Bundesgerichtshof
Adoption Adel Adelstitel
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Aktenzeichen: III ZR
205/95 |
Verkündet
am:
20.10.1996
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Amtl.
Leitsätze:
1.
Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum
Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten
Geschäftsbesorgungsvertrags.
2.
Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen
Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der
Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag
nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB die zur
Durchführung des Geschäfts treuhänderisch
überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob
die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden
sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.
Tatbestand:
Die
Parteien, im fraglichen Zeitraum beide Rechtsanwälte, streiten
über die bestimmungsgemäße Verwendung eines
treuhänderisch überlassenen Geldbetrages. Auf eine
entsprechende Zeitungsanzeige hin bekundete der Kl. dem Vermittler Z
gegenüber sein Interesse daran, von einer adoptionswilligen
Adligen als Kind angenommen zu werden. Zerklärte dem Kl.,
daß mit der Durchführung des "Adoptionsverfahrens"
der Bekl. betraut werden müsse und für die Adoption
insgesamt ein Betrag von 175000 DM aufzuwenden sei. Der Kl. setzte sich
daraufhin mit dem Bekl. in Verbindung und übersandte diesem im
November 1992 zwei Verrechnungsschecks über 50000 DM und
125000 DM. Der Bekl. ließ diese Schecks auf ein von ihm
eingerichtetes Anderkonto einziehen. Noch im November/Dezember
überwies der Bekl. zunächst 35000 DM und wenig
später 89000 DM an eine von ihm eingeschaltete
Rechtsanwaltskanzlei, die diese Gelder an den "Titelhändler" W
weiterleitete. 15000 DM erhielt der Vermittler Z; einen Betrag von
36000 DM behielt der Bekl., nach seiner Darstellung als ihm gegen W
zustehenden Honoraranspruch, ein und verbuchte ihn als
Berufseinkünfte. Am Tage vor dem vom VormG auf den 16. 9. 1993
anberaumten Adoptionstermin traf sich der Kl. mit der adoptionswilligen
Gräfin v. Y; er teilte ihr mit, daß er an der
Adoption kein Interesse mehr habe. Der Kl. verlangt von dem Bekl.
Rückzahlung der diesem übergebenen 175000 DM nebst
Zinsen und Herausgabe von Schriftstücken.
Das
LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das
BerGer. die Verurteilung zur Zahlung nur hinsichtlich das von dem Bekl.
einbehaltenen Betrags von 36000 DM nebst Zinsen aufrechterhalten; die
weitergehende Zahlungsklage hat es abgewiesen. Hinsichtlich der
Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen hat das BerGer. die Berufung
mangels fehlender Begründung als unzulässig
zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kl. die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Bekl. verfolgt mit
der Anschlußrevision seinen Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiter. Revision und Anschlußrevision
führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Aus
den Gründen:
I.
Zur Revision des Kl.
1.
Zu Recht zieht das BerGer. als Anspruchsgrundlage für das kl.
Zahlungsbegehren § 667 Alt. 1 BGB in Betracht, wonach der
Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld
herausgeben muß, sofern er es nicht in Erledigung des
Auftrags verbraucht hat.
a)
Das BerGer. geht davon aus, daß der Bekl. gegen Entgelt
für den Kl. eine Adoption mit einer adligen Person vermitteln
und im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit den Kl. auch vor
dem VormG vertreten sollte. Dabei bleibt offen, ob die im Zuge der
für den Kl. erbrachten Vermittlungsleistungen entfaltete
Anwaltstätigkeit vor dem VormG ein derartiges Gewicht hat,
daß der zwischen den Parteien abgeschlossene
"Vermittlungsvertrag" insgesamt als Anwaltsdienstvertrag gem.
§§ 675, 611 BGB einzuordnen ist (zur Abgrenzung
zwischen Anwaltsdienstvertrag und Maklervertrag vgl. nur BGH, NJW 1992,
681 (682) = LM 5/1992 § 134 BGB Nr. 135; Senat, NJW 1985, 2642
= LM § 675 BGB Nr. 114; NJW 1996, 2499 = LM H. 11/96
§ 138 (Cf) BGB Nr. 18 = ZIP 1996, 1245 (1246f.) m.w.Nachw. aus
der Rechtsprechung). Des weiteren geht das BerGer. ersichtlich davon
aus, daß der Bekl. auch als (Unter-)Vermittler für
den Titelhändler W tätig geworden ist, von dem er im
Verrechnungswege ein Vermittlungshonorar von 36000 DM erhalten haben
will.
