Bundesgerichtshof, Prozessfaehigkeit, Wahn, Prozessunfaehigkeit
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Aktenzeichen:    III ZR 306 98
Verkündet am:
04.11.1999

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Tenor:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Dieses Urteil wird jedoch wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Der 1918 geborene Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, stand Anfang der neunziger Jahre in näheren Beziehungen zu Frau P., die der Prostitution nachging. Er behauptet, er habe Frau P. im Mai 1991 100.000 DM gegeben, damit sie sich aus dem Milieu und von ihrem als ihr Zuhälter tätigen Ehemann lösen, eine Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin beginnen und zu diesem Zweck eine Wohnung in O. erwerben könne. Er hält im Hinblick darauf, daß Frau P. die Prostitution nicht aufgab, die Eheleute P. für verpflichtet, ihm die betreffenden 100.000 DM zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck hat der Kläger verschiedene Verfahren eingeleitet, unter anderem hat er die Eheleute P. in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß neben anderem als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen verklagt.

Im Zusammenhang mit diesen Verfahren wirft der Kläger den tätig gewordenen Beamten und Richtern Amtspflichtverletzungen vor und nimmt das beklagte Land teils mit Zahlungsansprüchen, teils mit Feststellungsanträgen auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist vom Oberlandesgericht wegen gewichtiger Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine Klageansprüche weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Zulässigkeit der Revision begegnet unbeschadet der im Berufungsurteil dargelegten Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers keinen Bedenken. Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 – NJW 1996, 1059).

II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht als prozeßunfähig angesehen.

1. Das Berufungsgericht hat im Berufungsverfahren des Prozesses des Klägers gegen die Eheleute P. (O/LG K./U/OLG S.) auf der Grundlage eines förmlichen Beweisbeschlusses ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. A. über die Frage, ob der Kläger zur Zeit prozeßfähig sei, eingeholt. Der Sachverständige hat unter dem 22. April 1997 ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 erläutert. Sodann hat das Berufungsgericht im Anschluß an seine auf denselben Tag anberaumte Berufungsverhandlung im vorliegenden Prozeß das Sachverständigengutachten vom 22. April 1997 aus dem anderen Verfahren und die dortige Terminsniederschrift vom 5. Mai 1998, soweit darin der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert hat, im Wege des Freibeweises als Urkunden verwertet. Hierzu hat das Berufungsgericht sich durch den engen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsstreitigkeiten veranlaßt gesehen: Das gesamte Agieren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und in den ihm vorangegangenen Verfahren kreise praktisch um denselben Sachverhalt, nämlich um die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der nach der Darstellung des Klägers Frau P. gegebenen 100.000 DM und um die Abwehr damit in Zusammenhang stehender Folgen und Weiterungen (Kosten, Äußerungen der Frau P. und angebliche Schäden), die nicht zuletzt aus den im vorliegenden Rechtsstreit im Berufungsrechtszug gestellten Sachanträgen hervorgingen. Hinzu komme eine Parallelität im Vorgehen des Klägers, einschließlich im Berufungsrechtszug erhobener und ständig fortgesetzter Vorwürfe gegen Mitglieder des Berufungsgerichts in verschiedener Besetzung bis hin zur Ablehnung in der letzten mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund hält das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. für überzeugend, der zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei infolge einer wahnhaften Entwicklung nicht mehr in der Lage, die Realität des Gerichtsverfahrens adäquat wahrzunehmen, und spätestens seit Beginn des Jahres 1993 infolge dieser isolierten themenbezogenen Wahnerkrankung nicht mehr prozeßfähig. Die Inhalte des Kampfes des Klägers gegen den Prozeßgegner und später auch gegen die Gerichte hätten den Charakter einer überwertigen Idee angenommen. Alternativen zur eigenen Sicht akzeptiere der Kläger in diesem Zusammenhang nicht. Er sei sich seiner Einschätzung völlig und unkorrigierbar gewiß, ohne ansatzweise die Möglichkeit zu erwägen, daß eine der in der Folge gefällten richterlichen Entscheidungen eine gewisse Berechtigung habe. Gerade das unkorrigierbare Festhalten einer Überzeugung kennzeichne einen Wahn. Diese Wahnsymptomatik habe sich von da an entwickelt, als der Kläger, nachdem das Gericht seine Darstellung des Sachverhalts lediglich als nicht erwiesen angesehen habe, in die Extremposition gegangen sei. Die wahnhafte Entwicklung sei dann fortgeschritten, auch unter Verlassen allgemein üblicher Konventionen des Umgangs auch gegenüber Richtern, durch endlose Darstellungen seiner Überzeugung, ohne eine Auseinandersetzung mit der Gegenseite anzustreben, durch Einnehmen einer belehrenden Haltung, durch Intensivierung seiner Äußerungen von Vorwürfen und durch Anregung an den Landgerichtspräsidenten, ein Preisausschreiben (u. a.: "… Ich verspreche der Richterin oder dem Richter DM 100. 000, –, die oder der aus schriftsätzlich 'ausgeschriebenem' Sachverhalt … logisch, juristisch, tatsächlich nach Verstand der Verständigen einwandfrei beweist, daß … die von den Zeugen M., G., R. als Verfasser des OLG-Urteils vom 14. 01. 92 … erfolgte Unterstellung, Kläger mache fingierten Anspruch … gerichtlich geltend …, objektiv zutrifft …") zu veranstalten. Das alles verdeutliche, daß nicht mehr der Wille im Vordergrund stehe, ein schwieriges Verfahren möglicherweise zu gewinnen, sondern daß es dem Kläger darum gehe, das eigene "bessere Wissen" und wohl auch den besseren Sachverstand gegenüber den Richtern deutlich zu machen, eine Art und Weise der Auseinandersetzung, die persönlichkeitsfremd und realitätsfern sei, wobei seine Gegner nicht mehr die von ihm ursprünglich Beklagten, sondern die Juristen seien, in erster Linie die Richter.

Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht gewichtige Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers als nicht ausgeräumt angesehen.

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Verfahren des Berufungsgerichts und das von ihm auf dieser Grundlage gefundene Ergebnis sind nicht zu beanstanden.

Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß Prozeßunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht – die jeweils mit der Sache befaßte Instanz – wegen dieser Frage, da es um eine Prozeßvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 – NJW 1996, 1059 f). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

a) Die Revision stellt die Richtigkeit einer solchen Verfahrensweise im Grundsatz nicht in Frage, sie rügt jedoch, im Streitfall habe das Berufungsgericht es versäumt, den Kläger vor der Feststellung seiner Prozeßunfähigkeit persönlich anzuhören und sich auf diese Weise einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Rüge hilft hier der Revision nicht weiter.

Zwar ist ihr zuzugeben, daß das Gericht die Prozeßunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, nur feststellen darf, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat (vgl. BSG NJW 1994, 215). Ob, wie die Revisionserwiderung meint, dieser Grundsatz den vorliegenden Fall schon deshalb nicht trifft, weil für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als das Berufungsgericht gegenüber den Parteien seine Absicht verlautbarte, das in dem Parallelrechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten Prof. Dr. A. und die Terminsniederschrift vom 5. Mai 1998 in jenem Verfahren im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, bereits ein Betreuer bestellt war – das Amtsgericht O. hatte durch eine bis zum 20. November 1998 befristete einstweilige Anordnung den Rechtsanwalt K. aus O. zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis unter anderem der Vertretung in dem vorliegenden Rechtsstreit bestellt –, kann dahinstehen. Selbst wenn dieser Vorgang eine persönliche Anhörung des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren nicht überflüssig gemacht hätte, wäre dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler anzulasten. Denn das Berufungsgericht konnte sich entgegen dem Vorbringen der Revision durchaus einen unmittelbaren Eindruck vom Kläger verschaffen und hat sich einen solchen ersichtlich – wie sich insbesondere aus dem Hinweis im Berufungsurteil auf die letzte Richterablehnung durch den Kläger in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt – auch verschafft. Das persönliche Erscheinen des Klägers war angeordnet. Er war in der Verhandlung vom 5. Mai 1998 auch anwesend und hat Erklärungen (erneute Ablehnung der "beteiligten Richter" auch in dieser Sache wegen Besorgnis der Befangenheit) abgegeben. Anhaltspunkte dafür, daß das Auftreten des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht ausreichte, um den Richtern einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

b) Ebenfalls zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Prozeßfähigkeit des Klägers verkannt, indem es insoweit auf den Sommer 1994 (Erteilung der Prozeßvollmacht an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers) bzw. Dezember 1993 (Bevollmächtigung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) abgestellt habe. Die Revision hebt in diesem Zusammenhang zutreffend hervor, daß es für die Prozeßfähigkeit nicht nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern entscheidend auf den – auch im übrigen für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, weil eine ursprünglich prozeßunfähige Partei, sollte sich ihr Zustand entsprechend gebessert haben, die Prozeßführung später genehmigen könnte (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO). Dies hat das Berufungsgericht jedoch nach dem gesamten Zusammenhang seiner Ausführungen nicht verkannt. Diese gehen im Anschluß an den Sachverständigen Prof. Dr. A. dahin, daß Prozeßfähigkeit des Klägers seit Beginn des Jahres 1993 nicht mehr angenommen werden kann, d. h. nicht nur zum Zeitpunkt der Prüfung des Berufungsgerichts (1998), sondern auch im Dezember 1993 (bzw. im Sommer 1994).

c) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie anführt, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. gehe nicht hervor, daß der Kläger ganz oder (gegenständlich) beschränkt geschäftsunfähig sei.

aa) Es ist allgemein anerkannt, daß die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i. V. m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten – etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren – ausgeschlossen sein kann (BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f).


bb) Eine derartige gegenständlich beschränkte geistige Störung durfte das Berufungsgericht entgegen der Revision aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. in Verbindung mit den unstreitigen Verhaltensweisen des Klägers in den im Sachverständigengutachten sowie im Berufungsurteil im einzelnen erörterten Verfahren (zumindest) in Sinne unausgeräumter Zweifel zugrunde legen. Weder liegen – wie die Revision meint – unzureichende Schlußfolgerungen vor, noch ermangeln diese hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Vielmehr teilt auch der Senat die Bedenken, die nach Ansicht des Berufungsgerichts an der Prozeßfähigkeit des Klägers bestehen. Er macht sich die Ausführungen in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 22. April 1997 – ergänzt durch die Erläuterungen vom 5. Mai 1998 – ebenfalls zu eigen. Die von dem Sachverständigen für seine Schlüsse angeführten einzelnen Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Verfahrenskomplex werden von der Revision nicht in Abrede gestellt. Sie meint, die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts im Anschluß an den Sachverständigen, gerade das unkorrigierbare Festhalten an einer Überzeugung kennzeichne einen Wahn, sei nach der Lebenserfahrung unzulässig, jedenfalls ermangele sie einer hinreichenden Tatsachengrundslage; nur wenn die Unbegründetheit der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche feststünde, könnten die erörterten Vorgänge Unbelehrbarkeit des Klägers zum Ausdruck bringen. Hierbei verkennt die Revision jedoch, daß es für die vorliegende Beurteilung darauf, ob die Ansprüche des Klägers – in erster Linie gegen Frau P. – begründet sind oder nicht, nicht ankommt, sondern darauf, mit welchen seiner Wesensart als eines früher absolut seriösen Rechtsanwalts völlig fremden Mitteln der Kläger diese Ansprüche verfolgt, wobei er nach der Überzeugung auch des Senats nicht mehr in der Lage ist, andere Auffassungen zu diesem Themenkreis zu bedenken und die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen.


cc) Mit der vorliegenden Beurteilung steht entgegen der Rüge der Revision auch nicht in Widerspruch, daß das Berufungsgericht in dem anderen Prozeß O/LG K./U/OLG S. im Anschluß an die dortige förmliche Beweisaufnahme über die Prozeßfähigkeit des Klägers eine weitere Beweisaufnahme zur sachlichen Prüfung der dortigen Klageansprüche – unter anderem die Vernehmung des Klägers als Zeugen – angeordnet hat. Denn in jenem Prozeß hat der für den Kläger zur Vertretung bestellte Betreuer die während der Prozeßunfähigkeit des Klägers von diesem vorgenommenen Prozeßhandlungen genehmigt. In dem vom Betreuer geführten bzw. genehmigten Prozeß kann die nicht selbst prozeßfähige Partei Zeuge sein (vgl. Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 373 Rn. 5).

Demgegenüber ist es im hier vorliegenden Prozeß zu einer nachträglichen Genehmigung der Prozeßführung des Klägers durch den mit Beschluß des Amtsgerichts Ol. vom 19. Mai 1998 einstweilen bestellten Betreuer nicht gekommen. Dieser hat vielmehr gegenüber dem Berufungsgericht sämtlichen Prozeßhandlungen, die der Kläger während des Zeitraums seiner Prozeßunfähigkeit vorgenommen habe, widersprochen.

3. Das Urteil des Berufungsgerichts bedarf jedoch insoweit einer Änderung, als angesichts der fehlenden Prozeßfähigkeit des Klägers – und zwar von Beginn des Rechtsstreits an – nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzweisen ist.

Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozeßfähigkeit des Berufungsklägers als Prozeßhandlungsvoraussetzung erforderlich, jedoch muß im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozeßunfähige die Möglichkeit haben, den Prozeß durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf zu erreichen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als prozeßfähig oder prozeßunfähig behandelt hat. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht, sei es als prozeßfähig, sei es als prozeßunfähig behandelt worden ist. Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGHZ 110, 294, 296 m. w. N.). Dieser Gesichtspunkt, der der Schutzbedürftigkeit des Prozeßunfähigen Rechnung trägt, hat jedoch nicht nur Bedeutung, wenn die prozeßunfähige Partei das Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Beurteilung ihrer Prozeßfähigkeit einlegt, sondern auch, wenn die Partei, deren Prozeßfähigkeit fraglich ist, sich gegen das in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 – IV ZR 105/70 – JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO). Dementsprechend wird auch in der Fachliteratur überwiegend der Standpunkt vertreten, daß es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle spielen kann, ob die möglicherweise prozeßunfähige Partei mit ihrem Rechtsmittel eine andere Sach- oder eine Prozeßentscheidung erstrebt (Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 56 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO § 52 Rdn. 41; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 53 Rn. 7; Oda, Die Prozeßfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand des Verfahrens [1997], 81 ff; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 56 Rn. 16; MünchKomm ZPO/Lindacher § 50 Rn. 62; ders. §§ 51, 52 Rn. 45; Musielak/Weth ZPO § 56 Rn. 7). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Soweit sich aus dem Urteil des V. Zivilsenats in BGHZ 110, 294, 296 etwas anderes ergibt (vgl. insbesondere den dortigen Leitsatz a Abs. 1: Nehme die Partei den Erlaß eines Sachurteils als solchen hin und erstrebe sie mit der Berufung lediglich dessen inhaltliche Änderung, so sei das Rechtsmittel unzulässig, wenn dem Berufungsgericht Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Partei verblieben), wird daran nicht festgehalten. Eine Abweichung, die eine Vorlegungspflicht nach § 132 GVG begründen könnte, liegt darin nicht, denn die – nicht näher begründeten – Ausführungen in BGHZ 110, 294, 296, die in Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung stehen, betreffen einen Sachverhalt, der in jener Entscheidung gerade nicht zu beurteilen war; jene Entscheidung beruht darauf also nicht.