Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tatbestand
Beide
Parteien
planen und veranstalten im Wettbewerb regelmäßig
wiederkehrende Messen und Fachausstellungen, darunter solche auf dem
Gebiet technischer Rehabilitationshilfen. Die Klägerin hat
für eine derartige, von ihr erstmals im Mai 1980 in K
durchgeführte Ausstellung mit einem Katalog geworben, der auf
der
Titelseite folgende Angaben enthielt:
Als
Veranstalter/Organisation wurde im Messekatalog und auf
Ankündigungen, Geschäftsschreiben und
Pressemitteilungen in
zeichenmäßiger Form, jedoch durchweg in kleinerer
Schrift
angegeben "interService B GmbH", z. B. auf dem bei den Akten
befindlichen Briefbogen in der Art, daß die obigen Angaben in
größerem Schriftzug auf der linken, die Angabe des
Veranstalters auf der rechten oberen Seite angeordnet war.
Die
Beklagte
hatte bereits im Jahre 1977 eine derartige Messe als "Rehabilitation
77" veranstaltet. Sie hat am 12. Juli 1979 für Planung
und/oder
Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Kongressen und
Lehrveranstaltungen die inzwischen unter der Nr. 1003379 in die
Zeichenrolle eingetragene Dienstleistungsmarke "Reha" angemeldet. Im
Juni 1981 hat sie unter der Bezeichnung "Reha 81" in D eine Ausstellung
für Rehabilitationshilfen veranstaltet. Dabei hat sie unter
der
Überschrift "Titelschutz für die Reha 1981" eine an
Gewerbetreibende und an die Presse gerichtete Verlautbarung
herausgegeben, in der es u.a. hieß:
"Die
'Dienstleistungsmarke' für die Reha 81 - das Signet - ist beim
Deutschen Patentamt eingetragen. Demnach ist ausschließlich
die
Messegesellschaft in D berechtigt, die Bezeichnung "Reha" für
ihre
Veranstaltung zu benutzen. Veranstalter von Messen und Ausstellungen
des gleichen Themas sind demnach nicht berechtigt, eine
ähnliche
oder gleichartige Bezeichnung für ihre Veranstaltung zu
benutzen.
Dies gilt insbesondere für eine Rehabilitationsveranstaltung,
die
vor einigen Monaten in K durchgeführt wurde."
Die
Klägerin hält diese Pressemitteilung für
unzulässig, weil die Beklagte darin zu Unrecht behaupte,
andere
Veranstalter und insbesondere sie, die Klägerin, seien nicht
berechtigt, eine der Kurzbezeichnung "Reha" ähnliche
Abkürzung zur Beschreibung des Gegenstandes ihrer
Veranstaltungen
zu gebrauchen.
Die
Klägerin hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte
unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in
den
"NOWEA-Presseinformationen", in denen auf die
Geschäftsbezeichnung
"Reha" hingewiesen wird, in bezug auf die Durchführung von
Messen
und Veranstaltungen des Rehabilitationsbereiches zu behaupten,
Veranstalter von Messen und Ausstellungen des gleichen Themas seien
nicht berechtigt, eine ähnliche oder gleichartige Bezeichnung
für ihre Veranstaltung zu benutzen; dies gelte insbesondere
für eine Rehabilitationsveranstaltung, die in K
durchgeführt
worden sei;
2.
festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist,
für die
von ihr außerhalb des Ortsbereichs D veranstalteten Messen,
Ausstellungen, Kongresse und anderen Veranstaltungen des Fachbereichs
Rehabilitation zusammen mit der Angabe des Ortes der Veranstaltung die
Bezeichnung "REHAB" zu verwenden.
Die
Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage
zuletzt beantragt,
die
Klägerin unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu
2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen
Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu verurteilen,
es zu
unterlassen, Ausstellungen, insbesondere Fachausstellungen für
Rehabilitationshilfen und -einrichtungen mit der Bezeichnung "REHAB" zu
veranlassen, die so bezeichneten Ausstellungen anzukündigen
sowie
auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen "REHAB"
anzubringen.
