zurück Aktenzeichen: I ZR 235/99 Entscheidung vom: 28. März 2002 OLG Düsseldorf, LG
Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF |
2. Als Gebrauch eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur die identische Übernahme, sondern auch die ähnliche Wiedergabe anzusehen, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und dadurch geeignet ist, auf den Wappeninhaber hinzuweisen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Düsseldorfer Anzeiger" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopfleisten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:
Die Klägerin, die Landeshauptstadt Düsseldorf, nimmt das abgebildete Wappen als "Düsseldorfer Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumindest die Verwendung des Wappens gestattet.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Stadtwappen der Klägerin im Kopf des "Düsseldorfer Anzeiger" zu führen sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzeigenblattes in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" zu verwenden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daß es sich bei dem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele. Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbindung zur Klägerin hingewiesen. Die Kombination eines Städtenamens mit dem Wort "Anzeiger" sei verkehrsüblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "Rheinischen Post" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12 BGB analog für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von Otto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daß sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Wappen sei. Das Wappen genieße gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namensrecht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn über den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrecke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Fälle, in denen der Namensträger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er nichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Publikationsorgan mit ähnlicher Bezeichnung ("Düsseldorfer Amtsblatt") herausbringe, das mit dem Stadtwappen versehen werde. Die von der Klägerin geduldete Wappennutzung durch die "Rheinische Post" führe demgegenüber nicht zu einer Zuordnungsverwirrung, weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil verwende.
Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete Gestaltung der Titel ausgeräumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche auch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung ergebe sich schon daraus, daß sie selbst über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens der Klägerin seien demgegenüber nicht gegeben, weil deren Belangen und Bedürfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens "Düsseldorfer" in ausreichendem Maße genügt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es sich um das Stadtwappen der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klägerin vorgelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis 82) gestützt, aus der sich ergebe, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurückgehe; die in der genannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wappenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil.
a) Die Revision rügt an sich zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffenden Erwägungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heißt es unter anderem wie folgt (GA 81/82):
1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19).
Am 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgültige Entwurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen Düsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den späteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich für alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).
Das Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden Numerierung der Abbildungen im Fließtext der Studie (die Abb. 21 wird als Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daß der Entwurf von Otto Hupp, auf den das heute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbildung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß nur das Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heißt - "von dem Ankertau befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin) enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil. In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf die Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zeigt.
b) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat das Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen der Klägerin auf einen Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht. Die Gestaltung dieses Entwurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten doppelgeschwänzten, blaugekrönten und bewehrten Löwen" zeigt, der "einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält" (so die Beschreibung der Abb. 21 von Otto Korn).
Das Stadtwappen der Klägerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter dem Stichwort "Düsseldorf" abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen - jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen, Band 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972, Seite 35, sowie bei Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Gemeinden, Städte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 1986, Seite 44.
Das in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit dem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiß) wiedergegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist danach offenkundig, daß dem Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner Entscheidung aber keinen Einfluß hatte.
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß das Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz genießt, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daß die Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB schützt den Berechtigten davor, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich geschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namensschutz unabhängig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - voraus, daß der Name bzw. das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüßt ...).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der Klägerin hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung ist das Stadtwappen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem Schilde ein aufgerichteter, doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe, der einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung der Klägerin geeignet.
3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namensrecht der Klägerin verletzt.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, sondern daß nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75, 78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Dem liegt zugrunde, daß die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte das Wappen der Klägerin in ihrer Zeitung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudinger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wappens in der Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in einem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehrten Löwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält damit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiß - sämtliche wesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet, auf die Klägerin hinzuweisen.
c) Einen namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Wappens der Klägerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme des Berufungsgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig auseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "Düsseldorfer Amtsblatt" oder den "Düsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens diene der Präsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft, es handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.
d) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Wappengebrauchs durch die Beklagte damit begründet, daß bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Klägerin. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei. Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalistische Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies werde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf der Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf Düsseldorf" angekündigt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die Düsseldorfer Oberbürgermeisterin hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr ausführlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Zudem müsse beachtet werden, daß die Klägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnlichen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen angenommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe dem Verleger des "Düsseldorfer Anzeiger" (der Beklagten) das besondere Recht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daß das Berufungsgericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet hat. Denn dafür reicht es aus, daß das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen dem "Düsseldorfer Anzeiger" und der Klägerin bestünden irgendwelche Beziehungen.
e) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte ergebe sich bereits daraus, daß sie über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der Umstand, daß die Klägerin der "Rheinischen Post" gestatte, ihr Wappen zu verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenüber auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend erhöht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen, daß der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "Rheinischen Post" nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Verwendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem ausgesprochenen Verbot mitumfaßt werde, anders zu beurteilen sei, habe das Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daß sie den Gebrauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläßt, da sich die Zuordnung des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt, wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" nebst Wappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß das Wappen im Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß der Beklagten nur die Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" untersagt worden ist.
Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil der "Rheinischen Post" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahingehend verstanden, die Klägerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon müsse auch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unterschiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die angesprochenen Verkehrskreise wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen Post" nicht annehmen, die Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daß auch die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Vergeblich macht die Revision schließlich auch geltend, daß die Klägerin als Inhaberin des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem Stadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenverwendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision greift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post" ein. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen nicht vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere verwendet die "Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch Presseerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.
III. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck
ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert.
Erdmann
Pokrant Schaffert