zurück
Umfang
Unterlassungserklärung Unterlassungsvertrag
BGH-Aktenzeichen:I ZR 297/00 |
3. Juli 2003 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
.........
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..........................
gegen
.........
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..........................
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für
Recht erkannt::
Die
Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 7. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin ist Dressurreiterin und hat mehrere Goldmedaillen
bei Olympischen Spielen gewonnen. Die Beklagte handelt mit Reit- und
Sportmoden.
Die
Parteien schlossen am 20. Juli 1994 einen Vertrag, in dem die
Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung
von 2.000 DM nebst Umsatzsteuer der Beklagten u.a. das Recht
einräumte, mit ihrem Namen und Foto auf Messen, in
Fachzeitschriften und Prospekten zu werben. Das
Vertragsverhältnis kündigte die Beklagte zum 31.
Dezember 1996. Gleichwohl erschienen im Jahre 1997 Anzeigen der
Beklagten in Fachzeitschriften und Katalogen, in denen Bilder der
Klägerin Verwendung fanden. Nachdem die Klägerin mit
Schreiben vom 14. August 1997 die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung gefordert hatte, gab die Beklagte am 1.
September 1997 folgende Erklärung ab:
"...
verpflichtet sich meine Mandantin ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich, gegenüber Frau M.T.,G.,
S., es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen, von Frau M.T. nach billigem Ermessen zu
bestimmenden, im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu
überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu
unterlassen, unter Verwendung des Namens und/oder einer Abbildung von
Frau M.T. für Produkte der Firma K. GmbH in der aus der Anlage
A, Anlage B und Anlage C ersichtlichen Form zu werben."
Im
Oktober 1997 erschienen in den Auktionskatalogen "H. - Meisterwerke
der Zucht" und im Juni 1998 in einem Katalog für ein
Reitturnier in B. weitere Anzeigen der Beklagten, in denen die
Klägerin nunmehr auf einem anderen Bild dargestellt war.
Die
Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 18.400 DM
für die Veröffentlichung ihres Bildes in den Monaten
Januar bis August 1997, von 12.000 DM als Vertragsstrafe für
die nach dem 1. September 1997 erfolgten weiteren Anzeigen und weitere
1.068,12 DM Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Die
Klägerin hat beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an sie 31.468,12 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die
Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die
Anzeigen mit Namen oder Abbildungen der Klägerin seien in den
Jahren 1997 und 1998 aufgrund von Fehlern der Verlage erschienen.
Das
Landgericht hat die Beklagte aufgrund ungerechtfertigter
Bereicherung zur Zahlung von 12.180 DM für die bis Oktober
1997 erschienenen Anzeigen mit Fotos der Klägerin verurteilt
und hat die weitergehende Klage abgewiesen.
Auf
die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die
Beklagte zur Zahlung von weiteren 9.068,12 DM nebst Zinsen verurteilt
und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Mit
ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat über den vom Landgericht
zuerkannten Betrag von 12.180 DM hinaus eine Vertragsstrafenforderung
über 8.000 DM und einen Anspruch auf Zahlung von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.068,12 DM für
begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Die
Beklagte habe gegen die Verpflichtung aus der
Unterlassungserklärung durch die Werbung mit Bildern der
Klägerin in den zwei Katalogen "H. - Meisterwerke der Zucht"
vom Oktober 1997 verstoßen. Diese seien nach Abgabe der
Unterlassungserklärung gedruckt und ausgeliefert worden. Der
Unterlassungsanspruch der Klägerin beschränke sich
nicht auf die in der Erklärung der Beklagten
angeführten Fotos, sondern umfasse alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen. Dazu zählten die unberechtigte Verwendung
des Namens und des zuvor nicht verwendeten Bildes der Klägerin.
Die
Beklagte habe den Nachweis nicht geführt, daß
sie die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten habe. Das Rundschreiben an
die Verlage mit der Aufforderung, mit dem Foto und dem Namen der
Klägerin für die Beklagte nicht mehr zu werben, sei
nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte hätte vielmehr die
Filme und die weiteren Unterlagen von den Verlagen herausverlangen und
bei Fortdauer von Anzeigenaufträgen neues Bildmaterial
übersenden müssen.
Für
den ersten Verstoß gegen die
Unterlassungsverpflichtung könne die Klägerin 3.000
DM und für die zweite Zuwiderhandlung 5.000 DM beanspruchen.
Die
Klägerin habe ferner einen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des
Unterlassungsanspruchs. Die Kosten von 1.068,12 DM, die zur
Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien, seien nicht Gegenstand der
Kosten des vorliegenden Rechtsstreits und deshalb gesondert
erstattungsfähig.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der
Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von zwei
Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 8.000 DM zusteht
(§ 339 BGB).
a)
Die Beklagte hatte nach dem Unterlassungsvertrag vom 1. September
1997 die Verpflichtung übernommen, nicht mehr unter Verwendung
des Namens und/oder einer Abbildung der Klägerin für
Produkte der Beklagten in der aus drei in Bezug genommenen Anlagen
ersichtlichen Form zu werben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Unterlassungsanspruch der Klägerin habe sich jedoch nicht
allein auf die in der Unterlassungserklärung
angeführten Fotos bezogen, sondern alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen erfaßt. Die Beklagte sei auch nicht
berechtigt gewesen, mit anderen als den drei in der
Unterlassungserklärung bezeichneten Fotos der
Klägerin zu werben. Die Unterlassungserklärung habe
ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie sich auf
alle Handlungen erstreckte, die dem Charakteristischen der verletzenden
Handlung entsprochen hätten. Die
Unterlassungserklärung sei daher so auszulegen, daß
jede Verwendung von Bildern der Klägerin untersagt sein
sollte. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
Die
tatrichterliche Auslegung des Unterlassungsvertrags verletzt keine
gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I
ZR 281/01, WRP 2003, 756, 757 - Hotelfoto). Maßgebend
für die Reichweite einer vertraglichen
Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien
(§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem
Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten
Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens
der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der
Vertragschließenden heranzuziehen sind.
Aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des
Berufungsgerichts, daß von der
Verpflichtungserklärung der Beklagten über den
Wortlaut der Erklärung hinaus auch im Kern gleichartige
Verletzungsformen erfaßt werden sollten. Diese Auslegung
entspricht dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der
regelmäßig darin liegt, nach einer
Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr
auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen
Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr
greift jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform
ein, sondern umfaßt auch alle im Kern gleichartigen
Verletzungshandlungen. Dies gilt auch im Streitfall, in dem eine
Verletzung des Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild in Rede
stehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, GRUR 2000, 709, 711 =
WRP 2000, 746 - Marlene Dietrich, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ
143, 214, 217).
Entgegen
der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsvertrag nicht
wegen seines Zustandekommens bewußt eng auf die konkrete
Verletzungsform bezogen auszulegen. Auch wenn die Beklagte in die von
ihr abgegebene Unterlassungserklärung die zunächst
verlangte, einschränkungslos auf sämtliche Bilder der
Klägerin bezogene Unterlassungsverpflichtung nicht
übernommen hat, läßt sich daraus eine
lediglich auf die drei angeführten Abbildungen der
Klägerin beschränkte Unterlassungspflicht nicht
ableiten. Die Klägerin hat in dem Abmahnschreiben vom 14.
August 1997 nach der zum 31. Dezember 1996 wirksam gewordenen
Kündigung eine fortlaufende unberechtigte Weiterverwendung
ihres Namens und Bildes geltend gemacht. In ihrem Antwortschreiben vom
1. September 1997, das die Unterlassungserklärung enthielt,
hatte die Beklagte nicht für sich in Anspruch genommen, mit
dem Namen und Bild der Klägerin weiter werben zu
dürfen, sondern hatte die Verlage für die
beanstandeten Veröffentlichungen als verantwortlich
bezeichnet. Ging der Streit der Parteien aber nur um die Frage, ob die
Beklagte die weiteren Veröffentlichungen im Jahre 1997 zu
verantworten hatte und nicht um eine weitere Verwendung des Namens und
des Bildes der Klägerin, durfte die Klägerin die
Unterlassungserklärung dahin auffassen, die Beklagte werde im
Kern gleiche Verletzungshandlungen durch Veröffentlichung
anderer Bilder der Klägerin ebenfalls nicht vornehmen und sich
auch insoweit strafbewehrt unterwerfen. Die Klägerin hatte
aufgrund der Unterlassungserklärung vom 1. September 1997 auch
keine Veranlassung anzunehmen, die Beklagte beschränke ihre
Erklärung bewußt auf die Verwendung der drei
angeführten Bilder in der Werbung, etwa weil sie sich
für berechtigt hielt, andere Fotos zu
veröffentlichen. Dies entspricht auch einer beiderseits
interessengerechten Auslegung des Unterlassungsvertrags, weil die
Beklagte nach der Kündigung des Vertrags der Parteien zum 31.
Dezember 1996 kein Recht mehr hatte, den Namen und Bilder der
Klägerin in der Werbung zu verwenden.
Erfolglos
bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich gegen
die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagte habe die im
Oktober 1997 erfolgten zwei Veröffentlichungen von Bildern der
Klägerin zu vertreten. Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, das Rundschreiben der Beklagten an die Verlage, in
Anzeigen den Namen und Bilder der Klägerin nicht mehr zu
verwenden, sei nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte habe Filme und
sonstige Unterlagen herausverlangen und bei Fortdauer von
Anzeigenaufträgen neues Material den Verlagen zur
Verfügung stellen müssen. Diese Beurteilung
läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die
Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis eines fehlenden
Verschuldens (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471,
473 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller, m.w.N.) nicht
geführt. Nach den mit ihrem Vortrag übereinstimmenden
Feststellungen des Landgerichts ist in der Zeit von Januar bis August
1997 in sechs verschiedenen Monaten in Zeitungen und Zeitschriften
Werbung der Beklagten mit drei unterschiedlichen Bildern der
Klägerin veröffentlicht worden, ohne daß
die Beklagte dies nach ihrem Vortrag veranlaßt hat. Erfolgte
die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften durch die Verlage aber ohne
vorherige verbindliche Abstimmung mit ihr, durfte sich die Beklagte
nicht darauf verlassen, aufgrund eines einfachen Rundschreibens
würden in Zukunft weitere Werbeveröffentlichungen mit
dem Namen und mit Bildern der Klägerin zuverlässig
ausgeschlossen.
Anders
als die Revision meint, ist ein Verschulden auch nicht deshalb
zu verneinen, weil nach Behauptung der Beklagten Änderungen
der im Oktober 1997 erschienenen Kataloge, in denen sich die in Rede
stehenden Anzeigen befanden, schon lange vor dem Zeitpunkt der
Drucklegung nicht mehr möglich gewesen seien. Unstreitig sind
die Prospekte für die Veranstaltung am 10./11. Oktober 1997 am
23. September 1997 und für die Veranstaltung am 22./25.
Oktober 1997 am 3. Oktober 1997 gedruckt worden. Daß die
Beklagte nach dem Zustandekommen des Unterlassungsvertrags am 1.
September 1997 keine Änderungen ihrer Werbung in diesen
Katalogen mehr veranlassen konnte, hat sie nicht substantiiert
dargelegt.
2.
Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die durch das
Berufungsgericht zuerkannte Erstattung der Rechtsanwaltskosten der
Klägerin. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen entfallen die Rechtsanwaltskosten auf die
außergerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs der
Klägerin. Die Erstattungspflicht der Beklagten folgt aus den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. BGHZ 149,
371, 374 f. - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung).
Diese Grundsätze kommen ebenfalls zur Anwendung, wenn es um
eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) oder des Rechts am
eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) geht. Der Gegenstand des
Klageverfahrens - Zahlung einer Entschädigung und von
Vertragsstrafen - ist mit der außergerichtlichen
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht identisch (§
118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).
Die
Höhe der Rechtsanwaltskosten für die
außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
(7,5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgrund
eines Gegenstandswerts bis 35.000 DM zuzüglich
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ist ebenfalls angemessen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert