Die
Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Klägerin 305.000 DM zu zahlen.
Wegen der
Entscheidung im übrigen (Zinsforderung) wird die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die
Klägerin, die frühere T., war Alleingesellschafterin
zweier im Wege spaltender Umwandlung aus dem ehemaligen VEB
hervorgegangenen Gesellschaften, der MBA GmbH (im folgenden: MBA) und
der V. GmbH (im folgenden: VNB). Die Verbindlichkeiten des ehemaligen
VEB gegenüber der B. Bank AG in Höhe von 1.209.781,32
DM waren hierbei allein auf die VNB übergegangen.
Durch
notariellen Kaufvertrag vom 24. April 1991
veräußerte die Klägerin ihre
Geschäftsanteile an der MBA für 322.000 DM an die
Beklagten. In § 9 (3) des Vertrages heißt es:
"Aus
der Umwandlungserklärung des ehemaligen VEB wurden die
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe
von DM 1.210.000 hälftig auf die MBA GmbH mit DM 605.000 und
die V. GmbH, ebenfalls mit DM 605.000, aufgeteilt. Die Kontobeziehungen
bestehen weiterhin zwischen Bank und V. GmbH. ... Die Käufer
verpflichten sich zu bewirken, daß der Teil am Altkredit
über DM 605.000 durch einen Kredit in gleicher Höhe
binnen zwei Monaten abgelöst wird. Insoweit entlassen die
Käufer die T. aus der Bürgschaft für den
Altkredit."
Die
hälftige Ablösung gemäß dem
vorletzten Satz der zitierten Vertragsregelung erfolgte nicht. Mit
Schreiben vom 9. Dezember 1992 erklärte die Klägerin
gegenüber der B. Bank AG, daß sie im Rahmen der
Privatisierung der VNB deren Altkredite in Höhe von
1.209.781,37 DM schuldbefreiend übernehme. Die Bank
erklärte hierzu auf einer zurückgesandten
Zweitschrift des Schreibens ihr Einverständnis.
Mit
ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als
Gesamtschuldnern die Zahlung von 305.000 DM und macht ferner eine
Zinsforderung geltend. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen,
sie habe die von ihr übernommenen Altkreditverbindlichkeiten
der VNB beglichen. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung,
ihr stehe aufgrund § 9 (3) des Vertrages ein
Ausgleichsanspruch zu, der sich, da sie insoweit gegen eine Forderung
der Beklagten aufrechne, um 300.000 DM reduziere. Beide Vorinstanzen
haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der von der
Klägerin begehrte Ausgleichsanspruch ergebe sich nicht aus §
9 (3) des Vertrages. Die Beklagten hätten sich zwar darin nicht
nur - wie es das Landgericht noch gesehen habe - verpflichtet, sich um
eine Ablösung des Kredits in Höhe von 605.000 DM durch die
MBA zu bemühen, sondern die Kreditablösung gegebenenfalls
unter Hingabe eigener dinglicher oder persönlicher Sicherheiten
sicherzustellen, notfalls sogar selbst den Kredit abzulösen. Die
eingegangene Verpflichtung sei eine primäre Verpflichtung aus dem
geschlossenen gegenseitigen Vertrag, nämlich die, die
Ablösung des hälftigen Altkredits der VNB "durch einen Kredit
in gleicher Höhe" zu bewirken. Die Beklagten hätten diesen
Erfolg geschuldet, notfalls hätten sie den Altkredit auch selbst
abzulösen gehabt, falls eine Ablösung auf andere Weise sich
aus irgendwelchen Gründen nicht als durchführbar erwiesen
hätte. Eine Garantieerklärung der Beklagten, aufgrund derer
die Klägerin einen Ausgleichsanspruch herleiten könnte, liege
jedoch nicht vor, weil die Beklagten gerade nicht - wie für eine
Garantieerklärung erforderlich - die Einstandspflicht für das
Eintreten eines von einem Dritten geschuldeten Erfolges, eines
sonstigen Erfolges oder das Nichteintreten eines Erfolges
übernommen hätten.
Ein Anspruch der
Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen
Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide aus, weil
die Klägerin zum einen nicht vorgetragen habe, daß sie den
Beklagten - wie nach § 326 Abs. 1 BGB erforderlich - eine
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hätte, und sie zum
anderen nicht ausreichend dargetan habe, daß sie die von ihr
übernommenen Bankkreditverbindlichkeiten der VNB getilgt habe. Aus
den von der Klägerin vorgelegten Schreiben der B. Bank AG ergebe
sich nur, daß die Verbindlichkeiten der VNB von der Klägerin
übernommen worden seien, nicht aber, daß eine
tatsächliche Entschuldung, d.h. die Kreditrückzahlung durch
die Klägerin, erfolgt sei. Soweit die Klägerin Zeugenbeweis
für die Tilgung ''durch entsprechende Zahlung'' an die Bank
angeboten habe, sei dem nicht nachzugehen, weil die Behauptung so
pauschal gehalten sei, daß die beantragte Beweisaufnahme eine
unzulässige Ausforschung wäre.
Das
Klagebegehren könne auch nicht auf § 286 BGB gestützt
werden. Nach dieser Vorschrift könne die Klägerin lediglich
Ersatz eines Verzögerungsschadens, nicht aber - wie hier gefordert
- die Kosten für eine Ersatzvornahme der von den Beklagten
geschuldeten Leistung geltend machen.
Ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB komme
ebenfalls nicht in Betracht. Zwar sei die Verpflichtung der Beklagten,
die hälftige Ablösung der Altkreditverbindlichkeiten der VNB
zu bewirken, durch die befreiende Schuldübernahme der
Klägerin gegenstandslos geworden und dadurch eine Bereicherung in
sonstiger Weise auf Seiten der Beklagten eingetreten. Diese
Bereicherung entspreche aber nicht dem von der Klägerin für
die hälftige Ablösung des Altkredits aufgewendeten Betrag,
weil die Beklagten die Schuld der VNB nicht notwendigerweise
hätten selbst ablösen müssen. Sie seien vielmehr in
erster Linie verpflichtet gewesen, eine Ablösung durch die MBA
herbeizuführen; für die Bemessung der Bereicherung der
Beklagten biete daher der Vortrag der Parteien kein brauchbares
Material.
Das
Klagebegehren sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§
683, 670 BGB begründet. Zwar könne unterstellt werden,
daß die Klägerin mit der Übernahme des Altkredits der
VNB zur Hälfte ein Geschäft der Beklagten geführt habe.
Es sei aber nicht ersichtlich, daß die Übernahme der
Verbindlichkeit durch die Klägerin dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe. Ein Fall der
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
nach § 679 BGB habe nicht vorgelegen.
Schließlich
könne es offengelassen werden, ob der Klägerin statt des
begehrten Zahlungsanspruchs auch ohne einen entsprechenden Hilfsantrag
ein Freistellungsanspruch zuzusprechen sei. Denn für die
Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten fehle es
bereits daran, daß nicht geklärt sei, ob die Verpflichtung,
von der freigestellt werden solle, überhaupt noch bestehe.
II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Es kann
dahinstehen, ob das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin
aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung
gemäß § 326 Abs. 1 BGB, des Verzögerungsschadens
nach § 286 Abs. 1 BGB, aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1
Satz 1 BGB) und aus der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 683, 670 BGB) zu Recht verneint hat. Denn entgegen seiner
Annahme ist der begehrte Ausgleichsanspruch der Klägerin
jedenfalls aus einem selbständigen Garantieversprechen der
Beklagten herzuleiten.
1. Das
Berufungsgericht hat angenommen, daß die in § 9 (3) des
notariellen Vertrages festgelegte Verpflichtung der Beklagten, die
Ablösung eines Teils des Altkredits zu bewirken, keine
Garantieerklärung enthalte, weil den Garanten eine
Einstandspflicht nur für das Eintreten eines nicht von ihm,
sondern von einem Dritten geschuldeten Erfolges oder sonstigen Erfolges
treffen könne, während die Beklagten eine eigene primäre
Verpflichtung eingegangen seien. Diese Auslegung ist, wie die Revision
mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern und daher für
das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Berufungsgericht bei
seiner Auslegung die Voraussetzungen einer selbständigen
Garantieverpflichtung verkannt hat.
a) Das
selbständige Garantieversprechen ist dadurch gekennzeichnet,
daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird,
falls der garantierte Erfolg nicht eintritt (BGH, Urteil vom 16.
Dezember 1960 - II ZR 137/59 = WM 1961, 204 unter III; Urteil vom 11.
Juli 1985 - IX ZR 11/85 = WM 1985, 1035 = NJW 1985, 2941 unter II 1 c
bb; Staudinger/Horn, BGB, 13. Bearbeitung, vor 765 ff. Rdnr. 194
m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; seine
Ansicht, eine Garantie könne nur dann angenommen werden, wenn der
Garant eine Einstandspflicht für das Eintreten eines nicht von
ihm, sondern von einem Dritten geschuldeten Erfolges oder sonstigen
Erfolges übernehme, trifft jedoch nicht zu. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch der Schuldner für
seine eigenen Leistungen durch zusätzliche Vereinbarungen die
Gewähr übernehmen, wenn der gewährleistete Erfolg weiter
geht als die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistungen
(Senatsurteil vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57 = NJW 1958, 1483).
b) Auf diesem
Rechtsfehler beruht die Auslegung des Berufungsgerichts. Der Annahme
einer selbständigen Garantie steht nämlich, anders als die
Vorinstanz meint, nicht entgegen, daß die Beklagten - wie vom
Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revisionserwiderung
rechtsfehlerfrei festgestellt - eine eigene Verpflichtung
übernommen haben, die Ablösung des hälftigen Altkredits
der VNB durch die MBA zu bewirken und notfalls das Darlehen selbst
abzulösen, falls sich eine Ablösung auf andere Weise aus
irgendwelchen Gründen als nicht durchführbar erwies. Die
Beklagten konnten vielmehr auch als Schuldner dieser Verpflichtung ohne
weiteres eine über die bloße Vertragsleistung hinausgehende
Garantie dafür übernehmen, persönlich und ohne
Rücksicht auf ein Verschulden dafür einzustehen, daß
die Klägerin im Falle der nicht fristgerechten Ablösung des
Altkredits schadlos gehalten wird.
2. Eine solche
Garantie haben die Beklagten bei interessengerechter Auslegung ihrer
Erklärung in § 9 (3) des notariellen Vertrages, die der Senat
in Ermangelung der Erwartung weiterer tatsächlicher Feststellungen
selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 65, 107, 112; Senatsurteil v.
23.04.1997 - VIII ZR 212/96 = WM 1997, 1294 = NJW 1997, 1845 unter II 1
b), abgegeben. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat,
diente die getroffene Regelung dem Zweck, der Klägerin durch die
teilweise Kreditablösung die noch ausstehende Privatisierung der
VNB zu erleichtern und sie von ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu
befreien. Mit der gewählten Formulierung ''... verpflichten sich,
zu bewirken ...'' brachten die Beklagten - wie die Revision zu Recht
anführt - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dafür einstehen
zu wollen, daß die erworbene MBA den auf sie entfallenden Teil
des Altkredits ablöst. Soweit das Berufungsgericht hieraus
(lediglich) eine umfassende Hauptleistungspflicht der Beklagten
abgeleitet hat, die gegebenenfalls mit der Verpflichtung zur eigenen
Ablösung des Altkredits durch die Beklagten verbunden war, wird
dies der Interessenlage nicht gerecht. Denn die gewählte
Formulierung wie auch das für die Beklagten erkennbare Interesse
der Klägerin an einer persönlichen Absicherung der
Ablösungsverpflichtung der MBA durch die Beklagten lassen
erkennen, daß die Beklagten über ihre eigene Verpflichtung
hinaus persönlich und - insoweit weitergehend als bei der
bloßen Vertragsleistung - verschuldensunabhängig dafür
einstehen wollten, daß eine Ablösung der
Drittverbindlichkeit innerhalb der vorgegebenen Zeit erfolgte.
Hierfür spricht auch, daß nach dem vom Berufungsgericht
nicht berücksichtigten Vortrag der Klägerin, der von
Beklagtenseite nicht bestritten worden ist, die Vertragsparteien
seinerzeit davon ausgegangen sind, daß die Beklagten anstelle
eines im Falle der Entschuldung der MBA entsprechend erhöhten
Kaufpreises für die Geschäftsanteile die
Garantieverpflichtung für die Zahlung des der MBA zugeordneten
Altkredits übernehmen sollten.
3. Der
Garantiefall ist nach Ablauf der in § 9 (3) des notariellen
Vertrages vorgesehenen Zweimonatsfrist, spätestens aber zu dem
Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin - zu einem wesentlich
späteren Zeitpunkt - den auf die MBA entfallenden Teil des
Altkredits der VNB schuldbefreiend übernommen hat. Die Beklagten
sind daher verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten.
4. Der Umfang
der Schadloshaltung bestimmt sich nach den Grundsätzen des
Schadensersatzrechtes. Danach finden die §§ 249 f. BGB auf
die Garantieverpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat im Falle
der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der
garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden
wäre (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85 = WM 1985, 1035
= NJW 1985, 2941 unter II 1 d m.w.N.). Der Schaden der Klägerin
liegt hier - unabhängig von der vom Berufungsgericht aufgeworfenen
Frage, ob die Klägerin die übernommene Darlehensschuld
nachträglich getilgt hat oder nicht - in der Übernahme einer
Kreditverbindlichkeit in Höhe von 605.000 DM. Ob die Beklagten
nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1
BGB) lediglich zur Freistellung der Klägerin von dieser
Verbindlichkeit oder unmittelbar zu deren Rückzahlung in Geld
verpflichtet sind, weil die Klägerin mit der Schuldübernahme
zugleich die Schuld der VNB abgelöst und damit eine
Tilgungsleistung erbracht haben könnte, kann hier dahingestellt
bleiben. Denn die Beklagten haben vor und während des
Rechtsstreits nicht nur ihre Zahlungsverpflichtung, sondern ihre
Einstandspflicht allgemein, also auch ihre Verpflichtung zur
Freistellung der Klägerin bestritten. Hierin liegt eine
endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher
Schadensersatzleistung im Sinne des § 250 S. 2 BGB mit der Folge,
daß sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
verwandelt hat (Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 = WM
1996, 1282 = NJW-RR 1996, 700 unter II m.w.N.).
III. Der
Hauptanspruch der Klägerin in Höhe von 305.000 DM ist daher
entscheidungsreif. Die in der Revisionsverhandlung vorgebrachten
Gegenrügen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Beklagten
mit Rücksicht auf ihr fehlendes Eigentum an dem Grundstück F.
ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, hilfsweise der
Klageforderung gegenüber aufgerechnet haben, sind die hierauf
gestützten Einwände gegenstandslos, weil die Klägerin
wegen dieses Grundstücks bereits den vertraglich festgelegten
Abzug von ihrer Forderung in Höhe von 300.000 DM vorgenommen hat.
Hinsichtlich der Aufrechnung wegen des Grundstücks in A. , auf die
sich die Beklagten mit einer weiteren Gegenrüge berufen haben,
fehlt es bei dem in Bezug genommenen Vortrag bereits an einer
Bezifferung der Gegenforderung. Daß die Klägerin die
Schulden der VNB in der Höhe von 605.000 DM in vollem Umfang
übernommen hat, hat das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des
Tatbestandes mit bindender Wirkung festgestellt (§ 314 ZPO) und
ist im übrigen auch durch ihr Schreiben an die B. Bank AG vom 9.
Dezember 1992 und deren Bestätigung belegt.
Nicht zur
Endentscheidung reif ist hingegen die geltend gemachte Zinsforderung
der Klägerin, deren Grund und Höhe die Beklagten bestritten
haben. Insoweit war die Sache zur weiteren Ermittlung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.