Aktenzeichen: I
ZR 54/87
Entscheidung vom: 09.03.1989
BUNDESGERICHTSHOF
Im
Namen
des Volkes
Urteil
In Sachen
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der
Kläger ist Eigentümer eines
im Jahres 1740 erbauten Hauses auf der Insel Sylt. Es handelt sich um
ein im typisch friesischen Stil errichtetes Haus mit Sprossenfenstern,
Reetdach und Dachgauben.
Die
Beklagte vertreibt Textilprodukte für
Wohn- und Innendekorationen. Ihr Prospektmaterial verbreitet sie in
Ringordnern, deren vorderer Umschlagdeckel mit einer
großformatigen Farbfotografie der von der Straße
aus einsehbaren Frontansicht des Hauses des Klägers auf S
bebildert ist. Auf der Abbildung sind die über dem Hauseingang
befindlichen Buchstaben "G F" erkennbar, bei denen es sich um die
Initialen des Klägers handelt. Auf dem Umschlagdeckel der
Werbeordner sind über der Fotografie die
Firmenabkürzung der Beklagten und das Wort "W" abgedruckt,
unter dem Bild die Worte "G".
Die
Aufnahme und Benutzung der Fotografie erfolgten
ohne Zustimmung des Klägers.
Der
Kläger hat den Beklagten auf
Unterlassung, Abbildungen seines Hauses gewerblich zu nutzen, auf
Einziehung bereits verteilter Werbeordner und auf Zahlung in
Höhe von 10.000,-- DM in Anspruch genommen.
Er
hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit
der gewerblichen Verwertung der Abbildung seines Hauses sein
Eigentumsrecht verletzt. Darüber hinaus habe sie erheblich in
seine geschützte Privatsphäre eingegriffen. Die
Verwendung des Bildes erwecke in seinem Freundeskreis und in der
Nachbarschaft den Eindruck, er - der Kläger - identifiziere
sich mit den Produkten der Beklagten, gebe eine Empfehlung für
diese Produkte ab, sei jemand, der mit seiner Privatsphäre
Geld mache. Er sei von Freunden und Bekannten bereits in dieser
Richtung angesprochen worden und fühle sich daher in seinem
Ansehen und seinem Ehrempfinden verletzt.
Die
Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat
gemeint, die Klage sei aus keinem denkbaren Rechtsgrund
begründet. Sie hat bestritten, daß der
Kläger von Freunden und Bekannten auf die Verwendung der
Fotografie angesprochen worden sei.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen (OLG Bremen NJW 1987, 1420 f).
Mit
der - zugelassenen - Revision verfolgt der
Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Ansprüche
auf Unterlassung der Nutzung der
Hausabbildung sowie auf Einziehung der mit solchen Abbildungen
versehenen Werbeträger sind unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt begründet.
1.
Ohne Rechtsverstoß und von der
Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht urheberrechtliche
Ansprüche verneint. Ein Urheberrechtsschutz für das
aus dem Jahre 1740 stammende Bauwerk scheidet aus. Nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon
ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund von ihm
vorgenommener Renovierungsarbeiten ein eigenes Bearbeitungsurheberrecht
nach § 3 UrhG erlangt haben könnte.
2.
Aber auch Ansprüche aus
Eigentumsverletzung (§§ 903, 1004 BGB) hat das
Berufungsgericht zu Recht verneint.
a)
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten,
das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein
zugänglichen Stelle außerhalb des
Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil
es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das
Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche
Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem
Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen. Ein solcher Eingriff
käme nur in Betracht, wenn der Eigentümer aufgrund
seiner Eigentümerstellung die rechtliche und aufgrund seiner
Sachherrschaft die tatsächliche Macht habe, Fotografien der in
seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden. Das sei hier nicht der
Fall. In rechtlicher Hinsicht sei - trotz des verschiedenen Inhalts und
der unterschiedlichen Schutzrichtung von Urheberrechts- und
Eigentumsschutz - die in § 59 UrhG enthaltene Regelung zu
berücksichtigen. Wenn es danach erlaubt sei, sogar unter
Urheberrechtsschutz stehende Gebäude an öffentlichen
Straßen zu fotografieren und die Fotografien gewerblich zu
nutzen, so könne dies unter dem Blickwinkel des Eigentums an
diesem Gebäude nicht untersagt werden. Auch in
tatsächlicher Hinsicht sei es dem Kläger nicht
möglich, das Fotografieren seines Hauses von der
Straße aus zu unterbinden.
Die
Beurteilung des Berufungsgerichts,
daß weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche
Verwertung von Fotografien als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen
ist, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
b)
Der Senat hat die Frage, ob das Fotografieren
einer in fremdem Eigentum stehenden (beweglichen oder unbeweglichen)
Sache ohne Zustimmung des Eigentümers eine zur Abwehr nach
§§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das
Eigentum darstellt, bislang offengelassen (vgl. BGHZ 44, 289, 293 -
Apfel-Madonna; BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500, 501
- Schloß Tegel; BGHZ 81, 75, 77 - Rennsportgemeinschaft). Die
Frage ist mit dem Berufungsgericht jedenfalls in den Fällen zu
verneinen, in denen es - wie vorliegend - um das Fotografieren eines
Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (so
auch Staudinger/Berg, BGB, 11. Aufl. 1956, § 1004 Anm. 9;
Ruhwedel, JuS 1975, 242, 243; Schmieder Anm. zu BGH NJW 1975, 1164;
Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 524; Pikart in BGB-RGRK, 12.
Aufl. 1979, § 1004 Rdn. 27 und 144; Kübler,
Festschrift Baur, 1981, S. 51, 60; Dehner, Nachbarrecht im
Bundesgebiet, 6. Aufl. 1982, § 38 I 1 e; Medicus in
MünchKomm, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1004 Rdn. 27;
Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1004 Anm. 2 a aa;
differenzierend Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1978, §
1004 Anm. 24; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl. 1981, § 1004 Rdn.
13; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673; anderer Ansicht KG OLGE 20 (1909),
402, 403).
Bei
der Frage, ob das in Rede stehende
Fotografieren als Beeinträchtigung im Sinne des §
1004 BGB anzusehen ist, ist auf den Begriff und Inhalt des Eigentums
zurückzugehen. Der Eigentumsbegriff wird (mittelbar) durch
§ 903 BGB dahin umschrieben, daß der Eigentumer
einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von
jeder Einwirkung ausschließen kann. Diese Zuordnung positiver
und negativer Befugnisse bringt zum Ausdruck, daß das
Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht zu begreifen ist, das
die Rechtsordnung an einer Sache zuläßt (vgl.
Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 51 II; Baur, Lehrbuch
des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, § 24 I 1). Dieses
Herrschaftsrecht schließt die rechtliche
Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und
Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft
ein (vgl. BGH GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel). In
rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der
Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des
Eigentümers unberührt läßt. Eines
Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das
Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt
aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum.
Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine
Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers
treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159;
BGH, Urt. v. 21.6.1977 - VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt
sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der
tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt
wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ
63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer
allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der
Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache
selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache
nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem
Besitz.
Eine
andere Auffassung würde auf die
Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der
Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit
den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer
körperlichen Sache und dem Urheberrecht als
Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine
unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die
bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem
Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache,
während Gegenstand des Urheberrechts das
unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f -
Apfel-Madonna). Dementsprechend ist die (tatsächliche und
rechtliche) Sachherrschaft des Eigentümers über die
konkrete Sache von der dem Urheber vorbehaltenen Werkverwertung in den
Verwertungsformen der §§ 15 ff UrhG zu trennen. Die
äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur
durch den Anblick des körperlichen Gegenstandes, sondern auch
durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht
erfaßt; ist sie das Ergebnis einer geistigen
Schöpfung, so unterfällt sie ausschließlich
den dem Urheber zugewiesenen Befugnissen (vgl. Kübler aaO. S.
59). Die Abbildung einer Sache stellt sich dann als eine
Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werkes dar; sie
unterfällt dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Die
Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts
zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen des
Urheberrechts und seiner Abgrenzung gegenüber der
sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen. Die Regelung der
Abbildungsfreiheit für die an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befindlichen Bauwerke in
§ 59 UrhG (früher § 20 KUG)
läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber des
UrhG - und vor ihm dem des KUG - selbstverständlich war,
daß dem Eigentümer kein Nutzungs- und
Verbietungsrecht zusteht. Andernfalls wäre es
unverständlich, daß er die Abbildungen von Bauwerken
urheberrechtlich freigibt, wenn sie gleichwohl aus dem Eigentumsrecht
bürgerlich-rechtlich zu untersagen wären.
Dem
Eigentumer verbleibt kraft der Sachherrschaft,
die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom
Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem
Gebäude zum Beispiel durch eine
Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen
damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch
weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 - Apfel-Madonna).
c)
Stellt danach bereits das Fotografieren keine
zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann
auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der
Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht
unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der
Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche
Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch
nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem
Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die
tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im
Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH
WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f; Medicus in
MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; einschränkend
Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie
die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche
Verwertung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art
ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des
Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen
Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier,
daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen
nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen
ist. § 59 UrhG stellt nicht nur die Vervielfältigung
von Bauwerken durch Lichtbild, sondern auch die Verbreitung solcher
Lichtbilder vom urheberrechtlichen Verbietungsrecht frei; und zwar
selbst dann, wenn die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (vgl.
Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/270, S. 76; v. Gamm, UrhG, § 59
Rdn. 3; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht, 1987, § 59 Rdn.
6; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 59 Rdn 3;
OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor). Dann aber können
dem Eigentumer keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt
werden. Dies muß zumindest dann gelten, wenn sich die Nutzung
- wie hier - in dem durch § 59 UrhG freigegebenen Rahmen
hält. Darin liegt auch der Unterschied zu der
Senatsentscheidung "Schloß Tegel" (GRUR 1975, 500 ff), auf
die die Revision sich beruft. Der Senat hat dort maßgebend
darauf abgehoben, daß das Gebäude nur durch Betreten
des Privatgrundstücks fotografiert werden konnte. Er hat es im
übrigen in Zweifel gezogen, ob die Zuordnung der gewerblichen
Nutzung zum Eigentum auch dann in Frage kommen könnte, wenn
das Fotografieren - wie hier - von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus erfolgt (aaO. S. 501).
Der Eigentümer kann die gewerbliche
Verwertung derartiger Fotografien danach grundsätzlich nicht
aus seinem Eigentumsrecht unterbinden. Bei Verletzung sonstiger
schutzwürdiger Interessen können sich indessen
Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (dazu
nachfolgend unter I 3), dem Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht ergeben.
3.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch
einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts für unbegründet
erklärt.
Das
Berufungsgericht ist zu Recht davon
ausgegangen, daß grundsätzlich auch in der
werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden
Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl.
BGH, Urt. v. 27.4.1971 - VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f - Teneriffa).
Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu
ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der
vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er - der
Kläger - stehe hinter der Werbung der Beklagten,
unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe
sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der
Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden
und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis
angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des
Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu
sehen. Deshalb liege die Gedankenverbindung fern, der Kläger
unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere
seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.
Diese
auf tatrichterlichem Gebiet liegenden
Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt
nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler
aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, ist
unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf den Kern des
Vorbringens des Klägers über den durch die
Bildwiedergabe hervorgerufenen Eindruck eingegangen; daß es
dieses Vorbringen verkürzt wiedergegeben hat, ist nicht zu
beanstanden. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe
den Kläger rechtsfehlerhaft für beweisfällig
gehalten, greift nicht durch. Die Richtigkeit des Klagevorbringens
ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
4.
Auch Ansprüche des Klägers aus
§§ 1 und 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht
verneint. Es hat ausgeführt, die Parteien stünden in
keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil der
Kläger nur als Privatmann betroffen sei; im übrigen
seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Verstoß
gegen die guten Sitten oder eine Irreführung
begründen könnten. Diese Ausführungen werden
von der Revision nicht beanstandet.
II.
Zahlungsanspruch
Auch
der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von
10.000,-- DM steht dem Kläger nicht zu. 1. Schadensersatzansprüche
gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat das
Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint,
daß sich weder eine Verletzung des Eigentums noch des
Persönlichkeitsrechts feststellen lasse (vgl. vorstehend unter
I 2 und 3). Bezüglich der
Persönlichkeitsrechtsverletzung hat das Berufungsgericht
überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß ein
Anspruch auf Geldentschädigung (§ 847 BGB) ohnehin
nur bei einer schweren Beeinträchtigung in Betracht
käme (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1985 - VI ZR 28/83,
NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).
2.
Ohne Rechtsverstoß hat das
Berufungsgericht dem Kläger auch einen Bereicherungsanspruch
nach § 812 Abs. 1 BGB versagt. Die allein in Betracht kommende
Eingriffskondiktion würde voraussetzen, daß in ein
dem Kläger zugeordnetes Recht eingegriffen wird (vgl. Baur in
Anm. zu BGH JZ 1975, 491, 493; Kübler aaO. S. 62; Medicus in
MünchKomm aaO. § 1004 Rdn. 27; LG Freiburg GRUR 1985,
544; a.A. Schmieder, NJW 1975, 1164 f). Daran fehlt es im Streitfall
(vgl. vorstehend unter I). Da das äußere
Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht
erfaßt wird, kann seine Verwertung durch Dritte auch keine
Bereicherungsansprüche auslösen (vgl. Kübler
aaO. S. 62).
3.
Auch der von der Revision weiter
angeführte Herausgabeanspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
687 Abs. 2, 681, 667 BGB) ist nicht begründet. Da weder das
Fotografieren noch die gewerbliche Verwertung der Abbildungen dem
Rechtskreis des Klägers zuzuordnen ist, hat die Beklagte schon
kein fremdes Geschäft geführt.
III.
Die Revision ist nach alledem mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.