Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht
Charlottenburg
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
[…]
Kläger
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 208, auf die
mündliche Verhandlung vom 01.03.200 5 durch den Richter
Hübner
für Recht
erkannt:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die
Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden
Betrages zuzüglich 10%
abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin
begehrt von der
Beklagten Erstattung rechtsanwaltlicher Kosten, die ihr im Zusammenhang
mit der Erstellung zweier Abschlussschreiben entstanden sind.
Die Klägerin
ist ... . Die
Beklagte verlegt die Zeitschrift... . In der Ausgabe der ...
veröffentlichte die Beklagte unter dem Artikel ... ein Foto
des
... und der ... (Bl. 10 d.A.) und kommentierte dies wie folgt: ...
Die Klägerin
erwirkte eine
einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 27.11.2003
(Bl.
13 d.A.), mit der der Beklagten antragsgemäß die
Veröffentlichung und/oder Verbreitung folgender
Äußerungen untersagt wurde:
"1. a) ...
b) zu behaupten, Frau ... sei ... Jahre alt.
3. 'Heiratet er sie bald, wie in Berlin gemunkelt wird ...'"
Mit an die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiertem
Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2003 (Bl. 15 d.A.)
erklärte die Beklagte, dass sie
"die einstweilige
Verfügung ... hinsichtlich der Ziffern 1. a) und b) des Tenors
als
endgültige Regelung hinnimmt und auf Ihre Rechte aus
§§
924, 926 und 927 ZPO verzichtet. ... Diese Erklärung gilt
ausdrücklich nicht für die Ziffer 1.3 des
Beschlusses. ...
Insoweit haben wir gegen die einstweilige Verfügung mit
Schriftsatz vom heutigen Tage Widerspruch eingelegt."
Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom
06.01.2004 (Bl. 17
d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum
20.01.2004
die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der Ziffer 1.3.
des
Beschlusses als endgültige Regelung anzuerkennen und die
entstandenen Kosten für dieses Schreiben zu ersetzen. Mit -
der
Klägerin am 12.01.2004 zugestellten - Schriftsatz vom
17.12.2003
(Bl. 45 d.A.) legte die Beklagte Teilwiderspruch gegen die einstweilige
Verfügung, Ziffer 1.3. des Beschlusses, ein. Das Landgericht
Berlin bestätigte mit Urteil vom 17.02.2004 die einstweilige
Verfügung (Bl. 20 d.A.). Die Beklagte legte hiergegen am
08.03.2004 Berufung ein. Das Kammergericht wies die Beklagte mit am
09.07.2004 zugestellter Verfügung vom 02.07.2004 (Bl. 51 d.A.)
unter näherer Begründung und unter Gewährung
einer
4-wöchigen Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte
Zurückweisung der Berufung hin. Mit Schreiben vom 03.08.2004
(Bl.
26 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Abgabe
einer Abschlusserklärung und zur Kostenerstattung auf. Die
Beklagte nahm am 06.08.2004 die Berufung zurück. Mit Schreiben
vom
selben Tage (Bl. 28 d.A.) erkannte die Beklagte gegenüber der
Klägerin die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich
der
Ziffer 1.3. des Beschlusses als endgültige Regelung an,
verweigerte jedoch die Erstattung der anwaltlichen Kosten der
Klägerin.
Die Klägerin
macht mit der
vorliegenden Klage rechtsanwaltliche Kosten
über 285,07
Euro für die Abschlussschreiben vom 06.01.2004 und 03.08.2004
geltend.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Kostenerstattung im Wege
des Schadenersatzes verpflichtet, weil die Beklagte ihre
Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Die Abschlussschreiben
seien
notwendig gewesen, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben,
die
einstweilige Verfügung mit einer Abschlusserklärung
anzuerkennen und die Kosten eines Hauptprozesses zu vermeiden. Zum
Zeitpunkt des ersten Abschlussschreibens sei nicht eindeutig abzusehen
gewesen, ob die Beklagte gegen die einstweilige Verfügung
vorgehen
werde. Über die entsprechende Klarheit habe sie, die
Klägerin, erst mit Zustellung des Widerspruchsschriftsatzes
verfügt. Jedenfalls sei das zweite Abschlussschreiben
erforderlich
gewesen, so dass die hierfür entstandenen Kosten
erstattungsfähig seien.
Die Klägerin
beantragt,
die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 285,07 Euro
zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 21.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung,
die
anwaltlichen Kosten seien nicht erstattungsfähig. Sie habe
weder
die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt, noch
seien
die Abschlussschreiben erforderlich gewesen seien. Das erste
Abschlussschreiben vom 06.01.2004 sei nicht notwendig gewesen, weil
aufgrund ihrer teilweisen Abschlusserklärung vom 16.12.2003
eindeutig erkennbar gewesen sei, dass sie die einstweilige
Verfügung in Ziffer 1.3. des Beschlusses nicht habe anerkennen
wollen. Das Schreiben der klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2004 stelle kein
Abschlussschreiben dar, weil lediglich auf das erste Abschlussschreiben
Bezug genommen worden sei. Im Übrigen sei ihr keine
ausreichende
Gelegenheit zur alleinigen Abgabe einer Abschlusserklärung
nach
dem Hinweis des Kammergerichts gegeben worden.
Mit
Schriftsätzen vom 10.03. und
18.03.2005 haben die Parteien weiter zur Notwendigkeit der
Abschlussschreiben vorgetragen. Zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der
Parteien
nebst Anlagen und Aktenteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
unbegründet. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem erdenklich
rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 285,07 Euro.
1. Der Klägerin
steht ein solcher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht aus
§§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu.
Denn rechtsanwaltliche
Kosten
für Abschlussschreiben sind lediglich dann im Wege des
Schadenersatzes erstattungsfähig, wenn ein solches
Abschlussschreiben und damit die dadurch verursachten Kosten
gemäß § 249 BGB objektiv notwendig sind
(OLG Celle, WRP
1996, 757; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 8. Aufl., § 43 Rn. 30; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.73;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 663 f.). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; angesichts dessen
kann
auch offen bleiben, ob die Beklagte die Klägerin in ihren
Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
(i.V.m.
Artt. 1 und 2 GG) verletzt hat.
Nach einhelliger
Auffassung der
Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist der verletzte Kläger
nach Erlass einer wettbewerbsrechtlichen bzw. urheberrechtlichen
einstweiligen Verfügung in der Regel gezwungen, den Verletzer
mit
oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung durch ein
sogenanntes Abschlussschreiben aufzufordern, den
Verfügungstitel
durch eine sogenannte Abschlusserklärung als
endgültig
anzuerkennen, will er nicht im Falle einer späteren
Unterwerfung
oder eines Anerkenntnisses seines Unterlassungsanspruches das
Kostenrisiko einer Hauptsacheklage gemäß §
93 ZPO
tragen (vgl. nur KG, WRP 1984, 545; OLG Köln, WRP 1987, 188
jeweils m.w.N.). Die durch Übersendung eines
Abschlussschreibens
bedingten Kosten sind jedoch nicht in jedem Fall
erstattungsfähig,
sondern nur wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Zusammenhang
mit dem Abschlussschreiben erforderlich gewesen ist (vgl. nur OLG
Celle, a.a.O.). Ein Abschlussschreiben ist entbehrlich, wenn der
Schuldner nach Erlass der einstweiligen Verfügung unzweideutig
zu
erkennen gibt, dass er zur Abgabe einer Abschlusserklärung
nicht
bereit ist, etwa durch Einlegung eines Widerspruchs oder durch
Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (Teplitzky, a.a.O.,
§ 43 Rn. 28).
Nach diesen
Maßstäben war
weder das erste Abschlussschreiben der Klägerin vom
06.01.2004,
noch das zweite Abschlussschreiben vom 03.08.2004 erforderlich. Das
erste Abschlussschreiben war nicht erforderlich. Die Notwendigkeit
eines Abschlussschreibens ist nach dessen oben geschilderten Sinn und
Zweck zu beurteilen: Kann der Verletzte aus seiner Sicht unzweifelhaft
Hauptsacheklage gegen den Verletzer ohne das Kostenrisiko nach
§
93 ZPO einlegen, mag ein dennoch gefertigtes Abschlussschreiben
zweckmäßig, aber nicht mehr objektiv notwendig sein.
Dies
war hier der Fall. Denn die Beklagte hatte mit der teilweisen
Abschlusserklärung vom 16.12.2003 eindeutig zu erkennen
ergeben,
dass sie die einstweilige Verfügung vom 27.11.2003 lediglich
in
Ziffer 1. a) und b) als endgültige Regelung anerkennt und im
Übrigen gegen Ziffer 1.3. der einstweiligen Verfügung
Teilwiderspruch einlegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin
handelte es sich hierbei nicht lediglich um die Ankündigung
eines
erst künftig einzulegenden Widerspruches, sondern nach dem
eindeutigen Wortlaut war dieser Teilwiderspruch gleichzeitig mit Abgabe
der ersten Abschlusserklärung beim Landgericht Berlin
eingereicht
worden. Hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt
Hauptsacheklage erhoben, hätte die Beklagte bei sofortigem
Anerkenntnis angesichts des eindeutigen Schreibens vom 16.12.2003 nicht
mit dem Einwand, sie habe durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben, die Kostenlast der Klägerin
über
§ 93 ZPO erreichen können. Mithin hätte die
Klägerin zu diesem Zeitpunkt ohne Kostenrisiko nach §
93 ZPO
klagen können. Dass der Klägerin zum Zeitpunkt des
ersten
Abschlussschreibens vom 06.01.2004 mangels Zustellung des Widerspruchs
dessen Einlegung noch nicht bekannt war, kann die Übersendung
des
Abschlussschreibens vorliegend nicht als erforderlich rechtfertigen.
Denn aus Sicht der Klägerin war nach der
Abschlusserklärung
der Beklagten vom 16.12.2003 ersichtlich, dass nur eine Hauptsacheklage
den Rechtsstreit endgültig beenden werde. Ob der Widerspruch
zum
damaligen Zeitpunkt tatsächlich eingelegt worden ist, war
hinsichtlich des Kostenrisikos nach § 93 ZPO unerheblich.
Das zweite
Abschlussschreiben vom
03.08.2004 war ebenfalls nicht erforderlich. Nach umstrittener
Rechtsprechung ist ein zweites Abschlussschreiben erforderlich, wenn
das erste Abschlussschreiben erfolglos geblieben ist, der Schuldner
Widerspruch gegen die Beschlussverfügung einlegt und die
Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt wird (OLG
Köln, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,
§ 12 UWG Rn. 3.70; Teplitzky, a.a.O., § 43 Rn. 28;
a.A. KG
WRP 1984, 545). Unabhängig davon, welcher Rechtsauffassung zu
folgen ist, sind die Kosten für das Abschlussschreiben vom
03.08.2004 nicht erstattungsfähig. Zum einen handelt es sich
bei
diesem Schreiben nicht um ein "technisches" zweites Abschlussschreiben
im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung und Literatur, weil das erste
Abschlussschreiben vom 06.01.2004 entsprechend den obigen
Ausführungen nicht erforderlich war. Zum anderen sind die
durch
das Abschlussschreiben vom 03.08.2004 verursachten Kosten nicht
notwendig, weil dieses zur Unzeit erfolgte. Denn für ein
Abschlussschreiben besteht keine Veranlassung - so dass die hierdurch
verursachten Kosten nicht notwendig und daher nicht
erstattungsfähig sind -, wenn dem Schuldner nicht binnen
angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, die erlassene einstweilige
Verfügung von sich aus durch Abgabe einer
Abschlusserklärung
bestandskräftig zu machen, wobei in der Regel eine
2-wöchige
Bedenkzeit die im Einzelfall verlängert oder verkürzt
sein
kann - für den Schuldner als angemessen angesehen wird (OLG
Celle,
a.a.O., OLG Köln, a.a.O., Teplitzky, a.a.O., § 43
Rn. 31;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 12 Rn. 664;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 12 UWG Rn. 3.73). Die
Klägerin
kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Beklagte
habe nach dem gerichtlichen Hinweis des Kammergerichts vom 02.07.2004
genügend Bedenkzeit zur Anerkennung der einstweiligen
Verfügung gehabt. Das Gericht schließt sich zwar der
Auffassung an, wonach grundsätzlich eine 2-wöchige
Bedenkzeit
für den Schuldner ausreichen muss, um sich über die
Abgabe
einer Abschlusserklärung klar zu werden. Vorliegend besteht
aber
die Besonderheit, dass für die Beklagte mit dem Hinweis des
Kammergerichts eine neue prozessuale Situation eingetreten ist, und ihr
durch das Kammergericht eine 4-wöchige Stellungnahmefrist
eingeräumt worden ist. Mithin konnte und durfte die Beklagte
darauf vertrauen, den Ablauf der vom Kammergericht gesetzten
Stellungnahmefrist abzuwarten, bevor sie sich über ihr
weiteres,
künftiges Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung
entscheiden musste. Ebenso wenig wie die Beklagte erwarten musste, eine
Entscheidung über ihre Berufung vor Ablauf dieser
Stellungnahmefrist zu verlautbaren, musste sie davon ausgehen, zuvor
zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert zu werden.
Das
Gericht verkennt dabei nicht, dass die Unterlassungsansprüche
und
streitgegenständlichen Erstattungsansprüche nur
zwischen den
Parteien entstehen konnten und daher prozessuale Verfügungen
auf
die materiellen Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander
grundsätzlich keine Auswirkungen haben können.
Gleichwohl
wurde durch die gerichtliche Stellungnahmefrist für die
Beklagten
ein derartiger Vertrauenstatbestand geschaffen, der es rechtfertigt,
die grundsätzlich 2-wöchige Bedenkzeit zur Abgabe
einer
Abschlusserklärung entsprechend zu verlängern. Die
Klägerin hat die Beklagte vor Ablauf dieser Stellungnahmefrist
am
06.08.2004 mit Abschlussschreiben vom 03.08.2004 - und damit
verfrüht - zur Abgabe einer Abschlusserklärung
aufgefordert.
2. Der Klägerin
steht der geltend
gemachte Zahlungsanspruch über 285,07 Euro ferner
nicht
aus
§§ 677 ff. BGB zu.
Die durch
Abschlussschreiben
verursachten Kosten können nach herrschender Meinung neben
Ansprüchen auf Schadenersatz auch aus den Grundsätzen
der GoA
erstattungsfähig sein (vgl. nur LG Wiesbaden, WRP 1991, 342;
OLG
Celle, a.a.O.; Teplitzky, a.a.O., § 43 Rn. 30;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 12 Rn. 662;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 12 UWG Rn. 3.73; a.A.
Einsiedler,
WRP 2003, 354). Hierfür ist jedoch jedenfalls Voraussetzung,
dass
das entsprechende Abschlussschreiben notwendig war. Dies war hier indes
nicht der Fall. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung
beruht auf 91
Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt
aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war
gemäß
§ 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Die
Schriftsätze der Parteien
vom 10.03. und 18.03.2005 waren zu berücksichtigen, obwohl sie
gemäß § 296a ZPO nach Schluss der
mündlichen
Verhandlung bei Gericht eingingen. Denn hiermit haben sie lediglich die
Notwendigkeit der streitgegenständlichen Abschlussschreiben
nochmals rechtlich erörtert, hingegen keine neuen
entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht.