Bundesgerichtshof
Urteil Vertriebssystem Wettbewerbsrecht
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Entscheidung vom: 01.12.1999
Aktenzeichen: I ZR 130/ 96
BUNDESGERICHTSHOF
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Im
Namen
des Volkes
Urteil
In Sachen
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees,
Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht
erkannt:
Die
Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 16. April 1996 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der
Kläger ist ein Verein, in dem etwa 2.900 VW-
und Audi-Händler organisiert sind. Ausweislich seiner Satzung
verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren
Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und
Verstöße zu verfolgen.
Die
Beklagte, die mit VW und Audi vertraglich nicht verbunden ist, warb
in Zeitungsanzeigen für "EG-Neuwagen" u. a. auch der Marken VW
und Audi, wobei sie lediglich den Typ, eventuelle Ausstattungsdetails
und den Preis anführte. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge,
die unter Ausnutzung des Preisgefälles innerhalb der
Europäischen Union nach Deutschland (re) importiert worden
waren. Ob die Beklagte die Fahrzeuge selbst eingeführt oder im
Inland von freien Händlern erworben hat, ist zwischen den
Parteien streitig. Nachfolgend ist beispielhaft eine im Herbst 1994
erschienene Anzeige der Beklagten wiedergegeben:
Der
Kläger hat diese Werbung als wettbewerbswidrig
beanstandet. Er hat - soweit hier von Bedeutung - vorgetragen,
Fahrzeuge der Marken VW und Audi würden
ausschließlich über ein lückenloses
selektives Vertriebssystem abgesetzt. Die Beklagte könne sich
daher diese Fahrzeuge nur im Wege des Schleichbezugs oder dadurch
beschafft haben, daß sie einen gebundenen Händler
zum Vertragsbruch verleitet oder dessen Vertragsbruch zumindest
ausgenutzt habe. Außerdem sei die Werbung
irreführend, weil sie weder darauf hinweise, daß VW-
und Audi-Händler in Deutschland nicht verpflichtet seien,
für die fraglichen Fahrzeuge Garantieleistungen zu erbringen,
noch erkennen lasse, daß die Garantiefrist bereits mit der
Auslieferung durch den (ausländischen)
Vertragshändler zu laufen begonnen habe.
Der
Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten zu
untersagen,
1. im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für den Verkauf von VW/ Audi EUNeufahrzeugen zu werben, die
sie durch
Schleichbezug, durch
Ausnutzung von Vertragsbruch oder durch
Verleitung zum Vertragsbruch im In oder Ausland der EU als
Wiederverkäuferin erworben hat, und/ oder
2.
für den
Vertrieb von VW/ AudiFahrzeugen zu werben, die noch keinen privaten
Vorbesitzer (nicht Händler) gehabt haben, ohne
darauf
hinzuweisen, daß a) eine evtl. Gewährleistungsfrist
schon früher mit der Auslieferung der Fahrzeuge durch den
letzten
VWAudi-Vertragshändler zu laufen begonnen hat und/
oder b) der Erwerber nicht damit rechnen kann, daß sein
Fahrzeug ohne
weiteres
und wie bei einem von
einem
Vertragshändler der VW oder Audi AG erworbenen Auto von der
Gewährleistung erfaßt wird,
die die
VW/
AudiOrganisation vorhält.
Die
Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, daß das
Vertriebssystem von VW und Audi nicht lückenlos sei.
Eine
Irreführung hat sie in Abrede gestellt.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der
Kläger seine
Klageanträge weiter.
Die
Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision ist nicht begründet.
I. Das
Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus
§§ 1 oder 3 UWG verneint. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Ein
Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG scheide aus,
weil die Beklagte allenfalls einen fremden Vertragsbruch ausgenutzt
habe. Besondere Umstände, die das Verhalten der Beklagten
unlauter erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Dabei
könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß
in dem selektiven Vertriebssystem der VW/ Audi-Organisation erhebliche
Lücken bestünden, was sich allenthalben durch
entsprechende Angebote von Parallel- oder Reimporten erweise. Hinzu
komme, daß die Beklagte das letzte Glied in einer Kette sei.
