zurück
|
Amtsgericht
Hannover 526C 17919/01 |
Verkündet am: 28.03.2002 Sauer, JOS` in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes !
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwaltes Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A, 30519 Hannover,
Klägers,
g e g e n
die Rechtsanwältin N. ..........., ........
Str.., 30159 Hannover
Beklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. ..............., ..............str. 16, 30175 Hannover-
hat das Amtsgericht Hannover-Abteilung 526-durch den Richter Landwehr auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002 für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 329,14 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 39 % und der Kläger zu 61 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 329,14 EURO zu.
I. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Unterlassung unzulässiger Werbung zu verlangen. Als Rechtsanwalt ist der Gewerbetreibender im Sinne von § 13 II Nr. 1 UWG (Baumbach/ Hefermehl, UWG, 19.Aufl., § 13 Rn. 12 u. Einl UWG Rn. 202).
Die Klage ist auch nicht gem. § 13 V UWG unzulässig. Die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Abmahnung vom 22.03.2001 seitens des Klägers ist
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als missbräuchlich zu werten.
Die Klagebefugnis eines Mitwerbers nach § 13 II Nr. 1 UWG dient dazu,
unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit wirksam zu bekämpfen. Daraus folgt,
dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nur dann missbräuchlich sein
kann, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Verfolgung unlauteren Wettbewerbs als
missbräuchlich erscheinen lassen (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn.
47). Eine übermäßige Prozessführung stellt für sich allein jedoch noch keine
missbräuchliche Ausnutzung dieser Klagebefugnis dar (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., §
13 Rn. 47). Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger mittlerweile als ,,Serienabmahner"
in Hannover bekannt sei und am Landgericht Hannover sieben Verfahren unter
Beteiligung des
Klägers anhängig seien, reicht für eine Ablehnung der Klagebefugnis nach
§ 13 V UWG nicht aus.
Es spricht eine Vermutung dafür, dass der Mitbewerber hinter der Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 1 UWG stehenden Zweck von ihm auch tatsächlich verfolgt wird
(Pastor/Ahrend, Der Wettbewerbsprozess, 4.Aufl., Kap. 25, Rn. 5). Ein gegen
diese Vermutung sprechender Missbrauch nach § 13 V UWG liegt insbesondre dann vor, wenn die Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die
Abmahnung oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (Baumbach/Hafermehl,
UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 48). Ein Missbrauch dieser Art liegt nicht schon
deshalb vor, weil mit der Verfolgung des unlauteren Wettbewerbs auch bezweckt wird, Einnahmen
durch die Erstattung von Abmahnungskosten zu erzielen. Von einem Missbrauch ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Erzielung von Einnahmen der
beherrschende Zweck der Rechtsverfolgung ist, die Abmahntätigkeit also nur als Vorwand für
eine gewinnbringende Abmahntätigkeit dient. Bei der Abmahnung durch einen
Mitbewerber liegt ein Missbrauch daher erst dann vor, wenn die Abmahntätigkeit
unverhältnismäßig größer ist als die eigenen Geschäftstätigkeit und die durch sie
erzielten Einnahme hinter den aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
deutlich zurückbleiben (Baumbach/Hafermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 15;
München WRP 86, 56; München WRP 86, 304; GRUR 93, 571). Davon kann im
vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn der Kläger mehrfach Kollegen abgemahnt hat und zwischenzeitlich
sieben Verfahren vor dem Landgericht Hannover anhängig sind und selbst wenn mit
diesem Vorgehen auch der Zweck verbunden ist, Einnahmen aus der Erstattung von
Abmahnungskosten zu erzielen, reicht dies nicht für die Annahme eines
Missbrauches i.S. von § 13 V UWG aus. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass
die Einnahmen aus der bisherigen Abmahntätigkeit des Klägers die Einnahmen aus
seiner eigenen Geschäftstätigkeit als Rechtsanwalt deutlich übersteigen.
Unerheblich ist ferner der Vortrag der Beklagten, der Kläger verfolgt mit der ,,Abmahnerei" daneben das Interesse sich innerhalb Hannovers über einschlägige Domains weitere Gelder zu sichern, wobei insbesondere auf die Registrierung der Domain ,,anwaelte-hannover.de" verwiesen wird. Die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ,,.de" zuständige Einrichtung DENIC eG kennt keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Die Wettbewerber sind hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerber zukommt, der als erster um die Registrierung eines Domain-Namens nachsucht - mag er auch gerade erst wieder frei geworden zu sein-, kann diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Ein Ausschluss der Klagebefugnis kommt auch nicht aus
standesrechtlichen Gerichtspunkten in Betracht. Da die Bestimmungen des § 19
Abs. 2 und 3 RichtlRA nicht mehr zur Konkretisierung des § 43 BRAO
herangezogen werden (BVerfG NJW 1988, 190, 194), ist ein Rechtsanwalt, der
in eigener Sache einen Kollegen zu verklagen beabsichtigt, nicht mehr
verpflichtet, zuvor eine außergerichtliche Beilegung des Streits zu versuchen (Feuerich-Braun,
BRAO, 5. Aufl., § 73 Rn.27). Dies muss erst Recht für einen vorherigen
persönlichen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Abmahnung
gelten.
II. Das Gericht folgt der herrschenden Meinung, dass der
Verletzer auch ohne Verschulden dem Unterlassungsgläubiger die Kosten der
außergerichtlichen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer
objektiven wettbewerbswidrigen Störung nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) zu erstatten hat
(BGHZ 52, 394, 399f.; BGH GRUR 80, 1074; Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl.,
Einl UWG Rn. 554; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41
Rn. 84; Großkommentar/Kreft, UWG, 1991, C, Vor § 13 Rn. 150).
Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Abmahnung dem Interesse und dem
mutmaßlichem Willen des Abgemahnten entspricht und zwar im maßgeblichen
Zeitpunkt der Vornahme der Abmahnung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 85; BGH GRUR 1984, 129, 131). Davon ist
auszugehen, wenn zur Zeit der Abmahnung eine Lage
gegeben ist - und zwar objektiv - die eine
Warnung/Abmahnung rechtfertigt. Es muss also ein Anspruch auf Unterlassung
bestehen, der rechtlich durchsetzbar sein muss (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 86; Großkommentar/Kreft, UWG, 1991, C, Vor §
13 Rn. 151; Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., 18. Kapitel
Rn. 11).Ist dies der Fall führt der - berechtigt - Abmahnende ein objektiv
fremdes Geschäft. Er verfolgt nicht nur eigene Interessen, sondern
handelt auch mit Willen, für den Unterlassungsschuldners tätig zu sein, und
zwar im Einklang mit dem Interesse und dem mutmaßlichem Willen des
Unterlassungsschuldners, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird (BGHZ
52, 393, 399f.; BGHZ 91, 550; Baumbach Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn.
554; Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4 Aufl., 19. Kapitel Rn.
11).
Dies zugrundegelegt war die Abmahnung des Klägers der Sache
nach berechtigt.
1. Zwar stellt die Wahl eines Gattungsbegriffes (wie ,,Amtsgericht
Hannover") als Domain-Name nicht gegen § 1 UWG (BGH NJW 2001, 3262, 3265).
Die Beklagte hat mit der von ihr ausgewählten und verwendeten Domain indes
gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA verstoßen, weshalb dem Kläger im Zeitpunkt der
Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 3 UWG i.V.m. § 43b BRAO
zustand.
§ 43b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt nur solche Werbung, die über seine berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet. Das in § 43b BRAO zum Ausdruck kommende Prinzip des Verbotes der irreführenden und gezielten Werbung wird ferner durch die §§ 6 - 10 BORA, welche die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung betreffen, in zulässiger Weise konkretisiert (BGH GRUR 200, 81, 82; BGH NJW 1997, 2682). Daneben findet die Werbung des Rechtsanwalts im Internet wie alle anderen Werbemaßnahmen ihre Grenzen im Wettbewerbsrecht, so dass sie unzulässig ist, wenn sie gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstößt.
Die von der Beklagten verwendete Domain verstößt gegen § 7
Abs. 1 S. 3 BORA, da aus ihr nicht hervorgeht, ob es sich bei dem genannten
Rechtsgebiet ,,Arbeitsrecht" um einen Interessen- oder
Tätigkeitsschwerpunkt der Beklagten handelt (vgl. Sobola, NJW 2001, 1113,
1114; Feurich, BRAGO, 5 . Aufl., § 43b Rn. 2 u. § BO Rn. 39 a.A.
Hartung/Holl-Römmermann, BORA, 2. Aufl., Vor. § 6 Rn. 228).
Nach § 7 Abs.1 S. 1 BORA dürfen unabhängig von der Aufgabe der
Fachanwaltsbezeichnung als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese sind - um Irreführungen zu
vermeiden - gem. § 7 Abs. 1 S. 3 Bora jeweils als solche ausdrücklich zu
bezeichnen. Denn während das Führen von Interesseschwerpunkten keinerlei
Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation des Rechtsanwalts voraussetzt,
muss der Rechtsanwalt für die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten gem. § 7
Abs. 2 BRAO zwei Jahre nach seiner Zulassung auf dem benannten Gebiet nachhaltig
tätig gewesen sein.
§ 7 Abs. 1 S. 3 BORA kommt demnach die Aufgabe zu, dem Rechtsuchenden
kundzutun, in welchen Rechtsbereichen der werbende Anwalt tätig ist bzw. ob er
darüber hinaus über nachhaltige Berufserfahrung verfügt. Die in § 7 BRAO
bestimmten Begriffe sind also geeignet, die Wertschätzung des werbenden Anwalts
gegenüber seinen mit ihm im Wettbewerb stehenden Berufskollegen zu
beeinflussen. Bei § 7 Abs. 1 S. 3 BORA handelt es sich folglich nicht nur um
eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Vorschrift von wettbewerbsrechtlicher
Bedeutung (OLG Nürnberg AnwBI 2000, 314, 315).
Durch die bloße Verwendung eines speziellen Rechtsgebietes in einer Domain - so
wie es die Beklagte mit dem Teilgebiet Arbeitsrecht getan hat - kommt in keiner
Weise zum Ausdruck, ob es sich bei dem genannten Rechtsgebiet für den unter dieser Internetadresse auftretenden Rechtsanwalt lediglich um einen einen
Interessenschwerpunkt handelt oder aber um einen erheblich höhere Anforderung
voraussetzenden Tätigkeitsschwerpunkt. Allein die Nichtbeachtung der
Benennungsvorschriften des § 7 Abs. 3 S. 1 BRAO durch die Beklagte stellt
einen Wettbewerbsverstoß gem. § 43b BRAO dar (vgl. Feurich/Braun, BRAO, 5.
Aufl., § 6 Rn. 39; Sobola, NJW 2001, 1113, 1114), ohne das es des Hinzutretens
weitere Umstände oder einer zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz
bedarf (vgl. OLG Nürnberg AnwBI 2000, 314, 315).
Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass innerhalb einer Domain eine
Differenzierung nach Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt aus
Praktikabilitätsgründen nicht möglich ist. Die Beklagte hat aber selbst
auf ihrer unter dieser Domain zu findenden Homepage keinerlei Klärung
diesbezüglich vorgenommen.
2. Die von der Beklagten verwendete Domain ,,arbeitsrecht-hannover.de"
verstößt zugleich gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.
Irreführend i.S. des § 3 UWG ist eine Angabe, wenn die Vorstellung des
Umworbenen über die Bedeutung dieser Angabe mit dem wirklichen Verhältnissen
nicht in Einklang steht (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., § 3 Rn. 22). Die
Irreführung i.S.d. § 3 UWG beginnt demnach dort, wo ein nicht unerheblicher
Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer Domain die Vorstellung
verbindet, der Verwender sei auf die betreffende Ware oder Dienstleistung
spezialisiert und das Angebot sodass hinter den entsprechenden Erwartungen
zurückbleibt (Kur, CR 1996, 325, 329).
Die Domain der Beklagten weckt bei einem Rechtssuchenden nach Auffassung des
Gerichtes den irreführenden Eindruck einer speziellen Kompetenz der Beklagten
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Dem Rechtssuchenden wird suggeriert, die
Beklagte sei vornehmlich auf diesem Rechtsgebiet tätig und zeichne sich durch
eine besondere Qualifikation und eine gewisse Berufserfahrung hierin aus, die
sie von vielen ihrer Berufskollegen unterscheidet. Es wird folglich der Eindruck
vermittelt, bei dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht handele es sich für die Beklagte
nicht lediglich um einen Interessen-, sondern um einen Tätigkeitsschwerpunkt.
Diese durch die Domain erzeugte Vorstellung stimmen jedoch mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Die Beklagte ist - wie sie
selbst vorträgt - erst seit dem 04. März 2001 als selbständige
Rechtsanwältin tätig. Als Berufsanfängerin kann die Beklagte aber noch keine
besonderen anwaltlichen Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich des von ihr
genannten Rechtsgebiets, dem Arbeitsrecht, haben.
Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Nutzung der Domain die Voraussetzung für
das Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes gem. § 7 Abs. 2 BORA bei der
Beklagten nicht vorgelesen haben, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass
sie tatsächlich über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts verfügt.
3. Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die unter dem Vorbehalt der Änderung der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprache gestanden hat. Letztlich ist ohne Bedeutung, ob der Abmahnende eine Wettbewerbshandlung rechtlich richtig einstuft und insbesondere, ob die geforderte Unterlassungserklärung so verlangt werden kann, wie sie von dem Abmahnenden vorformuliert worden ist. Denn bereits dann, wenn die Abmahnung eine konkrete Beanstandung ausspricht, die als sachlich berechtigt erkannt werden kann, ist der Abgemahnte in die Lage versetzt, diejenige Erklärung abzugeben, welche die aufgrund des tatsächlichen Wettbewerbsverstoßes bestehende Wiederholungsgefahr ausräumt. Dem Abgemahnten steht es in diesen Fällen frei, eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung abzugeben (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn. 532; LG Göttingen WRP 1997, 987, 988; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 15). Auf die Auslösung des Erstattungsanspruches aus §§ 683 S. 1 677, 670 BGB hat dies keine Auswirkung.
III. Die dem Kläger für die Abmahnung zustehende Gebühr bemisst sich nach § 118 Abs. 1, S. 1 BRAGO, d.h. er ist berechtigt eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr zu fordern.
§ 32 BRAGO ist nicht anwendbar.
§ 32 BRAGO ist nur in den Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt der
Entfaltung anwaltlicher Tätigkeit bereits ein unbedingter Prozessauftrag
erteilt worden ist. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Da
die Abmahnung in Wettbewerbssachen eine zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen
regelmäßig gebotene Vorstufe vor der gerichtlichen Geltendmachung eines
wettbewerbsrechtlichen Anspruches darstellt und letztlich auch im Interesse des
Schuldners auf die außergerichtliche Erfüllung des materiellen
Unterlassungsanspruches abzielt, kann ein Auftrag zur gerichtlichen
Geltendmachung nur als aufschiebend bedingt erteilt angesehen werden (LG
Nürnberg-Fürth, WRP 1981, 489 (489)).
Einem Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr gem. § 118 BRAGO steht mithin
nicht entgegen, wenn auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung
bereits im Abmahnschreiben hingewiesen wird. Damit wird lediglich deutlich
gemacht, dass die Klage nur für den Fall erhoben wird, dass keine
Einigung erzielt werden könne. Diese Formulierung lässt also erkennen, dass
der Klageauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt ist. Ein
Klageauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht einer Anwendung des §
32 BRAGO aber entgegen.
Auch § 120 BRAGO ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anwendbar, weil es sich die Tätigkeit bei einer Abmahnung nicht auf ein Scheiben einfacher Art beschränkt, sondern regelmäßig - wie auch im Streitfall - die eingehende Abhandlung eines wettbewerbsrechtlichen Streitverhältnisses, einschließlich der Vorbereitung einer annahmefähigen Unterlassungserklärung erfordert.
IV. Der den Gebührenabrechnung zugrunde zulegende
Gegenstandswert beträgt 7.669,38 EURO (15.000,00 DM).
Der Gegenstandwert einer Abmahnung entspricht dem Streitwert, nach dem eine
Hauptklage zu bemessen gewesen wäre (Schneider/ Herget, Streitwert-Kommentar
für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2096). Bei der Bemessung des
Streitwertes einer Unterlassungsklage ist dabei das Interesse des Klägers an
der Unterlassung entscheidend (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den
Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2044), wobei von der Beeinträchtigung, die von
dem auszugehen ist (Schneider/Herget,
Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2051). Zu beachten
ist demgemäß die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes, dessen Tragweite
sich nach der Dauer und Intensität der Verletzungshandlung bestimmt
(Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn.
2059). Das Gericht teilt daher die Auffassung, dass die Herausarbeitung von
Regelstreitwerten abzulehnen ist, weil insbesondere in Wettbewerbsprozessen immer auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (Schneider/Herget,
Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2092,OLG Stuttgart
WRP 1983, 368).
Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die Internetseite für insgesamt 18 Tage ,,geschaltet" war und die Beklagte erst seit dem 04.03.2001 als selbständige Rechtsanwältin in Hannover tätig ist. Angesichts der geringen Dauer der Verletzungshandlung und der Tatsache, dass sich die Beklagte als Rechtsanwältin in Hannover noch nicht etabliert hat, ist die Gefahr der Beeinträchtigung des Klägers durch die Verletzungshandlung der Beklagten als gering einzustufen, was sich ermäßigend auf den Streitwert ausgewirkt hat. Ermäßigend auf den Streitwert hat sich des weiteren ausgewirkt, dass eine Wiederholungsgefahr und damit die zu erwartende wirtschaftliche Einbusse gering ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 51.129,20 EURO (100.000,00 DM) - wie vom Kläger angenommen - ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher wesentlich überhöht.
Aufgrund des Gegenstandswertes in Höhe von 7.669,38 EURO (= 15.000,-DM) und der 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1, S. 1 BRAGO ergibt sich ein von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag in Höhe von 308,69 EURO nebst einer Postpauschale von 20,45 EURO gem. § 26 BRAGO, insgesamt also 329,14 EURO.
V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Landwehr
Richter