Wird ein als Folge eines Wettbewerbsverstoßes entstandener
gesetzlicher Unterlassungsanspruch durch eine vertragliche
Unterlassungsverpflichtung (sog. Unterwerfung) des Schuldners ersetzt
und verletzt der Schuldner diese Verpflichtung durch abermalige
Begehung eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes, so
unterliegen die dem Gläubiger daraus unter dem Gesichtspunkt
positiver Vertragsverletzung erwachsenden Ansprüche auf
Unterlassung und Schadensersatz ungeachtet ihres vertraglichen
Charakters nicht der Verjährungsfrist des § 195 BGB,
sondern in entsprechender Anwendung des § 21 UWG der gleichen
kurzen Verjährungsfrist, die für die mit ihnen
konkurrierenden, aus dem erneuten UWG-Verstoß entstandenen
gesetzlichen Ansprüche gilt.
Unberührt hiervon bleibt lediglich der Anspruch auf eine
verwirkte Vertragsstrafe, da diese - ungeachtet ihrer Zweitfunktion als
Abgeltung eines Mindestschadens - in erster Linie eine
Sanktionsfunktion hat, die in den gesetzlichen Ansprüchen
nicht die als Voraussetzung einer Analogie zu fordernde Entsprechung
findet und außerdem durch eine Verkürzung der
Durchsetzungsfrist auf nur sechs Monate in einer Weise
beeinträchtigt würde, die weder dem
Gläubigerinteresse noch dem Allgemeininteresse an der
Erhaltung der Effizienz des Instituts der strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtung als eines wichtigen Mittels der
außergerichtlichen Streiterledigung im Wettbewerbsrecht
gerecht werden könnte.
Tenor:
Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien betreiben in
benachbarten Orten des Landkreises M. Apotheken. Zwischen ihnen war es
in der Vergangenheit zu verschiedenen wettbewerbsrechtlichen und
standesrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen. In einem Verfahren
vor dem Landgericht Ma. hatte sich die Beklagte am 6. Dezember 1979
verpflichtet, es - von akuten Notfällen abgesehen -, zu
unterlassen ärztliche Rezepte ohne behördliche
Genehmigung zu sammeln oder durch Dritte sammeln zu lassen,
insbesondere derart gesammelte Rezepte entgegenzunehmen oder
entgegennehmen zu lassen.
Die Klägerin unterhielt bis zum 23. Januar 1991 in der
Ortschaft O., in dem keine Apotheke vorhanden ist, einen
behördlich genehmigten Rezeptsammelkasten.
Mit der am 23. Mai 1991 eingegangenen und am 12. Juni 1991 zugestellten
Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz. Sie hat hierzu
behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 9. Februar 1987 bis zum
23. Januar 1991 fast alle für die Bewohner der Ortschaft O.
ausgestellten Rezepte beliefert. Hierzu habe sie diese Rezepte in gegen
das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung
verstoßender Weise gesammelt. Am 12. Januar 1990 habe der
Ehemann der Klägerin erfahren, daß die von dem Arzt
Dr. V. für Bewohner des Ortes O. verschriebenen Medikamente
von der Praxis jeweils sofort der Beklagten durchgegeben, von dieser
zusammengestellt und von zwei als Zeugen benannten Personen in O.
ausgetragen worden seien, während die Rezepte einmal
wöchentlich gesammelt von der Arztpraxis an die Beklagte
geschickt worden seien. In gleicher Weise werde noch von einem anderen
Arzt verfahren. In O. würden Rezepte von zwei Personen
gesammelt und zur Beklagten gebracht, die die Medikamente austragen
lasse. Schließlich brächten auch Helferinnen der
Beklagten Rezepte zu deren Apotheke. Für die Zeit vom 9.
Februar 1987 bis 23. Januar 1991 seien auf diese Weise 5.356 Rezepte,
die für sie, die Klägerin, bestimmt gewesen seien, an
die Beklagte gelangt. Unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Rezeptwerts, der Kosten und der ersparten
Aufwendungen sei ihr ein Schaden in Höhe von 70.878,62 DM
entstanden.
Die Beklagte ist dem Zahlungsbegehren der Klägerin
entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie habe Rezepte nur bei
Vorliegen der gesetzlich zulässigen besonderen Gründe
in ihrer Apotheke entgegengenommen. Sie hat die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche, die aus
Verletzungshandlungen in der Zeit vom 9. Februar 1987 bis 22. November
1990 entstanden sein sollen, als nach § 1 UWG gegeben
unterstellt, aber als nach § 21 UWG verjährt
angesehen. Die längere Verjährungsfrist des
§ 852 BGB hat es ausgeschlossen, weil bei der Konkurrenz von
Ansprüchen aus § 1 UWG mit solchen aus § 823
Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am
Unternehmen lediglich die Fristregelung des § 21 UWG
anzuwenden sei. Für § 826 BGB, dessen Vorliegen
allein die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB neben § 21
UWG rechtfertigen könnte, fehle es an der - mit der des
§ 1 UWG nicht ohne weiteres gleichzusetzenden -
Sittenwidrigkeit des Handelns im Sinne dieser BGB-Norm.
Soweit Schadensersatz aufgrund von
Wettbewerbsverstößen in der Zeit vom 23. November
1990 bis 23. Januar 1991 verlangt werde, habe die Klägerin
nicht hinreichend konkret vorgetragen und keinen Beweis dafür
erbracht, daß auch in dieser Zeit noch Rezepte für
die Beklagte gesammelt worden seien.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Als - im Ergebnis - zutreffend erweist sich allerdings die Annahme
des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche, die die
Klägerin aus Handlungen der Beklagten bis zum 22. November
1990 herleite, seien gemäß § 21 UWG
verjährt.
a) Soweit das Berufungsgericht dabei gesetzliche Ansprüche aus
§ 1 UWG und § 823 Abs. 1 BGB (Recht am Unternehmen)
zugrunde gelegt und für den Fall der Konkurrenz solcher
Ansprüche auf § 21 UWG allein abgehoben hat, sind
seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden (vgl. BGHZ 36, 252, 256 f. - Gründerbildnis; BGH,
Urt. v. 28.9.1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 100 = WRP 1974, 30 -
Brünova; MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., §
852 Rdn. 53); auch die Revision erhebt hiergegen - ebenso wie gegen den
gleichfalls rechtsfehlerfreien Ausschluß eines
Verstoßes gegen § 826 BGB durch das Berufungsgericht
- keine Rügen.
b) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das
Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Klägerin
für die fragliche Zeit nicht auch vertragliche
Schadensersatzansprüche zustünden und ob -
bejahendenfalls - auch solche verjährt seien. Die
Klägerin hatte sich - was auf Seite 9 LGU und Seite 5 f. BU
festgestellt und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist
- auch darauf berufen, daß die Beklagte sich in einem
gerichtlichen Vergleich vom 6. Dezember 1979 (4 O 59/79 LG Ma. )
verpflichtet hatte, ärztliche Rezepte nicht ohne
behördliche Genehmigung zu sammeln bzw. sammeln zu lassen und
derart gesammelte Rezepte auch nicht entgegenzunehmen bzw.
entgegennehmen zu lassen.
Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hätte das
Berufungsgericht die Möglichkeit einer positiven Verletzung
dieser - vertraglichen - Unterlassungspflicht in Betracht ziehen und,
falls Ansprüche hieraus zu bejahen gewesen wären,
weiter prüfen müssen, ob solche Ansprüche
nicht einer längeren Verjährungsfrist als der des
§ 21 UWG unterliegen. Eine solche Prüfung hat das
Berufungsgericht nicht vorgenommen.
c) Das Versäumnis erweist sich jedoch als
unschädlich, weil diese Prüfung zu keinem anderen
Ergebnis hätte führen können. Auch wenn der
Klägerin - was für die Revisionsinstanz unterstellt
werden kann - vertragliche Unterlassungsansprüche auf der
Grundlage des Prozeßvergleichs zustünden,
wären diese in gleicher Weise verjährt wie die bisher
allein geprüften Ansprüche aus § 1 UWG und
§ 823 Abs. 1 BGB.
aa) Allerdings ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 21
UWG, weil diese Vorschrift allein für die auf dem darin
genannten Gesetz beruhenden Ansprüche Gültigkeit
beansprucht.