Es sei nicht vorgetragen worden, daß sie von
Verstößen der Vorlieferanten gegen § 1 UWG
bei Veräußerung der Fahrzeuge gewußt habe.
Darin,
daß die Beklagte einen Hinweis auf das
mögliche Fehlen einer Herstellergarantie unterlassen habe,
liege keine Irreführung nach § 3 UWG, da sich
Gewährleistungsansprüche üblicherweise gegen
die jeweiligen Vertragspartner richteten. Selbst wenn in dem
Unterlassen eines Hinweises auf den bereits mit Auslieferung durch den
Vertragshändler begonnenen Lauf der
Gewährleistungsfrist ein Verstoß gegen § 3
UWG liege, sei dieser nicht geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu
beeinträchtigen.
Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im
Ergebnis keinen Erfolg.
II. Mit
Recht ist das Berufungsgericht von der
Prozeßführungsbefugnis des klagenden Verbandes nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen. Nach den getroffenen
Feststellungen haben allein 38 Mitglieder des Klägers ihren
Sitz im Postleitzahlbezirk 58 (Hagen), zu dem auch der Sitz der
Beklagten gehört. Damit unterliegt es keinem Zweifel,
daß dem Kläger eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben Markt wie die
Beklagte Waren gleicher Art vertreiben (vgl. BGH, Urt. v. 19. 6. 1997 -
I ZR 72/ 95, GRUR 1998, 170 f. = WRP 1997, 1070 -
Händlervereinigung).
III. Dem
Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen
der Werbung für reimportierte VW/ Audi-Neufahrzeuge
(Klageantrag zu 1) kein Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2
Nr. 2 i. V. mit § 1 UWG zu. Der Kläger
möchte der Beklagten die Werbung für EU-Neufahrzeuge
untersagen lassen, die sie durch Schleichbezug, durch Verleiten zum
Vertragsbruch oder durch Ausnutzen des Vertragsbruchs eines gebundenen
VW/ Audi-Händlers erworben hat. Da die getroffenen
Feststellungen, aber auch der Klagevortrag keine Anhaltspunkte
für einen Schleichbezug oder für ein Verleiten zum
Vertragsbruch bieten, kann der Antrag nur Erfolg haben, wenn ein
Unterlassungsanspruch auch für den Fall zu bejahen
wäre, daß die Beklagte lediglich durch Ausnutzen des
Vertragsbruchs eines gebundenen VW/ Audi-Händlers in den
Besitz der VW- und Audi-Fahrzeuge gelangt ist. In der Vergangenheit hat
der Bundesgerichtshof dem Hersteller - Anspruchsteller hätte
ebenso ein vertriebsgebundener Händler oder wie vorliegend ein
Händlerverband sein können - einen solchen Anspruch
gegenüber dem Außenseiter unter der Voraussetzung
zugesprochen, daß es sich um ein gedanklich und praktisch
lückenloses Vertriebssystem handelt. An dieser Rechtsprechung
wird in Übereinstimmung mit dem Kartellsenat nicht
festgehalten (vgl. die in diesem Verfahren erfolgte Anfrage beim
Kartellsenat vom 15. 7. 1999, GRUR 1999, 1113 = WRP 1999, 1022 -
Außenseiteranspruch I, auf die der Kartellsenat - wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - am
28. 9. 1999 mitgeteilt hat, daß er an der früheren
Beurteilung ebenfalls nicht festhalte). Zwar kam dem auf § 1
UWG gestützten Anspruch gegenüber dem
Außenseiter in den vergangenen Jahren keine große
Bedeutung zu, weil die strengen Anforderungen an die praktische
Lückenlosigkeit im allgemeinen zur Verneinung dieses Merkmals
führten. Die praktische Lückenlosigkeit ist aber
entgegen der früheren Rechtsprechung weder Voraussetzung
für die Wirksamkeit eines Vertriebsbindungssystems, noch kann
der Anspruch gegenüber dem Außenseiter von diesem
Erfordernis abhängig gemacht werden (dazu 1.). Dies zwingt zur
Beantwortung der an sich vorrangigen Frage, ob es gerechtfertigt ist,
das Verhalten des Außenseiters, der lediglich den
Vertragsbruch eines Dritten ausnutzt, nach § 1 UWG als
wettbewerbswidrig zu beurteilen; dies ist - ebenfalls entgegen der
früheren Rechtsprechung - zu verneinen (dazu 2.). Der Schutz
selektiver Vertriebssysteme, der durch die frühere
Rechtsprechung bewirkt werden sollte, kann auf andere Weise erreicht
werden (dazu 3.).
