Auf
die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 aufgehoben.
Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die
Beklagten
waren Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eines
Grundstücks in Chemnitz, auf dem sich ein Gebäude mit
einer
Arztpraxis im Erdgeschoß und einer Wohnung im
Obergeschoß
befindet. Die Arztpraxis war vermietet; die Wohnung im
Obergeschoß wurde von der Beklagten zu 1 und ihrer Familie
unentgeltlich genutzt.
Am
12. März
1991 nahmen die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann ein Darlehen
über
100.000 DM auf, um Baumaßnahmen zu finanzieren. Am 1. Juni
1991
belasteten beide Beklagten das Grundstück zur Absicherung des
Darlehens mit einer Grundschuld über 100.000 DM. Bis Ende Mai
1991
ließ die Beklagte zu 1 Arbeiten an Fassade, Fenstern,
Heizung,
Warmwasser- und Elektroanlage durchführen. Hierfür
wandte sie
5.876,91 DM eigene Mittel und die Valuta aus dem Darlehen auf. Auf das
Darlehen zahlte sie in den Folgejahren 51.257,82 DM Zinsen und
erbrachte Tilgungsleistungen in Höhe von 12.500 DM.
Mit
Bescheid des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. Oktober
1994
wurde das Anwesen den Klägern
zurückübertragen. Dieser
Bescheid wurde am 23. Juni 1998 bestandskräftig, das Anwesen
am
13. Oktober 1998 übergeben. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis
zum
30. Juni 1998 nahm die Beklagte zu 1 für die Arztpraxis 42.695
DM
an Mieten ein. Die Kläger verlangen Auskehrung dieser Mieten,
auf
die sie sich Verwaltungskosten und Reparaturen im Gesamtumfang von
3.426,19 DM anrechnen lassen. Außerdem verlangen sie
Freistellung
von der eingetragenen Grundschuld. Dem halten die Beklagten die
aufgewandten eigenen Mittel, die Tilgungsleistungen sowie die gezahlten
Zinsen entgegen.
Unter
Abweisung
der Klage im übrigen hat das Landgericht die Beklagte zu 1 zur
Zahlung von 34.601,89 DM sowie beide Beklagten zur
vollständigen
Freistellung von der Grundschuld verurteilt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Klageabweisung
im übrigen verurteilt, die Kläger in Höhe
von 13.549,23
€ von der eingetragenen Grundschuld freizustellen Zug um Zug
gegen
Erstattung von Aufwendungen für die Baumaßnahmen in
Höhe von 13.335,47 € an die Beklagte zu 1. Die wegen
eines
Teilbetrags von 1.785 DM eingelegte Anschlußberufung der
Kläger hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die von
dem Senat zugelassene Revision der Kläger, deren
Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach
Ansicht des
Berufungsgerichts können die Kläger Auskehrung der
seit dem
1. Juli 1994 von den Beklagten vereinnahmten Mieten von insgesamt
42.695 DM verlangen. Dieser Betrag sei um einen von den
Klägern
selbst in Abzug gebrachten Betrag von insgesamt 3.426,19 DM auf
39.268,81 DM zu kürzen.
Gegen
diesen
Anspruch habe die Beklagte zu 1 wirksam mit einem die Klageforderung
übersteigenden Gegenanspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach
§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aufgerechnet. Sie habe für
außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen
insgesamt
69.634,73 DM aufgewandt. Neben der unstreitigen Zahlung der Beklagten
zu 1 in Höhe von 5.876,91 DM seien auch die als solche
unstreitigen Darlehenstilgungen von 12.500 DM und Zinszahlungen von
51.257,81 DM anzusetzen. Die Beklagte habe als
Verfügungsberechtigte eine
geschäftsführerähnliche
Stellung gehabt und könne wie ein
Geschäftsführer Ersatz
von Kreditbeschaffungskosten verlangen. Von diesem Betrag seien nur die
Einnahmen aus einer instandsetzungsbedingten Mieterhöhung in
Höhe von 4.284 DM, nicht jedoch der Wert der eigenen Nutzung
der
Wohnung durch die Beklagte zu 1 abzusetzen.
