In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Nienburg auf die
mündliche Verhandlung vom 24.03.2004 für Recht
erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund
der Übersendung von Werbeemails geltend.
Der Kläger erhielt von der GmbH, deren
Geschäftsführer der Beklagte ist, diverse
Werbeemails, d.h. Newsletters, an seine E-Mailadresse. Er forderte
diesen daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 6.10.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf, welche der Beklagte zwar nicht
unterzeichnete, jedoch die Zusendung weiterer Werbeemails einstellte.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm zwischen dem
20.8.2003 und 2.10.2003 mehrfach unangefordert Werbung in Form von
Newslettern zugesandt habe, obwohl er ihn zu keinem Zeitpunkt hierzu
aufgefordert habe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,00 bis 50.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen, im Wege der E-Mailwerbung an den Kläger
heranzutreten unter der Anschrift, es sei denn, er hat zuvor sein
ausdrückliches Einverständnis erklärt oder
das Einverständnis kann wegen einer bestehenden
Geschäftsbeziehung vermutet werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zunächst rügt dieser seine fehlende
Passivlegitimation, da die Newsletter seitens der GmbH verschickt
worden seien, nicht jedoch von ihm privat.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger selbst am 09.04.2003
um 18:37 Uhr die Homepage des Beklagten aufgerufen und sich dann bei
dieser zum Zwecke des Erhalts des Newsletters angemeldet habe. Um diese
Newsletter zu bestellen, müsse die entsprechende E-Mailadresse
jeweils komplett eingegeben und abgeschickt werden. Nur aufgrund dieser
Anmeldung sei dem Beklagten überhaupt die E-Mailadresse des
Klägers bekannt geworden. Dem Kläger sei dann bereits
am 26.05. und am 13.08.2003 der Newsletter zugegangen. Hinsichtlich des
weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 24.03.2004 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X durch das
Amtsgericht Aschaffenburg. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme
wird auf das Protokoll vom 19.02.2004 (Bl. 61 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Zusenden unverlangter E-Mailwerbung stellt grds. eine Verletzung
des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht dar. Dem Beklagten ist es insoweit auch
nicht gelungen, die ausdrückliche Einwilligung des
Klägers in die Zusendung nachzuweisen. Nach den Angaben des
Zeugen muss sich zwar zwingend jemand unter der E-Mailadresse des
Klägers auf der Internetseite des Beklagten angemeldet haben,
der erforderliche Nachweis, dass diese Anmeldung gerade von dem
Kläger höchstpersönlich stammt, ist jedoch
nicht möglich, da zumindest nicht ausgeschlossen werden kann,
dass ein Dritter unter der Adresse des Klägers den Newsletter
bestellt hat.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der zunächst
unwidersprochenen Zusendung eine nachträgliche Einwilligung
des Klägers zu sehen ist, oder ob der Beklagte dieses
zumindest annehmen durfte, da ein Anspruch auf künftige
Unterlassung jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
Da an eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung zwar
grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung
für die Wiederholungsgefahr begründet, sind an deren
Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen.
Allein das bloße Versprechen, die störende Handlung
nicht mehr vorzunehmen, räumt die Wiederholungsgefahr
normalerweise nicht aus. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu
berücksichtigen, dass dem Kläger zumindest
über einen Zeitraum von 6 Wochen die Newsletter zugegangen
sind, ohne dass dieser an den Beklagten mit der Aufforderung
herangetreten ist, dieses zu unterlassen. Nachdem der Kläger
dem Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit
Schreiben vom 06.10.2003 unmittelbar eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung hat zukommen lassen, hat der Beklagte
diese dann zwar nicht unterzeichnet, die weitere Zusendung jedoch
unverzüglich eingestellt.
Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass
er nur solche E-Mailadressen in den Verteiler aufnehme, die ihm
aufgrund einer vorangegangenen Bestellung zugegangen sind. Sobald
jemand den Newsletter nicht mehr erhalten wolle und dieses auch
mitteile, werde er automatisch aus dem Verteiler gelöscht. Es
ist davon auszugehen, dass dieses auch im Fall des Klägers so
geschehen ist, da dieser unstreitig seit dem 6.10.2003 keine E-Mails
mehr erhalten hat.
Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger
höchstpersönlich den Newsletter bestellt hat oder
nicht, der Beklagte durfte dies jedoch zumindest annehmen, nachdem der
Kläger dem Erhalt der Newsletter auch über mehrere
Wochen hinweg nicht widersprochen hat. Die Weigerung des Beklagten, die
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist in diesem Fall
nachvollziehbar, da sie mit der Begleichung der
Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten
verbunden gewesen wäre und führt hier nicht zur
unwiderlegbaren Vermutung des Voriiegens der Wiederholungsgefahr, zumal
der Beklagte gar nicht behauptet oder ankündigt,
zukünftig Werbung an den Kläger versenden zu wollen.
Es besteht zwar auch zukünftig grds. die Gefahr, dass Dritte
unter der E-Mailadresse des Klägers auftreten und es auf
diesem Weg zur unerwünschten Zusendung von Werbung kommt,
diese Gefahr ist jedoch im Fall des Beklagten nicht höher als
in Fällen anderer Werbetreibender. Angesichts der
Ausführungen des Zeugen steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die E-Mailadresse des Klägers aus dem
Verteiler des Beklagten gelöscht wurde, so dass er insoweit
keine weiteren Werbemails mehr erhalten wird. Dies ist nach Auffassung
des Gerichts vorliegend auch ausreichend zur Verneinung der
Wiederholungsgefahr, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Beklagte Werbung an Adressaten verschickt, deren
Einverständnis er nicht vermutet, bzw. von deren fehlendem
Einverständnis er sogar Kenntnis hat. Der Beklagte hatte
vielmehr unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme die Versendung
eingestellt, mithin dem Begehren des Klägers voll entsprochen.
Da somit bereits die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den
Beklagten widerlegt werden konnte, kann die Frage der
Passivlegitimation vorliegend dahingestellt bleiben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 11, 711, 91 ZPO.