens am 19. Februar 2000 verstorbenen Künstlers
Friedensreich Hundertwasser (im folgenden: Kläger).
Der
Kläger war ein weltweit anerkannter bildender
Künstler, der auch für Bauwerke Entwürfe
fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die unter
Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertig
gestellte, nach ihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und
Geschäftshaus an der Ecke Löwen-/Kegelgasse im 3.
Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm
besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte
vertreiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des
Hauses wiedergibt. Der für die Perspektive günstige
erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in einer
Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.
Die
Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt
eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des
Hundertwasser-Hauses als gerahmten Druck zum Preis von 199 DM mit
folgendem Werbetext:
Hundertwasser-Haus
Kunstdrucke im Unikatrahmen
- Handbemalter Unikat-/Modellrahmen
- Hochwertige Oberflächenveredelung
Diese
Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer
gegenüber dem Straßenniveau erhöhten
Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen
Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28
befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend
verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegeben: (...)
Der
Kläger hat in diesen Drucken eine – von §
59 UrhG nicht gedeckte – Vervielfältigung seines
architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er
geltend gemacht, daß es sich bei dem von der Beklagten
angebotenen Druck um eine Kopie der Fotografie handele, die er
für die von ihm vertriebene Postkarte verwendet habe. Er hat
überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten
der Beklagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil
sich die Drucke in Perspektive, Proportionen und Aufmachung
bewußt an die vom Kläger vertriebene Abbildung
anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung
in Anspruch genommen und die Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die
Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,
bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme
eines Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen
Straßen befinde. Alles, was auf der von ihr vertriebenen
Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von der
Terrasse des im ersten Obergeschoß des Hundertwasser-Hauses
befindlichen Cafés aus zu sehen.
Das
Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG
München ZUM 2001, 76). Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge
weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g
s g r ü n d e:
I. Das
Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten ebenso
verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
In
urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten
Bauwerkhabe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich
mit Recht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide
Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt. Zum einen sei
auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude abgebildet, das
sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum
anderen beschränke sich die Abbildung auf die nach §
59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere Ansicht. Auf den
Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab.
Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des
Gebäudes von der öffentlichen Straße aus zu
sehen seien. Die vom Landgericht vertretene Gegenansicht führe
zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein
vernünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung
anders zu behandeln als beispielsweise eine Zeichnung, die das
Gebäude in der Ansicht von einem frei gewählten Punkt
aus wiedergebe.
Urheberrechtliche
Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und
vertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien
ebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten
Aufnahme handele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom
Kläger vorgenommenen Veränderungen und Verfremdungen
seien gerade nicht übernommen worden. Insofern scheide auch
der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wiederholung
einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei
grundsätzlich zulässig. Außerdem
dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59
UrhG nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen
attraktiven Perspektiven ablichte, um fremde Aufnahmen, die diese
Perspektiven nutzen, wettbewerbsrechtlich zu unterbinden.
Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als
unlauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene
Aufnahme „Hundertwasser-Haus“ genannt habe.
II. Die
gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die
Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine
näher bezeichnete Stiftung testamentarische Erbin des
Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das
Rubrum ist entsprechend geändert worden.
Soweit die
Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend gemachte
Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen
Werken auf die G. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im
Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beklagte zieht
nicht die Erbenstellung der Stiftung in Zweifel, sondern trägt
– erstmals in der Revisionsinstanz – vor,
daß der Kläger lange vor seinem Tode die hier
geltend gemachten Rechte an einen Dritten abgetreten habe und daher
selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die
Beklagte – was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist
(§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) – neue Tatsachen vor.
2. Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher
Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich
vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG
berufen.
a) Das
Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß der
Kläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union war und seine Werke daher nach §
120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz
genießen. Unabhängig davon stünde dem
Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1
RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher
Staatsangehörigkeit.
b)
Daß das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst
Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 UrhG
genießt, ist mit Recht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses
Bauwerk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der
Architekt als Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH
Medien und Recht 2003, 41 – Hundertwasser-Haus), ist
für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8 Abs.
