Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tatbestand
Die
Beklagte
führt die Firma Euromint Europäische Münzen
und
Medaillen GmbH; sie befaßt sich mit dem Vertrieb von
Medaillen,
die sie - häufig im besonderen Auftrag ihrer Kunden - durch
Dritte
herstellen läßt. Sie wurde 1983 mit einem
Stammkapital von
200.000 DM gegründet und ist seit Anfang 1984 unter ihrer
heutigen
Firma tätig.
Die
Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs. Sie hat die Wortbestandteile "Euro-" und "-mint" als
irreführend beanstandet: Der Verkehr erwarte bei einer
Bezeichnung
mit dem Zusatz "Euro-" ein Unternehmen, das nach
Größe,
Bedeutung und Marktstellung den Anforderungen des europäischen
Marktes entspreche; dem genüge die Beklagte nicht. Die
Klägerin hat behauptet, die Beklagte setze im Jahr (1989) nur
knapp 7 Mio. DM um, beschäftige lediglich zehn Mitarbeiter und
komme mit gemieteten Geschäftsräumen von 150 qm aus;
sie sei
nicht europaweit tätig und verfüge über
keine
ausländischen Niederlassungen. Auch der Wortbestandteil
"-mint"
sei irreführend, da es sich bei der Beklagten entgegen der
Bedeutung von "-mint" nicht um eine staatliche
Münzstätte
oder anstalt handele.
Sie
hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld
zu
verurteilen,
es
zu unterlassen, zum Zwecke des Wettbewerbs in ihrer Firma den Zusatz
"Euromint" zu führen.
Außerdem
hat sie die Kosten der Abmahnung
geltend gemacht.
Die
Beklagte ist
der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie beschäftige
19
Mitarbeiter und verfüge über eine
Bürofläche von
350 qm (zuzüglich Nebenräumen von 50 qm). 1990 habe
ihr
Umsatz bei 7,5 Mio. DM gelegen, was einem Absatz von etwa 300.000
Medaillen entspreche. Sie wickele 95 % ihres Gesamtumsatzes mit
Kreditinstituten und die restlichen 5 % mit anderen Unternehmen ab. Sie
sei das viertgrößte deutsche Unternehmen und
gehöre zu
den zehn führenden Anbietern von Medaillen in Europa. Sie
beliefere Abnehmer in Belgien, Österreich, in der Schweiz, in
Großbritannien, Dänemark, Norwegen, in den
Niederlanden und
den USA. Zunehmend baue sie im europäischen Ausland einen
Vertrieb
über Handelsvertreter auf.
Das
Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten sowie dazu
verurteilt, es zu unterlassen,
den
Zusatz "Euro" als Teil des Firmenschlagworts "Euromint" zu
führen.
Die
weitergehende Klage, mit der die Klägerin die Unterlassung der
Verwendung des Wortbestandteils "mint" beansprucht hatte, hat das
Landgericht abgewiesen. In dem von der Beklagten angestrengten
Berufungsverfahren hat die Klägerin neben der
Zurückweisung
der Berufung hilfsweise beantragt,
der
Beklagten
die Benutzung ihrer konkreten Firma "Euro-Mint Europäische
Münzen und Medaillen GmbH" - weiter hilfsweise die Benutzung
des
Firmenbestandteils "Euro-Mint" - zu untersagen.
Das
Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nach Beweisaufnahme,
insbesondere einer schriftlichen Befragung von Kreditinstituten durch
den Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT), lediglich hinsichtlich
der Abmahnkosten bestätigt, im übrigen aber die Klage
abgewiesen.
Mit
ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihre in zweiter Instanz
gestellten
Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat zwar eine Irreführung der angesprochenen
Verkehrskreise durch den "Euro"-Zusatz bejaht, gleichwohl einen
Anspruch der Klägerin nach §§ 3, 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG
verneint, da der Verstoß nicht geeignet sei, den Wettbewerb
auf
dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinflussen.