Eine
vollständige Freistellung der Kläger von der
Grundschuld
komme nicht in Betracht, da die Beklagten die Maßnahmen
tatsächlich durchgeführt hätten.
Freizustellen seien die
Kläger in Höhe der Tilgungen von 12.500 DM sowie
einer
pauschalierten Abschreibung nach § 18 Abs. 2 VermG von 14.000
DM
(2% des Nennbetrags der Grundschuld jährlich über
sieben
Jahre). Zu einer Befreiung in diesem Umfang seien die Beklagten aber
nur Zug um Zug gegen Erfüllung des nach Aufrechnung
verbleibenden
restlichen Ersatzanspruches der Beklagten zu 1 verpflichtet.
II.
Diese
Erwägungen halten nicht in allen Punkten einer
revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die gegen die
Klageforderung
zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erreicht nicht die von dem
Berufungsgericht angenommene Höhe. Zu ihrer Feststellung ist
der
Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Die Kläger können von der Beklagten zu 1 Auskehrung
eingenommener Mieten in Höhe von 39.268,81 DM verlangen.
a)
Ob der auf
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gestützte Anspruch
unmittelbar gegen
die Beklagte zu 1 gerichtet werden kann, ist zweifelhaft. Verpflichtet
ist nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der
Verfügungsberechtigte.
Das ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG bei dem hier vorliegenden
Fall einer Erbengemeinschaft nicht der einzelne Miterbe, sondern die
Erbengemeinschaft. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Beklagte zu
1 haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Erbengemeinschaft aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach §
2058 BGB
als Gesamtschuldnerin.
b)
Unschädlich ist auch, daß der Beklagte zu 2 an dem
Mietvertrag der Beklagten zu 1 mit der Mieterin H. nicht als Vermieter
beteiligt war. Es ist zwar zweifelhaft, ob die Miete aus einem
Mietvertrag dem Verfügungsberechtigten im Sinne von §
7 Abs.
7 Satz 2 VermG zusteht, wenn dieser aus mehreren Personen besteht, aber
nur eine davon aus dem Mietvertrag berechtigt ist. Darauf kommt es hier
aber nicht an. Die Miete aus einem Mietvertrag steht einem
Verfügungsberechtigten nicht nur dann zu, wenn er selbst den
Mietvertrag geschlossen hat, sondern auch dann, wenn er gegen den
Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe der Mieten hat (Senat, Urt. v.
11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). So liegt es bei der
Vermietung durch einen Geschäftsbesorger oder einen
Geschäftsführer ohne Auftrag. Für den hier
vorliegenden
Fall einer Vermietung von Teilen eines zum Nachlaß
gehörenden Grundstücks durch ein Mitglied der
Erbengemeinschaft gilt nichts anderes. Die Mieterträge sind
Früchte aus der Verwaltung des Nachlasses, die nach §
2038
Abs. 2 Satz 2 BGB erst bei seiner Auseinandersetzung geteilt werden und
deshalb bis dahin auch den nicht an der Vermietung beteiligten Miterben
im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zustehen.
c)
Zu Recht hat
das Berufungsgericht bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs nur die
von der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni
1998 eingenommenen Mieten von 42.695 DM berücksichtigt. Die
Beklagte zu 1 hat in dem fraglichen Zeitraum zwar die Wohnung im
Obergeschoß des Anwesens unentgeltlich genutzt und damit
einen
Gebrauchsvorteil erzielt. Ein solcher Gebrauchsvorteil ist aber nach
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht zu ersetzen (Senat, BGHZ 132,
306,
311; 141, 232, 236; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003,
526, 528). Von diesen Einnahmen waren nach § 7 Abs. 7 Satz 4
Nr. 2
VermG unstreitige Kosten im Gesamtumfang von 3.426,19 DM abzusetzen,
nämlich 1.785 DM Verwaltungskosten, 500 DM Reparaturkosten und
1.141,19 DM für sonstige Erhaltungsmaßnahmen. Das
führt
zu der von dem Berufungsgericht zutreffend angesetzten Forderung der
Kläger von 39.268, 81 DM.
2.
