Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tatbestand
Im
Verlag der Klägerin erscheint unter anderem die Zeitschrift
"T.". In der Ausgabe vom 15. Mai 1991 waren Rätsel abgedruckt,
die die Leser lösen sollten. Über einem der
Rätsel war unter der Überschrift "Schön
durch Kräuter-Ölbad" nachstehender Text abgedruckt:
"Baden
- ein himmlisches Vergnügen. Besonders angenehm ist das
heilende Bad, wenn die Zusätze aus natürlichen
Ölen bestehen. Zu den Heilbädern von C. aus B. werden
keine künstlichen Öle beigemischt. T. verlost 15
Sets, bestehend aus vier Kräuter-Ölbädern."
Neben
dem Text befand sich unter anderem die -
verhältnismäßig große und ins
Auge fallende - Abbildung einer Flasche eines Ölbades der
genannten Herstellerin.
Der
Beklagte, ein rechtsfähiger Verband, der
satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren
Wettbewerbs überwacht, hat die Klägerin wegen dieser
Anzeige am 24. Mai 1991 mit der Begründung abgemahnt, die
Klägerin werbe für das abgebildete Erzeugnis in
redaktioneller Form, wodurch die Leser irregeführt
würden. Außerdem mißbrauche die
Klägerin den redaktionellen Teil der Zeitschrift zu
Werbezwecken.
Einen
dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer
Unterlassungserklärung unterzeichnete die Klägerin
nicht. Sie hat vielmehr ihrerseits vor dem Landgericht in Stuttgart
Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte nicht
berechtigt sei, sie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen,
Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die
Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung ihrer
Qualität ausgelobt würden.
Der
Beklagte hat kurz danach eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht
Berlin gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhoben.
Noch vor der Antragstellung in jenem Verfahren hat im vorliegenden
Rechtsstreit das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 2. August 1991
ausgesprochen:
Es
wird festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin
wegen des Beitrags auf Seite ... der Illustrierten "T." Nr. ... vom 15.
Mai 1991 nicht dahin auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, im
geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden
Druckwerken, insbesondere der Illustrierten "T." Nr. ... vom 15. Mai
1991, ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten,
daß die Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung
ihrer Qualität ausgelobt werden.
Im
Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist auf einen dort gestellten -
dem Urteilsausspruch entsprechenden - Antrag des dortigen
Klägers (Beklagter im vorliegenden Verfahren) die
Klägerin des vorliegenden Verfahrens wegen der
Veröffentlichung des auch vorliegend in Frage stehenden
Preisrätsels durch Urteil vom 12. September 1991 unter
Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu
unterlassen,
im
geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken
ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß
die Preise anders als durch Nennung ihrer Bezeichnung im Vertrieb, des
Herstellers oder ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer Abbildung
ausgelobt werden, wenn dies geschieht, wie in der Illustrierten "T."
Nr. ... vom 15. Mai 1991, Seite ... .
Auf
die Berufung der dortigen Beklagten hat das Kammergericht den
Urteilsausspruch - einer entsprechenden Umformulierung des Klageantrags
im Berufungsverfahren folgend - dahin eingeschränkt, es zu
unterlassen,
in
periodisch erscheinenden Druckwerken ein Preisrätsel in der
Weise zu veranstalten, daß die Preise unter Nennung ihres
Namens und der Darlegung ihrer Qualität ausgelobt werden, wenn
dies so geschieht, wie die - dem Urteil beigefügte - Abbildung
des Preisrätsels zeige.
Die
gegen dieses Urteil des Kammergerichts gerichtete Revision hat der
Senat mit Urteil vom selben Tage, an dem über den vorliegenden
Rechtsstreit abschließend zu befinden war,
zurückgewiesen (I ZR 104/93).
Im
vorliegenden Verfahren ist die Berufung des Beklagten gegen die vom
Landgericht Stuttgart ausgesprochene Feststellung ohne Erfolg geblieben
(OLG Stuttgart WRP 1992, 513).
