Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Die
Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom
13. Juli 1999 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die
Parteien sind in Berlin Wettbewerber im Einzelhandel mit
Geräten der Unterhaltungselektronik.
Die
Beklagte warb in der "Berliner Zeitung" vom 27. November 1996
für ein Autoradio mit CD-Wechsler zum Preis von 748 DM und dem
Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 888 DM". Bereits am 10. Oktober 1996
hatte die Beklagte das gleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit
dem Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 899 DM" beworben.
Mit
Schreiben vom 8. Dezember 1996 mahnte die Klägerin, vertreten
durch ihren Hamburger Rechtsanwalt, die Beklagte wegen dieser Werbung
ab. Mit gleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben
Konzern wie die Klägerin gehörendes Berliner
Media-Markt-Unternehmen die Beklagte ebenfalls ab, wobei es durch
denselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde.
In
beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten für den Fall,
daß sie bis 11. Dezember 1996 die geforderte
Unterwerfungserklärung nicht abgebe, die Einleitung eines
Verfügungsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung der
Hauptsacheklage angedroht. Diese Ankündigung machte nur die
Klägerin und zunächst nur durch Einleitung eines
Verfügungsverfahrens wahr. Nachdem das Kammergericht in der
mündlichen Verhandlung über die Berufung der
Beklagten darauf hingewiesen hatte, daß das Vorgehen der
Klägerin möglicherweise als
mißbräuchlich anzusehen sei, nahm die
Klägerin den Verfügungsantrag zurück und
erhob einige Zeit später die Hauptsacheklage.
Die
Klägerin hat beantragt,
der
Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis
zu werben: "Ehemaliger P. Markt-Preis ...", soweit dieser Preis nicht
bis vier Wochen vor Erscheinen der Werbung verlangt und ausnahmslos
bezahlt worden ist, insbesondere zu werben wie (es folgt ein Hinweis
auf die beanstandeten Anzeigen).
Die
Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das
Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das
Kammergericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Hiergegen
richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren
Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin als
rechtsmißbräuchlich nach § 13 Abs. 5 UWG
angesehen und die Abweisung der Klage daher bestätigt. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Das
Mißbrauchsverbot des § 13 Abs. 5 UWG gelte nicht
allein für die nach § 13 Abs. 2 UWG Klagebefugten,
sondern auch für die unmittelbar betroffenen Mitbewerber. Die
Mißbräuchlichkeit des Vorgehens der
Klägerin ergebe sich daraus, daß das mit der
Klägerin im selben Konzern verbundene Berliner
Media-Markt-Unternehmen eine zeit-, inhalts- und wortgleiche Abmahnung
an die Beklagte gesandt habe. Von einem Mißbrauch
könne immer dann ausgegangen werden, wenn Mitkonkurrenten, die
denselben Rechtsverstoß verfolgten, gesellschaftsrechtlich
miteinander verbunden seien oder von demselben Rechtsanwalt vertreten
würden; denn unter diesen Voraussetzungen sei anzunehmen,
daß die parallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis
hätten. Weitere Voraussetzung eines Mißbrauchs sei
dabei stets, daß ein vernünftiger Grund für
die Mehrfachverfolgung nicht ersichtlich sei. So verhalte es sich im
Streitfall: Die Klägerin und das zweite abmahnende Unternehmen
seien als Konzernschwestern auf demselben räumlichen und
sachlichen Markt tätig. Im Bereich des Wettbewerbsrechts
würden ihre gerichtlichen und außergerichtlichen
Aktivitäten von ein und demselben Hamburger Rechtsanwalt
vertreten. Dabei bestehe eine Direktive für alle zum selben
Konzern wie die Klägerin gehörenden Unternehmen, nach
der es dem fraglichen Hamburger Rechtsanwalt obliege, alle Verfahren
gegen die Beklagte zu führen und zu koordinieren.