Hieran ändert für die Beurteilung der
Verjährung der im Streit befindlichen Ansprüche
nichts, daß die für einen gesetzlichen Anspruch
geltende Verjährungsfrist grundsätzlich
unberührt bleibt, wenn der Anspruch wie im Vergleichswege
zumeist (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1987 VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426,
1427 m.w.N.) - lediglich deklaratorisch anerkannt wird (vgl. BGH, Urt.
v. 19.2.1982 - V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v.
26.5.1992 - VI ZR 253/91, NJW 1992, 2228; MünchKomm/v.
Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 195 Rdn. 16). Denn um ein
deklaratorisches Anerkenntnis solcher Art handelt es sich vorliegend
nicht.
Die Rechtsnatur von Unterlassungsverpflichtungen, die als Folge einer
begangenen Verletzungshandlung eingegangen werden, ist umstritten (vgl.
GroßKommUWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 89
m.w.N.). Sie kann im Blick auf den für sie geltenden Grundsatz
der Vertragsfreiheit nicht generell und einheitlich festgelegt werden,
sondern hängt maßgeblich vom Inhalt der getroffenen
Vereinbarung ab (vgl. GroßKommUWG/Köhler aaO Rdn.
90), wobei insbesondere bedeutsam werden kann, ob letztere eine zur
Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Vertragsstrafebewehrung
einschließt. Ist dies nämlich - wie bei
Unterwerfungen regelmäßig - der Fall, so erlaubt der
dadurch bewirkte Untergang des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs als
Folge des Fortfalls der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v.
13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 642 a.E. = WRP 1987, 557 -
Wiederholte Unterwerfung II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.
Aufl., Einl. UWG Rdn. 260 u. 271; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 7 Rdn. 1) lediglich die Annahme
einer Novation in der Form eines abstrakten Schuldversprechens (vgl.
GroßKommUWG/Köhler aaO Rdn. 90; Teplitzky aaO Kap. 8
Rdn. 5; Gruber, WRP 1992, 71, 86); wird gegen dieses
verstoßen, so entstehen selbständige vertragliche
Ansprüche, für deren Verjährung die auf die
gesetzlichen Ansprüche aus dem UWG bezogene
Verjährungsvorschrift des § 21 UWG keine
(unmittelbare) Geltung hat (vgl. MünchKomm/v. Feldmann aaO
§ 195 Rdn. 15).
Dagegen steht, wenn in Ermangelung einer Strafbewehrung - für
deren Vorliegen hier die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen
haben - die Wiederholungsgefahr nicht entfällt und der
ursprüngliche Anspruch folglich bestehen bleibt, einer rein
deklaratorischen Bekräftigung dieses Anspruchs konstruktiv
nichts im Wege. Jedoch kann eine wettbewerbliche
Unterlassungsverpflichtung, die zur Erledigung des Streits
über einen gesetzlichen Anspruch übernommen wird und
eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Streitbereinigung
bewirken soll (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993,
677, 679 = WRP 1993, 480 - Bedingte Unterwerfung),
grundsätzlich auch dann nicht nur in diesem - rein
deklaratorischen - Sinne verstanden werden, weil ein solcher dem bei
der Auslegung des beiderseits Gewollten
mitzuberücksichtigenden Interesse des Gläubigers
nicht gerecht werden könnte; letzterem geht es
nämlich - für den Schuldner erkennbar - bei jeder
Unterwerfung hauptsächlich darum, daß der Schuldner
eine über den kurzfristig verjährenden gesetzlichen
Anspruch, der ihren Anlaß bildet, hinaus
rechtsbeständige Unterlassungspflicht eingeht. Daher
begründet, sofern nicht ausnahmsweise und
ausdrücklich ein anderer Sinn vereinbart ist, jeder
wettbewerbsrechtliche Unterwerfungsvertrag - unabhängig davon,
welchem Vertragstyp er rechtsdogmatisch zugeordnet wird - stets ein auf
Unterlassung einer bestimmten Verletzungsform gerichtetes
Dauerschuldverhältnis. Dieses ist als solches vertraglicher
Natur, so daß auch Ansprüche wegen positiver
Verletzung der daraus erwachsenden Unterlassungspflicht § 21
UWG wiederum keine (unmittelbare) Anwendung finden kann.
