zurück Aktenzeichen: 182 C 26144/05 | Verkündet
am: 02. Dezember 2005 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übergabe von 4 Karten für die Gastronomieveranstaltung Witzigmann am 26.3.2005 EUR 626,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2005 zuzüglich EUR 59,15 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.2.2005 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Abnahme der 4 Eintrittskarten in Annahmeverzug befindet.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Der Streitwert wird auf EUR 874,42 festgesetzt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übergabe von vier Karten für die Gastronomieveranstaltung Witzigmann am 26.3.2005 Euro 626,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2005 zuzüglich Euro 59,15 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.2.2005 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Abnahme der vier Eintrittskarten in Annahmeverzug befindet.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 98,02 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 9.2.2005 zu bezahlen