Ob
die
Bezeichnung "Euromint" den Eindruck einer bestimmten
Größe
vermittele, könne offenbleiben; denn die Beklagte
genüge
jedenfalls im Blick auf den erzielten Umsatz und die daraus zu
errechnenden Stückzahlen den entsprechenden Anforderungen; da
es
um eine Versandhandelstätigkeit gehe, erwarte der Verkehr
keine
große Zahl von Niederlassungen und auch keinen
großen
Mitarbeiterstab; jedenfalls sei eine sich darauf beziehende
Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung nicht relevant.
Soweit
der Verkehr aufgrund der Bezeichnung "Euromint" bei den auf den
Medaillen dargestellten Themen einen europäischen Bezug
vermute,
genüge das Angebot der Beklagten dieser Erwartung.
Irregeführt werde der Verkehr dagegen insofern, als die
Beklagte
ihre Produkte im europäischen Ausland nicht über
Vertretungen
vertreibe; die durchgeführte Umfrage habe ergeben,
daß ein
nicht unerheblicher Teil (und zwar etwa 16 %) der angesprochenen
Verkehrskreise - dies seien die Kreditinstitute, an die sich die
Beklagte mit ihrem Angebot wende - aufgrund der Bezeichnung "Euromint"
einen solchen Vertrieb auch im europäischen Ausland erwarte.
Diesem Eindruck werde die Beklagte nicht gerecht. Die erzeugte
Fehlvorstellung sei auch geeignet, die Kunden bei ihrer
Kaufentscheidung zu beeinflussen. Ungeachtet der sich daraus ergebenden
wettbewerblichen Relevanz fehle aber die nach § 13 Abs. 2 Nr.
2
UWG n.F. erforderliche Eignung zur wesentlichen
Beeinträchtigung
des Wettbewerbs; denn es könne nicht davon ausgegangen werden,
daß ein nennenswerter Teil der angesprochenen Kunden - durch
die
Bezeichnung "Euromint" über die
Geschäftstätigkeit der
Beklagten im europäischen Ausland irregeführt - dazu
veranlaßt werde, statt bei einem Mitbewerber bei der
Beklagten
einzukaufen.
II.
Das
Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis
stand. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist jedoch bereits eine
irreführende Werbung nach § 3 UWG seitens der
Beklagten zu
verneinen, so daß es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob das
beanstandete Verhalten geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb
auf
dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
1.
Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, daß die
Prozeßführungsbefugnis der Klägerin auch
unter Geltung
des durch das UWG-Änderungsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S.
1738) neu gefaßten § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keinen
Bedenken
begegnet (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP
1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).
2.
Hinsichtlich
des Wortbestandteils "Euro" in der Firma der Beklagten steht der
Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu.
a)
Das
Berufungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht mit Recht davon
ausgegangen, daß der "Euro"-Zusatz in der Firma eines
Unternehmens eine Gedankenverbindung zum europäischen Markt
hervorruft und in aller Regel die Vorstellung vermittelt, es handele
sich um ein schon nach Größe und Marktstellung den
Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes
Unternehmen.
Diese Vorstellung knüpft an die Erfahrung an, daß
die
Tätigkeit auf einem größeren Markt als dem
inländischen auch eine entsprechend größere
Kapitalausstattung sowie einen darauf eingerichteten Vertriebsapparat
voraussetzt und einen entsprechend höheren Umsatz zur Folge
hat
(vgl. zum Firmenrecht BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH, Urt.
v. 2.12.1977 - I ZR 143/75, GRUR 1978, 251, 252 = WRP 1978, 209 -
Euro-Sport; zum Zeichenrecht BGH, Beschl. v. 26.11.1971 - I ZB 8/71,
GRUR 1972, 357 = WRP 1972, 134 - euromarin; Beschl. v. 30.9.1993 - I ZB
16/91, GRUR 1994, 120, 121 - EUROCONSULT). Welche Vorstellung der
Verkehr durch die Verwendung eines auf Europa hinweisenden
Kennzeichenbestandteils "Euro" über Bedeutung und Umfang der
Tätigkeit des betreffenden Unternehmens gewinnt,
hängt
freilich von den Besonderheiten des Einzelfalls ab.
Maßgeblich
ist insbesondere, ob die Bezeichnung mit dem Bestandteil "Euro" zur
Kennzeichnung des Unternehmens oder zur Kennzeichnung des einzelnen
Angebots verwandt wird und ob sich das Angebot im letzteren Fall auf
Waren oder auf Dienstleistungen bezieht (BGH GRUR 1994, 120, 121 -
EUROCONSULT). Aber auch dort, wo - wie im Streitfall - mit Hilfe des
"Euro"-Zusatzes ein Unternehmen gekennzeichnet wird, sind
Geschäftsgegenstand sowie Gegebenheiten des jeweiligen Marktes
und
der Vertriebsart zu berücksichtigen: So können die
Erwartungen, die der Verkehr hinsichtlich der Größe
mit dem
"Euro"-Zusatz verbindet, in einem überschaubaren Markt bereits
von
einem verhältnismäßig kleinen Unternehmen
erfüllt
werden, und ein Wettbewerber, der seine Waren europaweit im Versandwege
absetzt, kann auch ohne Niederlassungen im Ausland den an den
"Euro"-Zusatz geknüpften Erwartungen gerecht werden.
b)
Ohne Erfolg
wendet sich die Revision dagegen, daß sich das
Berufungsgericht
zur Ermittlung der Verkehrsauffassung lediglich auf die Umfrage des
DIHT gestützt und die Einholung eines (ergänzenden)
Sachverständigengutachtens nicht als erforderlich angesehen
hat.
aa)
Muß
das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise durch eine
Beweiserhebung ermittelt werden, weil das Gericht diese Frage nicht
aufgrund eigener Anschauung und Sachkunde zu beantworten vermag, kommt
in erster Linie das demoskopische Gutachten eines
Meinungsforschungsinstituts in Betracht. In geeigneten Fällen
-
insbesondere wenn es um die Ermittlung des Verständnisses
angesprochener Fachkreise geht - kann aber auch die Auskunft eines
Fach- oder Berufsverbandes ausreichen (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I
ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 273 = WRP 1962, 404 - Bärenfang;
Urt.
v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 207 - Roter mit Genever;
kritisch Ohde in Handbuch des Wettbewerbsrechts, Kap. 18 Rdn. 58;
Großkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 1002). Zwischen
beiden
Erkenntnismitteln liegt der vom Berufungsgericht gewählte Weg
einer vom DIHT oder einer anderen Spitzenorganisation der Wirtschaft
veranstalteten schriftlichen Umfrage, die unter Einschaltung der
Mitgliedskammern oder verbände durchgeführt wird und
deren
Ergebnisse sodann - nach § 377 Abs. 3 ZPO - als Auskunft in
das
Verfahren eingeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1965 - Ib
ZR
89/63, GRUR 1966, 150, 151 - Kim I; Beschl. v. 18.2.1972 - I ZB 6/70,
GRUR 1973, 361 f. - sanRemo; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 47 Rdn. 13 ff.;
Großkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 1001;
Großkomm./Jacobs, vor § 13 UWG Rdn. D 373).