Welche
Auswirkungen diese beiderseitige Vermittlungstätigkeit auf die
dem Bekl. dem Kl. gegenüber obliegenden Pflichten oder auf die
Wirksamkeit des - ohnehin nichtigen (s. unter b) - zwischen den
Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hat,
kann indes ebenso wie die nähere rechtliche Qualifizierung
dieses Vertrages dahinstehen. Denn für die - auch im Rahmen
der Anwendung der Bestimmungen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (s. unter c) -
entscheidungserhebliche Frage, ob der Bekl. zur Weiterleitung bzw.
Auskehrung der auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge befugt
war, kommt es allein darauf an, welche Treuhandabreden über
die Verwendung dieses Geldes zwischen den Parteien getroffen worden
sind (vgl. auch Senat, NJW-RR 1988, 1299; BGHRBGBB § 675 -
Rechtsanwalt 9). Dies ist auch der zutreffende rechtliche Ansatzpunkt
des BerGer.
b)
Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die
zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB
nichtig sind.
Von
Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen
werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767
I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu
erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB).
Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand
ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt
werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines "Adelstitels" an; die
Gräfin war allein am Erhalt des "Kaufpreises" interessiert.
Ein
dergestalt "erkaufter" Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB
a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW
1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976
(BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem
abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch
Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet
(§ 1752 I BGB). Ein
vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur
Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht
nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch
nicht ohne weiteres aufhebbar (BGHZ 103, 12 (16ff.) = NJW 1988, 1139 =
LM § 1767 BGB Nr. 2). Der Umstand, daß
die Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit
und der Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine
rechtsmißbräuchlich herbeigeführte
Kindesannahme als rechtsgültig anerkennt,
ändert aber gleichwohl nichts daran, daß
rechtsgeschäftliche Abmachungen und Erklärungen, die
auf den "Kauf" eines Adelstitels abzielen, wegen
Sittenverstoßes nichtig sind (vgl. Mayer-Maly, in:
MünchKomm, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 60). Dies gilt nicht
nur für Abreden, die zwischen den Adoptionswilligen
untereinander getroffen werden, sondern auch für einen
Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem - wie hier - der
Geschäftsbesorger im eigenen finanziellen Interesse
verspricht, den Titel-Interessenten mit einem "verkaufswilligen"
Adligen zusammenzuführen und auf den Erlaß eines
Kindesannahme-Beschlusses durch das VormG hinzuwirken (vgl. Lieb, in:
MünchKomm, 2. Aufl., § 817 Rdnr. 26). Ebenfalls
sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig ist die
zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvereinbarung, mit der
der "Fluß" der für den Titelkauf benötigten
Gelder in die Wege geleitet worden ist.
c)
Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist das BerGer. der
Auffassung, daß im Falle der Nichtigkeit eines
Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag
zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, daß sich
der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat
bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen
(vgl. BGHZ 37, 258 (262f.) = NJW 1962, 2010 = LM § 1
RechtsberatG Nr. 10; BGHZ 39, 87 (90) = NJW 1963, 950 = LM §
817 BGB Nr. 18/19; BGHZ 101, 393 (399) = NJW 1988, 132 = LM §
313 BGB Nr. 117; BGH, NJW-RR 1993, 200 = LM H. 5/1993 § 677
BGB Nr. 31; Senat, DtZ 1996, 345 = LM H. 11/1996 § 68 DDR-ZGB
Nr. 8).
Mit
der Verwaltung und Weiterleitung der von dem Kl.
