Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Domainnamen
„hufeland.de“.
Die Klägerin betreibt seit 1986 in Bad Mergentheim unter der
Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK für
ganzheitliche immunbiologische Therapie“ eine Klinik
für Krebskranke. Sie wirbt bundesweit für ihre dem
Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die
Bezeichnung „HUFELAND KLINIK“ mit dem
beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche
immunbiologische Therapie“ und der Ortsangabe. Sie ist
Inhaberin der mit Priorität vom 8. Februar 1991 eingetragenen
Marke „HUFELAND“ für
„Dienstleistungen eines Krankenhauses, pharmazeutische
Präparate und Diätetika“. Seit 1994 wird
die Klägerin – zuvor einzelkaufmännisches
Unternehmen – als Kommanditgesellschaft betrieben.
Die beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des
Landkreises Bad Langensalza in Thüringen geführten
Kreiskrankenhauses entstanden und seitdem mit der Firma
„Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langensalza“ im
Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, das
ehemalige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200.
Geburtstag des als Begründer der Naturheilkunde geltenden, aus
Langensalza stammenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in
„Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“
umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung
verwendet.
Die Beklagte ließ 1999 den Domainnamen
„hufeland.de“ für sich registrieren. Sie
verwendet diese Internetadresse für ihren Internetauftritt.
Die Klägerin, die lediglich die für ihre
persönlich haftende Gesellschafterin registrierten Domainnamen
„hufeland.com“,
„hufeland-klinik.de“ und
„hufelandklinik.de“ verwenden kann, sieht in der
Registrierung und Benutzung des Domainnamens
„hufeland.de“ durch die Beklagte eine Verletzung
ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung. Sie hat –
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
– beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die
Bezeichnung „hufeland.de“ für
Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb eines Krankenhauses
als Internet-Domainname zu benutzen;
2. durch Erklärung gegenüber der DENIC eG auf den
Domainnamen „hufeland.de“ zu verzichten.
Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR-RR
2003, 83). Hiergegen wendet sich die – vom Senat zugelassene
– Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung
gerichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe an der geschäftlichen Bezeichnung
„Hufelandklinik“ nach §§ 5, 153
MarkenG i.V. mit § 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die
Firma der Klägerin werde durch diese Wortverbindung
maßgeblich geprägt. Der nachfolgende Zusatz
„für ganzheitliche immunbiologische Therapie
KG“ sei ein rein beschreibender, der vorangestellte Name der
persönlich haftenden Gesellschafterin allenfalls
mitprägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr
neige zu einer Verkürzung komplexer Bezeichnungen auf
selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteile, hier
auf den Begriff „Hufelandklinik“ als Kombination
eines als Phantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der
Beschreibung des Unternehmensgegenstandes (Klinik). Im Übrigen
verwende die Klägerin den Firmenbestandteil
„Hufelandklinik“ in Alleinstellung; sie werde auch
von Dritten so bezeichnet. Der Begriff
„Hufelandklinik“ werde wiederum durch den Nachnamen
des den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes
Christoph Wilhelm Hufeland geprägt. Der Bestandteil
„Hufeland“ sei originär
kennzeichnungskräftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit
einem bestimmten Arzt oder mit einer bestimmten Heilmethode verbinde.
Das durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der
Klägerin werde von der Beklagten durch die Verwendung des
Domainnamens „hufeland.de“ verletzt. Die Beklagte
könne der Klägerin kein eigenes –
prioritätsälteres – Recht an der Verwendung
des Namens „Hufeland“ entgegenhalten. Auch wenn der
Rechtsvorgänger der Beklagten die Bezeichnung
„Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“
bereits seit 1962 ohne Unterbrechung geführt habe, habe er
durch die Wiedervereinigung keinen bundesweiten Schutz an dieser
Unternehmenskennzeichnung erlangen können, weil der
Einzugsbereich des von ihm betriebenen Krankenhauses stets auf den
Landkreis Bad Langensalza beschränkt gewesen und daher nur ein
regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei. Einer
späteren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990
auf das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckte
Kennzeichenrecht der Klägerin entgegen. In der Verwendung der
bundesweit abrufbaren Internet-Adresse
„www.hufeland.de“ durch die Beklagte liege eine
überregionale Nutzung des Zeichens
„Hufeland“, mit der die Beklagte das
Kennzeichenrecht der Klägerin verletze.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,
dass der Klägerin an dem Firmenschlagwort
„Hufelandklinik“ ein Kennzeichenschutz zusteht.
