Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor:
Auf
die Revision
der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1999 aufgehoben.
Die
Sache wird
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die
Klägerin, die als "Bank 24 AG" firmiert, ist eine sogenannte
Direktbank, die ihre per Telefon, Telefax oder PC/Btx erreichbare
Geschäftstätigkeit im September 1995 aufgenommen hat.
Sie ist
Inhaberin der für "Finanzwesen" am 31. März 1995
angemeldeten
und am 4. August 1995 eingetragenen Wort-/ Bildmarke Nr. 395 13 986
gemäß der nachfolgenden Darstellung
[Anmerkung
der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es folgt die Abbildung
der Bildmarke.]
und
der
entsprechenden am 31. März 1995 angemeldeten und am 18. Juli
1995
für "Finanzwesen" farbig eingetragenen Bildmarke Nr. 395 13
987.
Darüber
hinaus verfügt die Klägerin über eine Reihe
anderer mit
der Zahl "24" zusammengesetzter oder diese Zahl in Alleinstellung
darstellender eingetragener Zeichen, die teils früher, teils
später angemeldet worden sind.
Die
Beklagten
betrieben unter der Bezeichnung " immobilien 24" seit Oktober 1995 im
Internet eine bei Kauf oder Miete von Anbietern und Nachfragern von
Immobilien nutzbare Immobiliendatenbank. Der Beklagte zu 1 war zugleich
Inhaber der am 29. März 1996 angemeldeten und am 3. Dezember
1996
eingetragenen Wortmarke " IMMOBILIEN 24". Die Eintragung ist
für
eine größere Anzahl von Waren der Klasse 16 sowie
von
Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 erfolgt, darunter "Herausgabe
von Werbetexten als Druckereierzeugnisse und/oder durch elektronische
Datenübermittlung ('elektronische Zeitung'), insbesondere
Übertragung und Verbreitung von Werbeinseraten Dritter auf dem
Gebiet des Immobilienwesens in elektronischen Kommunikationsnetzen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Gebiet des
Immobilienwesens". Ihre Beteiligung an dem Datenbankunternehmen nebst
dem Recht an der Marke haben die Beklagten nach Zustellung
der Klage an
ein drittes Unternehmen veräußert.
Die
Klägerin sieht in dem Betrieb der Datenbank eine Verletzung
ihrer
Marken und ihres Unternehmenskennzeichens. Sie hat vorgetragen, sie
habe das Zeichen "BANK 24" durch einen außerordentlich hohen
Werbeaufwand bereits im Jahre 1995, erst recht aber in den folgenden
Jahren, zu einem hohen Bekanntheitsgrad geführt. Die Beklagten
hätten einen hierdurch begründeten Ruf und die
Wertschätzung ihres, der Klägerin, Unternehmens
für ihre
gewerbliche Betätigung ausgenutzt. Es bestehe eine
Verwechslungsgefahr, zumal die angesprochenen Verkehrskreise die auf
Immobilien bezogene Tätigkeit der Beklagten mit ihrer, der
Klägerin, Geschäftstätigkeit in Verbindung
brächten, denn als Bankunternehmen finanziere sie auch
Immobiliengeschäfte. Im Verhalten der Beklagten liege auch ein
Verstoß gegen § 1 UWG.
Die
Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten
unter Androhung von Ordnungsgeld
zu verurteilen, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihnen im
Internet betriebene Immobiliendatenbank mit der Kennzeichnung "
IMMOBILIEN 24" zu bewerben, insbesondere wenn dies geschehe wie in den
als Anlage K 4 vorgelegten Internet-Computerausdrucken;
2.
den Beklagten
zu 1 darüber hinaus zu verurteilen, in die Löschung
der Marke
" IMMOBILIEN 24", Register-Nr. 396 15 734, einzuwilligen.
Die
Beklagten
sind dem entgegengetreten. Sie haben eine Verwechslungsgefahr, vor
allem eine Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie auch
die
behauptete Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit der Kennzeichen
der Klägerin in Abrede gestellt.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die
Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit
der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche mangels
einer
Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Zeichen für
unbegründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:
Ein
markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S. von § 14 Abs. 5
i.V.
mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei mangels einer Verwechslungsgefahr zu
verneinen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit der durch die
einander gegenüberstehenden Zeichen erfaßten
Dienstleistungen. Die Beklagten betrieben unter der eingetragenen Marke
"IMMOBILIEN 24" eine in das Internet eingestellte Datenbank, in der
private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oder zur Miete
anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichten
könnten. Damit bewegten sich die Beklagten auf einem
Tätigkeitsfeld, das von der durch die Klägerin
ausgeübten gewerblichen Betätigung auf dem Gebiet des
Finanzwesens grundverschieden sei. Selbst wenn es so anzusehen
wäre, als ob die Beklagten auch Immobiliengeschäfte
vermittelten, entstünde keine
Dienstleistungsähnlichkeit
zwischen einer derartigen Betätigung und den durch die
Klagemarke
erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens.
Eine
Berührung der Dienstleistungsbereiche im markenrechtlichen
Sinne
lasse sich vor allem nicht unter dem von der Klägerin
hierfür
ausschließlich herangezogenen Gesichtspunkt
begründen, sie
finanziere unter anderem Immobiliengeschäfte von Kunden.
Auch
eine
Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Klagemarke sei
zu
verneinen. Da nur die Gesamtbezeichnung "BANK 24" für den im
Verkehr entstehenden Eindruck prägend sei, nicht jedoch
einzelne
Bestandteile, weiche das Gesamtzeichen "IMMOBILIEN 24" hiervon
ersichtlich ab.
Eine
Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sei ebenfalls
zu verneinen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen,
daß sich
im Zeitpunkt, in dem die Beklagten die Benutzung des Zeichens im
Oktober 1995 aufgenommen hatten, durch Gewöhnung im Verkehr
bereits die Vorstellung einer von ihr, der Klägerin,
verwendeten
Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe. Sie
habe erst Mitte des Monats September 1995 damit begonnen, unter ihrem
Zeichen "BANK 24" im Fernsehen zu werben; in überregionalen
und
regionalen Zeitungen habe sie erst seit November 1995 Leistungen unter
den Zeichen "Kombi 24", "Anlage 24" und "Cash Spar 24" beworben. In so
kurzer Zeit könne sich bei den durch das sogenannte
Direktbanking
angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung von einer
serienmäßigen Verwendung des Zeichenbestandteils
"24"
verfestigt haben.
Wegen
der fehlenden Dienstleistungsähnlichkeit komme auch keine
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.
Einen
Schutz der
Klagemarke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ausnutzung des
Rufs oder der Wertschätzung einer bekannten Marke
gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne die Klägerin
nicht
beanspruchen. Insoweit fehle es schon an der erforderlichen
Ähnlichkeit zwischen der Klagemarke und dem beanstandeten
Zeichen.
Des weiteren könne nicht festgestellt werden, daß
sich die
Klagemarke bei Beginn der Kollisionslage im Oktober 1995 bereits zu
einer im Inland bekannten Marke entwickelt gehabt habe.
Auch
aus ihrer
Unternehmenskennzeichnung stehe der Klägerin der
Unterlassungsanspruch nicht zu. Es fehle insoweit ebenfalls sowohl an
einer Zeichenähnlichkeit als auch an der erforderlichen
Branchennähe. Für das Unternehmenskennzeichen sei des
weiteren keine Bekanntheit feststellbar, die den Anforderungen des
§ 15 Abs. 3 MarkenG, bezogen auf den Beginn der
Kollisionslage,
entspreche. Schließlich sei der Unterlassungsanspruch auch
nicht
nach § 1 UWG gerechtfertigt.
Mangels
Dienstleistungsähnlichkeit und mangels
Zeichenähnlichkeit
bestehe auch kein Löschungsanspruch gegenüber dem
Beklagten
zu 1.
II.
Diese
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht
in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Das
Berufungsgericht hat den aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagt. Das erweist sich als
nicht frei von Rechtsfehlern.
Die
Beurteilung
der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke.
Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und
umgekehrt
sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke
ausgeglichen werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, WRP
2001, 1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.).
a)
Das
Berufungsgericht hat eine Ähnlichkeit zwischen den von der
Klagemarke erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Finanzwesens und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen
mittels ihrer in das Internet eingestellten Datenbank, in der private
und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oder zur Miete anbieten und
an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichten können,
verneint. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Bei
der
Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit i.S. des
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - es handelt sich bei dieser
Bestimmung
um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1
Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften auch der Inhalt des 10.
Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen
(EuGH
Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon). Dort
heißt
es, daß es der Zweck des durch die eingetragene Marke
gewährten Schutzes ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der
Marke zu gewährleisten, wobei der Schutz im Fall der
Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den
Dienstleistungen absolut ist, sich aber ebenfalls auf Fälle
der
Ähnlichkeit von Zeichen und Marken und der jeweiligen
Dienstleistungen erstreckt. Dabei ist es erforderlich, den Begriff der
Ähnlichkeit auch bezüglich der Dienstleistungen im
Hinblick
auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731,
733 = WRP 1999, 928 - Canon II). Bei der Beurteilung der
Dienstleistungsähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu
berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den
Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Art
und
Zweck der Dienstleistung, das heißt der Nutzen für
den
Empfänger der Dienstleistung, und die Vorstellung des
Verkehrs,
daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung
erbracht werden (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164,
165 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.).
Das
Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Beklagten auf
einem
Tätigkeitsfeld bewegten, das von den durch die
Klägerin
ausgeübten gewerblichen Betätigungen auf dem Gebiet
des
Finanzwesens grundverschieden sei. Die Beklagten stellten dem
interessierten Verkehr ein elektronisch abrufbares Informationsmedium
auf dem Immobiliensektor zur Verfügung, betätigten
sich
jedoch selbst nicht einmal als Immobilien- oder Wohnungsvermittler,
ebensowenig wie sie aus dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Kauf-
oder Mietverträgen bei Immobilien gewerbliche
Einkünfte
erzielten. Selbst wenn die Beklagten Immobiliengeschäfte
vermittelten, würde das keine
Dienstleistungsähnlichkeit
zwischen einer derartigen Betätigung und den durch die
Klagemarke
erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens
herbeiführen. Eine Berührung der
Dienstleistungsbereiche
lasse sich vor allem nicht unter dem von der Klägerin
hierfür
ausschließlich herangezogenen Gesichtspunkt
begründen, sie
finanziere unter anderem Immobiliengeschäfte von Kunden. Diese
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Überprüfung
nicht stand; sie verstößt gegen die allgemeine
Lebenserfahrung.
Allerdings
hat
das Berufungsgericht zutreffend die Kennzeichnungskraft der Klagemarke,
insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung der
Dienstleistungsähnlichkeit unberücksichtigt gelassen.
Das
entspricht - entgegen der Auffassung der Revision - der verbindlichen
Auslegung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998,
922,
924 Tz. 24 - Canon).
Das
Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft unberücksichtigt
gelassen, daß gerade Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Finanzwesens und solche auf dem Gebiet des Immobilienwesens eine enge
Beziehung zueinander haben. Das schlägt sich unter anderem
darin
nieder, daß Banken nicht nur
traditionsgemäß bei der
Finanzierung von Immobiliengeschäften maßgeblich
beteiligt
sind, sondern sich insbesondere auch selbst auf dem Gebiet des
Immobilienwesens geschäftlich betätigen. Das
Berufungsgericht
hat bei seiner Beurteilung des weiteren vernachlässigt,
daß
zwar im heutigen Geschäftsleben in vielen gewerblichen
Branchen
eine bankenmäßige Finanzierung stattfindet,
daß jedoch
angesichts der regelmäßig erheblichen Preise allein
auf dem
Gebiet der Immobiliengeschäfte eine
bankenmäßige
Finanzierung vor allem auch im Bereich des privaten Immobilienerwerbs
den Regelfall darstellt. Bei dieser Sachlage und unter
Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der die
Frage
der Dienstleistungsähnlichkeit im Hinblick auf die
Verwechslungsgefahr auszulegen ist, hätte das Berufungsgericht
eine - möglicherweise nur geringe -
Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneinen dürfen.
Deshalb
kann die
Verneinung einer Verwechslungsgefahr allein wegen fehlender
Dienstleistungsähnlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I
ZB
5/96, GRUR 1999, 164, 165 = WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB) keinen Bestand
haben.
b)
Das
Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch verneint, weil es an
einer Markenähnlichkeit fehle. Das kann zwar im Ausgangspunkt
nicht beanstandet werden, weil auch das Tatbestandsmerkmal einer
Markenähnlichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
unabdingbare Voraussetzung der Annahme einer Verwechslungsgefahr ist
(vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 247 = WRP
1999, 196 - LIBERO). Die Annahme einer absoluten
Markenunähnlichkeit zwischen der Klagemarke "BANK 24" und der
angegriffenen Bezeichnung "IMMOBILIEN 24" verstößt
aber -
auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht
unbeanstandet
getroffenen Feststellung, die Klagemarke werde in ihrem Gesamteindruck
nicht von dem Bestandteil "24" geprägt - gegen die allgemeine
Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hätte bei seiner
Beurteilung
die Übereinstimmung der Bezeichnungen in ihrem jeweiligen
Bestandteil "24" nicht unberücksichtigt lassen und eine
hierdurch
bewirkte - wenn auch geringe - Markenähnlichkeit nicht
verneinen
dürfen.
c)
Mit der
Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat sich das Berufungsgericht - von
seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - nicht
beschäftigt
und unmittelbar hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat sich
allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung einer
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens und des
erweiterten Schutzes der bekannten Marke mit der Bekanntheit der
Klagemarke befaßt und diese verneint. Es hat dabei als
maßgeblichen Zeitpunkt für die
Kollisionsprüfung
Oktober 1995 zugrunde gelegt, weil die Beklagten damals erstmals im
Internet mit der angegriffenen Bezeichnung aufgetreten seien. Das ist
nicht frei von Rechtsfehlern.
Da
sich dem
Unterlassungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen
läßt,
daß die Klägerin nur eine bestimmte Verwendungsweise
der
angegriffenen Bezeichnung durch die Beklagten verboten wissen will, ist
in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die
Klägerin
jede Verwendungsweise, nämlich nicht nur die Verwendung als
Marke,
sondern auch die Verwendung als geschäftliche Bezeichnung, sei
es
als Unternehmenskennzeichen, sei es als Werktitel, angreift. Deshalb
ist, um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den
maßgeblichen Kollisionszeitpunkt zutreffend bestimmen zu
können, für jede der vorerwähnten
Verwendungsweisen auch
dieser Zeitpunkt zu bestimmen.
(1)
Für die
Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke kommt es, entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts, nicht auf den Zeitpunkt des ersten
Aufeinandertreffens der einander gegenüberstehenden
Kennzeichnungen auf dem Markt, also auf Oktober 1995, an. Da es im
Markenrecht kein Vorbenutzungsrecht gibt, ist in einem Verletzungsfall
regelmäßig zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
letzten
mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die
Annahme
einer Verwechslungsgefahr gegeben sind. Im Streitfall ist allerdings,
weil der Beklagte zu 1 selbst Inhaber der Marke "IMMOBILIEN 24" ist,
von dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser jüngeren Marke
auszugehen.
Schon mit dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke und der dadurch
bewirkten Zuerkennung eines Anmeldetages i.S. des § 33 Abs. 1
MarkenG war der angemeldeten Marke ein Zeitrang i.S. von § 6
Abs.
2 MarkenG zugeordnet worden, der für die Frage der Kollision
maßgeblich ist.
Bezogen
auf den
danach maßgebenden Kollisionszeitpunkt 29. März 1996
ist auf
der Grundlage des - bestrittenen - Klagevorbringens von einer nicht
unerheblichen Bekanntheit der Klagebezeichnung auszugehen. Nach der von
der Klägerin vorgelegten Infratest-Umfrage hätte ihre
Bezeichnung bereits im November/Dezember 1995 einen Bekanntheitsgrad
von insgesamt 49 % erreicht. Eine indizielle Bedeutung könnte
auch
dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin zukommen,
daß sie allein im letzten Quartal des Jahres 1995 ca. 15,63
Mio.
DM für TV-Werbung und 6,2 Mio. DM für Anzeigenwerbung
ausgegeben habe.
(2)
Bezüglich der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als
geschäftliche Bezeichnung i.S. von § 5 Abs. 1 MarkenG
wird
das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob in dem erstmaligen
Auftritt der Beklagten im Internet eine Benutzung der angegriffenen
Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2
MarkenG gelegen hat. Nur wenn dies festzustellen ist und in der
Internet-Präsentation nicht nur die angebotene Dienstleistung
individualisiert worden ist, wofür der als Unternehmensangabe
zu
verstehende Hinweis auf die Beklagten auf deren Homepage sprechen
könnte, müßte insoweit Oktober 1995 als der
maßgebliche Kollisionszeitpunkt zugrunde gelegt werden.
Hiervon
wäre ebenfalls auszugehen, sofern - was das Berufungsgericht
bisher nicht festgestellt hat - in dem Internet-Auftritt der Beklagten
die Inbenutzungnahme der angegriffenen Bezeichnung als Werktitel i.S.
von § 5 Abs. 3 MarkenG gelegen haben sollte.
d)
Das
Berufungsgericht hat - auf der in der Revisionsinstanz zu
unterstellenden Tatsachengrundlage - zutreffend eine
Verwechslungsgefahr im engeren Sinne verneint. Angesichts des
beschreibenden Inhalts des Wortbestandteils "BANK" und der
beschreibenden Anklänge und Deutungen im Sinne einer
Verfügbarkeit der Dienstleistungen während 24
Stunden, die
von der Klägerin selbst für den Bestandteil "24"
angegeben
worden sind, hat es eine Prägung des Gesamteindrucks der
Klagemarke allein durch diese Zahl verneint und hieraus abgeleitet,
daß die zwischen den Bezeichnungen "BANK 24" und "IMMOBILIEN
24"
bestehenden geringen Übereinstimmungen eine
Verwechslungsgefahr im
engeren Sinne nicht zu begründen vermögen. Hiergegen
wendet
sich die Revision im einzelnen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht erkennbar.
Ohne
Erfolg
macht die Revision geltend, es bestehe die Gefahr einer mittelbaren
gedanklichen Verwechslung der sich gegenüberstehenden Zeichen,
weil die beschreibenden Zeichenbestandteile "BANK" einerseits und
"IMMOBILIEN" andererseits begrifflich ähnlich seien. Mit ihrer
Auffassung verläßt die Revision den Bereich einer
tatsächlich gegebenen Verwechslungsgefahr und macht im
Ergebnis
eine bloße allgemeine Assoziation zum Anhaltspunkt
für eine
von ihr gesehene Verwechslungsgefahr. Das steht im Gegensatz zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften
und des Bundesgerichtshofes, nach der insbesondere der Grad der
Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Grad der
Ähnlichkeit
der Marken unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke zur Beantwortung der Frage einer
Verwechslungsgefahr
heranzuziehen ist. Diese muß auch tatsächlich
festgestellt
werden; sie darf weder nur vermutet werden (EuGH Slg. 2000, I-4861 Tz.
34 = GRUR Int. 2000, 899 - Marca Mode/Adidas) noch reicht eine
allgemeine Assoziation (BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR
1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I), wie sie von der Revision geltend
gemacht wird.
Das
Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des
Serienzeichens verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß
sich
bei Aufnahme der Benutzung des angegriffenen Zeichens im Oktober 1995
noch keine Serie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe. Das
greift die Revision mit Erfolg an.
Die
Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem
Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit
der
älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das
Markengesetz gefunden (vgl. EuGH Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 -
Sàbel/Puma; BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v.
29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587 = WRP 1999, 530 - Cefallone;
Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG, Umdr. S. 10). Diese Art der
Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander
gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem
Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (BGHZ
131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die Zeichen
in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm
mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende
Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen
Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG,
Umdr. S. 11 m.w.N.). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf
der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich
eines
Stammzeichens für alle ihre Waren oder Dienstleistungen zu
bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende -
Stammzeichen für einzelne Waren- oder Dienstleistungsarten zu
deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaß zu einer solchen
Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere
dann
bestehen, wenn ein Unternehmen - wie hier die Klägerin nach
ihrer
vom Berufungsgericht bisher ungeprüften Behauptung mit dem
Bestandteil "24" - mit demselben Zeichenbestandteil innerhalb mehrerer
Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Ob die Klägerin im
Tatsächlichen diese Voraussetzungen zu dem hier
maßgebenden
Kollisionszeitpunkt erfüllt hat - das haben die Beklagten in
Abrede gestellt -, wird das Berufungsgericht im neu eröffneten
Berufungsverfahren zu prüfen haben.
Dabei
kommt es
in diesem Zusammenhang - wie oben zu II. 1. c) (1) ausgeführt
-
nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der angegriffenen
Kennzeichnung durch die Beklagten an, sondern auf den Zeitpunkt der
Anmeldung der Marke des Beklagten zu 1, den 29. März 1996.
Das
macht die
Revision zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer Rüge. Zur
tatsächlichen Lage und zur Bekanntheit eines Stammbestandteils
"24" in diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht Feststellungen bisher
nicht getroffen. Insoweit ist für die Revisionsinstanz der
Vortrag
der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 1997 als
richtig zu unterstellen, daß die Klägerin Inhaberin
von neun
Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in der Weise gebildet
sind, daß einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl "24"
zugefügt ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im
Geschäftsverkehr benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 -
Cefallone).
2.
Bei dem
gegebenen Sach- und Streitstand ließe sich auch noch nicht
abschließend entscheiden, ob der Klägerin der
geltend
gemachte Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der
Ausnutzung des Rufs und der Wertschätzung der - nach ihrem
Vortrag
- bekannten Marke "BANK 24" nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
zusteht. Sofern es darauf ankommen sollte, würde das
Berufungsgericht auch insoweit weitere Feststellungen, insbesondere zur
Bekanntheit, zu treffen haben.
3.
Soweit die
Klägerin den Unterlassungsanspruch auch auf ihr
Unternehmenskennzeichen "BANK 24" stützt (§ 15 Abs. 2
und 4
MarkenG), kann auf die Ausführungen bezüglich der
Klagemarke
verwiesen werden. Für diese Klagegrundlage ergibt sich nichts
maßgeblich anderes als für den Anspruch aus der
Klagemarke.
Insoweit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne,
also einer in Anbetracht der übereinstimmenden Bestandteile
der
einander gegenüberstehenden Kennzeichen bestehenden
Verkehrsvorstellung von wirtschaftlichen oder organisatorischen
Beziehungen zwischen den Parteien, nicht ohne weiteres von der Hand zu
weisen, sofern - was bisher allerdings noch nicht festgestellt worden
ist - von einer Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der
Klägerin auszugehen ist.
4.
Das
Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
Löschungsanspruch verneint, weil es sowohl an einer
Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) als auch an
einer
unzulässigen Rufausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin (§ 9 Abs.
1 Nr. 3
MarkenG) fehle. Auch diese Beurteilung kann keinen Bestand haben, weil
im derzeitigen Verfahrensstadium eine Verwechslungsgefahr und damit ein
Löschungsanspruch nach §§ 55, 51 i.V. mit
§ 9 Abs.
1 Nr. 2 MarkenG ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein solcher
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Insoweit
wird
das Berufungsgericht, soweit es darauf ankommen sollte, bei seiner
erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß - anders als bei
der
mit dem Unterlassungsanspruch angegriffenen konkreten Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung im Internet - die Frage der
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nach den Eintragungen im
Markenregister zu prüfen ist. Das Berufungsgericht wird
demgemäß insbesondere zu beurteilen haben, ob die
Ware
"Druckereierzeugnisse" sowie die Dienstleistungen "Werbung",
"Herausgabe von Werbetexten als Druckereierzeugnisse und/oder durch
elektronische Datenübermittlung ('elektronische Zeitung')"
sowie
"Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Gebiet des
Immobilienwesens", für die die angegriffene Marke Schutz
genießt, mit den Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Finanzwesens, für die die Klagemarke eingetragen ist, als
ähnlich zu erachten ist.
III.
Danach war
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision -
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.