Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I - 7. Kammer für Handelssachen - vom 10.
Februar
1982 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten
des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Der
Kläger
ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des
Sportartikelfachhandels mit etwa 950 Mitgliedern. Er befaßt
sich
vorwiegend mit der betriebswirtschaftlichen Beratung seiner
Mitgliedsfirmen sowie der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
und vertritt die politischen Interessen des Sportartikeleinzelhandels.
Er unterhält in M und W je eine Geschäftsstelle;
juristisch
geschulte Fachkräfte, insbesondere auf das Wettbewerbsrecht
spezialisierte Mitarbeiter, sind bei ihm nicht angestellt. Der
Kläger verfolgt auch Wettbewerbsverstöße;
in den Jahren
1980 und 1981 hat er unter Einschaltung von Rechtsanwälten
jährlich etwa 260 Wettbewerbsverstöße
abmahnen und in
25 % der Fälle gerichtliche Verfahren einleiten lassen.
Die
Beklagte,
die den Einzelhandel mit Sportartikeln betreibt, hatte in einem
Zeitungsinserat vom 6. August 1980 für bestimmte Skier und
Ski-Bindungen geworben, ohne auf die Tatsache hinzuweisen,
daß es
sich um Modelle einer ausgelaufenen Kollektion handelte. Wegen dieser
Werbung ließ der Kläger die Beklagte durch seine
Rechtsanwälte abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine -
inhaltlich modifizierte - strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab,
die der Kläger annahm. Der Kläger verlangte von der
Beklagten
die Erstattung der ihm durch die Abmahnung
entstandenen
Rechtsanwaltskosten von 838,69 DM; die Beklagte weigerte sich, diese
Kosten zu zahlen.
Mit
der Klage
verlangt der Kläger die Bezahlung dieser Anwaltskosten. Er hat
geltend gemacht, als relativ kleiner Fachverband müsse er sich
bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
der anwaltlichen Hilfe bedienen;
dies sei auch wirtschaftlicher als die Unterhaltung einer eigenen
Rechtsabteilung, die zu Kosten von durchschnittlich 770,-- DM je
Abmahnung
führen würde.
Das
Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der
Kläger
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Landgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne
die
Rechtsanwaltskosten für die begründete und
erfolgreiche
Abmahnung
der Beklagten nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Er
sei
berechtigt gewesen, schon bei der ersten Abmahnung
einen Rechtsanwalt
beizuziehen. Es sei ihm nicht zuzumuten, hierfür eigenes,
juristisch geschultes Personal einzustellen, da dies bei 260
Abmahnungen
pro Jahr nicht gerechtfertigt sei und keine Kostensenkung
bewirken würde. Die Beratung durch einen Anwalt sei auch
sachlich
geboten und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendig
gewesen, da, wie der Kläger gewußt habe, die
Beklagte sich
stets von einem Spezialanwalt beraten lasse.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.
Der
Kläger
ist ein Verband im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG, da er
satzungsgemäß die gewerblichen Interessen des
Sportartikelfachhandels vertritt. Dazu gehören auch die
Beobachtung des Wettbewerbs und die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen in dieser Branche. Der
Kläger war
deshalb befugt, die Beklagte wegen ihrer irreführenden Werbung
abzumahnen.
Der
Kläger
ist jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, die
Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der
Abmahnung
der Beklagten von dieser ersetzt zu verlangen. Ein solcher Anspruch
ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag gem. den
§§ 683, 670
BGB.
Geht
man davon
aus, daß die Abmahnung
auch eine
Geschäftsführung
für die Beklagte i.S. von § 683 BGB darstellt und
nicht nur
der Erfüllung der eigenen Aufgabe des Klägers diente,
Wettbewerbsverstöße auf seinem Fachgebiet zu
verfolgen, so
folgt daraus noch nicht, daß auch die hierfür
aufgewendeten
Anwaltskosten nach § 670 BGB zu erstatten sind; im
vorliegenden
Fall ist nämlich nicht dargetan, daß diese Kosten zu
den
erstattungsfähigen Aufwendungen gehören.
Nach
§ 670
BGB kann ein Geschäftsführer nur solche Aufwendungen
ersetzt
verlangen, die er zur Ausführung des Auftrags machte und die
er
den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Folglich
scheidet dann, wenn die Geschäftsführung sowohl
eigenen wie
fremden Interessen diente, ein Erstattungsanspruch aus, soweit mit den
Aufwendungen nur eigene Belange gewahrt wurden (vgl. RGZ 149, 205,
209). Soweit die Aufwendungen auch im Fremdinteresse erfolgten,
können sie nur bis zur sachlich gebotenen Höhe als
erforderlich angesehen werden. Bei einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung,
die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen
soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig
zu
halten; die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts
sind
daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. BGHZ 52, 393, 400 -
Fotowettbewerb). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt.
Der
Kläger
ist ein Fachverband und hat es zu seinen Aufgaben gemacht, die in
seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße zu
verfolgen.
Er müßte sich daher zur Erfüllung seines
Verbandszwecks
selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen; zumindest
müßte er so ausgestattet sein, daß er
typische und
durchschnittlich schwer zu verfolgende
Wettbewerbsverstöße
selbst erkennen und abmahnen kann. Damit wird er auch nicht
überfordert, da er als Fachverband die hierfür
maßgeblichen Kriterien, insbesondere Branchenübung
und
Verkehrsauffassung, aus eigener Sachkunde beurteilen kann und der
Erwerb der übrigen erforderlichen Sachkenntnis ihm angesichts
des
Umfangs seiner Abmahntätigkeit zuzumuten ist. Bei einer
solchen
Ausstattung des Klägers würde sich bei typischen und
durchschnittlich schwierigen Abmahnungen
die Einschaltung eines
Rechtsanwalts erübrigen und wäre daher nicht zur
Wahrung der
Interessen des Abgemahnten erforderlich. Dem Kläger steht es
allerdings frei, auch in solchen Fällen statt eigener
Kräfte
einen Rechtsanwalt zu beauftragen; auch dies dient dann der
Erfüllung seines Verbandszwecks. Der Rechtsanwalt wird dann
mit
Rücksicht auf die eigenen Belange eingeschaltet,
während er
zur sachgerechten Wahrung der Interessen des Abgemahnten in diesem Fall
ebenso wenig erforderlich ist, wie wenn sich der Kläger
eigener
Kräfte bediente (vgl. OLG München JurBüro
1969, 464 und
WRP 1970, 36 f; OLG Köln WRP 1970, 365, 366; OLG Koblenz WRP
1979,
387, 391).
Danach
steht dem
Kläger im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten für die Abmahnung
der Beklagten zu. Die
Wettbewerbswidrigkeit des abgemahnten Verhaltens, nämlich der
Werbung für Auslaufmodelle von Skiern und Ski-Bindungen ohne
entsprechende Kenntlichmachung, war rechtlich nicht schwierig zu
beurteilen. Die maßgebliche Frage, ob der Verkehr bei solchen
Artikeln die Kenntlichmachung als Auslaufmodelle erwartet, konnte
ohnehin eher vom Kläger als Fachverband als von einem
Rechtsanwalt
beantwortet werden. Bei einer Ausstattung des Klägers mit den
gebotenen Kräften, für die dieser selbst aufzukommen
hat,
wäre daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht
erforderlich
gewesen.
Es
sind auch
keine besonderen Umstände erkennbar, die es
unabhängig von
der Ausstattung des Klägers gerechtfertigt hätten,
auch zur
Besorgung der Interessen der Beklagten einen Rechtsanwalt
einzuschalten. Dies ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
deshalb anzunehmen, weil, wie der Kläger wußte, die
Beklagte
sich in jedem Einzelfall von einem Spezialanwalt beraten
ließ.
Hieraus hätte der Kläger im Gegenteil
schließen
müssen, daß die Beklagte nicht zusätzlich
einer
anwaltlichen Belehrung durch den Rechtsanwalt des Klägers
bedurfte.
Da
somit ein
Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten
Anwaltskosten nicht gegeben ist, war unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.