1. Dem
Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit des
Vertriebsbindungssystems ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
a)
Zunächst ist hervorzuheben, daß die
kartellrechtliche Beurteilung eines selektiven Vertriebssystems nicht
maßgeblich von der Frage der gedanklichen oder gar
praktischen Lückenlosigkeit des Systems abhängt. Dies
gilt nicht nur für die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages
(EuGH, Urt. v. 13. 1. 1994 - Rs. C376/ 92, Slg. 1994, I15 = GRUR 1994,
300, 302 Tz. 28 f. - Metro/ Cartier; Urt. v. 5. 6. 1997 - Rs. C41/ 96,
Slg. 1997, I3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 -
VAG-Händlerbeirat/ SYD-Consult), sondern auch für das
autonome deutsche Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines
selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden
vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der
Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15. 7. 1999
- I ZR 14/ 97, GRUR 1999, 1109, 1111 f. = WRP 1999, 1026 - Entfernung
der Herstellungsnummer, zur Veröffentlichung in BGHZ 142, 192
vorgesehen). Aus EG-Kartellrecht kann sich freilich - ebenso wie aus
dem nationalen Kartellrecht (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GWB) -
eine Notwendigkeit zum diskriminierungsfreien Einsatz eines
Vertriebsbindungssystems ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 25. 10. 1983 - Rs.
107/ 82, Slg. 1983, 3151 = GRUR Int. 1984, 28, 29 Tz. 36 bis 38 -
AEG-Telefunken; BGH, Urt. v. 10. 11. 1987 - KZR 15/ 86, WuW/ E 2451,
2457 = GRUR 1988, 327 - Cartier-Uhren; Urt. v. 12. 5. 1998 - KZR 23/
96, WuW/ E DER 206, 208 = GRUR 1999, 276 - Depotkosmetik).
b) Die
lückenlose Einhaltung eines Vertriebsbindungssystems
ist von der Rechtsprechung in den Fällen, in denen ein
Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs in Rede stand, als eine
Voraussetzung dafür angesehen worden, daß der
Hersteller einen systemfremden Außenseiter unter dem
Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung in Anspruch nehmen
kann.
aa) Steht -
wie regelmäßig und auch im Streitfall -
nicht fest, welcher gebundene Händler die Ware unter
Verstoß gegen das Verbot der Abgabe an (systemfremde)
Wiederverkäufer veräußert hat, kann nur
dann davon ausgegangen werden, die Ware sei entweder aufgrund des
Vertragsbruchs eines Vertragshändlers oder aufgrund
Täuschung in die systemfremden Vertriebskanäle
gelangt, wenn der Hersteller mit allen Abnehmern eine entsprechende
Bindung vereinbart hat, wenn das System also gedanklich
lückenlos ist. Ist die Lückenlosigkeit in diesem
Sinne im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan,
spricht eine tatsächliche Vermutung dafür,
daß dieser die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf
Schleichwegen erlangt haben kann (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376
- Rollfilme; 40, 135, 140 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 10. 12.
1957 - I ZR 175/ 56, GRUR 1958, 240, 245 = WRP 1958, 88 -
Markenschokolade; Urt. v. 9. 11. 1967 - KZR 9/ 65, GRUR 1968, 272, 275
- Trockenrasierer III; Urt. v. 9. 5. 1985 - I ZR 99/ 83, GRUR 1985,
1059 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung; Urt. v. 22. 6. 1989 - I ZR
126/ 87, GRUR 1989, 832, 833 = WRP 1990, 321 - Schweizer
Außenseiter). Hierin liegt die beweisrechtliche Bedeutung der
Lückenlosigkeit.