Mit
seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der
Feststellungsklage weiter. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig erachtet. Es
hat ausgeführt:
Das
durch die Abmahnung
des Beklagten entstandene Feststellungsinteresse
der Klägerin sei durch die Unterlassungsklage des Beklagten
vor dem Landgericht Berlin nicht entfallen. In beiden Verfahren gehe es
zunächst nur teilweise um denselben Streitgegenstand. Soweit
die negative Feststellungsklage auch das Ausloben von Preisen betreffe,
die der Klägerin nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden seien, sei eine gegenläufige
Unterlassungsklage nicht (mehr) anhängig. Das ergebe sich aus
der Begründung des Urteils des Landgerichts Berlin. Auch in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (gemeint:
des vorliegenden Verfahrens) habe der Beklagte erklärt,
daß er sich des Unterlassungsanspruchs nur noch für
den Fall der Auslobung entgeltlich zur Verfügung gestellter
Preise berühme. Auch dadurch sei jedoch das
Feststellungsinteresse für den mit der Feststellungsklage
geltend gemachten Anspruch nicht teilweise weggefallen. Der auf
Auslobung von der Klägerin unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Preisen beschränkte
Feststellungsantrag wäre zwar im Verhältnis zu dem
gestellten Feststellungsantrag ein minus und kein aliud. Der Beklagte
habe aber auf den weitergehenden Anspruch nicht einmal konkludent
verzichtet. Außerdem habe er den Umfang des Anspruchs, dessen
er sich wegen der beanstandeten Werbung berühme, wiederholt
geändert, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat, als er den Anspruch gegenüber dem Berliner
Verfahren dadurch erweitert habe, daß er einen Hinweis auf
das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Preise schon
verlange, wenn Hersteller oder Marke in Wort oder Bild bekanntgegeben
würden, auch wenn die Eigenschaften der ausgesetzten Preise
nicht lobend hervorgehoben würden.
Nach
richtiger Auffassung sei aber ohnehin der negativen Feststellungsklage
aus Gründen der Prozeßökonomie immer der
Vorrang vor der später erhobenen gegenläufigen
Unterlassungsklage zu geben. Zwar wäre vorliegend bei
Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 340 - Parallelverfahren I)
das
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage in
der Berufungsinstanz entfallen, soweit sich die
Streitgegenstände deckten, weil die Unterlassungsklage nicht
mehr einseitig habe zurückgenommen werden können und
die im Feststellungsverfahren eingelegte Berufung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht begründet und aus diesem Grunde nicht
entscheidungsreif gewesen sei. Das vom Bundesgerichtshof mit dieser
Rechtsprechung verfolgte Ziel, widersprechende Entscheidungen der
Gerichte im Interesse der Prozeßökonomie zu
vermeiden, sei aber mit einer Priorität der negativen
Feststellungsklage vor der später erhobenen Leistungsklage
weitaus besser zu erreichen. Erkläre der Kläger wegen
des Wegfalls des Feststellungsinteresses die Hauptsache für
erledigt, müsse sich das Gericht in der Kostenentscheidung mit
der Begründetheit des Anspruchs auseinandersetzen. Dieses
Ergebnis werde vermieden, wenn die zuerst erhobene Feststellungsklage
den Vorrang behalte, die später erhobene Unterlassungsklage
aber als prozeßmißbräuchlich angesehen
werde, sofern sie nicht als Widerklage im Gerichtsstand des schon
laufenden Feststellungsverfahrens erhoben werde.
Die
negative Feststellungsklage sei auch insgesamt begründet. Das
beanstandete Preisausschreiben sei nicht wettbewerbswidrig. Es
verstoße weder gegen § 1 noch gegen § 3
UWG, daß die Klägerin vom Hersteller unentgeltlich
zur Verfügung gestellte Waren als Preise ausgesetzt und unter
Nennung ihres Namens und Darstellung ihrer Qualität ausgelobt
habe und damit nicht nur für ihre Zeitschrift, sondern
mittelbar auch für das als Preis ausgesetzte Produkt geworben
habe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Beurteilung der Feststellungsklage als
zulässig durch das Berufungsgericht hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das
gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse der
Klägerin an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens des
vom Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht besteht.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die
Klägerin bei Erhebung ihrer Feststellungsklage ein
schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung hatte.