Gegen den
Anspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
können
die Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung
außergewöhnlicher Erhaltungskosten entsprechend
§ 3
Abs. 3 Satz 4 VermG aufrechnen. Dieser Anspruch erreicht aber nicht die
von dem Berufungsgericht angenommene Höhe von 65.350,73 DM. In
welchem Umfang die Forderung durch Aufrechnung erloschen ist,
hängt von dem Ergebnis der von dem Berufungsgericht noch zu
treffenden Feststellungen ab.
a)
Das
Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der
Verfügungsberechtigte – hier die Beklagten
– von dem
Berechtigten – hier den Klägern –
entsprechend §
3 Abs. 3 Satz 4 VermG Erstattung des Aufwands für
außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach
§ 3
Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG verlangen kann.
aa)
Eine solche
Erstattungspflicht sieht das Vermögensgesetz allerdings nicht
ausdrücklich vor. Es geht vielmehr im Gegenteil davon aus,
daß der Verfügungsberechtigte das
restitutionspflichtige
Grundstück nur vorübergehend zu verwalten hat und
sich auf
Maßnahmen beschränkt, die er aus dem
Grundstück
finanzieren kann. Ursprünglich waren dem
Verfügungsberechtigten sogar nur Maßnahmen erlaubt,
die
Rechtspflichten des Eigentümers entsprachen oder
„zur
Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts unbedingt
erforderlich sind“ (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG in
der
Fassung des Einigungsvertrags, dazu BT-Drucks. 11/7831 S. 4). Als Folge
war weder eine Pflicht des Verfügungsberechtigten, diese
Erträge an den Berechtigten auszukehren (Senat, BGHZ 128, 210,
213
f), noch eine Pflicht des Berechtigten, dem
Verfügungsberechtigten
solchen Aufwand zu erstatten (vgl. BGHZ 144, 100, 115) , vorgesehen.
Diese Regelung erlaubte es in vielen Fällen nicht, gebotene
Instandsetzungen vorzunehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.
März
1991 (BGBl. I S. 766) die Befugnisse des
Verfügungsberechtigten
erweitert (BT-Drucks 12/103 S. 24). Er sollte nach Buchstabe b des
neugefaßten § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG alle
Maßnahmen
durchführen können, die zur Erhaltung und
Bewirtschaftung des
Vermögenswerts erforderlich sind, und, nach dem neu
eingefügten § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG,
außerdem
Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür
aufzuwendenden
Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach
Rechtsvorschriften zur Erhöhung der jährlichen Miete
berechtigten. Einen Erstattungsanspruch des
Verfügungsberechtigten
sieht das Vermögensgesetz in § 3 Abs. 3 Satz 4 nur
für
die zuletzt genannten Instandsetzungsmaßnahmen vor (BT-Drucks
12/449 S. 8 und 12/7588 S. 48). Den dazu erforderlichen Aufwand hat der
Berechtigte zu erstatten, soweit er sich nicht aus der
Mieterhöhung finanzieren läßt. Für
andere
Maßnahmen hielt der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung
demgegenüber nicht für geboten. Maßnahmen
zur
Erfüllung städtebaulicher Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebote gemäß § 177 BauGB
oder zu
vergleichbaren Zwecken sind nur zulässig, wenn die Kosten
durch
die Erträge des Grundstücks gedeckt sind und, soweit
sie
nicht ausreichen, durch die Gemeinde erstattet werden (§ 3
Abs. 3
Satz 2 Buchstabe a VermG i. V. m. § 177 Abs. 4 BauGB,
§ 3
Abs. 3 Satz 6 VermG). Maßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung
des Vermögenswerts sollten aus den Erträgen
bestritten
werden.