Sie
meint, der
Inhalt ihrer Pressemitteilung sei zutreffend. Weil die
Klägerin
die Bezeichnung "REHAB" zeichenmäßig verwende und
die sich
gegenüberstehenden Zeichen nach Klang und Schriftbild
verwechselbar seien, stehe ihr, der Beklagten, aus ihrem Zeichenrecht
ein Unterlassungsanspruch zu.
Das
Landgericht
hat die Klage im Hinblick auf das Zeichenrecht der Beklagten abgewiesen
und unter teilweiser Abweisung der im ersten Rechtszug weitergehenden
Widerklage dem Unterlassungsantrag der Beklagten stattgegeben.
Auf
die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter
Abänderung des
Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben und den
Unterlassungsantrag der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision
verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und
Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
aus
den §§ 1 und 3 UWG bejaht und deren Berechtigung zu
einer
(nicht zeichenmäßigen) Benutzung der Bezeichnung
"REHAB"
festgestellt. Einen Anspruch der Beklagten auf Unterlassung hat es
verneint. Des näheren hat es ausgeführt, indem die
Klägerin das Wort "REHAB" so verwende, wie aus den zu den
Akten
überreichten Unterlagen ersichtlich sei, verletze sie keine
nach
dem Warenzeichengesetz begründeten Rechte der Beklagten, weil
sie
das Wort "REHAB" nicht zeichenmäßig nach Art einer
Dienstleistungsmarke benutze. Wer für eine Ausstellung werbe,
müsse deren Gegenstand deutlich herausstellen. Derartige
Informationen verstehe der Verkehr nicht ohne weiteres als Hinweis auf
die Herkunft der Dienstleistung aus dem Betrieb des Veranstalters der
Ausstellung. "REHAB" sei keine Fantasiebezeichnung, sondern werde nach
üblichem Sprachgebrauch als Abkürzung für
das schwierig
auszusprechende Wort Rehabilitation verstanden. Nach der Vorstellung
der angesprochenen Verkehrskreise beschreibe die Abkürzung
"REHAB", so wie sie die Klägerin - in Verbindung mit den
Angaben
über Zeit und Ort der Veranstaltung ("REHAB '80 K") - konkret
verwende auch in der blickfangmäßigen Herausstellung
allein
den Gegenstand der beworbenen Ausstellung. Darin werde auch deshalb
keine dienstmarkenmäßige Benutzung gesehen, weil die
Klägerin in ihrem Katalog und in ihren
Geschäftsschreiben,
Ankündigungen und Pressemitteilungen mit dem Zeichen
"interService
B GmbH" auf sich als Veranstalter hinweise und sie bereits hierdurch
ihre Funktion als Dienstleistungsunternehmen hervorhebe.
Die
dagegen gerichtete Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
II.
Klageansprüche
1.
Die
Klageanträge könnten ihrem Wortlaut nach dahin
verstanden
werden, daß die Klägerin das Recht zu jeder, also
auch zu
einer markenmäßigen Benutzung der von ihr
verwendeten
Bezeichnung "REHAB" in Anspruch nehmen und die von ihr angegriffene
Verlautbarung der Beklagten auch insoweit als rechtswidrig beurteilt
wissen will, als es sich etwa um eine Stellungnahme gegen eine
zeichenmäßige Benutzung handeln könnte. Es
ist jedoch
bei Berücksichtigung der dem Streit zugrundeliegenden
konkreten
Verwendungsformen und des weiteren Klagevortrags, insbesondere dahin,
daß die Klägerin nach ihrer Erklärung die
Bezeichnung
nur zusammen mit der Ortsangabe (z.B. K) verwenden wolle, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht
die Klageanträge einschränkend dahin ausgelegt hat,
die
Klägerin nehme lediglich das Recht in Anspruch, die Angabe
"REHAB"
in nicht zeichenmäßiger Weise zur Beschreibung des
Gegenstandes der Messe und nur in Verbindung mit der Ortsangabe zu
verwenden. Auf dieser Grundlage ist auch die Rüge der Revision
unberechtigt, die Urteilsformel sei insoweit unbestimmt. Der allerdings
eine weitergehende Auslegung zulassende Wortlaut des
Feststellungsausspruchs ist dahin zu verstehen, daß die
Klägerin nur zum nicht-zeichenmäßigen
Gebrauch der
Angabe "REHAB" berechtigt ist. Das bedeutet nach der
Begründung
des Berufungsurteils, daß sie berechtigt ist, die Angabe
"REHAB"
in der bisher von ihr konkret im Katalog "REHAB 80" und in den anderen
Schriftwerken verwendeten Form zu benutzen. Damit ist dem
Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Soweit die Revision ferner
geltend
macht, die Urteilsformel entspreche entgegen § 308 ZPO nicht
dem
Antrag der Klägerin, kann ihr nicht beigetreten werden. Die
Klägerin hat ihren Feststellungsantrag im Termin vom 26.
März
1981 zwar dahin umformuliert, sie sei berechtigt, für die von
ihr
außerhalb des Ortsbereichs D veranstalteten Messen zusammen
mit
der Angabe des Orts die Bezeichnung "REHAB" zu verwenden. Das
Berufungsgericht hat dies aber offenbar nicht als
Einschränkung
des Klageantrags in räumlicher Hinsicht, sondern als
bloße
Absichtserklärung verstanden. Das ist eine rechtlich
mögliche
Auslegung, so daß die Rüge aus § 308 ZPO
keinen Erfolg
hat.
2.
In
materieller Hinsicht wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die
Ansicht des Berufungsgerichts, die mit dem Unterlassungsantrag
beanstandete Presseverlautbarung der Beklagten sei wettbewerbswidrig,
falls die Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin den
Gebrauch
der Angabe "REHAB" in der für die Ausstellung "REHAB '80 K"
verwandten Form zu verbieten. Es bedurfte keiner näheren
Begründung, daß gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt
der wettbewerbswidrigen Behinderung verstößt, wer
über
einen Mitbewerber in Mitteilungen, die für Dritte bestimmt
sind,
die Behauptung verbreitet, dieser verletze sein
ausschließliches
Recht an einer Dienstleistungsmarke.
3.
Daß
diese von der Beklagten verbreitete Behauptung rechtlich nicht
zutrifft, soweit die Klägerin die Angabe "REHAB" nicht
markenmäßig verwendet, hat das Berufungsgericht auf
der
Grundlage des § 15 UWG rechtsfehlerfrei festgestellt. Das in
dieser Vorschrift beschriebene Ausschlußrecht richtet sich
nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gegen einen
zeichenmäßigen Gebrauch, wie auch die Revision nicht
verkennt (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1957, 433, 434 = WRP 1957, 241 -
Hubertus; GRUR 1975, 257 - Buddelei; ferner BGH GRUR 1983, 764, 766 -
Haller II.; st.Rspr.). Wenn sie aber rügt, die Feststellungen
des
Berufungsgerichts zur Frage des zeichenmäßigen
Gebrauchs
seien im Streitfall unzureichend, kann ihr nicht beigetreten werden.
Soweit es sich, wie im Streitfall nicht, um die
zeichenmäßige Benutzung von Warenzeichen handelt,
hat der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf
abgestellt,
ob der Durchschnittsbetrachter im Einzelfall annehmen kann, die
Bezeichnung diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware von
gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft, weise also
auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb
hin (vgl. z. B. BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor-Luxus; BGH GRUR 1970,
305, 306 = WRP 1970, 178 - Löscafe). Dabei ist zwar,
insbesondere
für den Bereich der im Hinblick auf die gekennzeichnete Ware
als
Fantasie-Zeichen anzusehenden Warenzeichen, allgemein von dem Grundsatz
auszugehen, daß der Begriff der
warenzeichenmäßigen
Benutzung weit auszulegen ist und daß eine unmittelbare
Benutzung
der Bezeichnung auf der Ware, ihrer Verpackung und Etikettierung, sowie
auf Prospekten oder sonstigen Ankündigungen der Ware in der
Regel
für einen zeichenmäßigen Gebrauch spricht
(vgl. BGH
GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 - Oldtimer).
Für
den
Bereich der allen Mitbewerbern freizuhaltenden Angaben im Sinne der
§§ 16 und 4 Abs. 2 Nr. 1 (2. Alternative) WZG ist
jedoch
anerkannt, daß solche Angaben selbst bei Verwendung auf dem
Warenetikett oder der Warenverpackung vom Verkehr in der Regel nicht
ohne weiteres als Herkunftshinweis angesehen werden, weil es bei
Angaben, für deren Allgemeingebrauch ein
Freihaltebedürfnis
besteht, für den Verkehr naheliegt, darin lediglich einen
Sachhinweis zu sehen (BGH GRUR 1968, 365 = WRP 1968, 62 - praline;
st.Rspr.). In derartigen Fällen bedarf es deshalb besonderer
Prüfung, ob der Verkehr tatsächlich die weitergehende
Vorstellung gewinnen kann, die Angabe diene zugleich als Hinweis auf
die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Dabei sind,
auch im Hinblick auf die Grundsätze, die der Senat in seinem
zur
Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 23. Mai
1984 - I ZB
6/83 - Indorektal dargelegt hat, im Bereich der beschreibenden Angaben
strenge Anforderungen an die Bejahung des
warenzeichenmäßigen Gebrauchs zu stellen, damit das
Freihaltebedürfnis, soweit es im Eintragungsverfahren nicht
berücksichtigt werden kann, im Verletzungsprozeß die
nötige Beachtung erfährt.
Diese
Grundsätze gelten auch für Dienstleistungsmarken.
Nach §
1 Abs. 2 WZG sind die Vorschriften über Warenzeichen auf
Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwenden. Deren Besonderheiten im
Vergleich zum Warenzeichen (vgl. dazu Schreiner, Die
Dienstleistungsmarke, 1983, S. 147 ff.), namentlich der Umstand,
daß, weil sie der Unterscheidung von Dienstleistungen dienen
und
daher ein der Ware oder ihrer Verpackung vergleichbarer
körperlicher Gegenstand fehlt, allein eine Benutzung der
Bezeichnung auf Prospekten, Preislisten, Ankündigungen,
Geschäftsbriefen, Rechnungen und dergleichen in Betracht
kommen
kann, nötigen nicht zu anderen Annahmen über die
Verkehrsauffassung beim Verständnis von beschreibenden
Angaben,
die auf derartigen Schriftstücken verwendet und dort auch
besonders hervorgehoben werden. Auch die Notwendigkeit einer besonders
sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf das
Freihaltebedürfnis an den genannten Angaben besteht bei der
Dienstleistungsmarke aus den gleichen Gründen und in derselben
Weise wie bei Warenzeichen.
4.
Ohne
Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Angabe "REHAB" als eine
freizuhaltende Angabe im Sinne der §§ 16, 4 Abs. 2
Nr. 1 (2.
Alternative) WZG beurteilt, bei der die Prüfung des
zeichenmäßigen Gebrauchs besonderer Aufmerksamkeit
und
Zurückhaltung bedarf. Seine Feststellung, daß
"REHAB" vom
Verkehr als Abkürzung des Begriffs Rehabilitation verstanden
wird
und daß der Begriff der Rehabilitation allgemein als
Bezeichnung
für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit
und
Arbeitsfähigkeit bekannt ist, daß das Wort dem
Verkehr als
schwer aussprechbar erscheint und deshalb ein Bedürfnis nach
brauchbaren Abkürzungen besteht, begegnet keinen Bedenken,
wird
durch die Praxis der Prozeßparteien im Rahmen ihrer Werbung
und
Bezeichnung auch bestätigt. Keinen Bedenken begegnet es auch,
daß das Berufungsgericht die Abkürzung einer
freizuhaltenden
Angabe dieser bei der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden
Zusammenhang gleichgestellt hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 11.
Aufl. § 4 Anm. 85 m.w.N.). Das muß jedenfalls
für
Fälle gelten, in denen, wie hier, feststeht, daß die
Abkürzung einer solchen Angabe vom Verkehr als solche erkannt
und
in ihrem Sinn verstanden wird.
5.
Das
Berufungsgericht durfte nach den dargelegten Grundsätzen zur
zeichenmäßigen Benutzung ohne
Rechtsverstoß annehmen,
der Verkehr werde die Verwendung der Bezeichnung auf dem Katalog und in
den Pressemitteilungen und Geschäftsschreiben der
Klägerin
nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Wenn es dies mit dem
Hinweis auf die Verkehrsgewohnheiten und damit begründet hat,
abkürzende und lediglich informierende Bezeichnungen
für
Messen und ähnliche Veranstaltungen würden nicht
selten
verwendet, und die Klägerin habe die Bezeichnung auch nicht in
Alleinstellung, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit den Angaben
zu Zeit und Ort der Veranstaltung benutzt ("REHAB '80 K"), dann ist das
im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten
Umständen aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache,
daß
die Klägerin die Kennzeichnung "interService B GmbH"
zeichenmäßig herausgestellt hat und dadurch einen
etwa
erwarteten Hinweis auf das die Ausstellung veranstaltende
Dienstleistungsunternehmen gegeben hat, rechtfertigt die Folgerung, der
Verkehr werde in dieser Bezeichnung - und nicht in der Angabe "REHAB
'80 K" - den Hinweis auf das Unternehmen sehen, das die Messe
veranstaltet.
Auch
soweit das
Berufungsgericht die Herausstellung der Bezeichnung als Blickfang
würdigt, steht dies in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1969, 274, 275 - Mokka Express; GRUR
1969, 681, 685 = WRP 1969, 283 - Isolierte Hand; GRUR 1968, 365 = WRP
1968, 62 - praline; GRUR 1970, 305, 306 = WRP 1970, 178 -
Löscafe). Dort wird davon ausgegangen, daß der
Verkehr auch
eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe, wenn sie
nach
allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, in
der
Regel als Angabe zur Unterrichtung des Publikums und nicht ohne
weiteres als Herstellermarke ansehen wird.
Es
kann danach
nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht der
Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt
hat.
6.
Erfolg hat
die Revision, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die
Klägerin sei berechtigt, die Bezeichnung "REHAB"
(nicht-zeichenmäßig) zu verwenden. Die
Feststellungsklage
ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Wie der
Bundesgerichtshof für die Fälle der negativen
Feststellungsklage und der Unterlassungs- Widerklage ausgesprochen hat
(BGHZ 18, 22, 41; BGHZ 28, 203, 206, 207 - Berliner Eisbein; BGH NJW
1973, 1500 m.w.N.), entfällt für eine
Feststellungsklage,
sofern nicht besondere Umstände vorliegen, das
Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Gegner wegen desselben
Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig
zurücknehmen kann. Für den Streitfall kann nichts
anderes
gelten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei zu der
konkreten Art der Benutzung der Bezeichnung, die von der Beklagten
beanstandet wird, berechtigt. Der mit der Widerklage gestellte
Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot (auch) dieser konkreten
Benutzung der Kennzeichnung "REHAB" gerichtet und betrifft damit
denselben Gegenstand, so daß neben der Entscheidung
über die
Leistungs(Wider)klage kein Bedürfnis für einen
Feststellungsausspruch besteht.
III.
Widerklage
1.
Soweit der
Widerklageantrag sich gegen die nichtzeichenmäßige
Verwendung der Abkürzung "REHAB '80 Karlsruhe" richtet, wird
auf
die Ausführungen zu II Nr. 3 Bezug genommen.
2.
Soweit die
Widerklage sich gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch
wendet,
kann sie allein unter dem Gesichtspunkt eines vorbeugenden
Unterlassungsanspruchs gewürdigt werden. Denn die
Klägerin
hat nach den Feststellungen das Wort "REHAB" bisher nicht
zeichenmäßig verwendet. Konkrete Anhaltspunkte
für eine
künftige Benutzung in einer bestimmten, als
zeichenmäßig zu qualifizierenden Form hat die
Beklagte nicht
dargelegt. Danach war das Berufungsgericht nicht veranlaßt,
einen
rechtswidrigen Gebrauch als bevorstehend anzunehmen. Mit Recht ist
daher auch die Widerklage abgewiesen worden.