Die Revision stellt dies unter Hinweis darauf in Abrede, daß
die Klägerin in Anbetracht der in der Abmahnung
des Beklagten
angedrohten Erhebung der Leistungsklage ohnehin mit einer alsbaldigen
Klärung der Rechtslage habe rechnen können. Solange
nicht eine angemessene und erforderlichenfalls in einer Gegenabmahnung
zu präzisierende Frist für die Erhebung der
Leistungsklage abgelaufen sei, könne ein Interesse an einer
Klärung durch eine allenfalls kurzfristig vorher zu erhebende
Feststellungsklage nicht bestehen.
Ob
diese - auch in der wettbewerbsrechtlichen Literatur vereinzelt
vertretene (vgl. Pastor, GRUR 1974, 607, 612; Schotthöfer, WRP
1986, 14 f.) - Auffassung gebilligt werden könnte
(nachdrücklich ablehnend insoweit Lindacher, Festschrift
für v. Gamm, S. 83, 86), bedarf für den vorliegenden
Fall keiner näheren Prüfung, da das
Feststellungsinteresse jedenfalls in einem späteren Zeitpunkt
entfallen ist und dies, da die Klägerin die Hauptsache nicht
für erledigt erklärt hat, in gleicher Weise zur
Abweisung der Klage als unzulässig führt, wie im
Falle eines von Anfang an fehlenden Interesses.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das
rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens
eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs
gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr
zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I
m.w.N.
; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88,
NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991,
113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92
über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG
Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161). Diese Auffassung hat auch in
der Literatur breite Zustimmung gefunden (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl.,
§ 256 Rdn. 19; AKZPO/Wassermann, § 256 Rdn. 7;
Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 20;
GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13, D, Rdn. 87 f. und Rdn.
409; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn.
497; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl., § 35 III
3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap.
52 Rdn. 20; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 16; Ulrich in Anm. zu
OLG Stuttgart EWiR 1994, 407). Ihr kann - entgegen einer in der
Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (vgl. Bettermann,
Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform, 1949, S. 36 ff.;
Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 261 Rdn. 9; w.N.
bei MünchKommZPO/Lüke, § 261 Rdn. 66 in Fn.
95) - nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß der
später erhobenen Leistungsklage die Rechtshängigkeit
des gleichen prozessualen Anspruchs (§ 261 ZPO) entgegenstehe.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender
Meinung, daß die hierfür erforderliche
Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil
das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage
(Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger
Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage
hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR
1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann,
ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger aaO
§ 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III
b und J I a; Jauernig aaO § 40 II, 2; Schotthöfer,
WRP 1986, 14, 15 f.).
3.
Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es stellt jedoch den in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Vorrang der
Leistungsklage grundsätzlich in Frage und meint unter Berufung
auf Hermann, JR 1988, 376, die mit dieser Rechtsprechung verfolgten
Ziele der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen und der Wahrung
der Prozeßökonomie ließen sich mit der
Bejahung des Prioritätsvorrangs der negativen
Feststellungsklage gegenüber der später erhobenen
Leistungsklage besser erreichen; mindestens aber müsse die
Erhebung einer nachträglichen Leistungsklage vor einem anderen
Gericht als dem der Feststellungsklage als
rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Diese
Erwägungen erweisen sich jedoch nicht als tragfähig.