bb) Die
sachlich-rechtliche Bedeutung der Lückenlosigkeit ist
von der Rechtsprechung zunächst in Fällen der -
damals generell für Markenwaren zulässigen -
Preisbindung betont worden. Sie beruht auf der Erwägung,
daß dem gebundenen Händler die Einhaltung der ihm
obliegenden Verpflichtung dann nicht mehr zugemutet werden kann, wenn
seine Mitbewerber ohne eine entsprechende rechtliche oder
tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können (BGHZ
36, 370, 375 f. - Rollfilme; 40, 135, 139 - Trockenrasierer II; BGH
GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III). Dies kann zum einen der
Fall sein, wenn nicht alle Mitbewerber in derselben Weise gebunden
werden, wenn das System also schon gedanklich lückenhaft ist.
Eine solche Situation kann aber zum anderen auch eintreten, wenn gegen
gebundene Mitbewerber, die vertragsbrüchig werden, von seiten
des Herstellers nicht vorgegangen wird, wenn das System also in seiner
praktischen Handhabung Lücken aufweist. Dahinter verbirgt sich
die Erwägung, daß in Fällen, in denen schon
dem gebundenen Händler die Einhaltung der sich aus der Bindung
ergebenden Verpflichtungen nicht mehr zugemutet werden kann, die
Mißachtung des Bindungssystems schon gar nicht dem
nichtgebundenen Außenseiter als eine sittenwidrige
Handlungsweise zur Last zu legen ist (vgl. BGH GRUR 1968, 272, 275 -
Trockenrasierer III). Hinzu tritt die Erwägung, daß
in einem auf diese Weise praktisch lückenhaften System auch
der Bezug der Ware vom an sich gebundenen Händler nicht mehr
notwendig einen Vertragsbruch oder einen Schleichbezug voraussetzt
(BGH, Urt. v. 7. 2. 1991 - I ZR 104/ 89, GRUR 1991, 614, 616 = WRP
1991, 391 - Eigenvertriebssystem).
c)
Daß eine solche Lückenhaftigkeit den an sich
vertragstreuen Händler von seinen Pflichten entbinden kann,
ist eine Erwägung, die in Fällen der Preisbindung
nicht fern liegt. Dem Begehren des Herstellers, der auf einer
Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers
die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis
veräußern können - sei es, daß
sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie
nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.
1. 1964 - Ib ZR 78/ 62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi;
Urt. v. 3. 6. 1964 - Ib ZR 49/ 63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315
- Grauer Markt; Urt. v. 26. 4. 1967 - Ib ZR 22/ 65, GRUR 1968, 95, 99 =
WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu
Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
In der
Vergangenheit sind diese Grundsätze vom
Bundesgerichtshof uneingeschränkt auch auf
Vertriebsbindungssysteme angewandt worden (BGHZ 40, 135, 137 f. -
Trockenrasierer II; BGH GRUR 1968, 272, 274 f. - Trockenrasierer III;
BGH, Urt. v. 21. 2. 1968 - Ib ZR 11/ 66, GRUR 1969, 222, 223 - Le
Galion; GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1991, 614, 616 -
Eigenvertriebssystem; Urt. v. 19. 3. 1992 - I ZR 122/ 90, GRUR 1992,
627, 629 = WRP 1992, 553 - Pajero). An dieser Gleichstellung kann nicht
festgehalten werden. Denn die materiell-rechtlichen Wirkungen der
Lückenhaftigkeit eines derartigen Vertriebssystems sind nicht
notwendig die gleichen wie in Fällen der Preisbindung: Im
Hinblick auf die Bedeutung des Preises im Wettbewerb kann dem
gebundenen Händler eine Einhaltung der Preisvorgaben des
Herstellers häufig schon dann nicht mehr zugemutet werden,
wenn seine Preise nicht nur kurzfristig durch nichtgebundene oder durch
die Bindung mißachtende Händler unterboten werden
und er dadurch Nachteile im Wettbewerb erleidet. Ganz anders
verhält es sich dagegen, wenn der im Rahmen eines selektiven
Vertriebs gebundene Händler im Wettbewerb auf einen
nichtgebundenen Mitbewerber trifft. In diesem Fall kann nicht ohne
weiteres angenommen werden, die Einhaltung der dem gebundenen
Händler auferlegten Verpflichtungen werde nur deswegen
unzumutbar, weil die Waren auch von systemfremden Händlern
angeboten werden. Bleibt aber die vertragliche Verpflichtung der
gebundenen Händler - wovon hier im allgemeinen auszugehen ist
- durch das Angebot der Außenseiter unberührt,
entfällt die materiell-rechtliche Wirkung, die sich aufgrund
möglicher Lücken des Vertriebsbindungssystems ergeben
kann. Damit ist der entscheidenden Begründung für das
Merkmal der praktischen Lückenlosigkeit der Boden entzogen.