bb)
Daß
das Berufungsgericht den Weg einer im DIHT durchzuführenden
Umfrage gewählt hat, ist jedenfalls im Hinblick darauf nicht
zu
beanstanden, daß es vorliegend um das Verständnis
besonderer
Fachkreise ging, die vom DIHT durch Vermittlung der örtlichen
Industrie- und Handelskammern zuverlässig erreicht werden
konnten
; wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführt
hat,
tritt die Beklagte als Anbieterin in erster Linie gegenüber
Banken
und Sparkassen auf, die die Ware der Beklagten in ihr Sortiment von
Münzen und Medaillen aufnehmen, ohne daß die
Firmenbezeichnung der Beklagten beim Absatz an den Endverbraucher noch
eine besondere Rolle spielen würde. Ob daneben - wie die
Revision
unter Berufung auf entsprechenden Vortrag der Klägerin
vorbringt -
auch Städte und Gemeinden sowie größere
Organisationen
zu den Abnehmern der Beklagten zählen, kann offenbleiben; denn
es
ist davon auszugehen, daß sich die Mitarbeiter, die dort mit
der
Planung und Anschaffung von - für einen besonderen
Anlaß
gedachten - Medaillen befaßt sind, in ihrem
Verständnis des
in Rede stehenden Firmenbestandteils "Euromint" nicht wesentlich von
den befragten Mitarbeitern von Kreditinstituten unterscheiden.
cc)
Allerdings
kann - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die vom DIHT
im Streitfall veranstaltete Umfrage nicht in jeder Hinsicht mit einer
nach wissenschaftlichen Maßstäben
durchgeführten
demoskopischen Befragung verglichen werden.
Eine
schriftliche Umfrage weist von vornherein gewichtige Nachteile auf,
weil beispielsweise die Quote der zur Befragung vorgesehenen Personen,
die sich zur Mitwirkung bereitfinden (im Streitfall nur gut zwei
Drittel), im allgemeinen niedriger liegt als bei einer
mündlichen
Befragung. Ferner können bei schriftlichen Umfragen keine
offenen
Fragen vorgeschaltet werden; sie würden im Zweifel erst
beantwortet, nachdem der Befragte den gesamten Fragebogen gelesen hat,
und verlören damit ihren Sinn. Mit einer geschlossenen,
konkrete
Antworten vorgebenden Fragestellung, wie sie im Streitfall
gewählt
wurde, kann aber der Befragte bereits in eine bestimmte Richtung hin
beeinflußt werden; vage Vorstellungen, wie sie im Zweifel
durch
den "Euro"-Zusatz ausgelöst werden, lassen sich mit einer
solchen
Fragestellung nur schwer erfassen. Im Streitfall etwa ist nicht
auszuschließen, daß von den Befragten, die bei
Frage 4
("Verbinden Sie ... mit der Bezeichnung 'Euromint' eine der folgenden
Vorstellungen?") eine der vier Antworten ("Eine bestimmte
Größe", "Eine europaweite Verbreitung durch
Vertretungen",
"Einen europäischen Bezug der angebotenen Medaillen", "Eine
nennenswerte geschäftliche Tätigkeit im
europäischen
Ausland") mit "ja" beantwortet haben, erst durch die
gestützten
Antwortmöglichkeiten zu einer Konkretisierung ihrer - an sich
ganz
unbestimmten - Vorstellung bewegt worden sind. Zwar ist
regelmäßig bei der Ermittlung einer
möglichen
Irreführung eine geschlossene Fragestellung nicht zu
vermeiden;
die durch sie erzielten Ergebnisse lassen sich jedoch durch eine
vorgeschaltete offene Frage im Einzelfall relativieren (vgl. BGH, Urt.
v. 1.12.1988 - I ZR 160/86, GRUR 1989, 440, 442 = WRP 1989, 377 -
Dresdner Stollen I insoweit nicht in BGHZ 106, 101; Urt. v. 1.2.1990 -
I ZR 108/88, GRUR 1990, 461, 462 = WRP 1990, 411 - Dresdner Stollen
II).
Im
Streitfall
kommt hinzu, daß die Anweisungen zur Beantwortung der Frage 4
unklar sind: So erläutert der Fragebogen nicht, ob diese Frage
nur
von den Befragten beantwortet werden sollte, die die Frage 1 ("Befassen
Sie sich mit Medaillen?") mit "ja" beantwortet hatten, und stellt nicht
klar, daß bei dieser Frage offenbar auch Mehrfachantworten
zugelassen waren. dd) Trotz dieser - teilweise in der schriftlichen
Befragung liegenden - Mängel konnte das Umfrageergebnis dem
Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für eine eigene
Beurteilung vermitteln. Die Einholung eines - in den Vorinstanzen von
keiner der Parteien beantragten - die Umfrageergebnisse
erläuternden Sachverständigengutachtens lag im
Ermessen des
Berufungsgerichts. Dieses Ermessen hat das Berufungsgericht nicht
fehlerhaft ausgeübt. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß
ein Sachverständiger allenfalls in der Lage gewesen
wäre, auf
die fehlende Verläßlichkeit des einen oder anderen
Ergebnisses hinzuweisen ; die Ermittlung konkreter Zahlen
hätte
dagegen die Durchführung einer eigenen - aufwendigen - Umfrage
erforderlich gemacht.
c)
Das
Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Bestandteil "Euromint"
bei einem erheblichen Teil des Verkehrs den Eindruck hervorruft, es
handele sich um ein Unternehmen von einer "bestimmten
Größe
(Zahl der Mitarbeiter, Zahl der Niederlassungen, Höhe des
Umsatzes)"; denn die Beklagte erfülle jedenfalls die
entsprechenden Erwartungen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die
Revision ohne Erfolg.
aa)
Das
Berufungsgericht hat hinsichtlich des Umsatzes die Angaben der
Klägerin zugrunde gelegt (1989: 6,95 Mio. DM) und angenommen,
daß die Beklagte bereits bei Zugrundelegung dieser Zahlen
eine
Größenordnung erreiche, die nach der Art des
Unternehmens
die Annahme einer bestimmten Größe rechtfertige. Die
Revision rügt diese Feststellung zwar, vermag aber keinen
Rechts-
oder Verfahrensfehler darzutun. Insbesondere kann sie sich nicht darauf
berufen, daß die Annahme des Berufungsgerichts im Widerspruch
stünde zu einem beträchtlichen Marktvolumen.
bb)
Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht dem
Umstand
keine besondere Bedeutung beigemessen hat, daß die Beklagte
nur
wenige Mitarbeiter beschäftigt und über keine
Niederlassungen
verfügt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat,
läßt sich in dem von der Beklagten betriebenen
Versandgeschäft ohne eigene Herstellung schon mit einem
verhältnismäßig kleinen Mitarbeiterstab und
ohne
Niederlassungen ein hoher Umsatz erzielen. Daß sich die
Größenerwartung des Verkehrs unter diesen
Umständen in
erster Linie am Umsatz und nicht an der - für den
Versandhandel
kaum aussagekräftigen - Zahl der Mitarbeiter und der
Niederlassungen orientiert, ist als tatrichterliche Feststellung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
d)
Das
Berufungsgericht hat der DIHT-Umfrage ferner entnommen, daß
ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs aufgrund der
Bezeichnung
"Euromint" einen gewissen europäischen Bezug bei der
Themenwahl
der vertriebenen Medaillen vermutet, hat aber auch diese Anforderung
durch das Angebot der Beklagten als erfüllt angesehen, da sie
immer wieder auch Medaillen mit europäischen und
internationalen
Themen vertrieben habe. Die Revision wendet sich auch hiergegen ohne
Erfolg. Daß das Berufungsgericht in diesem Punkt keine
besonders
hohen Anforderungen gestellt hat, ist nicht zu beanstanden ; es ist
ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Bezeichnung "Euromint"
den
angesprochenen Verkehrskreisen keinen Anlaß zu einer
konkreten
Erwartung gibt, die sich etwa auf einen thematischen Bezug zu Europa
bei allen angebotenen Medaillen bezieht.
e)
Das
Berufungsgericht hat aufgrund der DIHT-Umfrage angenommen,
daß
ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (ca. 16
%) aufgrund des "Euro"-Zusatzes in der Firma der Beklagten annehme,
daß sie die von ihr angebotenen Waren europaweit durch
Vertretungen verbreite. Diese Vorstellung treffe nicht zu ; es sei
nicht ausreichend, daß formal in anderen
europäischen
Ländern Vertretungen eingerichtet seien; für eine
europaweite
Präsenz sei vielmehr erforderlich, daß die Beklagte
tatsächlich in diesen Ländern ein wirtschaftliches
Standbein
habe, wovon nur die Rede sein könne, wenn sich ihr Umsatz dort
in
einem nennenswerten Bereich bewege. Auch wenn diese Fehlvorstellung
für die Kaufentscheidung relevant sei, sei der sich daraus
ergebende Verstoß aber nicht geeignet, den Wettbewerb
wesentlich
zu beeinflussen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Überprüfung nur im Ergebnis stand.
aa)
Soweit das
Berufungsgericht eine Fehlvorstellungsquote von 16,03 % ermittelt hat,
ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die
durchgeführte
Umfrage mit Blick auf die beschriebenen Ungenauigkeiten und
Mängel
an sich nur eine grobe Orientierung darüber erlaubt, wie der
Verkehr den "Euro"-Zusatz in der Firma der Beklagten versteht. Der
Revision ist ferner einzuräumen, daß das
Berufungsgericht
die "ja"-Antworten auf die entsprechende Frage (152) zu Lasten der
Klägerin zu der Zahl der Antworten insgesamt (948 = 16,03 %)
und
nicht zu der (geringeren) Zahl an Antworten auf diese Frage (666 =
22,82 %) ins Verhältnis gesetzt hat. Andererseits
enthält
diese Zahl auch die Antworten von Befragten, die erst durch die
(gestützte) Art der Fragestellung auf diese Antwort
hingeführt worden sind, und hätte daher nach unten
korrigiert
werden müssen.
bb)
Die vom
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellte Erwartung eines
nicht unerheblichen Teils des Verkehrs ist auf zweierlei gerichtet: zum
einen auf einen europaweiten Vertrieb, zum anderen darauf,
daß
dieser Vertrieb über ein Netz ausländischer
Vertretungen
erfolgt.
(1)
Was die
Lieferung ins europäische Ausland angeht, erfüllt die
Beklagte noch die - im Blick auf den überschaubaren Markt
nicht
allzu hoch anzusetzenden - Erwartungen, die beim Handel mit Medaillen
an den "Euro"-Zusatz geknüpft werden. Zwar darf der Absatz im
europäischen Ausland nicht lediglich auf dem Papier stehen.
Mit
den Erwartungen des - an die Erweiterung der Absatzmärkte
innerhalb Europas gewöhnten - Verkehrs steht es aber noch im
Einklang, wenn ein mit einem "Euro"-Zusatz firmierendes Unternehmen
bemüht ist, sein Absatzgebiet auf das europäische
Ausland
auszudehnen und entsprechende Geschäftsbeziehungen darlegen
kann.
So verhält es sich im Streitfall.
Die
Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, daß die Beklagte
in
ihrer Berufungsbegründung eine ganze Reihe einzelner
Lieferungen
von Medaillen nach Belgien, Österreich, in die Schweiz, nach
Großbritannien, Dänemark, Norwegen und in die
Niederlande
dargetan hat; diese Angaben sind von der Klägerin zwar in
einzelnen Punkten mit Nichtwissen bestritten worden, im wesentlichen
aber unstreitig geblieben. Soweit das Berufungsgericht das unstreitige
Vorbringen nicht ausreichen lassen möchte, stellt es an die
Benutzung eines "Euro"-Zusatzes in der fraglichen Branche zu hohe
Anforderungen.
(2)
Soweit der
Verkehr allerdings - wovon aufgrund der getroffenen Feststellungen
auszugehen ist - erwartet, daß der Vertrieb über
ausländische Vertretungen der Beklagten erfolgt, wird er durch
den
"Euro"-Zusatz irregeführt, da die Beklagte nicht über
ein
solches Netz ausländischer Vertretungen verfügt;
diese
Irreführung ist indessen für die Kaufentscheidung
nicht
relevant.
Wie
das
Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt
hat, rechnet der Verkehr bei einem Unternehmen wie der Beklagten, das
seine Ware im Versandwege absetzt, nicht mit einer
größeren
Zahl von Niederlassungen, weil es auch für einen europaweiten
Vertrieb nicht unbedingt auf einen vor Ort befindlichen Vertriebs
partner angewiesen ist. Die ebenfalls festgestellte Erwartung eines
Netzes an Vertretungen im europäischen Ausland ist hiermit
nicht
ohne weiteres vereinbar. Besteht gleichwohl eine solche
Fehlvorstellung, so ist sie für die Kaufentscheidung nicht
wesentlich. Auch wenn der "Euro"-Zusatz die Wertschätzung der
Beklagten als einer auf den europäischen Markt ausgerichteten
Anbieterin in den Augen ihrer Abnehmer zu fördern imstande
ist, so
hängt diese die Kaufentscheidung letztlich positiv
beeinflussende
Wirkung doch nicht von Einzelheiten des Vertriebssystems ab. Handelt es
sich aber um eine für die Kaufentscheidung unerhebliche
Verkehrserwartung, kann von der Fehlvorstellung nicht auf eine
relevante Irreführung geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v.
29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 - Aquavit).
3.
Die Revision
rügt ferner ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht
eine
mögliche Irreführung unberücksichtigt
gelassen habe, die
sich aus der Verwendung des Bestandteils " mint" ergebe.
Nachdem
die
Klägerin in der Klage auch die Verwendung dieses Bestandteils
beanstandet hatte, hat das Landgericht sich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob sich insofern eine Irreführung ergebe,
und
hat diese Frage verneint. Dem hat es dadurch Ausdruck verliehen,
daß es die Beklagte nur wegen der Führung des
"Euro"-Zusatzes verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen
hat. Zunächst hat zwar gegen dieses Urteil nur die Beklagte
Berufung eingelegt; die Klägerin hat aber im
Berufungsrechtszug
einen Hilfsantrag gestellt, durch den das Unterlassungsbegehren
hinsichtlich des gesamten Bestandteils "Euromint" - also über
den
"Euro"-Zusatz hinaus - Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Ein
solcher Hilfsantrag war der Klägerin nicht verwehrt; hierin
lag
eine - grundsätzlich zulässige -
Anschlußberufung (vgl.
Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdn. 3).
Was
eine
mögliche Irreführung aufgrund des Wortbestandteils "
mint"
angeht, ist die Klägerin indessen im Berufungsverfahren nicht
mehr
auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zurückgekommen. Die
Anschlußberufung war damit in diesem Punkt mangels einer
Begründung unzulässig (§ 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO). Das
Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen auf die Frage
einer möglichen Irreführung durch " mint" nicht mehr
einzugehen.
4.
Nicht zu
beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die von der
Revision
weiter angesprochenen Ansprüche der Klägerin aus
§ 37
Abs. 2 i.V. mit § 18 Abs. 2 HGB nicht erörtert hat.
Denn die
Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezieht sich nicht
auf
Ansprüche außerhalb des UWG (vgl. BGHZ 41, 314, 318
-
Lavamat I ; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 11;
a.A.
Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 37 Rdn. 6;
Hüffer in
Großkomm. HGB, 4. Aufl., § 37 Rdn. 30). Fehlt es im
übrigen an einer relevanten Irreführung nach
§ 3 UWG,
kommt ohnehin eine Täuschung über die Art oder den
Umfang des
Geschäfts nach § 18 Abs. 2 HGB nicht in Betracht.
III.
Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.