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Amtsgericht Hannover
526C 17919/01  
Verkündet am: 28.03.2002
Sauer, JOS` in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

 Im Namen des Volkes !

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwaltes Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A, 30519 Hannover,

Klägers,

g e g e n

die Rechtsanwältin N. ..........., ........ Str.., 30159 Hannover

Beklagte,

-Prozessbevollmächtigter:    Rechtsanwalt F. ..............., ..............str. 16, 30175 Hannover-

 

hat das Amtsgericht Hannover-Abteilung 526-durch den Richter Landwehr auf die mündliche  Verhandlung vom 11. März 2002 für Recht erkannt:

 

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 329,14 EURO nebst  5 %  Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 39 % und der Kläger zu 61 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte   gem. §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 329,14 EURO  zu.

 

I.  Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Unterlassung unzulässiger Werbung zu verlangen. Als Rechtsanwalt ist der Gewerbetreibender im Sinne von § 13 II Nr. 1 UWG (Baumbach/ Hefermehl, UWG, 19.Aufl., § 13 Rn. 12 u. Einl UWG Rn. 202).

Die Klage ist auch nicht gem. § 13 V UWG unzulässig. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Abmahnung vom 22.03.2001 seitens des Klägers ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als missbräuchlich zu werten.
Die Klagebefugnis eines Mitwerbers nach § 13 II Nr. 1 UWG dient dazu, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit wirksam zu bekämpfen. Daraus folgt, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nur dann missbräuchlich sein kann, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Verfolgung unlauteren Wettbewerbs als missbräuchlich erscheinen lassen (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 47). Eine übermäßige Prozessführung stellt für sich allein jedoch noch keine missbräuchliche Ausnutzung dieser Klagebefugnis dar (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 47). Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger mittlerweile als ,,Serienabmahner" in Hannover bekannt sei und am Landgericht Hannover sieben Verfahren unter Beteiligung des Klägers anhängig seien, reicht für eine Ablehnung der Klagebefugnis nach § 13 V UWG nicht aus.

Es spricht eine Vermutung dafür, dass der Mitbewerber hinter der Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 1 UWG stehenden Zweck von ihm auch tatsächlich verfolgt wird (Pastor/Ahrend, Der Wettbewerbsprozess, 4.Aufl., Kap. 25, Rn. 5). Ein gegen diese Vermutung sprechender Missbrauch nach § 13 V UWG liegt insbesondre dann vor, wenn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (Baumbach/Hafermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 48). Ein Missbrauch dieser Art liegt nicht schon deshalb vor, weil mit der Verfolgung des unlauteren Wettbewerbs auch bezweckt wird, Einnahmen durch die Erstattung von Abmahnungskosten zu erzielen. Von einem Missbrauch ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Erzielung von Einnahmen der beherrschende Zweck der Rechtsverfolgung ist, die Abmahntätigkeit also nur als Vorwand für eine gewinnbringende Abmahntätigkeit dient. Bei der Abmahnung durch einen Mitbewerber liegt ein Missbrauch daher erst dann vor, wenn die Abmahntätigkeit unverhältnismäßig größer ist als die eigenen Geschäftstätigkeit und die durch sie erzielten Einnahme hinter den aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen deutlich zurückbleiben (Baumbach/Hafermehl, UWG, 19. Aufl., § 13 Rn. 15; München WRP 86, 56; München WRP 86, 304; GRUR 93, 571). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn der Kläger mehrfach Kollegen abgemahnt hat und zwischenzeitlich sieben Verfahren vor dem Landgericht Hannover anhängig sind und selbst wenn mit diesem Vorgehen auch der Zweck verbunden ist, Einnahmen aus der Erstattung von Abmahnungskosten zu erzielen, reicht dies nicht für die Annahme eines Missbrauches i.S. von § 13 V UWG aus. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Einnahmen aus der bisherigen Abmahntätigkeit des Klägers die Einnahmen aus seiner eigenen Geschäftstätigkeit als Rechtsanwalt deutlich übersteigen.

Unerheblich ist ferner der Vortrag der Beklagten, der Kläger verfolgt mit der ,,Abmahnerei" daneben das Interesse sich innerhalb Hannovers über einschlägige Domains weitere Gelder zu sichern, wobei insbesondere auf die Registrierung der Domain ,,anwaelte-hannover.de" verwiesen wird. Die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ,,.de" zuständige Einrichtung DENIC eG kennt keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Die Wettbewerber sind hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerber zukommt, der als erster um die Registrierung eines Domain-Namens nachsucht - mag er auch gerade erst wieder frei geworden zu sein-, kann diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Ein Ausschluss der Klagebefugnis kommt auch  nicht aus standesrechtlichen Gerichtspunkten in Betracht. Da die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 RichtlRA nicht mehr zur Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen  werden (BVerfG NJW 1988, 190, 194), ist ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache einen Kollegen zu verklagen beabsichtigt, nicht mehr verpflichtet, zuvor eine außergerichtliche Beilegung des Streits zu versuchen (Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 73 Rn.27). Dies muss erst Recht für einen vorherigen persönlichen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Abmahnung
gelten.

II. Das Gericht folgt der herrschenden Meinung, dass der Verletzer auch ohne Verschulden dem Unterlassungsgläubiger die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer objektiven wettbewerbswidrigen Störung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) zu erstatten hat (BGHZ 52, 394, 399f.; BGH GRUR 80, 1074; Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn. 554; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 84; Großkommentar/Kreft, UWG, 1991, C, Vor § 13 Rn. 150).

Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichem Willen  des Abgemahnten entspricht und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Abmahnung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.  Aufl., § 41 Rn. 85; BGH GRUR 1984, 129, 131). Davon ist auszugehen, wenn zur Zeit der Abmahnung  eine  Lage  gegeben  ist -  und  zwar  objektiv -  die eine Warnung/Abmahnung rechtfertigt. Es muss also ein Anspruch auf  Unterlassung bestehen, der rechtlich durchsetzbar sein muss (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 86; Großkommentar/Kreft, UWG, 1991, C, Vor § 13 Rn. 151; Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., 18. Kapitel Rn. 11).Ist dies der Fall führt der - berechtigt - Abmahnende ein objektiv fremdes Geschäft. Er verfolgt  nicht nur eigene Interessen, sondern handelt auch mit Willen, für den Unterlassungsschuldners tätig zu sein, und zwar im Einklang mit dem Interesse und dem mutmaßlichem Willen des Unterlassungsschuldners, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird (BGHZ 52, 393, 399f.; BGHZ 91, 550; Baumbach Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl UWG Rn. 554; Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4 Aufl., 19. Kapitel Rn. 11).

Dies zugrundegelegt war die Abmahnung des Klägers der Sache nach berechtigt.

1. Zwar stellt die Wahl eines Gattungsbegriffes (wie ,,Amtsgericht Hannover") als Domain-Name nicht gegen § 1 UWG (BGH NJW 2001, 3262, 3265). Die Beklagte hat mit der von ihr ausgewählten und verwendeten Domain indes gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA verstoßen, weshalb dem Kläger im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 3 UWG i.V.m. § 43b BRAO zustand.

§ 43b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt nur solche Werbung, die über seine berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet. Das in § 43b BRAO zum Ausdruck kommende Prinzip des Verbotes der irreführenden und gezielten Werbung wird ferner durch die §§ 6 - 10 BORA, welche die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung betreffen, in zulässiger Weise konkretisiert (BGH GRUR 200, 81, 82; BGH NJW 1997, 2682). Daneben findet die Werbung des Rechtsanwalts im Internet wie alle anderen Werbemaßnahmen ihre Grenzen im Wettbewerbsrecht, so dass sie unzulässig ist, wenn sie gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstößt.

Die von der Beklagten verwendete Domain verstößt gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA, da aus ihr nicht hervorgeht, ob es sich bei dem genannten Rechtsgebiet ,,Arbeitsrecht" um einen Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt der Beklagten  handelt (vgl. Sobola, NJW 2001, 1113, 1114; Feurich, BRAGO, 5 . Aufl., § 43b Rn. 2 u. § BO Rn. 39  a.A. Hartung/Holl-Römmermann, BORA, 2. Aufl., Vor. § 6 Rn. 228).

Nach § 7 Abs.1 S. 1 BORA dürfen unabhängig von der Aufgabe der Fachanwaltsbezeichnung als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese sind - um Irreführungen zu vermeiden - gem. § 7 Abs. 1 S. 3 Bora  jeweils als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Denn während das Führen von Interesseschwerpunkten keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation des Rechtsanwalts voraussetzt, muss der Rechtsanwalt für die Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten gem. § 7 Abs. 2 BRAO zwei Jahre nach seiner Zulassung auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen sein.

§ 7 Abs. 1 S. 3 BORA kommt demnach die Aufgabe zu, dem Rechtsuchenden kundzutun, in welchen Rechtsbereichen der werbende Anwalt tätig ist bzw. ob er darüber hinaus über nachhaltige Berufserfahrung verfügt. Die in § 7 BRAO bestimmten Begriffe sind also geeignet, die Wertschätzung des werbenden Anwalts gegenüber seinen mit ihm im Wettbewerb stehenden Berufskollegen zu beeinflussen. Bei § 7 Abs. 1 S. 3 BORA handelt es sich folglich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Vorschrift von wettbewerbsrechtlicher Bedeutung (OLG Nürnberg AnwBI 2000, 314, 315).

Durch die bloße Verwendung eines speziellen Rechtsgebietes in einer Domain - so wie es die Beklagte mit dem Teilgebiet Arbeitsrecht getan hat - kommt in keiner Weise zum Ausdruck, ob es sich bei dem genannten Rechtsgebiet für den unter dieser Internetadresse auftretenden Rechtsanwalt lediglich um einen einen Interessenschwerpunkt handelt oder aber um einen erheblich höhere Anforderung voraussetzenden Tätigkeitsschwerpunkt. Allein die Nichtbeachtung der Benennungsvorschriften des § 7  Abs. 3 S. 1 BRAO durch die Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß gem. § 43b BRAO dar (vgl. Feurich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 6 Rn. 39; Sobola, NJW 2001, 1113, 1114), ohne das es des Hinzutretens weitere Umstände oder einer zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz bedarf (vgl. OLG Nürnberg AnwBI 2000, 314, 315).

Das Gericht verkennt insoweit auch nicht, dass innerhalb einer Domain eine Differenzierung nach Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich ist. Die Beklagte hat  aber selbst auf ihrer unter dieser Domain zu findenden Homepage keinerlei Klärung diesbezüglich vorgenommen.

2. Die von der Beklagten verwendete Domain ,,arbeitsrecht-hannover.de" verstößt zugleich gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.

Irreführend i.S. des § 3 UWG ist eine Angabe, wenn die Vorstellung des Umworbenen über die Bedeutung dieser Angabe mit dem wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., § 3 Rn. 22). Die Irreführung i.S.d. § 3 UWG beginnt demnach dort, wo ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer Domain die Vorstellung verbindet, der Verwender sei auf die betreffende Ware oder Dienstleistung spezialisiert und das Angebot sodass hinter den entsprechenden Erwartungen zurückbleibt (Kur, CR 1996, 325, 329).

Die Domain der Beklagten weckt bei einem Rechtssuchenden nach Auffassung des Gerichtes den irreführenden Eindruck einer speziellen Kompetenz der Beklagten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Dem Rechtssuchenden wird suggeriert, die Beklagte sei vornehmlich auf diesem Rechtsgebiet tätig und zeichne sich durch eine besondere Qualifikation und eine gewisse Berufserfahrung hierin aus, die sie von vielen ihrer Berufskollegen unterscheidet. Es wird folglich der Eindruck vermittelt, bei dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht handele es sich für die Beklagte nicht lediglich um einen Interessen-, sondern um einen Tätigkeitsschwerpunkt.

Diese durch die Domain erzeugte Vorstellung stimmen jedoch mit den tatsächlichen  Verhältnissen nicht überein. Die Beklagte ist - wie sie selbst vorträgt - erst seit dem  04. März 2001 als selbständige Rechtsanwältin tätig. Als Berufsanfängerin kann die Beklagte aber noch keine besonderen anwaltlichen Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich des von ihr genannten Rechtsgebiets, dem Arbeitsrecht, haben.

Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Nutzung der Domain die Voraussetzung für das Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes gem. § 7 Abs. 2 BORA bei der Beklagten nicht vorgelesen haben, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie tatsächlich über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügt.

3. Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die unter dem Vorbehalt der Änderung der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprache gestanden hat. Letztlich ist ohne Bedeutung, ob der Abmahnende eine Wettbewerbshandlung rechtlich richtig einstuft und insbesondere, ob die geforderte Unterlassungserklärung so verlangt werden kann, wie sie von  dem Abmahnenden vorformuliert  worden ist. Denn bereits dann, wenn die Abmahnung eine konkrete Beanstandung ausspricht, die als sachlich berechtigt erkannt werden kann, ist der Abgemahnte in die Lage versetzt, diejenige Erklärung abzugeben, welche die aufgrund des tatsächlichen Wettbewerbsverstoßes bestehende Wiederholungsgefahr ausräumt. Dem Abgemahnten steht es in diesen Fällen frei, eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung abzugeben (Baumbach/Hefermehl, UWG,  19. Aufl., Einl UWG Rn. 532; LG Göttingen WRP 1997, 987, 988; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 41 Rn. 15). Auf die Auslösung des Erstattungsanspruches aus §§ 683 S. 1  677, 670 BGB hat dies keine Auswirkung.

III. Die dem Kläger für die Abmahnung zustehende Gebühr  bemisst sich nach § 118 Abs. 1, S. 1 BRAGO, d.h. er ist berechtigt eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr zu fordern.

§ 32 BRAGO ist nicht anwendbar.

§ 32 BRAGO ist nur in den Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt der Entfaltung anwaltlicher Tätigkeit bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt worden ist. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Da die Abmahnung in Wettbewerbssachen eine zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen regelmäßig gebotene Vorstufe vor der gerichtlichen Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches darstellt und letztlich auch im Interesse des Schuldners auf die außergerichtliche Erfüllung des materiellen  Unterlassungsanspruches abzielt, kann ein Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung nur als aufschiebend bedingt erteilt angesehen werden (LG Nürnberg-Fürth, WRP 1981, 489 (489)).
Einem Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr gem. § 118 BRAGO steht mithin nicht entgegen, wenn auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung bereits im Abmahnschreiben hingewiesen wird. Damit wird lediglich deutlich gemacht, dass die Klage nur für den Fall erhoben wird, dass keine  Einigung erzielt werden könne. Diese Formulierung lässt also erkennen, dass der Klageauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt ist. Ein Klageauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht einer Anwendung des § 32 BRAGO aber entgegen.

Auch § 120 BRAGO ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anwendbar, weil es sich die Tätigkeit bei einer Abmahnung nicht auf ein Scheiben einfacher Art beschränkt, sondern regelmäßig - wie auch im Streitfall - die eingehende Abhandlung eines wettbewerbsrechtlichen Streitverhältnisses, einschließlich der Vorbereitung einer annahmefähigen Unterlassungserklärung  erfordert.

IV. Der den Gebührenabrechnung zugrunde zulegende Gegenstandswert beträgt 7.669,38 EURO (15.000,00 DM).
Der Gegenstandwert einer Abmahnung entspricht dem Streitwert, nach dem eine Hauptklage zu bemessen gewesen wäre (Schneider/ Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2096). Bei der Bemessung des Streitwertes einer Unterlassungsklage ist dabei das Interesse des Klägers an der Unterlassung entscheidend (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2044), wobei von der Beeinträchtigung, die von dem   auszugehen ist (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2051). Zu beachten ist demgemäß die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes, dessen Tragweite sich nach der Dauer und Intensität  der Verletzungshandlung bestimmt (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2059). Das Gericht teilt daher die Auffassung, dass die Herausarbeitung von Regelstreitwerten abzulehnen ist, weil insbesondere in Wettbewerbsprozessen immer auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 2092,OLG Stuttgart WRP 1983, 368).

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die Internetseite für insgesamt  18 Tage ,,geschaltet" war und die Beklagte erst seit dem 04.03.2001 als selbständige Rechtsanwältin in Hannover tätig ist. Angesichts der geringen Dauer der Verletzungshandlung und der Tatsache, dass sich die Beklagte als Rechtsanwältin in Hannover noch nicht etabliert hat, ist die Gefahr der Beeinträchtigung des Klägers durch die Verletzungshandlung der Beklagten als gering einzustufen, was sich ermäßigend auf den Streitwert ausgewirkt hat. Ermäßigend auf den Streitwert hat sich  des weiteren ausgewirkt, dass eine Wiederholungsgefahr und damit die zu erwartende wirtschaftliche Einbusse gering ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 51.129,20 EURO (100.000,00 DM) - wie vom Kläger angenommen - ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher wesentlich überhöht.

Aufgrund des Gegenstandswertes in Höhe von 7.669,38 EURO (= 15.000,-DM) und der 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1, S. 1 BRAGO ergibt sich ein von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag in Höhe von 308,69 EURO nebst einer Postpauschale von 20,45 EURO gem. § 26 BRAGO, insgesamt also 329,14 EURO.

V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Landwehr
Richter