d) Es kommt
hinzu, daß das Erfordernis der praktischen
Lückenlosigkeit im Zuge der Schaffung
größerer Wirtschaftsräume kaum noch oder
nur noch unter Verzicht auf wesentliche Absatzmärkte
erfüllt werden kann. Steht ein Bezug der Waren aus dem Ausland
in Rede, ergeben sich nach der bisherigen Rechtsprechung bereits dann
nicht mehr zu schließende praktische Lücken, wenn
die Ware sich dort rechtmäßig im Verkehr befindet
und - unbeeinträchtigt vom Vertriebsbinder -
rechtmäßig bezogen werden konnte (BGH GRUR 1989, 832
- Schweizer Außenseiter). Ein solcher
rechtmäßiger Bezug ist etwa in der Schweiz, aber
auch in Österreich möglich, da dort der
Außenseiter, der Ware von einem gebundenen Händler
unter Ausnutzung des von diesem begangenen Vertragsbruchs erwirbt, vom
Vertriebsbinder nicht in Anspruch genommen werden kann (zur Rechtslage
in der Schweiz BGE 114 II 91 = GRUR Int. 1988, 706 -
Dior-Vertriebsbindung; BGH GRUR 1989, 832, 833 - Schweizer
Außenseiter; zur Rechtslage in Österreich OGH
ÖBl. 1985, 68 = GRUR Int. 1986, 210 -
Grundig-Vertriebsbindung).
2.
Entfällt das Erfordernis der praktischen
Lückenlosigkeit, das in der Vergangenheit eine kaum
überwindbare Schranke für die Inanspruchnahme des
Außenseiters durch den Vertriebsbinder dargestellt hat,
stellt sich die Frage, ob generell an der Möglichkeit einer
solchen Inanspruchnahme auch in Fällen festgehalten werden
kann, in denen lediglich ein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs,
nicht dagegen ein Verleiten zum Vertragsbruch oder ein Schleichbezug in
Rede steht. Dies ist zu verneinen.
a) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
handelt der Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners
seines Wettbewerbers nur ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem
Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbewerbswidrig, solange nicht
besondere die Unlauterkeit begründende Umstände
hinzutreten (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 30. 1. 1976 - I ZR 108/ 74, GRUR
1976, 372, 374 = WRP 1976, 237 - Möbelentwürfe; Urt.
v. 4. 10. 1990 - I ZR 139/ 89, GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem,
insoweit nicht in BGHZ 112, 264; Urt. v. 24. 2. 1994 - I ZR 74/ 92,
GRUR 1994, 447, 449 = WRP 1994, 511 - Sistierung von
Aufträgen; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl.,
§ 1 UWG Rdn. 703 ff. m. w. N.). Dem liegt der Gedanke
zugrunde, daß die schuldrechtliche Bindung zwischen dem
Wettbewerber und seinem Vertragspartner Dritten gegenüber im
allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und
daß die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon
bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu
einer - im Interesse der Verkehrsfähigkeit
unerwünschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen
Verpflichtungen führen würde.
b) Allein
darin, daß der Außenseiter den
Vertragsbruch eines gebundenen Händlers ausnutzt, liegen keine
besonderen Umstände zur Begründung der Unlauterkeit.
aa) In den
Fällen der Preisbindung hat die Rechtsprechung ein
solches zusätzliches Unlauterkeitsmerkmal in der
Weiterveräußerung der Ware unter dem gebundenen
Preis gesehen (vgl. BGHZ 37, 30, 34 -
Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 1968, 272, 274 f. -
Trockenrasierer III). Dabei wurde berücksichtigt,
daß jede Preisunterbietung durch einen Außenseiter
das Bindungssystem gefährdet, weil dem Gebundenen die
Einhaltung der vorgegebenen Preise nicht mehr zugemutet werden kann,
wenn seine Preise von ungebundenen Wettbewerbern unterboten werden. Ob
diese Umstände in Fällen der Preisbindung
für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes
ausreichen, bedarf im Streitfall keiner Klärung.
bb) Bei der
Vertriebsbindung ist lediglich auf den wettbewerblichen
Vorsprung abgestellt worden, den der Außenseiter in
zweifacher Weise erziele: zum einen im Verhältnis zu anderen
ungebundenen Mitbewerbern dadurch, daß er im Gegensatz zu
ihnen sein Sortiment durch die Waren des Vertriebsbinders
vervollständigen könne (BGHZ 37, 30, 34 f. -
Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 1968, 272, 275 -
Trockenrasierer III), und zum anderen im Verhältnis zu den
gebundenen Händlern, die verpflichtet seien, die Vorgaben des
Vertriebsbinders einzuhalten (vgl. Baumbach/ Hefermehl aaO § 1
Rdn. 803 a. E., 804). Beide Gesichtspunkte reichen nach Ansicht des
Senats bei wertender Betrachtung nicht aus, um eine Unlauterkeit zu
begründen.
(1) Was
zunächst das Verhältnis zu anderen
ungebundenen Wettbewerbern angeht, ist es diesen unbenommen, sich
ebenfalls mit der Ware einzudecken, die - ohne daß dies der
Vertriebsbinder zu verhindern vermochte - in den ungebundenen Handel
gelangt ist und damit ungeachtet vertraglicher Beschränkungen,
die zwischen dem Vertriebsbinder und seinen Händlern bestehen,
ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Ihnen
gegenüber scheidet daher ein lauterkeitsrechtlich bedenklicher
Wettbewerbsvorsprung aus. Würde der Vorwurf des sittenwidrigen
Verhaltens allein daran anknüpfen, daß ein
Händler die Ware auf einer vorgelagerten Absatzstufe entgegen
einer vertraglichen Verpflichtung an einen Wiederverkäufer
veräußert hat, haftete der Ware trotz eines in
sachenrechtlicher Hinsicht einwandfreien Erwerbs ein Makel an, der ihre
Verkehrsfähigkeit beeinträchtigen würde. Der
vertraglichen Bindung zwischen dem Hersteller und seinem Abnehmer
würde damit zu Unrecht eine quasi-dingliche Wirkung
zugebilligt (vgl. die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung bei
Emmerich in Immenga/ Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 16
Rdn. 138; Klosterfelde/ Metz laff in Langen/ Bunte, Kartellrecht, 8.
Aufl., § 16 GWB Rdn. 122; Möschel, Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 401).
(2) Aber
auch im Verhältnis zu den gebundenen
Händlern verschafft sich der Außenseiter keinen die
Unlauterkeit begründenden Vorsprung. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß er eine unbeschränkt
verkehrsfähige Ware erwirbt und daß er in der Art
und Weise, wie er mit dieser Ware weiter verfährt, an
keinerlei Verpflichtungen gebunden ist, die ohne seine Beteiligung im
Zuge eines vorangegangenen Erwerbsvorgangs schuldrechtlich vereinbart
worden sind. Ihn treffen die Verpflichtungen gerade nicht, deren
Beachtung der systemgebundene Händler vertraglich
übernommen hat. Der gebundene Händler bedarf auch
nicht des lauterkeitsrechtlichen Schutzes. Ihm steht es frei, ob er
sich gegenüber dem Hersteller bindet, u. a. weil er auf eine
zuverlässige Belieferung oder auf sonstige Vorzüge
Wert legt, in deren Genuß nur die systemangehörigen
Händler kommen, oder ob er sich bemüht, sich mit der
fraglichen Ware wie der Außenseiter auf dem freien Markt
einzudecken. Wählt er den Weg in die Vertriebsbindung,
können Störungen, die sich aufgrund des Wettbewerbs
durch ungebundene Händler ergeben, nur im Verhältnis
zum Vertragspartner, also zum Hersteller, beseitigt werden, den der
Abnehmer beispielsweise dazu anhalten kann, alle Abnehmer den gleichen
Bindungen zu unterwerfen und die Einhaltung der von den Abnehmern
übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren. Auch der
Hersteller, der sich durch das Verhalten des Außenseiters
beeinträchtigt sieht, ist auf die Vertragsbeziehungen zu
seinen Abnehmern zu verweisen, denen gegenüber ihm
vertragliche Erfüllungs- und gegebenenfalls
Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. hierzu
Kraßer, Der Schutz von Preis- und Vertriebsbindungen
gegenüber Außenseitern, 1972, S. 208 ff., 270 ff.).