bb) Jedoch folgt hier der Eintritt der Verjährung auch
etwaiger vertraglicher Ansprüche aus einer entsprechenden
Anwendung dieser Vorschrift.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt,
daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze
Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche
- insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer
längeren Frist treten können, die an sich wegen der
Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder
GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215,
219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 -
Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt
für vertragliche Ansprüche geltende
Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine
sonst geltende längere Frist ausschließen
können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz
bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den
Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ
47, 53, 55; 71, 175, 179 sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR
252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).
Eine dem Sinne dieser Rechtsprechung entsprechende Anwendung der
kürzeren von zwei gegebenen Verjährungsfristen
erscheint auch in Fällen der vorliegenden Art geboten. Ihre
Notwendigkeit ergibt sich hier aus der weitgehenden
Übereinstimmung der konkurrierenden Ansprüche nach
Inhalt und Zielsetzung, aus der Interessenlage der Parteien sowie aus
Sinn und Zweck der in § 21 UWG getroffenen
Verjährungsregelung.
Unterlassungsvereinbarungen schaffen - insoweit den Wirkungen des durch
sie verhinderten Titels (§ 218 BGB) vergleichbar - eine
ihrerseits nicht der im Wettbewerbsrecht üblichen kurzen
Verjährung ausgesetzte Grundlage für Pflichten des
Schuldners, deren Verletzung Ansprüche des Gläubigers
entstehen läßt, die - wenn von der später
näher zu erörternden allein vertragstypischen
Regelsanktion der Verwirkung einer Vertragsstrafe abgesehen wird -
ihrem Ziel und Umfang nach denjenigen voll entsprechen, die
regelmäßig als Folge derselben (erneuten)
wettbewerblichen Verletzungshandlung kraft Gesetzes entstehen und vom
selben Gläubiger auch neben den Vertragsansprüchen
geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1979 - I
ZR 24/78, GRUR 1980, 241, 242 = WRP 1980, 253 -
Rechtsschutzbedürfnis; BGH, Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 237/87,
GRUR 1990, 534 = WRP 1990, 622 - Abruf-Coupon; näher dazu
Teplitzky aaO Kap. 8 Rdn. 65, Kap. 11 Rdn. 6 u. Kap. 12 Rdn. 11 f.).
Bei einer so weitgehenden Übereinstimmung der durch ein und
dieselbe Handlung begründeten Ansprüche muß
jedenfalls die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang als entscheidend
für die Anwendbarkeit der jeweils kürzeren
Verjährungsfrist erachtet worden ist, nämlich die
Identität der durch die Vertragsverletzung
enttäuschten Vertragserwartung mit dem durch die
Gesetzesbestimmung - hier § 1 UWG - geschützten
Integritätsinteresse des betroffenen Gläubigers (vgl.
BGH aaO NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.). Beides ist hier nämlich
übereinstimmend darauf gerichtet, daß eine ganz
konkret bestimmte Form eines wettbewerbswidrigen Handelns unterbleibt
und ein im Falle eines solchen Handelns entstehender Schaden ersetzt
wird.
