Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache auf die Revision der Beklagten zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die
Anschlußrevision der Klägerin wird
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres
Ehemannes - eines Rechtsanwalts und Notars - von der beklagten Bank
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender
Information im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem
steuersparenden Bauherrenmodell. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Im
September
1996 suchte der Ehemann der Klägerin die vormalige G.Bank
(nachfolgend: Beklagte) auf, um ein Darlehen für eine
Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater schlug ihm vor, die
Steuerschuld durch eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell
"wegzudrücken", empfahl ein Kaufgespräch mit der W.
Immobilien GmbH (nachfolgend: Bauträgerin), einer zur
"G.Bank-Gruppe" gehörenden Gesellschaft, und
veranlaßte die
Übersendung des Emissionsprospekts für ein Objekt in
der
Nähe von B. In dem Prospekt mit der Aufschrift "Ein Angebot
der G.
Bank-Gruppe" wurden noch zu erstellende Eigentumswohnungen im ersten
von insgesamt fünf Bauabschnitten zum Kauf angeboten. Nach den
Prognoseberechnungen des Herausgebers war mit Mieten von
durchschnittlich 14 DM/qm und einer Mieterhöhung auf 15 DM/qm
ab
2001 sowie mit weiteren jährlichen Steigerungen von 3% zu
rechnen,
wobei auf mögliche Abweichungen hingewiesen wurde.
Am
10. September
1996 fand ein Gespräch des damaligen
Geschäftsführers
der Bauträgerin und des Kundenberaters der Beklagten mit dem
Ehemann der Klägerin in dessen Kanzlei statt, bei dem das
Bauobjekt entsprechend den Prospektangaben als ein über die
Bauträgerin vermarktetes Produkt der Beklagten bezeichnet
wurde.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits einem ihrer Vorstandsmitglieder
bekannt, daß von 153 im Jahr 1995 und 12 im ersten Halbjahr
1996
verkauften Wohnungen nur 138 vermietet waren und die durchschnittliche
Miete entgegen den Prospektangaben lediglich 13 DM/qm betrug.
Gleichwohl riet der Geschäftsführer der
Bauträgerin dem
Ehemann der Klägerin im Hinblick auf angeblich eine Vielzahl
von
Mietinteressenten vom Abschluß eines Mietgarantievertrages
ab.
Die
Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 23. September 1996 einen
Kaufvertrag über zehn Eigentumswohnungen mit
Pkw-Stellplätzen
in dem Objekt zu einem Preis von 3.083.643 DM ab. Zur Finanzierung des
Geschäfts erhielt der Ehemann der Klägerin, der alle
mit dem
Erwerb der Wohnungen verbundenen Kosten allein trug, von der Beklagten
am 27. November/5. Dezember 1996 einen Realkredit über
2.740.000
DM und außerdem zur privaten Disposition Kontokorrentkredite
von
insgesamt 896.000 DM. Nach Zahlung des Kaufpreises übernahmen
die
Eheleute die Wohnungen ab Mai 1997, konnten sie aber erst im Laufe der
nächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04
DM/qm
vermieten. Über das Vermögen der Bauträgerin
wurde am 1.
Oktober 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Nach
Ansicht der
Klägerin ist die Beklagte für die falschen oder
unvollständigen Prospektangaben über die
Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen
verantwortlich
und aufgrund eines Beratungs- und eines vorvertraglichen
Aufklärungsverschuldens verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis
einschließlich aller angefallenen Kosten sowie die infolge
der
Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden
Steuernachzahlungen abzüglich der Mieteinnahmen zu ersetzen.
Das
Landgericht
hat die auf Zahlung von 2.292.870,50 € zuzüglich
Zinsen
Zug-um-Zug gegen Übereignung der zehn Eigentumswohnungen und
Abtretung sie betreffender Gewährleistungsansprüche
gerichteten Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in
Höhe
von 1.841.497,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der -
zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, die Klägerin mit der
Anschlußrevision eine vollumfängliche Verurteilung.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision der
Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an
das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der
Klägerin ist
nicht begründet.
I.