a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das
Unternehmen der Klägerin im Verkehr als
„Hufelandklinik“ bezeichnet. Dies entspricht auch
der Kurzbezeichnung, die die Klägerin und ihre
Rechtsvorgängerin stets für ihr Unternehmen verwendet
haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird im Übrigen
durch die Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK
für ganzheitliche immunbiologische Therapie“
nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten bürgerlichen
Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zunächst als
einzelkaufmännisches Unternehmen geführten
Klägerin und bei dem nachgestellten Zusatz
„für ganzheitliche immunbiologische
Therapie“ um eine glatt beschreibende Angabe handelte.
Die Bezeichnung „Hufelandklinik“ stellt damit ein
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geschütztes
Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus hinreichend
unterscheidungskräftig, weil der Verkehr – wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – in dem
Bestandteil „Hufeland“ überwiegend keine
beschreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte
Behandlungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt Christoph
Wilhelm Hufeland zurückgeht, sondern allein einen beliebigen
Namen oder eine Phantasiebezeichnung sieht.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der
Rechtsvorgängerin der Klägerin zustehende
Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ mit der
Herstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) Bundesgebiet
erstreckt worden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen
örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterlagen,
sind hinsichtlich ihrer räumlichen Schutzwirkung so zu
behandeln, als hätte niemals eine Trennung Deutschlands
bestanden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger
Spielkartenfabrik).
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die
Beklagte verletze durch die Verwendung des Domainnamens
„hufeland.de“ das Kennzeichenrecht der
Klägerin.
a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im
Revisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorgänger der
Beklagten das Kreiskrankenhaus Bad Langensalza von 1962 bis zu seiner
Umfirmierung im Jahre 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph
Wilhelm Hufeland“ geführt. Zutreffend hat das
Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser
Unternehmensbezeichnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf die
alten Bundesländer erstreckt worden ist. Das Berufungsgericht
hat insofern angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung des von der
Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses um ein Kennzeichen von
regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. BGHZ 130, 134, 141 f.
– Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 22.7.2004
– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338
– soco.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5
Rdn. 13 f.; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.,
§ 5 Rdn. 75 ff.; Goldmann, Der Schutz des
Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 13 Rdn. 221). Diese
Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von
Unternehmenskennzeichen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung
lediglich örtliche oder regionale Bedeutung hatten, ist durch
die Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer
erstreckt worden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger
Spielkartenfabrik).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Bestand dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten
Kennzeichenrechts an der Unternehmensbezeichnung
„Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ sowie
an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort „Krankenhaus
Hufeland“ oder „Hufeland-Krankenhaus“
unberührt geblieben ist, obwohl der Schutzbereich des im
prägenden Bestandteil („Hufeland“)
übereinstimmenden Klagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die
neuen Bundesländer erstreckt worden ist. Die Erstreckung hat
insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutzrechte geführt.
Denn Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten sind
nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach dem
Recht der Gleichnamigen zu behandeln (BGHZ 130, 134, 147 f. –
Altenburger Spielkartenfabrik).
c) Unter diesen Umständen liegt in dem beanstandeten Verhalten
nur dann eine Verletzung des Klagekennzeichens, wenn die Beklagte mit
der Registrierung und Verwendung des Domainnamens
„hufeland.de“ ihre Tätigkeit über
das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß
hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und damit die
bestehende Gleichgewichtslage verändert hat. Dies hat das
Berufungsgericht – wie die Revision mit Erfolg rügt
– zu Unrecht angenommen.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der
Verwendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse
„www.hufeland.de“ eine überregionale
Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte
der Klägerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz
des ubiquitären Charakters des Internet kann nicht allein
daraus, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen sich
und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlossen werden, der
räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde
entsprechend auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus
ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die
sich – aus welchen Gründen auch immer –
auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis
beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine
räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden
ist (BGH GRUR 2005, 262, 263 f. – soco.de; Urt. v. 13.10.2004
– I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493
– HOTEL MARITIME). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, dass die Beklagte den Einzugsbereich ihres
Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen und sich
nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte. Allein der
Umstand, dass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit
aufgerufen werden kann, lässt nicht auf eine solche
Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen.
bb) Ist dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf eine
räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs zu
entnehmen, muss die Klägerin es hinnehmen, dass die Beklagte
den Domainnamen „hufeland.de“ hat registrieren
lassen und nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet.
Es ist einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch
nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige
Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes
Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls
bekannt ist. So stellt „hufeland.de“ sowohl
für die Klägerin als auch für die Beklagte
die ideale Internetadresse dar, weil es sich um den
kennzeichnungskräftigsten Bestandteil und damit um den Teil
der Firma handelt, auf den der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu
reduzieren geneigt sein wird. Auch sind Zusätze – im
Streitfall etwa die Vornamen „Christoph Wilhelm“
oder Sachbezeichnungen wie „Klinik“ oder
„Krankenhaus“ – wenig attraktiv nicht
nur, weil sie die Eingabe für den Internetnutzer
verlängern, sondern vor allem, weil bei zusammengesetzten
Domainnamen für den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise
die Bestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder
Unterstreichungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen).
Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung von
Domainnamen (vgl. BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH, Urt. v.
11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 709 = WRP 2002, 691
– vossius.de; Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR
2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de). Wer den eigenen Namen
oder das eigene Firmenschlagwort registriert, braucht anderen
Trägern desselben Namens oder Firmenbestandteils in aller
Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall.
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die
Beklagte berechtigt, den Domainnamen „hufeland.de“
zu verwenden, solange sie ihren bisherigen räumlichen
Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die
bestehende Gleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu Goldmann
aaO § 17 Rdn. 47 m.w.N.).
3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als
richtig, wonach der Rechtsvorgänger der Beklagten schon vor
der Wiedervereinigung die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus
Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt hat, kommt es
auf eine weitere, an sich ebenfalls begründete Rüge
nicht an. Die Revision rügt mit Recht, dass sich das
Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt
hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts
„Hufelandklinik“ der Klägerin sei durch
eine Reihe anderer Bezeichnungen geschwächt worden, die
ebenfalls den Namen des Arztes Christoph Wilhelm Hufeland verwendeten.
Nach dem Vortrag der Beklagten nennen sich auch andere
Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen nach
Hufeland („Hufeland-Klinik Bad Ems“,
„Sophien- und Hufeland-Klinikum“ in Weimar,
„Hufeland-Zentrum für Gesundheitsbildung
Eutin“). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts
„Hufelandklinik“ der Klägerin durch diese
anderen Bezeichnungen so weit geschwächt worden ist, dass es
sich gegenüber der Verwendung des Bestandteils
„Hufeland“ als Domainname eines in einem anderen
Bundesland gelegenen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag
zweifelhaft erscheinen. Die Frage bedarf aber der Klärung,
falls entgegen dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden Hufeland-Kennzeichen
ausgegangen werden könnte.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit
das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt
hat. Da bislang Feststellungen dazu fehlen, ob das Krankenhaus der
Beklagten – wie sie vorgetragen hat – seit 1962 den
Namen von Christoph Wilhelm Hufeland führt, ist die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die
Entscheidung über die Kosten der Revision zu
übertragen ist.
Bornkamm
Pokrant
Ullmann
Schaffert
Bergmann