(3) Bei der
Bejahung des Außenseiteranspruchs hat in der
Vergangenheit noch ein weiterer - unausgesprochen gebliebener -
Gesichtspunkt eine Rolle gespielt. Im Hinblick auf das von der
Rechtsprechung in der Vergangenheit geforderte Merkmal der praktischen
Lückenlosigkeit wurde jedes Vertriebsbindungssystem schon
durch das Auftreten eines Außenseiters in seinem Bestand
gefährdet. Denn dieses Erfordernis beruhte auf der Annahme,
daß den gebundenen Abnehmern die Einhaltung der vertraglichen
Pflichten nicht mehr zuzumuten sei, wenn sie dem Wettbewerb
ungebundener Händler ausgesetzt seien. Wird aber an dem
Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit ohnehin nicht
festgehalten, entfällt auch das beschriebene besondere
Schutzbedürfnis (vgl. dazu die Vorschläge von
Schricker, GRUR 1976, 528, 543; ferner Fezer, GRUR 1990, 551, 553 ff.).
3. Die selektiven Vertriebsbindungssysteme werden bei dem
zugrundegelegten Verständnis nicht schutzlos gestellt. Handelt
es sich um ein nach deutschem und europäischem Kartellrecht
unbedenkliches System und ist - beispielsweise aufgrund einer
diskriminierungsfreien Behandlung aller Abnehmer innerhalb des in Rede
stehenden Wirtschaftsraums - ein Mißbrauch nicht zu erwarten,
steht es dem Hersteller frei, die Einhaltung der vertraglichen
Verpflichtungen durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (vgl. BGH GRUR
1999, 1109, 1112 f. - Entfernung der Herstellungsnummer, m. w. N.).
Wird dem Hersteller die Kontrolle eines solchen nicht zu beanstandenden
Systems durch die Entfernung oder durch das Unkenntlichmachen der
Kontrollnummern erschwert, steht ihm auch gegenüber dem
Außenseiter, der eine solche veränderte Ware
vertreibt, unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen
Behinderung ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zur Seite.
Außerdem wird die Entfernung oder Veränderung der -
legitimen Zwecken dienenden - Kontrollnummer im allgemeinen dazu
führen, daß eine Erschöpfung nicht eintritt
(§ 24 Abs. 2 MarkenG), so daß dem Hersteller
insoweit auch markenrechtliche Ansprüche gegen die
Weiterverbreitung der veränderten Ware zustehen werden. Dem
stehen die Senatsentscheidungen "Entfernung von Kontrollnummern I bis
IV" (BGHZ 104, 185; BGH, Urt. v. 5. 5. 1988 - I ZR 179/ 86, GRUR 1988,
826 = WRP 1988, 725; Urt. v. 1. 6. 1988 - I ZR 83/ 87, WRP 1989, 369;
Urt. v. 26. 5. 1988 - I ZR 238/ 86, WRP 1989, 366) nicht entgegen. Dort
ist lediglich ausgesprochen, daß die Entfernung derartiger
Nummern wettbewerbsrechtlich dann nicht untersagt werden kann, wenn sie
der Durchsetzung eines Systems dienen, das den Schutz der Rechtsordnung
nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH GRUR 1999,
1109, 1112 - Entfernung der Herstellungsnummer).
IV.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung
der Klage mit dem Antrag zu 2a. Mit diesem Antrag beanstandet der
Kläger, die Beklagte habe es versäumt, auf den
Umstand hinzuweisen, daß die Garantiefrist für die
in den Zeitungsanzeigen beworbenen Fahrzeuge bereits mit der
Auslieferung des Fahrzeugs durch den ausländischen
Vertragshändler zu laufen begonnen habe. Hierin liegt indessen
kein Wettbewerbsverstoß. Wie der Senat inzwischen entschieden
hat, muß ein Händler, der in Zeitungsanzeigen
für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EUAusland
importiert worden sind und bei denen die Herstellergarantie wegen einer
im Ausland erfolgten Erstzulassung bereits zu laufen begonnen hat, auf
diesen Umstand nur dann hinweisen, wenn zum Zeitpunkt der Werbung
bereits ein nicht unerheblicher Teil der Garantiezeit verstrichen ist
(BGH, Urt. v. 15. 7. 1999 - I ZR 44/ 97, GRUR 1999, 1122, 1123 f. = WRP
1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urt. v. 19. 8. 1999 - I ZR 225/ 97, GRUR
1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EGNeuwagen II). Ein solcher
Sachverhalt ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch vom
Kläger nicht vorgetragen worden. Nach dem Klagevorbringen
muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß im
Streitfall zwischen der Erstzulassung im Ausland und der beanstandeten
Werbung nur wenige Tage oder Wochen lagen. Unter diesen
Umständen kann eine Pflicht der Beklagten, bereits in der
Zeitungswerbung auf jede auch noch so geringe zeitliche
Einschränkung der Werksgarantie hinzuweisen, nicht angenommen
werden.
V.
Schließlich hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg,
als sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2b wendet.
Dieser Antrag - mit ihm wird das Fehlen eines Hinweises in der Werbung
beanstandet, daß VW/ Audi für das angebotene
Fahrzeug nicht ohne weiteres eine Herstellergarantie übernehme
- ist ebenfalls unbegründet. Allerdings kann dem
Berufungsgericht insofern nicht beigetreten werden, als es einen
Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
für entbehrlich angesehen hat. Damit ist das Berufungsgericht
dem Klagebegehren nicht gerecht geworden. Wären die
Käufer - wie offenbar vom Berufungsgericht angenommen - auf
die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
beschränkt, stünden ihnen also lediglich
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem
Verkäufer bei einer Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten zu, läge hierin - gegenüber der
üblichen einjährigen Herstellergarantie - ein
wesentlicher Nachteil der beworbenen Fahrzeuge, mit dem die Verbraucher
auch bei "EG-Neuwagen" eines händlerfremden Fabrikats nicht zu
rechnen brauchten.
Mit Recht
weist die Revisionserwiderung jedoch
darauf hin, daß die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/ 95 (ABl. Nr. L 145 v.
29. 6. 1995, S. 25) darauf hindeutet, daß jeder VW- oder
Audi-Händler für einen innerhalb der
Europäischen Union erworbenen Neuwagen Gewähr zu
leisten hat, unabhängig davon, wo und bei welchem Unternehmen
das Fahrzeug im Gemeinsamen Markt gekauft worden ist (vgl. Pfeffer, NJW
1996, 681, 684; skeptisch Creutzig, EuZW 1995, 723, 726; vgl. aber
ders., EuZW 1996, 197, 200 unter Hinweis auf den Leitfaden der
Kommission "Der Vertrieb von Kraftfahrzeugen"). Daß der
Anspruch auf Wandelung oder Minderung anders als der
Nachbesserungsanspruch nicht gegenüber einem deutschen VW-
oder Audi-Händler, sondern gegebenenfalls gegenüber
der Beklagten sowie gegenüber dem ausländischen VW-
oder Audi-Händler geltend gemacht werden muß, bei
dem das Fahrzeug erworben worden ist, stellt keinen Umstand dar, auf
den bereits in einer Anzeige der in Rede stehenden Art hingewiesen
werden muß.
VI. Danach
ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.