a)
Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen
Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls
für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch
besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines
vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im
Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem
allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der
Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann,
weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der
Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden
kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt. v. 10.11.1982 -
VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann aaO § 262
Rdn. 14; Zöller/Greger aaO § 256 Rdn. 16; Teplitzky
aaO Kap. 16 Rdn. 39). Letzterem Umstand kommt besonders im
Wettbewerbsrecht mit seinen meist kurzen Verjährungsfristen
(§ 21 UWG) erhebliche Bedeutung zu. Hier würde der
Gläubiger, wenn er den vom Berufungsgericht angenommenen
grundsätzlichen Vorrang des Feststellungsverfahrens in vollem
Umfang respektierte, seinen Anspruch meist verlieren. Er
müßte zur Vermeidung dieser Folge daher - ungeachtet
des angeblichen Vorrangs der Feststellungsklage - eine Leistungsklage
erheben, deren Schicksal - folgt man der hierzu vom Berufungsgericht,
von Hermann aaO und von Lindacher, Festschrift für v. Gamm,
1990, S. 83, 92 f. vertretenen Meinung - regelmäßig
die sofortige Aussetzung gemäß § 148 ZPO
sein müßte. Eine solche unökonomische (vgl.
dazu Lindacher aaO S. 91 f.) Verfahrensverdoppelung wäre hier
häufiger zu befürchten als vom Standpunkt der
herrschenden Meinung aus; denn nach letzterem erscheint eine
zusätzlich vor einer zu erwartenden Leistungsklage erhobene
Feststellungsklage wenig sinnvoll, während von der Anerkennung
des Vorrangs der Feststellungsklage ein starker Anreiz für den
jeweiligen Verletzer zu erwarten wäre, durch deren Erhebung
selbst einen ihm genehmen Gerichtsstand zu begründen.
Bei
dieser Sachlage erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die
Bejahung eines Prioritätsvorrangs der Feststellungsklage
verdiene (auch) aus Gründen der
Prozeßökonomie den Vorrang, als nicht stichhaltig.
b)
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann es auch nicht als
rechtsmißbräuchlich angesehen werden, daß
der Beklagte seine Leistungsklage nicht als Widerklage bei dem Gericht,
vor dem die Feststellungsklage bereits anhängig war, sondern
vor einem anderen, gemäß § 24 UWG
für seine Klage zuständigen Gericht erhoben hat. Zwar
wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, daß
der Beklagte eines negativen Feststellungsverfahrens eine
gegenläufige Leistungsklage nachträglich nur noch als
Widerklage erheben dürfe und demgemäß einer
anderen Gerichtsstandswahl der Mißbrauchseinwand
entgegenstehe (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 256 Rdn. 126;
MünchKommZPO/Lüke aaO § 256 Rdn. 62, jeweils
m.w.N.). Dieser Auffassung kann jedoch für den Bereich des
Wettbewerbsrechts nicht beigetreten werden, weil sie zu einer hier
nicht hinnehmbaren Verkürzung der Rechte des
Gläubigers und einer gleichfalls nicht zu rechtfertigenden
Besserstellung des (deliktischen) Verletzers führen
würde. Als Folge der im Wettbewerbsrecht entwickelten
weitgehenden Abmahnungslast des anspruchsberechtigten
Gläubigers vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
hätte es der - durch die Abmahnung
gewarnte - Schuldner
praktisch stets in der Hand, durch sofortige Erhebung der
Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen. Dieser
zusätzliche Nachteil für den Gläubiger ist
diesem nach Sinn und Zweck der Abmahnung
nicht zumutbar (so auch
Lindacher, Festschrift für v. Gamm, S. 83, 89). Denn letztere
soll ihrem Ursprung nach und entsprechend ihrer rechtlichen
Begründung durch die Rechtsprechung als
Geschäftsführung ohne Auftrag für den
Schuldner nur dem Interesse des letzteren an der Vermeidung einer
gerichtlichen Auseinandersetzung (durch außergerichtliche
Unterwerfung oder außergerichtliche Abwehr des vermeintlichen
Anspruchs) dienen und zieht für den Gläubiger, der
dieses Interesse vernachlässigt, bereits ausreichende