Für die durch die Anspruchsgleichheit und die Interessenlage
nahegelegte Gleichbehandlung auch im Blick auf die Verjährung
sprechen überdies Sinn und Zweck der in § 1 UWG
getroffenen Verjährungsregelung. Die kurze Frist ist vom
Gesetzgeber bewußt im Blick auf besondere
Bedürfnisse des Wettbewerbsrechts gewählt worden
(vgl. GroßKommUWG/ Messer, § 21 Rdn. 2 u. Rdn. 16;
Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 15). Diese besonderen
(Beschleunigungs-)Bedürfnisse - die einen deutlichen Ausdruck
auch in der großen praktischen Bedeutung des
vorläufigen Rechtsschutzes im Wettbewerbsverfahrensrecht
finden - gelten bei ein und derselben wettbewerblichen
Verletzungshandlung nicht nur für die aus ihr erwachsenden
gesetzlichen, sondern gleichermaßen auch für die
dadurch ausgelösten - gleichgerichteten - vertraglichen
Ansprüche.
Die entsprechende Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des
§ 21 UWG ist daher auch auf Ansprüche aus positiver
Verletzung vertraglicher Unterwerfungserklärungen geboten,
soweit diese Ansprüche den durch dieselbe Wettbewerbshandlung
ausgelösten gesetzlichen Ansprüchen entsprechen (so
auch schon Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 22).
Der Analogie steht nicht entgegen, daß nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach herrschender Meinung
der Anspruch auf eine verwirkte Vertragsstrafe erst nach 30 Jahren
verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR
1992, 61, 63 = WRP 1991, 654, 657 - Preisvergleichsliste;
MünchKomm/v. Feldmann aaO § 195 Rdn. 13 m.w.N.;
Teplitzky aaO Kap. 20 Rdn. 21). Denn bei diesem Anspruch handelt es
sich - ungeachtet des Umstands, daß die Vertragsstrafe neben
ihrer Sanktionswirkung auch die Funktion eines pauschalierten
(Mindest-)Schadensersatzes erfüllen kann (vgl. - ausgehend von
§ 340 Abs. 1 Satz 2 BGB BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91,
GRUR 1994, 146, 148 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; Teplitzky
aaO Kap. 35 Rdn. 1) - um eine vertragstypische Besonderheit, die beim
gesetzlichen Anspruch gerade keine Entsprechung findet und
demgemäß über das in anderem Zusammenhang
als maßgeblich erachtete (auch) durch § 1 UWG
geschützte Integritätsinteresse des
Gläubigers hinausgeht. Bei einem solchen nur vertraglich
begründbaren Anspruch ist kein durchgreifender Grund
dafür ersichtlich, ihn der für Verträge
grundsätzlich geltenden längeren
Verjährungsfrist zu entziehen. Auch mit dem Normzweck des
§ 21 UWG ist es vereinbar, den Vertragsstrafeanspruch einer
anderen, längeren Verjährungsfrist zu unterwerfen als
der des § 21 UWG; denn er dient - anders als der reine
Schadensersatzanspruch - auch und in erster Linie als Sanktionsmittel.
Als solches würde er viel an Nachdruck und Gewicht verlieren,
wenn er nur in der sehr kurzen Verjährungsfrist des §
21 UWG durchsetzbar wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits
wiederholt ausgesprochen hat, erfordern aber schon Wirkungsdefizite,
die eine Unterwerfungsverpflichtung gegenüber dem durch sie
ersetzten Vollstreckungstitel von Haus aus aufweist - darunter auch das
Erfordernis, das Sanktionsmittel der Vertragsstrafe im Verwirkungsfalle
erst prozessual durchsetzen zu müssen -, einen gewissen
Ausgleich durch Verstärkung der vertraglichen
Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I
ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu
... I; BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP
1986, 141 - Erfüllungsgehilfe). Einer solchen Tendenz,
Unterwerfungen als wichtige Mittel außergerichtlicher
Streiterledigung effizient und damit für die Parteien weiter
attraktiv zu halten, würde es zuwiderlaufen, die Frist
für die Durchsetzung der vertraglichen Sanktion auf eine
Zeitspanne zu verkürzen, die noch weit unter der für
die Vollstreckung aus gerichtlichen Unterlassungstiteln geltenden
Zweijahresfrist (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 595;
GroßKommUWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 5 u. Teplitzky
aaO Kap. 57 Rdn. 59) läge.
Auch die Zweitfunktion der Vertragsstrafe als eines
Mindestschadensersatzes steht einer Differenzierung der
Verjährungsfrist nicht entgegen; denn anders als für
den vom Gläubiger der Höhe nach zu beweisenden
Schaden steht bei der Vertragsstrafe der Betrag fest, so daß
insoweit einer der maßgeblichen Gründe für
die kurze Frist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Schadens -
die alsbald zu befürchtende Beweisnot der Parteien in einem
Bereich, in dem ohnehin schon regelmäßig erhebliche
Nachweisprobleme bestehen - sich hier als nicht einschlägig
erweist.
2. Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht
hätte, soweit es Schadensersatzansprüche als
verjährt angesehen habe, die Vorschrift des § 852
Abs. 3 BGB entsprechend heranziehen und prüfen
müssen, ob und wieweit die Beklagte durch die
schadensverursachenden Handlungen etwas auf Kosten der
Klägerin erlangt hat. Mit dieser Rüge hat die
Revision Erfolg.
a) Zwar enthält § 21 UWG weder eine dem §
852 Abs. 3 BGB unmittelbar entsprechende Bestimmung noch eine
ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift. Jedoch ist
letztere schon deshalb auch auf wettbewerbsrechtliche
Schadensersatzansprüche anwendbar, weil es sich auch bei
diesen um Deliktsansprüche handelt, für die die
allgemeinen Verjährungsvorschriften des Deliktsrechts
grundsätzlich gelten und nur insoweit durch spezielle
Regelungen verdrängt werden, als solche ausdrücklich
(in § 21 UWG) getroffen worden sind; soweit es an besonderen
Regelungen fehlt, bleibt es bei denen der Grundnorm (vgl.
Baumbach/Hefermehl aaO § 21 UWG Rdn. 2; Teplitzky aaO Kap. 16
Rdn. 55).
b) Das Berufungsurteil kann daher, soweit darin die Klage wegen
Verjährung von Ansprüchen als unbegründet
erachtet worden ist, insoweit keinen Bestand haben, als
Ansprüche gemäß § 852 Abs. 3 BGB
ungeprüft geblieben sind.
3. Die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung solcher
Ansprüche entzieht der Entscheidung des Berufungsgerichts aber
auch insoweit ihre Grundlage, als sie sich - von der Revision auch
insoweit gerügt - auf nicht verjährte, nach
Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht hinreichend spezifizierte
Ansprüche bezieht. Denn der Vorwurf mangelnder Spezifizierung
wird im wesentlichen im Hinblick darauf erhoben, daß die
Klägerin nicht präzise genug dargelegt habe, ob ein
Teil ihres Schadens (und welcher) in der Zeit nach dem 23. November
1990 (Verjährungszäsur) eingetreten ist. Diese
Zäsur verliert jedoch erheblich an Bedeutung, wenn
für Ansprüche der Klägerin auch auf die Zeit
davor abzustellen ist. Im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden
Gesamtwürdigung bedarf daher auch der Vorwurf mangelnder
Substantiierung und/oder Beweisführung einer neuen
Überprüfung durch das Berufungsgericht.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten -
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei seiner Prüfung von Ansprüchen
gemäß § 852 Abs. 3 BGB wird letzteres
gegebenenfalls zu beachten haben, daß es sich bei dieser
Vorschrift nach herrschender Meinung um eine bloße
Rechtsfolgenverweisung handelt, die den deliktischen Charakter der
Ansprüche unberührt läßt und daher
keine Prüfung erfordert, ob die (zusätzlichen)
Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen (vgl. BGHZ 71,
86, 99 f. - Fahrrad-Gepäckträger II;
GroßKommUWG/Messer, § 21 Rdn. 76).
Teplitzky, Erdmann, Mees,
Ullmann, Starck