Bundesgerichtshof Adoption Adel Adelstitel
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Aktenzeichen:    III ZR 205/95
Verkündet am:
20.10.1996

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Bundesgerichtshof

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL



Amtl. Leitsätze:

1. Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.

2. Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.


Tatbestand:

Die Parteien, im fraglichen Zeitraum beide Rechtsanwälte, streiten über die bestimmungsgemäße Verwendung eines treuhänderisch überlassenen Geldbetrages. Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige hin bekundete der Kl. dem Vermittler Z gegenüber sein Interesse daran, von einer adoptionswilligen Adligen als Kind angenommen zu werden. Zerklärte dem Kl., daß mit der Durchführung des "Adoptionsverfahrens" der Bekl. betraut werden müsse und für die Adoption insgesamt ein Betrag von 175000 DM aufzuwenden sei. Der Kl. setzte sich daraufhin mit dem Bekl. in Verbindung und übersandte diesem im November 1992 zwei Verrechnungsschecks über 50000 DM und 125000 DM. Der Bekl. ließ diese Schecks auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto einziehen. Noch im November/Dezember überwies der Bekl. zunächst 35000 DM und wenig später 89000 DM an eine von ihm eingeschaltete Rechtsanwaltskanzlei, die diese Gelder an den "Titelhändler" W weiterleitete. 15000 DM erhielt der Vermittler Z; einen Betrag von 36000 DM behielt der Bekl., nach seiner Darstellung als ihm gegen W zustehenden Honoraranspruch, ein und verbuchte ihn als Berufseinkünfte. Am Tage vor dem vom VormG auf den 16. 9. 1993 anberaumten Adoptionstermin traf sich der Kl. mit der adoptionswilligen Gräfin v. Y; er teilte ihr mit, daß er an der Adoption kein Interesse mehr habe. Der Kl. verlangt von dem Bekl. Rückzahlung der diesem übergebenen 175000 DM nebst Zinsen und Herausgabe von Schriftstücken.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das BerGer. die Verurteilung zur Zahlung nur hinsichtlich das von dem Bekl. einbehaltenen Betrags von 36000 DM nebst Zinsen aufrechterhalten; die weitergehende Zahlungsklage hat es abgewiesen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen hat das BerGer. die Berufung mangels fehlender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Bekl. verfolgt mit der Anschlußrevision seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Revision und Anschlußrevision führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

I.  Zur Revision des Kl.

1. Zu Recht zieht das BerGer. als Anspruchsgrundlage für das kl. Zahlungsbegehren § 667 Alt. 1 BGB in Betracht, wonach der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld herausgeben muß, sofern er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat.

a) Das BerGer. geht davon aus, daß der Bekl. gegen Entgelt für den Kl. eine Adoption mit einer adligen Person vermitteln und im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit den Kl. auch vor dem VormG vertreten sollte. Dabei bleibt offen, ob die im Zuge der für den Kl. erbrachten Vermittlungsleistungen entfaltete Anwaltstätigkeit vor dem VormG ein derartiges Gewicht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene "Vermittlungsvertrag" insgesamt als Anwaltsdienstvertrag gem. §§ 675, 611 BGB einzuordnen ist (zur Abgrenzung zwischen Anwaltsdienstvertrag und Maklervertrag vgl. nur BGH, NJW 1992, 681 (682) = LM 5/1992 § 134 BGB Nr. 135; Senat, NJW 1985, 2642 = LM § 675 BGB Nr. 114; NJW 1996, 2499 = LM H. 11/96 § 138 (Cf) BGB Nr. 18 = ZIP 1996, 1245 (1246f.) m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Des weiteren geht das BerGer. ersichtlich davon aus, daß der Bekl. auch als (Unter-)Vermittler für den Titelhändler W tätig geworden ist, von dem er im Verrechnungswege ein Vermittlungshonorar von 36000 DM erhalten haben will.

Welche Auswirkungen diese beiderseitige Vermittlungstätigkeit auf die dem Bekl. dem Kl. gegenüber obliegenden Pflichten oder auf die Wirksamkeit des - ohnehin nichtigen (s. unter b) - zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hat, kann indes ebenso wie die nähere rechtliche Qualifizierung dieses Vertrages dahinstehen. Denn für die - auch im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (s. unter c) - entscheidungserhebliche Frage, ob der Bekl. zur Weiterleitung bzw. Auskehrung der auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge befugt war, kommt es allein darauf an, welche Treuhandabreden über die Verwendung dieses Geldes zwischen den Parteien getroffen worden sind (vgl. auch Senat, NJW-RR 1988, 1299; BGHRBGBB § 675 - Rechtsanwalt 9). Dies ist auch der zutreffende rechtliche Ansatzpunkt des BerGer.

b) Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB nichtig sind.

Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB). Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines "Adelstitels" an; die Gräfin war allein am Erhalt des "Kaufpreises" interessiert.
 

Ein dergestalt "erkaufter" Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW 1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 (BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 I BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar (BGHZ 103, 12 (16ff.) = NJW 1988, 1139 = LM § 1767 BGB Nr. 2). Der Umstand, daß die Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine rechtsmißbräuchlich herbeigeführte Kindesannahme als rechtsgültig anerkennt, ändert aber gleichwohl nichts daran, daß rechtsgeschäftliche Abmachungen und Erklärungen, die auf den "Kauf" eines Adelstitels abzielen, wegen Sittenverstoßes nichtig sind (vgl. Mayer-Maly, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 60). Dies gilt nicht nur für Abreden, die zwischen den Adoptionswilligen untereinander getroffen werden, sondern auch für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem - wie hier - der Geschäftsbesorger im eigenen finanziellen Interesse verspricht, den Titel-Interessenten mit einem "verkaufswilligen" Adligen zusammenzuführen und auf den Erlaß eines Kindesannahme-Beschlusses durch das VormG hinzuwirken (vgl. Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 817 Rdnr. 26). Ebenfalls sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig ist die zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvereinbarung, mit der der "Fluß" der für den Titelkauf benötigten Gelder in die Wege geleitet worden ist.

c) Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist das BerGer. der Auffassung, daß im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 258 (262f.) = NJW 1962, 2010 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 10; BGHZ 39, 87 (90) = NJW 1963, 950 = LM § 817 BGB Nr. 18/19; BGHZ 101, 393 (399) = NJW 1988, 132 = LM § 313 BGB Nr. 117; BGH, NJW-RR 1993, 200 = LM H. 5/1993 § 677 BGB Nr. 31; Senat, DtZ 1996, 345 = LM H. 11/1996 § 68 DDR-ZGB Nr. 8).

Mit der Verwaltung und Weiterleitung der von dem Kl. treuhänderisch zur Durchführung des "Adoptions-Geschäfts" übermittelten Gelder erledigte der Bekl. ein Geschäft des Kl. Er ist daher, was auch von der Revisionserwiderung im Ansatz nicht anders gesehen wird, nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben: zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden (Senat, NJW-RR 1991, 575; BGH, NJW 1991, 1884 = LM § 667 BGB Nr. 38). Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach § 667 Alt. 1 BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daß ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (Senat, NJW-RR 1991, 575 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).

Ist - wie hier - die der Geldzahlung zugrundeliegende (Treuhand-)Vereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muß, nur nach Maßgabe eben dieser nichtigen Abreden beurteilt werden. Dies bedeutet nicht, daß die Rechtsordnung von ihr mißbilligten Verträgen doch wieder Geltung verschafft - ein Anspruch auf oder eine Pflicht zur Durchführung des nichtigen Auftrags bestand bzw. besteht keinesfalls -, sondern führt nur zu einer angemessenen Risikoverteilung unter den Parteien des nichtigen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags bei der internen "Abwicklung" des Geschäfts, die zu verhindern auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften kein Bedürfnis besteht (vgl. auch BGH, WM 1967, 1217 (1218)).
2. Das BerGer. ist der Auffassung, daß der Bekl., abgesehen von dem von ihm selbst vereinnahmten Betrag von 36000 DM, die ihm übermittelten 175000 DM bestimmungsgemäß verwendet hat. Es hat hierzu ausgeführt: Spätestens nach Erhalt des ersten Schecks habe der Bekl. dem Kl. gegenüber mit Schreiben vom 17. 11. 1992 klargestellt, daß das Geld nicht "bis zum Ende der Angelegenheit" auf dem Anwaltstreuhandkonto verbleiben könne; es bedürfe vielmehr in einer solchen Angelegenheit immer eines Vorschusses und niemand, "weder die von mir beauftragte Anwaltskanzlei, noch die Gräfin selbst, geschweige denn das Gericht" würde irgend etwas tun, ohne vorher Geld erhalten zu haben. Das Antwortschreiben des Kl. vom 20. 11. 1992, es käme ihm "lediglich" darauf an, daß "die Rückzahlung gesichert ist, wenn das Projekt scheitern sollte", sei dahin auszulegen, daß der Bekl. befugt gewesen sei, die überlassenen Gelder auch auszuzahlen; denn eine gesicherte Rückzahlung setzte vom Ablauf her voraus, daß die Zahlung zunächst einmal geflossen sei. Hätte der Kl. dies nicht gewollt, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen. Angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden habe der Kl. nur eine faktische, keine rechtliche Sicherheit erwarten können. Daß aber der Bekl. und seine Hintermänner zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, habe der Kl. nicht behauptet. Die vertragliche Bedingung dafür, daß die bestimmungsgemäß geflossenen Gelder zurückzuzahlen seien, sei im übrigen nicht eingetreten. Der Kl. habe mit dem Bekl. eine zwar sittenwidrige, aber als verbindlich gedachte Abmachung getroffen, bei der eine völlig freie Widerrufsmöglichkeit für den Kl. nicht vereinbart worden sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Schriftwechsel der Parteien läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, daß der Kl. mit gewissen "Vorschußzahlungen" an bestimmte Personen bzw. Institutionen (an die vom Bekl. eingeschaltete Anwaltskanzlei, die Gräfin v.Y, das Gericht) einverstanden war; eine Zustimmung zu einer sofortigen und vollständigen Auszahlung der Gesamtsumme in der Weise, wie sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des "Adoptionsgeschäfts" hätte vorgenommen werden sollen bzw. dürfen, läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, schon mit dem Wortlaut des Schriftwechsels kaum vereinbaren. Die Auslegung des BerGer. beachtet nicht ausreichend das "Sicherungsinteresse" des Kl., das zu wahren der Kl. den Bekl. nachdrücklich aufgefordert hatte.

Hält man die Vorgehensweise des Bekl. mit dem BerGer. für abredegemäß, so bestand die "faktische Sicherung" des Kl. allein darin, daß die Hintermänner des Bekl. diesem versprochen hatten, im Falle eines (nicht von ihnen zu vertretenden) Scheiterns des Projekts die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Bei einer solchen Handhabung war der Kl. im "Rückzahlungsfalle" angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden und der Tatsache, daß diejenigen, denen die ausgekehrten Beträge letztlich wirtschaftlich zugute kommen sollten, nicht zur Rückzahlung, und zwar auch nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. § 817 S. 2 BGB), verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5; NJW-RR 1994, 291 (293) = LM H. 7/1994 § 35 GmbHG Nr. 31), auf das Wohlwollen der Zahlungsempfänger angewiesen. Aufgrund der Auslegung des BerGer. ist somit der Kl. im Ergebnis genauso rechtlos gestellt wie er gestanden hätte, wenn er ohne die Einschaltung des Bekl. den Gesamtbetrag sofort und unmittelbar an den Titelhändler Wbzw. den Vermittler Z gezahlt hätte. Die Einschaltung eines Treuhänders nebst Errichtung eines besonderen Treuhandkontos - die über die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB eine rechtliche und nicht bloß faktische Absicherung des Treugebers zur Folge hat, die auch im Falle der Einschaltung weiterer, möglicherweise  beidseitig gebundener "Zwischen-Treuhänder" (hier: der vom Beklagten eingeschalteten Anwaltskanzlei) erhalten bleibt - machte bei einem solchen Verständnis der Parteiabreden keinen Sinn.

Bei dieser Interessenlage kann keine Rede davon sein, daß der Bekl. die möglicherweise unklaren und mißverständlichen Äußerungen des Kl. im Zweifel dahin verstehen durfte, diesen durch Auszahlung der Gesamtsumme an den Titelhändler W - von dessen Einschaltung der Kl. erst später erfahren hat - und den Vermittler Z völlig rechtlos zu stellen.

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des BerGer., weil der Kl. das Scheitern des "Adoptions-Geschäfts" selbst herbeigeführt habe, habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Bekl. überlassenen Gelder, da keine "völlig freie Widerrufsmöglichkeit" vereinbart worden sei.

Daß das "Gesamthonorar" von 175000 DM, das der Gräfin v. Y und den eingeschalteten Vermittlern und Untervermittlern zugute kommen sollte, erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen ist, versteht sich von selbst und wird vom BerGer. im Ansatz genauso gesehen. Der als verbindlich gedachte Vermittlungsvertrag besagt daher zunächst nur, daß mit dem Zustandekommen des "Haupt-Geschäfts", auf das sich der Vermittlungsauftrag bezieht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Demgegenüber folgt - was das BerGer. verkannt hat - aus der Verbindlichkeit eines "Vermittlungsgeschäfts" nicht ohne weiteres, daß die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die vermittelte "Abschluß-Gelegenheit" zu nutzen, mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Vermittlers eingeschränkt wäre. Dies ist selbst beim Makleralleinauftrag, der den Makler zum Tätigwerden verpflichtet, nicht der Fall; auch hier bleibt die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangetastet (vgl. nur Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl., Vorb. §§ 652ff. Rdnr. 10). Danach hätte sich die Weigerung des Kl., sich von der Gräfin v. Y - aus welchen Gründen auch immer - adoptieren zu lassen, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere die Befugnis des Bekl., die an ihn zu treuen Händen gezahlten Gelder weiterzuleiten, nur dann auswirken können, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß der Kl. bereits für das bloße Bemühen bzw. die Beschaffung der "Adoptions-Gelegenheit" die vereinbarte "Gesamtsumme" oder auch nur einen Teil dieses Betrages zu zahlen habe. Das hat das BerGer. nicht festgestellt.

3. Die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien durch das BerGer. erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die vom BerGer. ausgesprochene Abweisung der Klage kann demnach nicht bestehenbleiben. Das BerGer. wird die Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen und weitere Feststellungen - gegebenenfalls nach einer vom Bekl. in der Berufungsbegründungsschrift beantragten Parteivernehmung des Kl. - zu treffen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Bekl. auch zu Vorschußzahlungen an solche Personen ("Hintermänner") befugt war, die dem Kl. nicht benannt worden waren, und ob und gegebenenfalls welche "Sicherungsmaßnahmen" - etwa Einschaltungen eines weiteren "Zwischen-Treuhänders" - dabei einzuhalten waren.

II. Zur Anschlußrevision des Bekl.
1. Das BerGer. spricht dem Kl. einen Anspruch auf Zahlung des vom Bekl. selbst vereinnahmten Betrags in Höhe von 36000 DM zu, weil die zwischen dem Titelhändler W und dem Bekl. getroffene Honorarvereinbarung (Verrechnungsabrede) sittenwidrig und deshalb unwirksam sei und daher dieses Geld noch als beim Bekl. verbliebenes "Treuhandgeld" angesehen werden müsse. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Der Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem "Gesamtaufwand" von 175000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl. bei erfolgreicher Durchführung des "Adoptions-Geschäfts" seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Bekl. diese "Umbuchung" als Vergütung des Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert -, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).

Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der "Vergütungsmodalitäten" des Bekl. ist - unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des "Adoptions-Geschäfts" aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer - Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht "den Umständen nach für erforderlich halten" durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2).

Wenn die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).

2. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl., soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen richtet, als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Begründung fehle. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Erfolg. Legt eine Partei gegen ein Urteil Berufung ein, das der obsiegenden Partei mehrere verschiedene Ansprüche - Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch - zugesprochen hat, so muß die Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Urteil - wie hier - insgesamt angegriffen wird, grundsätzlich auch alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen im angefochtenen Urteil die einzelnen Ansprüche begründet worden sind. Die Berufungsbegründung des Bekl. geht zwar auf den Herausgabeanspruch nicht besonders ein. Das LG hat jedoch in seiner Urteilsbegründung diesen Anspruch nur mit einem knappen Hinweis auf §§ 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB bejaht, nachdem es zuvor bei seinen Ausführungen zu dem aus seiner Sicht aus §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB begründeten Zahlungsbegehren auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB näher eingegangen ist. In der Berufungsbegründung wendet sich der Bekl. gegen die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB insgesamt und macht geltend, daß die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorrangige spezielle Regelungen enthielten. Da somit die Berufungsbegründung den in dem angefochtenen  Urteil sowohl für die Begründung des Zahlungs- als auch des Herausgabebegehrens [Herausgabebegehrens] tragenden rechtlichen Gesichtspunkt - Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB - im Ganzen angreift, wird sie den Anforderungen des § 519 III Nr. 2 ZPO auch bezüglich der Verurteilung zur Herausgabe (noch) gerecht (vgl.BGH, NJW 1994, 2289 (2290f.) = LM H. 7/1994 § 826 (B) BGB Nr. 14). .