Kostensanktionen nach sich. Darüber hinaus könnte die
regelmäßig drohende Gerichtsstandswahl durch den
Verletzer zu einer weitgehenden Entwertung des für die
Rechtsordnung außerordentlich wichtigen Instituts der
Abmahnung
(vgl. dazu Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 3) führen,
weil die Gläubiger nicht selten versucht sein würden,
die Festlegung eines vom Verletzer ausgewählten Gerichtsstands
einfach dadurch zu vermeiden, daß sie auf die Abmahnung
verzichten und etwaige Kostennachteile in einem sofortigen
Gerichtsverfahren, die aus der Anwendung des § 93 ZPO
resultieren können, in Kauf nehmen. Letzteres erscheint auch
deshalb nicht ganz fernliegend, weil die Vorschrift des § 23 a
Altern. 1 UWG heute eine Möglichkeit bietet, diese Nachteile
gering zu halten; denn eine durch sofortiges Anerkenntnis erledigte
Streitigkeit wird meist als nach Art und Umfang einfach gelagert im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein, so daß das Gericht
den Streitwert demgemäß zu
ermäßigen haben würde. Auch solchen
Konsequenzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
4.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der
Feststellungsklage zu einem Teil mit der weiteren Erwägung
begründet, daß jedenfalls teilweise die für
eine Verneinung des Feststellungsinteresses erforderliche
Übereinstimmung der Streitgegenstände nicht bestehe,
nachdem das Landgericht im Leistungsverfahren die
Begründetheit des Anspruchs auch auf ein Element
gestützt habe, das im Feststellungsrechtsstreit deswegen keine
Rolle (mehr) spiele, weil der Beklagte im Feststellungsverfahren
erklärt habe, daß er sich des Rechts, auch eine
nicht durch dieses Element mitgekennzeichnete Handlung zu verfolgen,
nicht mehr berühme. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.
Das
Berufungsgericht hat dabei zu wenig berücksichtigt,
daß sich der Streitgegenstand eines Leistungsverfahrens nicht
durch - obendrein wie hier beiläufige und die Entscheidung
nicht tragende - Begründungserwägungen im
abschließenden Urteil, sondern ausschließlich durch
das - im Antrag und in seiner Begründung zum Ausdruck kommende
- Begehren der Klägerin bestimmt. Auch die vom
Berufungsgericht angesprochene Erklärung des Beklagten
hinsichtlich des Umfangs seiner Berühmung berührt den
Streitgegenstand des Berliner Verfahrens nicht; hierfür
hätte es entsprechender Prozeßerklärungen
mit Bezug auf den Streitgegenstand in jenem Verfahren bedurft, an denen
es jedoch fehlt, weil dort bis zuletzt mit einem - wie noch
auszuführen sein wird - zum vorliegenden Begehren
gegenläufigen Antrag prozessiert worden ist.
5.
Die Revisionserwiderung hat allerdings zusätzlich geltend
gemacht, daß - unabhängig von der
erörterten Erwägung des Berufungsgerichts - die
Streitgegenstände der gegenläufigen Verfahren sich
schon deshalb nicht deckten, weil die Anträge wesentliche
inhaltliche Abweichungen aufwiesen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg.
Maßgeblich für Deckungsgleichheit ist nicht der
Wortlaut der gestellten Anträge allein, sondern der sich aus
dem Wortlaut in Verbindung mit der Begründung ergebende Sinn.
Diese Auslegung ergibt hier jedoch, daß die
gegenläufigen Begehren übereinstimmend -
präzisiert durch die in beiden Anträgen vorgenommene
Bezugnahme auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung -
die Klärung der Frage bezwecken, ob die Klägerin
Preisrätsel so gestalten darf, daß sie bei den
ausgelobten Preisen unter Nennung des Produkt- bzw. Herstellernamens
auch die Qualität dieser Produkte "darlegt" (so die
Formulierung des Antrags im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor
dem Kammergericht) bzw. "werblich herausstellt" (so die nur deutlicher
bewertende Formulierung vor dem Landgericht Berlin). Daß mit
beiden Formulierungen nichts Unterschiedliches gemeint ist, zeigt die
übereinstimmende Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Form
der Verletzungshandlung in allen in Frage stehenden Anträgen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Feststellungsklage ist in
Abänderung des Urteils des Landgerichts als
unzulässig abzuweisen.