2 Satz 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den
Feststellungsantrag ist zugunsten des Klägers von seiner
alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das Berufungsgericht diese
Frage offengelassen hat.
c) In dem
Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Beklagte liegt
eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1
UrhG. Ob diese Vervielfältigung und die Verbreitung
(§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig sind,
richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die
Schrankenbestimmung des § 59 UrhG für sich in
Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts zu verneinen.
aa) Das
Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen
Straßen in Wien. Die territoriale Beschränkung des
Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechtssteht einer Anwendung
dieser Bestimmung auf einen ausländischen Sachverhalt nicht
entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine
Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in
Deutschland. Damit ist das deutsche Urheberrecht
einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.
bb) Durch
die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur solche
Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken
privilegiert, die von den öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen
sich das fragliche Bauwerk befindet.
(1) Wie der
Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der
urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu
berücksichtigen, daß die dem Urheber zustehenden
Ausschließlichkeitsrechte nicht
übermäßig beschränkt werden
dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird
im allgemeinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der
Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst
angemessen zu beteiligen ist. Auf der anderen Seite muß die
Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel
beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die
Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu
berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für
die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232,
235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. –
Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 – Elektronischer
Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00, Umdr. S.
8 – Gies-Adler).
Mit der
Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das
Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des
Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und
Recht, 1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die
Erwägung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an
öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden,
in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die
weitere Erwägung, dass der Urheber, der der Aufstellung oder
Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt,
sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet (vgl.
BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
(2) Das
Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem
öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits nach §
59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht
beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im
Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile des
Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz
aus zu sehen sind (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn.
7 u. 20; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,
§ 59 UrhG Rdn. 2; Gass in Möhring/Nicolini,
Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 505). Die
Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege
der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von
Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer
Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem
öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines
solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des
Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem
Platz aus nicht zu sehen sind.
(3)
Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur
Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes
privilegiert, die den Blick von der öffentlichen
Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben.
Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das,
was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als
Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von
diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn
– etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick
von einem für das allgemeinen Publikum unzugänglichen
Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die
Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen,
besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit,
eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen
Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere
Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59
UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
§ 59 UrhG Rdn. 8).
d) Dem
Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die
urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers zu
entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt
sich dies schon daraus, daß insofern für das
Revisionsverfahren eine Stellung des Klägers als Alleinurheber
zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags
ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht noch
keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten
– Zustimmung, Verwirkung, Verzicht – getroffen hat.
3. Einer
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
bedürfte es jedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der
beiden weiteren Klagegründe stattgegeben werden
könnte, auf die der Kläger sein Begehren
gestützt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Der
Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten
verwendete Fotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben
Perspektive und mit den gleichen fotografischen Mitteln dar wie die
Aufnahme, die er seiner als Postkarte vertriebenen Bearbeitung zugrunde
gelegt habe; darin liege eine Verletzung des Urheberrechts an dieser
Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar kann die
Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer
Verwendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch,
daß die in einem Lichtbildwerk verkörperte
schöpferische Leistung dadurch übernommen wird,
daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut
fotografiert wird (vgl. OLG Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG
Hamburg NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall, in dem mit dem
Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine
schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der
Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl
des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines
bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von
Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in
Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR
1997, 49, 51; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger
beruft sich lediglich darauf, dass die Beklagte das Hundertwasser-Haus
aus einer ähnlichen Perspektive habe fotografieren lassen und
daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz gekommen
sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts
nicht verzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese
Gemeinsamkeiten bestünden, könnten sie doch eine
Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es an der
Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.
b) Der
Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem
Gesichtspunkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung
als wettbewerbswidrig beanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen
des Berufungsgerichts auch insoweit keine abschließende
Entscheidung. Zum einen läßt sich der
Revisionsbegründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen
Punkten, in denen die von der Beklagten angebotenen gerahmten
Abbildungen mit den vom Kläger vertriebenen Postkarten
übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein
soll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen
Schutz nach § 1 UWG wäre. Zum anderen betreffen die
vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen (Zustimmung, Verwirkung,
Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtlichen
Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung
der Beklagten entsprechend den Klageanträgen im derzeitigen
Verfahrensstand nicht in Betracht kommt.
(Unterschriften)