bb)
Die
Einschätzung des Gesetzgebers erwies sich nicht bei allen
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als zutreffend. Die
in
vielen Fällen sachlich gebotenen
außergewöhnlichen
Erhaltungsmaßnahmen ließen sich in nicht
unbeträchtlichem Umfang weder als
Instandsetzungsmaßnahmen
nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG durchführen noch aus den
Erträgen oder kommunalen Mitteln finanzieren. Sie konnten
andererseits regelmäßig auch nicht
zurückgestellt
werden. Vielmehr verpflichtete der seinerzeit ebenfalls
eingeführte § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 VermG den
Verfügungsberechtigten in Anlehnung an das
Geschäftsbesorgungsrecht dazu, solche Maßnahmen
vorzunehmen,
soweit sie dem mutmaßlichen Interesse des Berechtigten
entsprachen. Das machte es erforderlich, die im
Geschäftsbesorgungsrecht wurzelnde und in § 3 Abs. 3
Satz 4
VermG angelegte Erstattungspflicht auch auf solche
Erhaltungsmaßnahmen auszudehnen. Deshalb hat der Berechtigte
dem
Verfügungsberechtigten nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3
Satz
4 VermG auch den Aufwand für
außergewöhnliche
Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
VermG
zu ersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245;
ebenso für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2
Buchst. a
VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188). Im
Geschäftsbesorgungsrecht wird die Erstattungspflicht des
Geschäftsherrn jedoch inhaltlich durch die Pflicht des
Geschäftsführers begrenzt, dem
Geschäftsherrn die
gezogenen Nutzungen herauszugeben. Eine solche Herausgabepflicht des
Verfügungsberechtigten gegenüber dem Berechtigten
besteht
für die Zeit bis zum 30. Juni 1994 gar nicht und danach
gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur in
eingeschränktem Umfang. Das soll aber nach den in § 3
Abs. 3
Satz 4 VermG zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers
nicht zu einer über das allgemeine
Geschäftsbesorgungsrecht
hinausgehenden Erstattungspflicht des Berechtigten führen, die
auch sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Vielmehr soll der
Berechtigte nur solchen Aufwand für
außergewöhnliche
Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen haben, der durch die Nutzung
des
Grundstücks nicht zu finanzieren ist. In der Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002,
2242, 2245), die Zustimmung gefunden hat (Redeker/Hirtschulz/Tank in
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz,
Stand
Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 309; Rapp in Kimme, Offene
Vermögensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rdn.
95;
Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 384), ist
deshalb anerkannt, daß auf einen Anspruch auf Erstattung von
außergewöhnlichen Erhaltungskosten nicht nur etwaige
instandsetzungsbedingte Mieterhöhungen, sondern alle
Mieteinnahmen
anzurechnen sind, soweit sie nicht von den laufenden Kosten der
Bewirtschaftung aufgezehrt werden.
cc)
Nach diesen
Grundsätzen ist hier ein Erstattungsanspruch entsprechend
§ 3
Abs. 3 Satz 4 VermG gegeben. Das Berufungsgericht hat, von der Revision
nicht angegriffen, festgestellt, daß die Beklagte zu 1
außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen
vorgenommen hat.
Deren Aufwand haben die Kläger als Berechtigte in allerdings
noch
klärungsbedürftigem Umfang (dazu unten d) zu
erstatten.
b)
Ob dieser
Erstattungsanspruch, wie das Berufungsgericht meint, allein der
Beklagten zu 1 zusteht und ob diese allein zur Aufrechnung berechtigt
war, ist zweifelhaft. Verfügungsberechtigt über das
Grundstück war nicht allein die Beklagte zu 1, sondern beide
Beklagte in gesamthänderischer Verbundenheit als
Erbengemeinschaft. Es spricht deshalb einiges dafür,
daß
auch der Erstattungsanspruch nicht allein der Beklagten zu 1 zusteht,
sondern der Erbengemeinschaft. Das änderte an der Wirkung der
Aufrechnung gegenüber der Zahlungsverpflichtung der Beklagten
zu 1
nichts. Zwar könnte die Beklagte zu 1 nach § 2040
Abs. 1 BGB
nicht selbst mit dem Anspruch aufrechnen, sondern nur die
Erbengemeinschaft (vgl. Senat, BGHZ 38, 122, 124). Das ist aber auch
geschehen, weil beide Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit mit dem
Erstattungsanspruch gegen den sich ebenfalls gegen die
Erbengemeinschaft richtenden Herausgabeanspruch der Kläger aus
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG aufgerechnet haben.
c)
Unschädlich ist ferner, daß die Aufwendungen auf das
Grundstück von der Beklagten zu 1 veranlaßt und die
dafür entstandenen Kosten von dieser und, was das
Berufungsgericht
nicht ausgeschlossen hat, ihrem Ehemann getragen worden sind. Der
Verfügungsberechtigte kann zwar Ersatz nur für
Maßnahmen verlangen, die er selbst veranlaßt hat,
und
für Kosten, die er selbst getragen hat. Er kann die
dafür
erforderlichen Schritte aber delegieren und sich auch der
Unterstützung Dritter bedienen. So liegt es hier. Die
Beklagten
haben sich, was nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs.
1 Satz 1
BGB zulässig ist, darauf verständigt, daß
die Beklagte
zu 1 die Maßnahmen allein organisiert. Dabei durfte sich die
Beklagte zu 1 der Unterstützung ihres Ehemanns bedienen.
Daß
dieser dabei auch Zahlungen erbracht hat, berührt nur das
Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann,
stellt aber die Ersatzfähigkeit der aufgewandten Kosten nicht
in
Frage.
d)
Den
erstattungsfähigen Aufwand hat das Berufungsgericht zu hoch
angesetzt. Statt 69.268,76 DM sind nur 56.051,40 DM zu
berücksichtigen.
aa)
Zu den
ersatzfähigen Kosten gehören die
tatsächlichen Zahlungen
der Beklagten zu 1 in Höhe von 5.876,91 DM. Anzusetzen sind
entgegen der Ansicht der Revision auch die Tilgungsleistungen in
Höhe von unstreitig 12.500 DM. Diese Zahlungen haben die
Beklagten
zwar unmittelbar an die Bank und nicht an die Handwerker geleistet. Sie
dienten aber der Rückführung des Darlehens, mit
dessen Valuta
die Handwerker bezahlt wurden, und stellen damit Kosten der
Baumaßnahme dar. Sie sind auch deshalb anzurechnen, weil sie
zu
einer teilweise Befreiung der Kläger von den zu
übernehmenden
Verpflichtungen aus dem aufgenommenen Darlehen und der Grundschuld
führen.
bb)
Im Ansatz,
wenn auch nicht in den Einzelheiten, zutreffend hält das
Berufungsgericht auch die Kreditbeschaffungskosten für
erstattungsfähig.
(1)
Die Frage
ist allerdings ist umstritten. Teilweise wird die
Erstattungsfähigkeit von Kreditbeschaffungskosten verneint
(Redeker/Hirtschulz/Tank aaO § 3 Rdn. 306 a. E.;
Säcker/Busche in: Säcker, Vermögensrecht,
§ 3 VermG
Rdn. 198), teilweise wird sie bejaht (Wasmuth aaO § 3 VermG
Rdn.
385; Rapp aaO § 3 VermG Rdn. 96). Der Bundesgerichtshof hat
über die Frage bislang nicht entschieden. Auch der Senat hat
sie
in seinem Urteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 529)
offen gelassen, weil schon die Grundlagen des Erstattungsanspruchs
nicht substantiiert vorgetragen worden waren. Er bejaht sie nun.
(2)
Das
Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem
Verfügungsberechtigten ist dem
Geschäftsbesorgungsverhältnis angenähert.
Dies kommt in
§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG sinnfällig zum Ausdruck, der
die
Pflichten des Verfügungsberechtigten in Anlehnung an
§ 683
BGB beschreibt und auch auf § 678 BGB ausdrücklich
Bezug
nimmt. § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG stellt sich gerade auch nach
der
erweiternden Auslegung der Vorschrift in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als eine spezielle Ausformung des allgemeinen
Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB dar. Im Rahmen
von
§ 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene
Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der
Eingehung von Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR
35/88, NJW 1989, 1920, 1922; RGZ 151, 93, 99 f; Erman/Ehmann, BGB, 11.
Aufl., § 670 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Seiler, 4. Aufl.,
§
670 Rdn. 13; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 670 Rdn. 3;
Staudinger/Wittmann, BGB [1995], § 670 Rdn. 6, 23, 26). Das
ergibt
sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum
Aufwendungsersatz
auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener
Verbindlichkeiten umfaßt.
(3)
Eine solche
Verpflichtung besteht aber im Verhältnis des Berechtigten zum
Verfügungsberechtigten nur in eingeschränktem Umfang.
Der
Berechtigte tritt zwar nach § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 Satz 2
VermG mit der Restitution des Grundstücks
unbeschränkt in das
von dem Verfügungsberechtigten zur Durchführung der
Erhaltungsmaßnahme aufgenommene Darlehen ein (BGH, Beschl. v.
1.
April 2004, III ZR 300/03, VIZ 2004, 323, 324; Kiethe in RVI, Stand
Juli 2004, § 16 VermG Rdn. 42). Er kann aber seinerseits von
dem
Verfügungsberechtigten nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG
in dem
durch §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 2 VermG bestimmten Umfang
Freistellung von der Darlehensverpflichtung verlangen. Dort ist zwar
ausdrücklich nur eine Freistellung von dem Grundpfandrecht
angesprochen. Ohne eine Verpflichtung zur Freistellung auch von den
Darlehenspflichten, die dem Grundpfandrecht zugrunde liegen,
ließe sich das Freistellungsziel des § 16 Abs. 10
Satz 3
VermG jedoch nicht erreichen. Die Freistellungspflicht gilt daher
entsprechend auch für das Darlehen (BT-Drucks 12/2480 S. 49;
Impelmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Stand
April 1995, § 16 VermG Rdn. 123; Kiethe aaO § 16
VermG Rdn.
117). Der Berechtigte muß den Verfügungsberechtigten
damit
im wirtschaftlichen Ergebnis abweichend von dem Modell des §
257
BGB nicht vollständig von seiner Darlehensverpflichtung
freistellen. Dann aber können die Darlehenszinsen auch nur in
einem entsprechend geringeren Umfang angesetzt werden. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts sind das hier 73,5 %. Die von dem
Berufungsgericht angesetzten Kreditkosten sind also um 26,5 % auf
37.674,49 DM zu kürzen.
(4)
Diese
gekürzten Aufwendungen sind nicht nur, wie die Revision meint,
zur
Hälfte, sondern vollständig anzusetzen. Zwar sind die
durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen auch der
Beklagten zu 1
zugute gekommen. Das ändert aber nichts daran, daß
sie den
Wert des Grundstücks insgesamt erhöht haben und mit
dem
Grundstück im erstattungsfähigen Umfang auch den
Klägern
zugute kommen. Der grundsätzlich erstattungsfähige
Aufwand
der Beklagten beträgt damit insgesamt 5.876,91 DM (Zahlung), +
12.500 DM (Tilgung) + 37.674,49 (gekürzte Zinsen) = 56.051,40
DM.
cc)
Er ist nach
dem oben unter a Ausgeführten indes nur insoweit zu erstatten,
als
er sich nicht durch den Ertrag des Grundstücks amortisiert
hat.
Die Amortisation geht aber über die erzielte
instandsetzungsbedingte Mieterhöhung von 4.284 DM hinaus.
(1)
Das
Berufungsgericht ist der Meinung, von den
berücksichtigungsfähigen
außergewöhnlichen
Erhaltungskosten nur die erzielte instandsetzungsbedingte
Mieterhöhung von Mai 1991 bis zum 30. Juni 1994 absetzen zu
müssen. Das beruht auf einem
Mißverständnis. Zu der
Anrechnung nur der instandsetzungsbedingten Mieterhöhung kommt
es
nur bei Instandsetzungsmaßnahmen, die nach § 3 Abs.
3 Satz 3
VermG vorgenommen werden dürfen, weil deren Kosten nach den
Bestimmungen des Mietrechts auf die Mieten umgelegt werden
können.
Um solche Instandsetzungsmaßnahmen handelt es sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht. Bei den vorliegenden
außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nach
§ 3
Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG sind grundsätzlich auch andere
Mieterträge aus dem Grundstück anzurechnen.
Auszugehen ist
deshalb, vorbehaltlich einer Aufzehrung (dazu unten (3)), von dem
Gesamtmietertrag im Zeitraum von Mai 1991 bis zum 30. Juni 1994. Dieser
beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 27.788
DM.
(2)
Anzusetzen
ist, vorbehaltlich einer Aufzehrung (dazu unten (3)), auch der Wert der
Nutzung der Wohnung durch die Beklagte zu 1.
(aa)
Mit der
eigenen Nutzung des restitutionsbelasteten Grundstücks erspart
der
Verfügungsberechtigte Aufwendungen, die er sonst für
die
Nutzung eines anderen Objekts machen müßte. Diese
ersparten
Aufwendungen kann er wie eine erzielte Miete zur Finanzierung von
außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen
einsetzen. Nach
dem Geschäftsbesorgungsrecht, das auch die Grundlage
für die
Erstreckung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf
außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach
§ 3
Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG bildet, sind deshalb nicht nur erzielte
Mieten (Senatsurt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, VIZ 2000, 236,
237), sondern auch erlangte Gebrauchsvorteile herauszugeben (Senatsurt.
v. 13. März 1981, V ZR 115/80, NJW 1981, 1517, 1518;
MünchKomm-BGB/Seiler, aaO, § 667 Rdn. 12;
RGRK/Steffen, BGB,
12. Aufl., § 667 Rdn. 3; Soergel/Beuthien, aaO, § 667
Rdn.
7). Eine Erstattung von Aufwendungen entfällt, soweit ihnen
eigene
Nutzungsvorteile gegenüberstehen (s. schon OLG Posen, OLGE 22,
236, 237). Dieser Anrechnungsgedanke prägt auch den
Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, der den
Berechtigten nur zur Erstattung der nicht aus dem Ertrag des
Grundstücks zu finanzierenden Aufwendungen verpflichtet.
Deshalb
sind die eigenen Nutzungsvorteile auf den Erstattungsanspruch
anzurechnen (vgl. auch BGHZ 148, 241, 249 f).
(bb)
Daran
ändert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts,
daß der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten
nach
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Herausgabe solcher eigener
Nutzungsvorteile nicht verlangen kann. Damit bleibt § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG zwar hinter dem ansonsten im
Geschäftsbesorgungsverhältnis anwendbaren §
667 BGB, den
die Vorschrift verdrängt (Senat BGHZ 128, 210, 212),
zurück.
Daraus läßt sich aber nicht entnehmen, daß
der
Gesetzgeber andererseits den Berechtigten in
größerem Umfang
zur Erstattung von Aufwendungen verpflichten wollte, als dies bei
Anwendung des allgemeinen Geschäftsbesorgungsrechts der Fall
wäre. Der Gesetzgeber ist im Gegenteil noch bei Schaffung der
Vorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 VermG davon
ausgegangen, daß der Berechtigte außer in dem hier
nicht
gegebenen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG keinen
Aufwendungsersatz zu leisten habe (BT-Drucks. 12/7588 S. 48 f.).
Deshalb sah er sich auch veranlaßt, die mit der
Einführung
eines Auskehrungsanspruchs bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung des
Berechtigten durch die Einführung des sog. kleinen
Aufwendungsersatzanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG
auszugleichen. Um zu vermeiden, daß der Berechtigte mit einem
Negativsaldo belastet wird, sollte dieser Anspruch ferner nur bestehen,
wenn der Berechtigte Herausgabe von Mieten verlangt (BT-Drucks 12/7588
S. 48). Solche Elemente zum Schutz des Berechtigten fehlen bei dem hier
geltend gemachten sog. großen Aufwendungsersatzanspruch.
Dieser
besteht unabhängig davon, ob der Berechtigte Mieten
herausverlangt
und ob er Mieten überhaupt herausverlangen könnte
(Senatsurt.
v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673, 674). Angesichts dessen
bedarf es eines Ausgleichs durch Anrechnung aller Nutzungsvorteile.
Diese Anrechnung ist um so mehr geboten, als der große
Aufwendungsersatzanspruch im Kern damit begründet wird,
daß
das Verhältnis des Berechtigten zum
Verfügungsberechtigten
dem Geschäftsbesorgungsverhältnis gleicht und dort
eine
solche Anrechnung vorgesehen ist.
(cc)
Hier hat
allerdings nur die Beklagte zu 1 einen eigenen Nutzungsvorteil gezogen.
Das ist indessen unerheblich, da die Nutzungsvorteile bis zu ihrer
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unabhängig davon
zustehen, wer sie gezogen hat. Welchen Wert die eigene Nutzung der
Beklagte zu 1 in der Zeit von dem Ende der Baumaßnahmen Ende
Mai
1991 bis zur Herausgabe des Grundstücks an die Kläger
am 13.
Oktober 1998 hatte, hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus
konsequent, nicht festgestellt. Dies kann der Senat nicht nachholen, da
Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO
fehlen. Sie
werden in der neuen Verhandlung zu ermitteln sein.
(3)
Von dem
Ertrag aus der Vermietung der Arztpraxis sind Betriebskosten nicht
abzusetzen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von
der Mieterin zusätzlich zur Miete zu entrichten waren und
deshalb
den Amortisationserfolg der Mieteinnahmen nicht geschmälert
haben.
Ob diese Zahlungen alle Betriebskosten abdeckten oder ob die Beklagte
zu 1 für die Nutzung der Wohnung noch Betriebskosten
aufzuwenden
hatte, hat das Berufungsgericht, wiederum konsequent, bislang ebenfalls
nicht festgestellt. Auch das wird nachzuholen sein. Der
Amortisationserfolg aus der Vermietung der Arztpraxis und der Nutzung
der Wohnung wird allerdings durch die pauschalierte Abschreibung nach
§ 18 Abs. 2 VermG reduziert, in deren Umfang die Beklagten die
Kläger nach § 16 Abs. 5 und Abs. 10 Satz 3 VermG von
dem
Darlehen und der Grundschuld zu befreien haben. Von dem
Gesamtmietaufkommen zwischen Mai 1991 und dem 30. Juni 1994 in
Höhe von 27.788 DM und dem noch zu ermittelnden, um die
etwaigen
Betriebskosten bereinigten Wert der Wohnungsnutzung sind deshalb 14.000
DM abzusetzen.
3.
Die
Kläger können von den Beklagten nach § 16
Abs. 10 Satz 3
VermG im Umfang von 26.500 DM Freistellung von der auf dem
Grundstück lastenden Grundschuld verlangen. Eine
vollständige
Freistellung nach § 16 Abs. 10 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 VermG
scheidet aus, weil, wie ausgeführt, mit dem durch die
Grundschuld
gesicherten Darlehen Baumaßnahmen finanziert worden sind. Es
kommt nur eine Teilfreistellung in Betracht, deren Umfang das
Berufungsgericht nach § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2,
§ 18
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VermG zutreffend mit 26.500 DM berechnet hat. Die
Freistellung erfaßt allerdings auch das Darlehen, was in der
Antragstellung bislang nicht berücksichtigt und in der neuen
Verhandlung zu überprüfen ist.
4.
Die
Verurteilung zur Freistellung muß - wovon das
Berufungsgericht
zutreffend ausgegangen ist - Zug um Zug gegen Erstattung von
Aufwendungen erfolgen, wenn sich in der neuen Verhandlung ergeben
sollte, daß den Beklagten nach Aufrechnung noch eine
Erstattungsforderung zusteht. Die Beklagte zu 1 könnte zwar
Erstattung grundsätzlich nur an beide Beklagten gemeinsam
verlangen, weil der Erstattungsanspruch der Erbengemeinschaft zusteht.
Sind aber, wie hier, die anderen Miterben mit einer Zahlung an einen
Miterben einverstanden oder ist, wie hier, die Auszahlung an einen
Miterben die einzig in Betracht kommende Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft, kann ausnahmsweise auch Zahlung an einen von
mehreren Gesamtgläubigern verlangt werden (Senatsurt. v. 13.
März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578; Bamberger/Roth/Lohmann,
BGB, § 2039 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl.,
§ 2039
Rdn. 11). Deshalb könnte die Verurteilung der Beklagten zur
Freistellung davon abhängig gemacht werden, daß die
Kläger eine etwa noch vorzunehmende Erstattung von
Aufwendungen an
die Beklagte zu 1 vornehmen.