Das
Berufungsgericht hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten bejaht
und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die
Klägerin sei aktivlegitimiert. Es könne offenbleiben,
ob sie
als Miterwerberin der Eigentumswohnungen aus eigenem Recht gegen die
Beklagte vorgehen könne, weil sie in jedem Fall aufgrund der
Abtretungsvereinbarung vom 16. Dezember 1999 den ihrem Ehemann
zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Das
Abtretungsverbot des § 399 BGB finde keine Anwendung. Die
Schadensersatzforderung des Ehemannes sei nicht auf Freistellung von
der zur Finanzierung des Kaufpreises begründeten
Darlehensverbindlichkeit, sondern auf Geld gerichtet. Nachdem die
Zahlungsansprüche der Bauträgerin unstreitig unter
Einsatz
der Darlehensvaluta befriedigt worden seien, fehle es bereits an der
erforderlichen tatsächlichen Beschwernis mit einer
Verbindlichkeit
gegenüber einem Dritten. Die "Freistellung" von der
Kreditverbindlichkeit diene nur der Vereinfachung, nämlich der
Abkürzung des Zahlungswegs und der Miterfassung noch
entstehender
Kreditkosten. Dies ändere indessen nichts daran, daß
der
Zahlungsanspruch und der Anspruch auf Freistellung
Ausprägungen
ein und desselben Anspruchs auf Vermögensausgleich seien.
Unbeschadet
der
Frage, ob die Beklagte eine im Rahmen der Prospekthaftung relevante
Garantenstellung innegehabt habe, führe ihr Engagement auf
seiten
der Bauträgerin zu einer Haftung wegen Aufklärungs-
oder
Beratungsverschuldens gegenüber dem Zedenten. Dadurch,
daß
der Anlageberater der Beklagten ihn auf das Anlageobjekt hingewiesen,
das Prospektmaterial besorgt und die Vertragsverhandlungen mit der
Bauträgerin begleitet habe, sei jedenfalls der Tatbestand
einer
Anlagevermittlung erfüllt. Der dadurch begründeten
Pflicht
zur richtigen und vollständigen Information über die
für
den Anlageentschluß bedeutsamen Umstände sei die
Beklagte
nicht nachgekommen. Vielmehr hätte ihr Kundenberater den
aufklärungsbedürftigen Ehemann der Klägerin
bei dem
Gespräch vom 10. September 1996 - auch im Hinblick auf die
beabsichtigte "Großinvestition" - darauf hinweisen
müssen,
daß von 160 verkauften Wohnungen nur 138 vermietet seien und
die
Durchschnittsmiete nicht wie im Prospekt angegeben 14 DM/qm, sondern
lediglich 13 DM/qm betrage. Ferner sei er über Risiken
für
die Verwirklichung der weiteren Bauabschnitte und über die
Liquiditätsprobleme der Bauträgerin zu informieren
gewesen.
Die
von der
Beklagten zu verantwortenden Fehlvorstellungen des Ehemannes der
Klägerin seien für die Anlageentscheidung auch
ursächlich geworden. Im Wege des Schadensersatzes
könne die
Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr
Ehemann
gestanden hätten, wenn die Anlageentscheidung nicht getroffen
worden wäre. Die Beklagte habe daher den für das
Anlageobjekt
gezahlten Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, die im
Zusammenhang
mit der Investition angefallenen Nebenkosten über 70.772 DM,
die
Kreditkosten von insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der
Bewirtschaftung von 104.612,76 DM zu ersetzen, was unter Abzug der
Mieteinnahmen den ausgeurteilten Betrag von 3.601.656,10 DM (=
1.841.497,50 €) ergebe.
Die
im Falle der
Rückabwicklung des Bauträgervertrages auf die
Klägerin
und ihren Ehemann zukommenden Steuernachzahlungen über
451.373,06
€ stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dadurch
würden aus der Kapitalanlage erwachsene Vorteile ausgeglichen,
die
andernfalls schadensmindernd zu berücksichtigen
wären. Nach
§ 252 BGB umfasse der Schadensersatzanspruch des Anlegers zwar
grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn, der ihm ohne das
schädigende Ereignis zugeflossen wäre. Es gebe aber
keinen
allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Beteiligung
an
einem Bauherrenmodell immer gewinnbringend sei. Daß sich der
Ehemann der Klägerin an einem anderen - erfolgreichen -
Bauobjekt
beteiligt hätte und dort die angestrebten Steuervorteile
realisiert worden wären, sei nicht substantiiert dargelegt.
