Bundesgerichtshof
Inhalt Abschlusserklaerung
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Aktenzeichen: I ZR 127/ 02
Urteil vom:
04.05.2005
BUNDESGERICHTSHOF
|
Im
Namen
des Volkes
Urteil
In Sachen
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe,
für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer
ganzseitigen
Anzeige wie nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine
irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige
Verfügung
erwirkt, mit der der Beklagten verboten wurde, "im
geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen
des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu werben, ohne
deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z. B.
frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller
empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter
Bezugnahme auf diese Verfügung gab die Beklagte eine
Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab,
daß sich
diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in
der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche
Verletzungshandlungen mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine
entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben,
dies
allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch mit
der
Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als
nicht
ausreichend zurückgewiesen und beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des
jetzigen
gegenüber einem "statt" -Preis zu werben, ohne deutlich und
unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z. B.
frühere oder
künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu
Vergleichszwecken herangezogen wird, hilfsweise, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem
"statt"
-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z. B.
frühere
oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis
zu
Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so
darzustellen, daß er der blickfangmäßig
herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet
sowie
leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines
bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf
Klageabweisung
gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für
zulässig und
die beanstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das
Irreführungsverbot des § 3 UWG a. F. für
wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und
"unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand
hinreichend genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen"
eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht ein.
Er
solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen
bzw.
die Bewerbung von "statt" -Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich
klargestellt werden, daß die Werbung mit
Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden
solle,
sondern nur im Hinblick darauf, daß sie bei entsprechender
Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei.
Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in
dieser Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des
Antrags
nicht dadurch berührt, daß die verwendeten Begriffe
"deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen
unbestimmt
sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem
Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als
Irreführung beanstandete Verhalten in Zukunft durch
entsprechende
Gestaltung ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des
Verbrauchers müsse klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch
die
Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag
hingewiesen werde, sei dies für den Antrag
unschädlich.
Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe
"deutlich"
und "unübersehbar" auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw.
Wahrnehmung; es gehe also nicht darum, umschreibende Begriffe rechtlich
zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur
Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2
UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten
Klägerin und
die ihm entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind
nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313
Abs. 1
Nr. 4 ZPO).
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht
derart
undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang
der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO)
nicht
erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht
erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung
darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem
Vollstreckungsgericht
überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. -
Paperboy,
m. w. N.). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt
Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und
"unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und
damit als
unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7. 7. 1978 - I
ZR
38/ 77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7. 7. 1978
- I ZR 169/ 76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt.
v. 29. 9. 1978 - I ZR 122/ 76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 -
Der Superhit; Urt. v. 30. 10. 1997 - I ZR 142/ 95, NJWE-WettbR 1998,
169, 170).
b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte
Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne
deutlich
und unübersehbar darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen
an
die Bestimmtheit von Klageanträgen. Der Klageantrag bezieht
sich
nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der Klägerin auf
eine
unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen. Ob ein
aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"
-Preises
"deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt
jedoch von
einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalles ab, die der
Klageantrag hier nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag
stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit einer
Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst
bei
einer Sternchen-Fußnote käme es auf die
Größe des
Sternchens und auf die Größe der Schrift des
Hinweises, auf
die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen
Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl.
§ 5
Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird
vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag
entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen
Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung
"deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit,
ob
spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen,
in
das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht
zumutbar.
c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar"
ist
im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den
Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden soll,
daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht
als
solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf,
daß
sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den
Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH, Urt. v. 15. 7.
1999 - I ZR 204/ 96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und
"Orient-Teppichmuster" (BGH, Urt. v. 20. 10. 1999 - I ZR 167/ 97, GRUR
2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des
Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach
"Herausschneiden
der Kontrollnummer, sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei
Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich
unmißverständlich und unübersehbar bzw.
unüberhörbar auf die Beschädigung
hingewiesen werden"
(BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein
Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von
Teppichen
im Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und
hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche
handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine
Irreführung vor, ohne daß bei der jeweiligen
konkreten
Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter
Hinweis
gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die
Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren
unbestimmten
Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern
nur
die (selbstverständliche) Klarstellung, daß die
beanstandete
Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende
Hinweise
ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall
umfaßt
die Verurteilung dementsprechend nicht spätere
Verletzungsformen,
bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber
nicht
in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige
Verletzungshandlung wäre (vgl. ferner die ähnlich
gelagerten
Fälle BGH, Urt. v. 3. 4. 1970 - I ZR 117/ 68, GRUR 1970, 609,
611
= WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12. 7. 2001 -
I ZR
261/ 98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber
auf
Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen
aufklärenden
Hinweis in Form der an dem "statt" -Preis angebrachten
Sternchen-Fußnote enthält. Wie auch die
Klägerin nicht
in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so gestaltet
sein, daß eine Irreführung des Verkehrs
ausgeschlossen ist.
In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen
Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt
bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden
Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Die
Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1
und 3
ZPO).
a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der
Klägerin
ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die
Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der
Klägerin stattgegeben haben (vgl. BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt.
v.
20. 9. 1999 - II ZR 345/ 97, NJW 1999, 3779, 3780; Urt. v. 23. 10. 2003
- IX ZR 324/ 01, NJW-RR 2004, 275, 278 m. w. N.). Eine Verurteilung der
Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des
Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht
den
Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen
genügt.
Die Feststellung, wann ein aufklärender Hinweis einer
blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung
"eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist",
hängt
gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von
Einzelfallumständen ab, die nicht in das
Vollstreckungsverfahren
verlagert werden kann.
b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor,
daß
sie zumindest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten
Verletzungsform begehrt. Einem darauf beschränkten Begehren
könnte der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war
die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme
auf
einen "statt" -Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige
nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei
dem
"statt" -Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25. 1. 1980 - I ZR 10/ 78,
GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung
III;
Urt. v. 12. 12. 1980 - I ZR 158/ 78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981,
454 - Testpreiswerbung; Baumbach/ Hefermehl/ Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7. 90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom
17.
Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene
Abschlußerklärung
hat das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich einer auf die
konkrete Verletzungsform beschränkten Klage nicht entfallen
lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine
Abschlußerklärung eine erwirkte
Unterlassungsverfügung
ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem
Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, Urt. v. 5. 7. 1990 - I ZR
148/ 88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 -
Abschlußerklärung).
Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt
der
einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte
Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel
erreichen
kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung
selbständig tenorierte Streitgegenstände
beschränkt
werden (vgl. Harte/ Henning/ Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8.
Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 5.
Aufl.,
Kap. 58 Rdn. 25 m. w. N.). Dem genügt die
Abschlußerklärung der Beklagten nicht, da sie sich
in
Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der
beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte
Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht
abgegeben.
Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der
Klägerin
statt der eingeschränkten Abschlußerklärung
eine
entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem noch
keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat
die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.
c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für
völlig
unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten
würde. Sie hat die Abschlußerklärung der
Beklagten
nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht nach eine der
konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu ausnutzen
würde, die unzulässige
Preisgegenüberstellung in anderer
Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem
Vorbringen
darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben
zur Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige
künftige Auseinandersetzungen um jeden Millimeter
Sternchengröße vermieden würden; mit einer
Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige
könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren
bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der
Klägerin
für hinreichend bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb
an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
Klägerin
Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden
Erörterung ihre Anträge zu
überprüfen (vgl. BGH,
Urt. v. 11. 10. 1990 - I ZR 35/ 89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216
- Unbestimmter Unterlassungsantrag) und, sofern sie ihr Begehren nicht
auf die Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform
beschränken will, einen hinreichend bestimmten
Unterlassungsantrag
zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß eine
abstrahierende
Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung
begründeten Unterlassungsanspruchs nicht
überschreiten darf
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. 11. 2002 - I ZR 137/ 00, GRUR 2003, 446,
447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt.
v.
4. 9. 2003 - I ZR 44/ 01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 -
Farbmarkenverletzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
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