Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Die
Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Magdeburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die
Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4 war
Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät, in der auch
die Beklagten zu 1 bis 3 tätig waren. Da der Briefkopf der
Beklagten für die Beklagte zu 4 fünf
Tätigkeitsschwerpunkte enthielt, obwohl § 7 Abs. 1
Satz 1 BORA vorschreibt, daß ein Rechtsanwalt nur drei
Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner
Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die
Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Beklagte zu 4 gab
daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Mit
der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen
Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer
Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 €.
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung
der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Mit
ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre
Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch
der Gebühren aus der Selbstbeauftragung der Kläger
bestehe nicht, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die
von den Klägern vorgenommene Abmahnung
nicht erforderlich
gewesen sei. Zwar werde bei einem Wettbewerbsverstoß die
Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit die
Erstattungsfähigkeit der dadurch veranlaßten Kosten
regelmäßig bejaht. Dies gelte aber nicht, wenn der
Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung
selbst imstande sei. Eine solche hinreichende eigene Kenntnis
könne bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines
Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben entgegen der
eigenen Berufsordnung angenommen werden. Daran scheitere ein Anspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus
Schadensminderungsgesichtspunkten ein möglicher
Schadensersatzanspruch.
II.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten
für die Abmahnung
in eigener Sache wegen eines
Verstoßes gegen die anwaltliche Berufsordnung zu Recht
verneint.
1.
a) Aufwendungen für eine Abmahnung
sind unter dem
Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von
dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten
für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, 393, 399 f.
- Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen
Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen
für eine Abmahnung
möglichst niedrig zu halten (BGHZ
52, 393, 400 - Fotowettbewerb; BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82,
GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung
).
b)
Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung
der Frage maßgeblich, ob die Gebühren des
abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1,
3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, daß
die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des
Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb
auch nicht dem mutmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn i.S. des § 683 BGB, hier des
abgemahnten Verletzers, entspricht, steht zwar nicht von vornherein der
Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der
Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden
sind (OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 552; a.A. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap.
41 Rdn. 82 m.w.N.). Aber auch unter schadensersatzrechtlichen
Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte
Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des
Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ
127, 348, 352). Auch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes -
die Kläger schädigendes schuldhaftes
wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muß
doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her
erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des
Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht
ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der
Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348,
352). Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der
Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines
Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach
gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ
127, 348, 352).
2.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung
eines
Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht
notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende
eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines
unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes
verfügt.
Schon
bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei
Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die
in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu
erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts
mit der Abmahnung
eines solchen Verstoßes als nicht
erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung
gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht
verlangt werden (st. Rspr., BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung,
m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496
- Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
Erst
recht muß ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit
seine Sachkunde bei der Abmahnung
eines Wettbewerbsverstoßes
einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei
typischen, unschwer zu verfolgenden
Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht
dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten.
Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.
Daran
gemessen hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht einen
Erstattungsanspruch versagt. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung
für Rechtsanwälte gehört typischerweise zur
Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung
der Revision keine schwierigen Rechtsfragen auf, auch soweit in diesem
Zusammenhang Verfassungsrecht erwogen wird.
3.
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein
Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht
vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein
bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung
für das gerichtliche Verfahren auf die
außergerichtliche Abmahnung
keine Anwendung finden (BGH,
Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207
für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen
Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104,
306, 307 ff. für das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren).
III.
Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.