BAG, Nachweis Geltendmachung Telefax
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Aktenzeichen: 5 AZR 169/01 |
Verkündet
am:
14.08.2002
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Bundesarbeitsgericht
Im
Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2000 - 5 Sa 1115/00 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien
streiten über restliche Vergütungsansprüche. Die
Beklagten betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
Bauunternehmung. Der Kläger leistete auf einer Baustelle der
Beklagten Maurer- und Betonierarbeiten zu einem Bruttostundenlohn von
25,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für
allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für
das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
Der Kläger
hat behauptet, er habe im Zeitraum vom 16. Juni 1999 bis zum 31. August
1999 362 Stunden gearbeitet. Auf den sich hieraus ergebenden
Gesamtbruttolohn von 9.050,00 DM hätten die Beklagten 5.320,00 DM
brutto geleistet. Ihm stünden daher noch 3.730,00 DM brutto zu.
Diesen Vergütungsanspruch habe er durch seinen Anwalt am 26.
Oktober 1999 schriftlich geltend gemacht. Sein Anwalt habe dem
Beklagten zu 1) das Geltendmachungsschreiben per Telefax zugesandt. Das
Sendeprotokoll habe den Statusvermerk "OK" enthalten.
Mit seiner am 20. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagten zu
verurteilen, an ihn ausstehenden Lohn iHv. 3.730,00 DM brutto
zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 2.
November 1999 zu zahlen.
Die Beklagten
haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Lohnansprüche
des Klägers und den Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26.
Oktober 1999 bestritten.
Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist
nicht begründet. Auch wenn zugunsten des Klägers vom
Entstehen der geltend gemachten Zahlungsansprüche ausgegangen
wird, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat die
tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt. Etwaige
Lohnansprüche des Klägers sind nach § 16 Nr. 1 BRTV
verfallen.
1. Nach §
16 Nr. 1 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden.
2. Mit der vom
Kläger behaupteten Geltendmachung seiner
Vergütungsansprüche durch Anwaltsschreiben vom 26. Oktober
1999 konnte der Kläger nur noch die von ihm behaupteten
Entgeltansprüche für August 1999 wirksam geltend machen.
Vergütungsansprüche des Klägers für Juni und Juli
1999 waren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 16 Abs. 1 BRTV
verfallen. Nach § 5 Nr. 8.2 BRTV wurden die Lohnansprüche zur
Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgte, für den
sie zu zahlen waren.
3. Die vom
Kläger erhobenen Lohnforderungen für August 1999 sind
gleichfalls verfallen. Der Kläger hat im Hinblick auf das
Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, daß das
Telefaxschreiben vom 26. Oktober 1999 dem Beklagten zu 1) zugegangen
ist.
a) Die
Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 16 BRTV ist keine
Willenserklärung, sondern eine einseitige
geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog
Anwendung finden (Senat 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28).
Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine
Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des
Geltendmachungsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der
Ausschlußfrist. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung
tariflicher Ausschlußfristen entsprechend anzuwenden. Somit geht
ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter
normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des
Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von
Willenserklärungen BAG 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - AP BGB
§ 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13).
b) Der Zugang
folgt nicht aus dem in den Vorinstanzen vorgelegten Sendebericht mit
dem "OK-Vermerk". Einem solchen Sendebericht kommt nicht der Wert eines
Anscheinsbeweises zu (ebenso BGH 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -
NJW 1995, 665; BGH 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95 - MDR 1996, 99; BFH 8.
Juli 1998 - I R 17/96 - BFHE 186, 491, 493). Es gibt keinen allgemeinen
Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger
vollständig und richtig erreichen (ebenso BFH 18. Mai 1998 aaO).
Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen,
daß bei dem am 26. Oktober 1999 verwendeten Telefaxgerät ein
"OK-Vermerk" ausschließlich dann ausgedruckt wird, wenn die
Übertragung ordnungsgemäß erfolgt ist, also das
Geltendmachungsschreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt
ist, daß dieser von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der
Vortrag des Klägers erschöpft sich vielmehr in der pauschalen
Behauptung, das Telefax sei dem Beklagten zu 1) zugegangen, weil der
ausgedruckte Sendebericht einen "OK-Vermerk" enthalte. Die Beklagten
konnten daher den Erhalt des Telefaxes ohne weitere Darlegungen einfach
bestreiten.
4. Da der
Kläger eine andere fristwahrende Geltendmachung nicht dargelegt
hat, ist der zu seinen Gunsten unterstellte Vergütungsanspruch
für August 1999 erloschen.
II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.