treuhänderisch zur Durchführung des
"Adoptions-Geschäfts" übermittelten Gelder erledigte
der Bekl. ein Geschäft des Kl. Er ist daher, was auch von der
Revisionserwiderung im Ansatz nicht anders gesehen wird, nach
§§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verpflichtet, das ihm zur
Verfügung gestellte Geld herauszugeben: zu den
Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des
Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von
vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur
zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere
Geld-)Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung
des Auftrags verbraucht zu werden (Senat, NJW-RR 1991, 575; BGH, NJW
1991, 1884 = LM § 667 BGB Nr. 38). Sind diese Mittel beim
Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu
dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach
§ 667 Alt. 1 BGB zurückgeben. Dabei trägt
der Beauftragte die Beweislast dafür, daß ein ihm
zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag
bestimmungsgemäß verwendet worden ist (Senat, NJW-RR
1991, 575 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
Ist
- wie hier - die der Geldzahlung zugrundeliegende
(Treuhand-)Vereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach
§§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld
herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich
gelten lassen muß, nur nach Maßgabe eben dieser
nichtigen Abreden beurteilt werden. Dies bedeutet nicht, daß
die Rechtsordnung von ihr mißbilligten Verträgen
doch wieder Geltung verschafft - ein Anspruch auf oder eine Pflicht zur
Durchführung des nichtigen Auftrags bestand bzw. besteht
keinesfalls -, sondern führt nur zu einer angemessenen
Risikoverteilung unter den Parteien des nichtigen Auftrags- bzw.
Geschäftsbesorgungsvertrags bei der internen "Abwicklung" des
Geschäfts, die zu verhindern auch bei gesetzes- oder
sittenwidrigen Geschäften kein Bedürfnis besteht
(vgl. auch BGH, WM 1967, 1217 (1218)).
2.
Das BerGer. ist der Auffassung, daß der Bekl., abgesehen von
dem von ihm selbst vereinnahmten Betrag von 36000 DM, die ihm
übermittelten 175000 DM bestimmungsgemäß
verwendet hat. Es hat hierzu ausgeführt: Spätestens
nach Erhalt des ersten Schecks habe der Bekl. dem Kl.
gegenüber mit Schreiben vom 17. 11. 1992 klargestellt,
daß das Geld nicht "bis zum Ende der Angelegenheit" auf dem
Anwaltstreuhandkonto verbleiben könne; es bedürfe
vielmehr in einer solchen Angelegenheit immer eines Vorschusses und
niemand, "weder die von mir beauftragte Anwaltskanzlei, noch die
Gräfin selbst, geschweige denn das Gericht" würde
irgend etwas tun, ohne vorher Geld erhalten zu haben. Das
Antwortschreiben des Kl. vom 20. 11. 1992, es käme ihm
"lediglich" darauf an, daß "die Rückzahlung
gesichert ist, wenn das Projekt scheitern sollte", sei dahin
auszulegen, daß der Bekl. befugt gewesen sei, die
überlassenen Gelder auch auszuzahlen; denn eine gesicherte
Rückzahlung setzte vom Ablauf her voraus, daß die
Zahlung zunächst einmal geflossen sei. Hätte der Kl.
dies nicht gewollt, hätte er dies eindeutig klarstellen
müssen. Angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen
Abreden habe der Kl. nur eine faktische, keine rechtliche Sicherheit
erwarten können. Daß aber der Bekl. und seine
Hintermänner zur Rückzahlung nicht in der Lage seien,
habe der Kl. nicht behauptet. Die vertragliche Bedingung
dafür, daß die bestimmungsgemäß
geflossenen Gelder zurückzuzahlen seien, sei im
übrigen nicht eingetreten. Der Kl. habe mit dem Bekl. eine
zwar sittenwidrige, aber als verbindlich gedachte Abmachung getroffen,
bei der eine völlig freie Widerrufsmöglichkeit
für den Kl. nicht vereinbart worden sei.
Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a)
Dem Schriftwechsel der Parteien läßt sich mit
hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, daß der Kl. mit
gewissen "Vorschußzahlungen" an bestimmte Personen bzw.
Institutionen (an die vom Bekl. eingeschaltete Anwaltskanzlei, die
Gräfin v.Y, das Gericht) einverstanden war; eine Zustimmung zu
einer sofortigen und vollständigen Auszahlung der Gesamtsumme
in der Weise, wie sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des
"Adoptionsgeschäfts" hätte vorgenommen werden sollen
bzw. dürfen, läßt sich, wie die Revision zu
Recht rügt, schon mit dem Wortlaut des Schriftwechsels kaum
vereinbaren. Die Auslegung des BerGer. beachtet nicht ausreichend das
"Sicherungsinteresse" des Kl., das zu wahren der Kl. den Bekl.
nachdrücklich aufgefordert hatte.
Hält
man die Vorgehensweise des Bekl. mit dem BerGer. für
abredegemäß, so bestand die "faktische Sicherung"
des Kl. allein darin, daß die Hintermänner des Bekl.
diesem versprochen hatten, im Falle eines (nicht von ihnen zu
vertretenden) Scheiterns des Projekts die erhaltenen Gelder
zurückzuzahlen. Bei einer solchen Handhabung war der Kl. im
"Rückzahlungsfalle" angesichts der Sittenwidrigkeit aller
getroffenen Abreden und der Tatsache, daß diejenigen, denen
die ausgekehrten Beträge letztlich wirtschaftlich zugute
kommen sollten, nicht zur Rückzahlung, und zwar auch nicht aus
Bereicherungsrecht (vgl. § 817 S. 2 BGB), verpflichtet sind
(vgl. BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5;
NJW-RR 1994, 291 (293) = LM H. 7/1994 § 35 GmbHG Nr. 31), auf
das Wohlwollen der Zahlungsempfänger angewiesen. Aufgrund der
Auslegung des BerGer. ist somit der Kl. im Ergebnis genauso rechtlos
gestellt wie er gestanden hätte, wenn er ohne die Einschaltung
des Bekl. den Gesamtbetrag sofort und unmittelbar an den
Titelhändler Wbzw. den Vermittler Z gezahlt hätte.
Die Einschaltung eines Treuhänders nebst Errichtung eines
besonderen Treuhandkontos - die über die Anwendbarkeit der
§§ 677ff. BGB eine rechtliche und nicht
bloß faktische Absicherung des Treugebers zur Folge hat, die
auch im Falle der Einschaltung weiterer,
möglicherweise beidseitig gebundener
"Zwischen-Treuhänder" (hier: der vom Beklagten eingeschalteten
Anwaltskanzlei) erhalten bleibt - machte bei einem solchen
Verständnis der Parteiabreden keinen Sinn.
Bei
dieser Interessenlage kann keine Rede davon sein, daß der
Bekl. die möglicherweise unklaren und
mißverständlichen Äußerungen des
Kl. im Zweifel dahin verstehen durfte, diesen durch Auszahlung der
Gesamtsumme an den Titelhändler W - von dessen Einschaltung
der Kl. erst später erfahren hat - und den Vermittler Z
völlig rechtlos zu stellen.
b)
Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des BerGer., weil der
Kl. das Scheitern des "Adoptions-Geschäfts" selbst
herbeigeführt habe, habe er keinen Anspruch auf
Rückzahlung der dem Bekl. überlassenen Gelder, da
keine "völlig freie Widerrufsmöglichkeit" vereinbart
worden sei.
Daß
das "Gesamthonorar" von 175000 DM, das der Gräfin v. Y und den
eingeschalteten Vermittlern und Untervermittlern zugute kommen sollte,
erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen ist, versteht sich von
selbst und wird vom BerGer. im Ansatz genauso gesehen. Der als
verbindlich gedachte Vermittlungsvertrag besagt daher zunächst
nur, daß mit dem Zustandekommen des
"Haupt-Geschäfts", auf das sich der Vermittlungsauftrag
bezieht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist.
Demgegenüber folgt - was das BerGer. verkannt hat - aus der
Verbindlichkeit eines "Vermittlungsgeschäfts" nicht ohne
weiteres, daß die Entschließungsfreiheit des
Auftraggebers, die vermittelte "Abschluß-Gelegenheit" zu
nutzen, mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des
Vermittlers eingeschränkt wäre. Dies ist selbst beim
Makleralleinauftrag, der den Makler zum Tätigwerden
verpflichtet, nicht der Fall; auch hier bleibt die
Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangetastet (vgl.
nur Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl., Vorb. §§
652ff. Rdnr. 10). Danach hätte sich die Weigerung des Kl.,
sich von der Gräfin v. Y - aus welchen Gründen auch
immer - adoptieren zu lassen, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien,
insbesondere die Befugnis des Bekl., die an ihn zu treuen
Händen gezahlten Gelder weiterzuleiten, nur dann auswirken
können, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart
hätten, daß der Kl. bereits für das
bloße Bemühen bzw. die Beschaffung der
"Adoptions-Gelegenheit" die vereinbarte "Gesamtsumme" oder auch nur
einen Teil dieses Betrages zu zahlen habe. Das hat das BerGer. nicht
festgestellt.
3.
Die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien durch das BerGer.
erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die vom BerGer. ausgesprochene
Abweisung der Klage kann demnach nicht bestehenbleiben. Das BerGer.
wird die Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen und weitere
Feststellungen - gegebenenfalls nach einer vom Bekl. in der
Berufungsbegründungsschrift beantragten Parteivernehmung des
Kl. - zu treffen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen
sein, ob der Bekl. auch zu Vorschußzahlungen an solche
Personen ("Hintermänner") befugt war, die dem Kl. nicht
benannt worden waren, und ob und gegebenenfalls welche
"Sicherungsmaßnahmen" - etwa Einschaltungen eines weiteren
"Zwischen-Treuhänders" - dabei einzuhalten waren.
II.
Zur Anschlußrevision des Bekl.
1.
Das BerGer. spricht dem Kl. einen Anspruch auf Zahlung des vom Bekl.
selbst vereinnahmten Betrags in Höhe von 36000 DM zu, weil die
zwischen dem Titelhändler W und dem Bekl. getroffene
Honorarvereinbarung (Verrechnungsabrede) sittenwidrig und deshalb
unwirksam sei und daher dieses Geld noch als beim Bekl. verbliebenes
"Treuhandgeld" angesehen werden müsse. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
ebenfalls nicht stand.
Der
Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine
Vergütung erhalten, die aus dem "Gesamtaufwand" von 175000 DM
bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom
Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl.
bei erfolgreicher Durchführung des
"Adoptions-Geschäfts" seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto
auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen
dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der
Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung
sein kann, ob der Bekl. diese "Umbuchung" als Vergütung des
Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert
-, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen
Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene
Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist
darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts
zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so
daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S.
2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der
getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der
Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der
Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).
Das
Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung
verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem
Aspekt der "Vergütungsmodalitäten" des Bekl. ist -
unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter
I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird
das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den
Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen
Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung
des "Adoptions-Geschäfts" aus Treuhandmitteln hätte
entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis
erwarten durfte.
Für
die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich
ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war,
kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S.
2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer -
Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch
nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach
§§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung
eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts
tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht
"den Umständen nach für erforderlich halten" durfte
(vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992
§ 318 HGB Nr. 2).
Wenn
die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl.
von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein
solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts
daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach
§ 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es
kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812
I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817
S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187 = LM H.
3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).
2.
Das BerGer. hat die Berufung des Bekl., soweit sie sich gegen die
Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen richtet, als
unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer
Begründung fehle. Auch hiergegen wendet sich die
Anschlußrevision mit Erfolg. Legt eine Partei gegen ein
Urteil Berufung ein, das der obsiegenden Partei mehrere verschiedene
Ansprüche - Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch -
zugesprochen hat, so muß die Berufungsbegründung,
wenn das erstinstanzliche Urteil - wie hier - insgesamt angegriffen
wird, grundsätzlich auch alle tragenden Erwägungen
beanstanden, mit denen im angefochtenen Urteil die einzelnen
Ansprüche begründet worden sind. Die
Berufungsbegründung des Bekl. geht zwar auf den
Herausgabeanspruch nicht besonders ein. Das LG hat jedoch in seiner
Urteilsbegründung diesen Anspruch nur mit einem knappen
Hinweis auf §§ 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB bejaht,
nachdem es zuvor bei seinen Ausführungen zu dem aus seiner
Sicht aus §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB
begründeten Zahlungsbegehren auf die Frage der Anwendbarkeit
der §§ 677ff. BGB näher eingegangen ist. In
der Berufungsbegründung wendet sich der Bekl. gegen die
Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB insgesamt und macht
geltend, daß die Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung vorrangige spezielle Regelungen
enthielten. Da somit die Berufungsbegründung den in dem
angefochtenen Urteil sowohl für die
Begründung des Zahlungs- als auch des Herausgabebegehrens
[Herausgabebegehrens] tragenden rechtlichen Gesichtspunkt -
Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB - im Ganzen angreift,
wird sie den Anforderungen des § 519 III Nr. 2 ZPO auch
bezüglich der Verurteilung zur Herausgabe (noch) gerecht
(vgl.BGH, NJW 1994, 2289 (2290f.) = LM H. 7/1994 § 826 (B) BGB
Nr. 14). .