Da
die Mehrfachabmahnung
rechtsmißbräuchlich sei,
entfalle der Unterlassungsanspruch bei allen Abmahnenden und
könne nicht mehr klageweise geltend gemacht werden. Denn es
sei die erkennbare Tendenz des Gesetzgebers,
Mißbräuchen so früh wie möglich
einen Riegel vorzuschieben mit der Folge, daß bereits die
mißbräuchliche Abmahnung
unzulässig sei.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht das
Vorgehen der Klägerin als mißbräuchlich
angesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
die Klägerin unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch
auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 3 UWG oder als
betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG
stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in
§ 13 Abs. 5 UWG ist. Diese Bestimmung findet nicht nur in den
Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des
Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch
dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber
unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann (BGHZ 144, 165, 168
ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
2.
Die Abmahnung
der Beklagten durch die Klägerin war - wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat -
rechtsmißbräuchlich (§ 13 Abs. 5 UWG). Denn
der Umstand, daß die Beklagte gleichzeitig von einem zum
selben Konzern wie die Klägerin gehörenden, auf
demselben Markt tätigen und von demselben Rechtsanwalt
vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet im Streitfall
darauf hin, daß bei der Abmahnung
sachfremde Ziele - etwa das
Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten -
maßgeblich waren. Zwar ist es nicht auszuschließen,
daß aus der Sicht des abmahnenden Unternehmens auch bei einer
solchen Konstellation eine gleichzeitige Abmahnung
durch mehrere
Konzernunternehmen erforderlich<a
href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/wiederholungsgefahr.html">Wiederholungsgefahr</a>
erscheint. Solche vernünftigen
Gründe, die im Einzelfall den Vorwurf des
Rechtsmißbrauchs ausschließen können, sind
im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
a)
Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich - wovon das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht nur auf die
gerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs.
Dies wird schon vom Wortlaut nahegelegt, der nicht auf ein
Gerichtsverfahren, sondern generell auf die Geltendmachung des
Anspruchs abstellt. Das Gesetz nennt im übrigen als
Regelbeispiel einer mißbräuchlichen Geltendmachung
den Fall, daß das Interesse des Gläubigers in erster
Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Damit spricht das Gesetz
gerade die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
an.
b)
In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache
gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch
miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen
unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch
darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. -
Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v.
6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000
- I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und
II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 -
Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 -
Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98
- Scanner-Werbung). Dem Gläubiger wird in derartigen
Fällen das Recht abgeschnitten, einen bestehenden
Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Maßgeblich für
diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und einschneidende
Begrenzung der Gläubigerbefugnisse ist nicht allein der Schutz
des Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung,
daß die extensive Mehrfachverfolgung das an sich
bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen
droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der
wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten
anvertraut ist, die im Eigeninteresse solche
Verstöße verfolgen und damit eine
Verwaltungsbehörde, die - wie in anderen Ländern -
die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Gebote und Verbote
überwacht, überflüssig machen.
Die
extensive Mehrfachabmahnung
stellt einen Mißstand dar, der
ähnlich wie die Mehrfachklage das beschriebene System der
Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in
Frage stellen kann. Eine wesentliche Komponente der effektiven
zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
liegt in der Möglichkeit, den Gläubiger auch ohne
Prozeß klaglos zu stellen. Dies geschieht in einer Vielzahl
von Fällen durch eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung, die aufgrund einer
Abmahnung
durch den Gläubiger abgegeben wird. Im Fall einer
begründeten Abmahnung
ist der Schuldner dann - abgesehen von
möglichen weitergehenden Schadensersatzansprüchen -
im allgemeinen nur mit den Abmahnkosten belastet, die er dem
Gläubiger unter dem Gesichtspunkt einer
Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 52, 393, 399
f. - Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. BGH, Urt. v.
4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 -
Korrekturflüssigkeit) schuldet. Indem der Schuldner eine
Unterwerfungserklärung abgibt, begegnet er auch der Gefahr,
von einer Vielzahl weiterer Gläubiger in Anspruch genommen zu
werden, weil mit der Abgabe einer solchen Erklärung im
allgemeinen die Wiederholungsgefahr
auch im Verhältnis zu
anderen Gläubigern entfällt (st. Rspr.; BGH, Urt. v.
2.12.1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 = WRP 1983, 264 -
Wiederholte Unterwerfung I). Wird der Schuldner indessen gleichzeitig
von einer Vielzahl von Gläubigern abgemahnt, die ihr Vorgehen
jedenfalls insoweit koordinieren, als sie einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist dem Schuldner der Weg
einer kostengünstigen außerprozessualen Erledigung
verstellt. Unterwirft er sich, muß er damit rechnen, jedem
Abmahner die Kosten der Abmahnung
erstatten zu müssen. Denn in
Fällen gleichzeitiger Abmahnung
hilft auch die
Erwägung nicht, daß eine Erstattung der Abmahnkosten
aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag im allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung
in
Betracht kommt, weil nach der maßgeblichen objektiven Sicht -
auf die Sicht des Abmahnenden kommt es nicht an (vgl. nur Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 86) -
nur die erste Abmahnung
dem Interesse und dem mutmaßlichen
Willen des Abgemahnten entspricht. Durch die aus sachfremden
Erwägungen erfolgende Mehrfachabmahnung
wird dem Abgemahnten
daher - abgesehen von der unangemessenen, das System der
zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
diskreditierenden Belastung - auch der kostengünstige Weg aus
dem Konflikt verstellt.
c)
Im Streitfall war die gleichzeitige Abmahnung
der Beklagten durch die
Klägerin und ihre Konzernschwester
mißbräuchlich nach § 13 Abs. 5 UWG.
Vernünftige Gründe, weswegen die Beklagte von beiden
Konzerngesellschaften abgemahnt werden mußte, bestanden
nicht.
aa)
Der vorliegende Fall ist - ähnlich wie die Fälle der
mißbräuchlichen Mehrfachklage, die den
Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen (BGHZ 144, 165 -
Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001,
82; GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld I und II) - dadurch
gekennzeichnet, daß die Klägerin und das zum selben
Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen von demselben
Rechtsanwalt vertreten waren. Dieser Umstand ist für die Frage
des Mißbrauchs deshalb von Bedeutung, weil sich dadurch,
daß die Vertretung mehrerer Gläubiger in einer Hand
liegt, die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens ergibt,
und zwar die Möglichkeit sowohl zu einer für den
Schuldner nachteiligen Koordinierung durch gleichzeitige Abmahnung
(wodurch dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, sich
aufgrund einer ersten Abmahnung
zu unterwerfen und damit die
Wiederholungsgefahr
auch im Verhältnis zu anderen
Gläubigern entfallen zu lassen) als auch zu einer für
den Schuldner günstigen Koordinierung (die unter
gleichwertigen Vorgehensweisen die für den Schuldner
schonendste wählt).
Dabei
geht der Senat davon aus, daß die Gesellschaften des
Media-Markt/Saturn-Konzerns nicht zufällig denselben Hamburger
Rechtsanwalt beauftragt haben, sondern die Mandatierung zumindest im
Bewußtsein erfolgte, daß dieser Anwalt auch andere
Konzernunternehmen vertritt. Auf die vom Berufungsgericht festgestellte
weitergehende Koordinierung des gerichtlichen und
außergerichtlichen Vorgehens aller Konzernunternehmen durch
diesen Rechtsanwalt, kommt es im Streitfall nicht an. Daher gehen auch
die Rügen der Revision ins Leere, mit denen sie sich gegen
diese Feststellung wendet.
Die
Maßstäbe, die der Senat in den erwähnten
Entscheidungen vom 6. April 2000 für Mehrfachklagen angelegt
hat, lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf die
Mehrfachabmahnung
übertragen. Denn in diesen Entscheidungen
ist zwar darauf hingewiesen worden, daß auch ein
Konzernunternehmen, das nicht selbst klagt, seine berechtigten
Interessen wahren kann. Der Senat hat jedoch betont, daß die
Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des bestehenden
materiell-rechtlichen Anspruchs nicht generell abgeschnitten ist (BGHZ
144, 165, 171, 177 - Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung). Eine Abmahnung
kann daher nicht als
mißbräuchlich angesehen werden, soweit sie
für eine solche - notfalls im Wege der Streitgenossenschaft -
zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (dazu
bb). Im übrigen muß auch in Fällen, in
denen sich der Abgemahnte unterwirft, gewährleistet sein,
daß das Konzernunternehmen, das auf eine eigene Abmahnung
verzichtet hat, hinreichend gesichert ist (dazu cc).
Schließlich dürfen mit dem Verzicht auf die
Abmahnung
auch keine weiteren unzumutbaren Nachteile verbunden sein
(dazu dd).
bb)
Das berechtigte Interesse der Klägerin und ihrer
Konzernschwester, die Beklagte wegen des in Rede stehenden
Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch zu nehmen,
wäre nicht dadurch beeinträchtigt worden,
daß nur eine der beiden Gesellschaften eine Abmahnung
ausspricht. Unterwirft sich der Schuldner nicht und wird er dann
streitgenossenschaftlich nicht nur von dem Unternehmen, das die
Abmahnung
ausgesprochen hat, sondern auch von einer Konzernschwester in
Anspruch genommen, drohen dieser im Falle des sofortigen
Anerkenntnisses keine Nachteile. Denn der Schuldner hat in einem
solchen Fall dadurch, daß er sich trotz Abmahnung
nicht
unterworfen hat, auch im Verhältnis zu anderen, demselben
Konzern angehörigen Gläubigern hinreichenden
Anlaß zur Klage gegeben. Zwar sehen Rechtsprechung und
Schrifttum in der erfolglosen Abmahnung
eines Dritten nicht notwendig
einen Grund, die Abmahnung
für entbehrlich zu halten. Eine
Abmahnung
ist aber jedenfalls dann nicht geboten, wenn die erste
Abmahnung
von einem zum selben Konzern gehörenden Unternehmen
ausgesprochen wurde und daher abzusehen ist, daß eine zweite
Abmahnung
ebensowenig Erfolg haben wird wie die erste (vgl. OLG
Saarbrücken WRP 1990, 548, 549; ferner Teplitzky aaO Kap. 41
Rdn. 27; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn.
761, jeweils m.w.N.).
cc)
Auch wenn sich die Beklagte auf die Abmahnung
eines der beiden
Konzernunternehmen unterworfen hätte, wären damit
keine beachtlichen Nachteile für das andere Konzernunternehmen
verbunden gewesen.
Dies
gilt im Streitfall schon deswegen, weil die beiden als
Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs auftretenden
Konzernunternehmen auf demselben sachlichen wie räumlichen
Markt, nämlich im Berliner Einzelhandel mit Geräten
der Unterhaltungselektronik, tätig sind. Es ist daher ohne
weiteres davon auszugehen, daß die Konzernschwester, die
Gläubigerin des Strafversprechens ist, zukünftige
gleichartige Verstöße verfolgen wird. Wäre
die Beklagte nur von der Konzernschwester abgemahnt worden und
hätte sie sich dieser gegenüber unterworfen,
wäre die Wiederholungsgefahr
daher jedenfalls bezogen auf den
Tätigkeitsbereich der Klägerin entfallen. Dies
muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen.
Aber
auch wenn die anspruchsberechtigten Konzernunternehmen an verschiedenen
Orten tätig sind, besteht nicht ohne weiteres ein berechtigtes
Interesse an einer Mehrfachabmahnung.
Denn auch dann, wenn die
Unterwerfungserklärung gegenüber einem
räumlich begrenzt tätigen Mitbewerber abgegeben wird,
wird häufig kein Anlaß bestehen, an der
Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung zu zweifeln mit der
Folge, daß die Wiederholungsgefahr
im gesamten Bundesgebiet
entfällt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 904 f.; Teplitzky,
WRP 1995, 359 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Gläubiger der Unterwerfungserklärung mit anderen
Wettbewerbern des Schuldners in einem Konzern verbunden ist und der
Schuldner daher damit rechnen muß, daß der
Gläubiger - wenn nicht im eigenen, so doch im Interesse der
anderen Konzernunternehmen - Zuwiderhandlungen verfolgen wird, selbst
wenn sie außerhalb seines räumlichen
Tätigkeitsbereichs begangen worden sind (OLG Karlsruhe WRP
1998, 902, 905). Um jeden Zweifel auszuräumen, kann der von
einem Konzernunternehmen Abgemahnte sich im übrigen in der
Weise unterwerfen, daß er - als Angebot zum
Abschluß eines echten Vertrags zugunsten Dritter -
für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer
Vertragsstrafe
verspricht, die von jedem Konzernunternehmen verlangt
werden kann (vgl. Teplitzky, WRP 1995, 359, 360 f.).
dd)
Ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung
durch alle
Konzernunternehmen läßt sich schließlich
auch nicht daraus ableiten, daß das Konzernunternehmen, das
auf die Abmahnung
verzichtet, die entstandenen Anwaltskosten nicht mehr
unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne
Auftrag geltend machen kann. Denn eine Abmahnung,
die allein dem Zweck
dient, einen Anspruch auf Kostenerstattung zu erlangen, entspricht in
keinem Fall dem Interesse und dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Abgemahnten.
d)
Ungeachtet der im Streitfall bestehenden zumutbaren
Möglichkeit, die Beklagte nur durch ein Konzernunternehmen
abzumahnen, hätten die Klägerin und ihre
Konzernschwester die Beklagte auch gemeinsam abmahnen können,
ohne sich dem Vorwurf des Mißbrauchs auszusetzen. Eine solche
gemeinsame Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hätte
deutlich geringere Kosten verursacht, weil sich die Anwaltskosten bei
einer gemeinsamen Geltendmachung nicht verdoppeln, sondern - sei es
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Karlsruhe Rpfleger 2000,
184, 185; Traub, WRP 1999, 79 ff.; a.A. OLG Düsseldorf GRUR
2000, 825, jeweils für den Fall der Streitgenossenschaft auf
der Passivseite), sei es durch eine Berücksichtigung bei der
Streitwertbemessung (vgl. Teplitzky aaO Kap. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR
2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988, 632) - nur in
verhältnismäßig geringem Umfang
erhöhen.
3.
Ist die außergerichtliche Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin als
mißbräuchlich anzusehen, führt dies
entgegen der Ansicht der Revision dazu, daß der fragliche
Anspruch klageweise nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die
erhobene Klage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat
- unzulässig (vgl. zur Rechtsnatur von § 13 Abs. 5
UWG Großkomm. UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 125; Teplitzky
aaO Kap. 13 Rdn. 50; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999,
509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken, m.w.N.). Im Falle
des Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG kann der
in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht
werden. Es ist dem Gläubiger daher verwehrt, für die
Durchsetzung seiner Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein
Rechtsmißbrauch nur in der außergerichtlichen
Geltendmachung zu sehen ist oder ob auch die Klageerhebung für
sich genommen die Voraussetzungen des Rechtsmißbrauchs
erfüllt (so bereits KG NJWE-WettbR 1998, 160, 161). Die von
Köhler (in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 13
Rdn. 56) vertretene Gegenansicht, nach der eine
mißbräuchliche Abmahnung
zwar unwirksam und damit
unbeachtlich ist - so daß an sie keine für den
Abgemahnten negativen Rechtsfolgen geknüpft werden
können -, aber nicht daran hindert, den Unterlassungsanspruch
gerichtlich geltend zu machen, wird durch den Gesetzeswortlaut nicht
nahegelegt. Für den Fall des Mißbrauchs sieht
§ 13 Abs. 5 UWG eine Sanktion vor: "Der Anspruch auf
Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden ...". Damit ist gerade
auch die gerichtliche Geltendmachung gemeint. Denn es wäre
wenig sinnvoll, als Rechtsfolge eines Mißbrauchs vorzusehen,
daß ein Anspruch nicht mehr außergerichtlich, wohl
aber gerichtlich geltend gemacht werden kann. Abgesehen von diesem aus
dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Argument ist die strengere
Rechtsfolge im Hinblick auf die mit der
mißbräuchlichen Mehrfachabmahnung
verbundenen
Gefahren auch angemessen.
III.
Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.