II.
Diese
Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im
wesentlichen
stand, berücksichtigen aber nicht alle für die
Berechnung und
Abwicklung des Schadens des Zedenten erheblichen Umstände.
A.
Revision der Beklagten
1.
Das
Berufungsgericht hat die Klägerin im Ergebnis zutreffend als
berechtigt angesehen, die an sie abgetretenen
Schadensersatzansprüche ihres Ehemannes geltend zu machen.
Entgegen der Ansicht der Revision war die Abtretung nicht
gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Danach kann
zwar eine
Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen
als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne
Veränderung
seines Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einer
Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht
abtretbar (BGHZ 12, 136, 141; 41, 203, 205; BGH, Urteil vom 12.
März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 m.w.Nachw.).
Daraus
vermag die Revision aber nichts für sich herzuleiten. Dabei
kann
offenbleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden
könnte, nach der der Schadensersatzanspruch des Ehemannes der
Klägerin gegen die Beklagte in seiner Gesamtheit von
vornherein
auf Geld und nicht nach § 257 BGB auf Befreiung von der zur
Finanzierung der Kapitalanlage begründeten
Darlehensverbindlichkeiten gerichtet war. Darauf kommt es nicht
entscheidend an, weil ein etwaiger Befreiungsanspruch
gemäß
§ 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen
ist.
Diese
Vorschrift
eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit,
unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu
einem
Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen
erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung,
mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die
geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz
ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der
Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der
Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteile vom 7. Januar
1965 -
VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289, vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM
1986, 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, WM 1991, 1002,
vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, WM 1992, 1074, 1076, vom 12.
März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 f., vom 31. Januar
1996 - VIII ZR 243/94, WM 1996, 1282, 1283 und vom 10. Februar 1999 -
VIII ZR 70/98, WM 1999, 779, 781).
So
liegt der
Fall hier. Die Beklagte hat von Anfang an nicht nur die
Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, sondern eine
Schadensersatzverpflichtung insbesondere aus einem Beratungsverschulden
schon dem Grunde nach strikt abgelehnt. Für die
Klägerin und
ihren Ehemann mußte sich daher der Eindruck
aufdrängen,
daß eine Nachfrist die Beklagte nicht umstimmen
würde,
sondern lediglich eine leere und sinnlose Förmelei
wäre.
2.
Entgegen der
Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ein Aufklärungs-
und
Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber dem Zedenten zu
Recht
bejaht.
a)
Nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt zwischen
der
Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn -
gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank -
im
Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine
Beratung stattfindet (Senat BGHZ 123, 126, 128, Urteile vom 28. Januar
1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 f. und vom 24. September 2002 - XI ZR
345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht
abgedruckt). Das war hier der Fall.
Die
Beklagte hat
dem Ehemann der Klägerin, der lediglich ein Darlehen zur
Begleichung einer Steuernachzahlung aufnehmen wollte, von sich aus
geraten, die Steuerschuld durch Beteiligung an einem Bauherrenmodell
"wegzudrücken", dafür das Modell einer
Bauträgerin, an
der sie über eine Tochtergesellschaft maßgeblich
beteiligt
war, empfohlen, die Übersendung des Emissionsprospekts
veranlaßt und sich außerdem auch noch an dem
entscheidenden
Verkaufsgespräch über zehn Eigentumswohnungen zu
einem Preis
von mehr als drei Millionen DM beteiligt.
b)
Aufgrund des
danach konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Beklagte
unter anderem zu einer zutreffenden, negative Fakten nicht
verschweigenden, aktuellen Information über das Anlageobjekt,
dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen
Risiken
verpflichtet. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes
aktuelles Bild über die empfohlene Anlage boten, war der
Ehemann
der Klägerin, der der Beklagten besonderes Vertrauen
entgegenbrachte und erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und
Verbindungen hinsichtlich des Anlageobjekts profitieren wollte, in der
Lage, eine sachgerechte Anlageentscheidung zu treffen.
Diese
Pflichten
hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision zumindest
hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von der
Klägerin und
ihrem Ehemann erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Als das
Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem
damaligen
Geschäftsführer der Bauträgerin in Gegenwart
des
Kundenberaters der Beklagten im September 1996 geführt wurde,
stand ein erheblicher Teil der bereits erstellten Eigentumswohnungen
mindestens seit einem halben Jahr leer. Gleichwohl erklärte
der
Geschäftsführer der Bauträgerin, ohne
daß der
Kundenbetreuer der Beklagten dem entgegentrat, angesichts der Vielzahl
von Mietinteressenten sei der Abschluß eines
Mietgarantievertrages nicht sinnvoll. Zudem betrug die
tatsächlich
erzielte Miete durchschnittlich nur 13 DM/qm und nicht wie im Prospekt
prognostiziert 14 DM/qm. Darauf mußte der Kundenberater den
Ehemann der Klägerin - wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat - ungefragt hinweisen.
Dem
kann -
anders als die Revision meint - nicht entgegengehalten werden,
daß die Abweichung der Mieterträge von den
Prospektangaben
zu geringfügig gewesen sei, um eine
Aufklärungspflicht der
Beklagten zu begründen. Zwar mag die zum damaligen Zeitpunkt
bestehende Mietdifferenz in Höhe von rund 1 DM/qm auf den
ersten
Blick nicht sehr bedeutsam erscheinen. Schon die Tatsache,
daß
die Vermietung der Eigentumswohnungen ins Stocken geraten war, konnte
aber für sich genommen einen zur Vorsicht neigenden Anleger
vom
Kauf abhalten. Darüber hinaus war es nicht nur die aktuelle
Mietdifferenz, die den Ertrag und damit den Verkehrswert der Immobilie
herabminderte. Vielmehr mußten auch die im Prospekt
prognostizierten Mietsteigerungen angesichts der im September 1996 in
B. und im B. Umland bestehenden Marktverhältnisse und deren
voraussichtlicher Entwicklung nach unten korrigiert werden. Von einer
nur geringfügigen, die Bagatellgrenze nicht
überschreitenden
und für die Anlageentscheidung unbedeutenden
Wertbeeinträchtigung kann unter solchen Umständen
angesichts
des beabsichtigten Kaufs von zehn Eigentumswohnungen keine Rede sein.
Ob
die
Ertragsangaben und prognostizierten Mietsteigerungen bei Erstellung des
Prospektes realistisch waren, ist entgegen der Auffassung der Revision
ohne Bedeutung. Die Pflichtverletzung der Beklagten beruht nicht auf
einem ihr zuzurechnenden Prospektfehler, sondern allein darauf,
daß die zum Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten
Information
bestehende Vermietungssituation und Ertragslage sowie deren
voraussichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren
verschwiegen
wurden.
c)
Die Beklagte
hat ihre Pflicht, über die Höhe der durchschnittlich
erzielten Miete und die Vermietungssituation aktuell und richtig zu
informieren, auch schuldhaft verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihr
tätig gewordener Kundenberater darüber nicht
informiert
gewesen sein sollte. Aufgrund des Projektstandberichts von Mai 1996
steht fest, daß die aufklärungsbedürftigen
Umstände einem Vorstandsmitglied der Klägerin bekannt
waren.
Dieses Wissen mußte bei ordnungsgemäßer
Organisation
der Kommunikation zum Schutze des Ehemanns der Klägerin, der
nicht
allein deshalb schlechter gestellt werden darf, weil Vertragspartner
nicht eine natürliche Person, sondern eine Bank mit
organisationsbedingter Wissensaufspaltung ist, akten- oder
EDV-mäßig dokumentiert, für alle mit der
Vermarktung
des Bauträgermodells befaßten Mitarbeiter
verfügbar
gehalten und von ihnen genutzt werden. Daß das über
die
erforderlichen Kenntnisse verfügende Vorstandsmitglied der
Beklagten an dem Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin nicht
mitgewirkt und davon möglicherweise nichts gewußt
hat, ist
deshalb ohne Belang (vgl. BGHZ 109, 327, 331; 117, 104, 108; 132, 30,
35 ff.; 135, 202, 205; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99,
WM 2000, 2515, 2516).
d)
Die
schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist für
die
Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin auch
ursächlich
geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(siehe z.B. BGHZ 61, 118, 121 f.; 151, 5, 12; Senatsurteile vom 28. Mai
2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 21. Oktober 2003 - XI
ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245) ist zu vermuten, daß die in
einem wesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung
für die Anlageentscheidung ursächlich war. Diese
tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
e)
Ebenso ist
gegen die von der Klägerin gewählte Art der
Schadensberechnung entgegen der Auffassung der Revision nichts
einzuwenden.
aa)
Bei
schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von
dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten
Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig
verlangen, so
gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell
nicht
beteiligt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1991 - II
ZR 141/90, WM 1992, 143 f. und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM
2000, 426, 429). Dabei genügt für den Nachweis eines
Vermögensschadens, daß die Kaufsache den gezahlten
Kaufpreis
nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die
mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile
durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.
September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311). Daß die
Klägerin und ihr Ehemann danach durch die Anlageentscheidung
einen
Schaden erlitten haben, liegt angesichts der Tatsache, daß
der
geminderte Ertragswert der Eigentumswohnungen für deren
Verkaufswert von wesentlicher Bedeutung ist, auf der Hand.
bb)
Anders als
die Revision meint, gibt es auch keinen sachlichen Grund, der es
rechtfertigt, die Schadensersatzpflicht auf einen angemessenen
Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken. Da die
Beklagte dem Ehemann der Klägerin eine umfassende Information
über die Vor- und Nachteile der Anlage schuldete, ist eine
derartige Art der Schadensabwicklung - wie auch das Berufungsgericht
ausdrücklich betont hat - aus dem Schutzzweck der verletzten
Pflicht nicht herzuleiten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 116, 209, 212, vom
5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1357 und vom 16. Juni 1992 -
XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Eine andere Beurteilung
entspräche auch nicht den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 69, 53, 56; 111, 75, 82; BGH, Urteil
vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, 1120 f.) im Rahmen
der vorvertraglichen Verschuldenshaftung des Verkäufers
entwickelten Grundsätzen, nach denen der Käufer
zwischen
einer angemessenen Herabsetzung des überhöhten
Kaufpreises
und einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages frei
wählen kann.
f)
Der Revision
ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf ein Mitverschulden des
Ehemannes der Klägerin beruft. Nach ständiger
Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, Urteil vom 26. September 1997 -
V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16 m.w.Nachw.) kann der Informationspflichtige
dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach §
254 Abs. 1
BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen
und
sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.
Die
gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken
der
Aufklärungs- und Beratungspflicht. Daß der Ehemann
der
Klägerin als Rechtsanwalt und Notar die allgemeinen Risiken
einer
derartigen Kapitalanlage kannte, macht ihn nicht weniger
schutzwürdig als andere Personen, die auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit einer Beratung vertrauen.
3.
Indessen hat
das Berufungsgericht nicht alle für die Schadensberechnung und
-abwicklung erheblichen Umstände berücksichtigt.
a)
Nach dem in
§ 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution
kann
die Klägerin aus den dargelegten Gründen von der
Beklagten
verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann ohne die
Anlageentscheidung stünden. Ihr sind daher - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der für den
Erwerb
der zehn Eigentumswohnungen gezahlte Kaufpreis in Höhe von
3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefallenen
Nebenkosten über 70.772 DM, die auf die Finanzierungsdarlehen
entfallenden Kreditkosten von insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten
der Bewirtschaftung von 104.612,76 DM unter Anrechnung der
Mieteinnahmen zu ersetzen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht
beachtet, daß auch die Darlehensverträge, die ohne
das
Beratungsverschulden der Beklagten nicht abgeschlossen worden
wären, gemäß § 249 Satz 1 BGB
rückabzuwickeln
sind. Bei der Schadensberechnung sind deshalb nicht nur die
angefallenen Kreditkosten, sondern auch die aufgrund der
Anlageentscheidung ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen.
Andernfalls würden die Klägerin und ihr Ehemann - wie
die
Revision vor allem in der mündlichen Verhandlung zu Recht
geltend
gemacht hat - wirtschaftlich wesentlich besser stehen als sie vor dem
Kauf der Eigentumswohnungen standen. Da nicht festgestellt ist, in
welcher Höhe die Finanzierungsdarlehen valutieren, ist dem
erkennenden Senat eine eigene Entscheidung über die in Abzug
zu
bringenden Beträge nicht möglich. Die angefochtene
Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
der
Beklagten entschieden hat.
b)
Ferner wird
das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß
die
Klägerin und ihr Ehemann nicht nur abzutretende
Gewährleistungsansprüche über 1.370.287,94
DM aus dem
Kauf der Eigentumswohnungen im Gesamtvollstreckungsverfahren der W.
Immobilien GmbH beim Amtsgericht C. unter Aktenzeichen ..., sondern
ebensolche Ansprüche über 2.003.358 DM im
Gesamtvollstreckungsverfahren der W. Verwaltungs GmbH unter
Aktenzeichen ... angemeldet haben. Im Tenor des Berufungsurteils wurden
indes nur die erstgenannten Gewährleistungsansprüche
berücksichtigt, obwohl die Anmeldung der Ansprüche
über
2.003.358 DM im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich
aufgeführt ist.
B.
Anschlußrevision der Klägerin
Das
Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
in
Höhe der bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu
erwartenden
Steuernachzahlungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
1.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGHZ 74, 103, 114
ff.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, WM 2001, 2262,
2264 m.w.Nachw.) stellen Steuernachforderungen, die nach
Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäfts
zu
erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden
gemäß
§ 249 BGB dar, weil durch sie die aus der Anlageentscheidung
erwachsenen Steuervorteile kompensiert werden, die andernfalls
zugunsten des Schädigers schadensmindernd zu
berücksichtigen
wären. Der Einwand der Anschlußrevision, die
Klägerin
habe die aus der Anlageentscheidung entstandenen Vorteile bereits vorab
in Abzug gebracht, greift nicht. Zwar hat sie bei der
Schadensberechnung die Mieteinnahmen berücksichtigt, nicht
jedoch
die finanziellen Vorteile, die ihr und/oder ihrem Ehemann dadurch
entstanden sind, daß sie als Eigentümer der
Wohnungen
steuerliche Sonderabschreibungen in Anspruch genommen haben.
2.
Entgegen der
Ansicht der Anschlußrevision ist die Klage auf Ersatz
entgangener
Steuervorteile auch nicht gemäß § 252 BGB
begründet, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich
ohne die
Pflichtverletzung der Beklagten an einem anderen Steuersparmodell
beteiligt und dadurch erfolgreich Steuern gespart hätten. Zwar
schließt die auf den Grundsatz der Naturalrestitution
(§ 249
Satz 1 BGB) gestützte Inanspruchnahme der Beklagten die
Geltendmachung eines Schadens wegen entgangenen Gewinns
gemäß § 252 BGB nicht aus. Richtig ist
auch, daß
an die Darlegung des entgangenen Gewinns entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts keine strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern
der Klägerin nach dieser Vorschrift - wie bei § 287
ZPO -
gewisse Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die
Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen
alternativen Investitionsentscheidung kann aber grundsätzlich
nur
mit Hilfe einer konkreten Berechnung festgestellt werden. Dazu reicht
es nicht aus, daß ein positiver Aspekt des hypothetischen
Geschäfts, hier steuerliche Abschreibungsvorteile,
herausgegriffen
wird, ohne ihm die Kosten und Nachteile gegenüberzustellen,
die
mit der Anlageentscheidung verbunden gewesen wären. Nur die
Differenz ergibt den wahrscheinlich eingetretenen Gewinn im Sinne des
§ 252 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR
71/99,
WM 1999, 2510, 2512). Dazu fehlt ausreichendes Vorbringen der
Klägerin.
Diese
hat ohne
jede Konkretisierung des Objekts, der damit verbundenen Aufwendungen
und der Rendite lediglich behauptet, ihr Ehemann und sie
hätten,
wenn sie von der Beklagten richtig beraten worden wären, in
ein
anderes steuersparendes Bauherrenmodell investiert, dadurch ihre
Steuerbelastung um 688.749,83 DM vermindert und Zinsen auf die jetzt zu
erwartende Steuernachzahlung vermieden. Dieser Vortrag ist, worauf die
Beklagte in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen hat, ersichtlich
unsubstantiiert. Die auf § 139 ZPO gestützte
Rüge der
Revision, auch das Berufungsgericht habe sie darauf hinweisen
müssen, hat der Senat geprüft, aber nicht
für
durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
III.
Der
Revision der Beklagten war daher stattzugeben und die
Anschlußrevision der Klägerin
zurückzuweisen.