Amtsgericht Nienburg, Urteil, 6 C 735/03 (II), E-Mail-Werbung, Spam, Wiederholungsgefahr
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AG Nienburg
Aktenzeichen: 
Az.: 6 C 735/03 (II)
Nienburg, 14.04.2004
AMTSGERICHT NIENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Tenor

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Nienburg auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2004 für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der Übersendung von Werbeemails geltend.

Der Kläger erhielt von der GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, diverse Werbeemails, d.h. Newsletters, an seine E-Mailadresse. Er forderte diesen daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche der Beklagte zwar nicht unterzeichnete, jedoch die Zusendung weiterer Werbeemails einstellte.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm zwischen dem 20.8.2003 und 2.10.2003 mehrfach unangefordert Werbung in Form von Newslettern zugesandt habe, obwohl er ihn zu keinem Zeitpunkt hierzu aufgefordert habe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,00 bis 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der E-Mailwerbung an den Kläger heranzutreten unter der Anschrift, es sei denn, er hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt oder das Einverständnis kann wegen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zunächst rügt dieser seine fehlende Passivlegitimation, da die Newsletter seitens der GmbH verschickt worden seien, nicht jedoch von ihm privat.

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger selbst am 09.04.2003 um 18:37 Uhr die Homepage des Beklagten aufgerufen und sich dann bei dieser zum Zwecke des Erhalts des Newsletters angemeldet habe. Um diese Newsletter zu bestellen, müsse die entsprechende E-Mailadresse jeweils komplett eingegeben und abgeschickt werden. Nur aufgrund dieser Anmeldung sei dem Beklagten überhaupt die E-Mailadresse des Klägers bekannt geworden. Dem Kläger sei dann bereits am 26.05. und am 13.08.2003 der Newsletter zugegangen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2004 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X durch das Amtsgericht Aschaffenburg. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.02.2004 (Bl. 61 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Zusenden unverlangter E-Mailwerbung stellt grds. eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dem Beklagten ist es insoweit auch nicht gelungen, die ausdrückliche Einwilligung des Klägers in die Zusendung nachzuweisen. Nach den Angaben des Zeugen muss sich zwar zwingend jemand unter der E-Mailadresse des Klägers auf der Internetseite des Beklagten angemeldet haben, der erforderliche Nachweis, dass diese Anmeldung gerade von dem Kläger höchstpersönlich stammt, ist jedoch nicht möglich, da zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter unter der Adresse des Klägers den Newsletter bestellt hat.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der zunächst unwidersprochenen Zusendung eine nachträgliche Einwilligung des Klägers zu sehen ist, oder ob der Beklagte dieses zumindest annehmen durfte, da ein Anspruch auf künftige Unterlassung jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Da an eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet, sind an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen. Allein das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, räumt die Wiederholungsgefahr normalerweise nicht aus. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger zumindest über einen Zeitraum von 6 Wochen die Newsletter zugegangen sind, ohne dass dieser an den Beklagten mit der Aufforderung herangetreten ist, dieses zu unterlassen. Nachdem der Kläger dem Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.10.2003 unmittelbar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat zukommen lassen, hat der Beklagte diese dann zwar nicht unterzeichnet, die weitere Zusendung jedoch unverzüglich eingestellt.

Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass er nur solche E-Mailadressen in den Verteiler aufnehme, die ihm aufgrund einer vorangegangenen Bestellung zugegangen sind. Sobald jemand den Newsletter nicht mehr erhalten wolle und dieses auch mitteile, werde er automatisch aus dem Verteiler gelöscht. Es ist davon auszugehen, dass dieses auch im Fall des Klägers so geschehen ist, da dieser unstreitig seit dem 6.10.2003 keine E-Mails mehr erhalten hat.

Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger höchstpersönlich den Newsletter bestellt hat oder nicht, der Beklagte durfte dies jedoch zumindest annehmen, nachdem der Kläger dem Erhalt der Newsletter auch über mehrere Wochen hinweg nicht widersprochen hat. Die Weigerung des Beklagten, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist in diesem Fall nachvollziehbar, da sie mit der Begleichung der Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten verbunden gewesen wäre und führt hier nicht zur unwiderlegbaren Vermutung des Voriiegens der Wiederholungsgefahr, zumal der Beklagte gar nicht behauptet oder ankündigt, zukünftig Werbung an den Kläger versenden zu wollen.

Es besteht zwar auch zukünftig grds. die Gefahr, dass Dritte unter der E-Mailadresse des Klägers auftreten und es auf diesem Weg zur unerwünschten Zusendung von Werbung kommt, diese Gefahr ist jedoch im Fall des Beklagten nicht höher als in Fällen anderer Werbetreibender. Angesichts der Ausführungen des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die E-Mailadresse des Klägers aus dem Verteiler des Beklagten gelöscht wurde, so dass er insoweit keine weiteren Werbemails mehr erhalten wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch ausreichend zur Verneinung der Wiederholungsgefahr, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte Werbung an Adressaten verschickt, deren Einverständnis er nicht vermutet, bzw. von deren fehlendem Einverständnis er sogar Kenntnis hat. Der Beklagte hatte vielmehr unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme die Versendung eingestellt, mithin dem Begehren des Klägers voll entsprochen.

Da somit bereits die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Beklagten widerlegt werden konnte, kann die Frage der Passivlegitimation vorliegend dahingestellt bleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 11, 711, 91 ZPO.

Stichworte: E-Mail-Werbung, Spam, Widerholungsgefahr, Urteil, Amtsgericht Nienburg