Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht
Düsseldorf
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
[…]
Kläger
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat das Amtsgericht
Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003 durch
die
Richterin für Recht erkannt:
Der Beklagte wird
verurteilt, an den
Kläger 1.000,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten
über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch seit
dem 14. März 2002 zu zahlen.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für
den
Kläger aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Tatbestand:
Der Kläger
macht mit der
vorliegenden Klage Rechtsanwaltskosten für ein
Abschlussschreiben
geltend, das er an den Beklagten gerichtet hatte.
Der Kläger
bietet über das
Internet eine für User kostenlose Informationsplattform zu
erotischen Treffpunkten auf Autobahnen, Straßen,
Städten und
Seen innerhalb Deutschlands an. Die Internetpräsenz des
Klägers ist unter "... .de" zu erreichen. Der Beklagte war
Inhaber
der Internetpräsenz "....de". Nachdem der Kläger
festgestellt
hatte, dass der Beklagte fast alle Einträge der für
ihn, den
Kläger, geschützten Datenbank "... .de"
einschließlich
der Anordnung der Gestaltung der Einträge in seine
Internetpräsenz "....de" kopiert hatte, beantragten die
beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers am
6. August
2001 vor dem Landgericht Düsseldorf den Erlass einer
einstweiligen
Verfügung. Mit Datum vom 10. August 2001 erließ
daraufhin
das Landgericht Düsseldorf einen Beschluss im einstweiligen
Verfügungsverfahren, in dem dem Beklagten untersagt wurde, die
im
Internet unter der Domäne "... .de" veröffentlichte
nachstehend wiedergegebene Datenbank "... " mit den Einträgen
zum
Stichtag 2. August 2001 insgesamt oder in einem nach Art und Umfang
wesentlichen Teil oder in unwesentlichen Teilen, die nicht durch eine
normale Auswertung der Datenbank erlangt wurden, zu
vervielfältigen, zu verbreiten oder/und öffentlich
wiederzugeben. Auf den in Kopie zur Akte gereichten Beschluss wird
Bezug genommen (vgl. BI. 21 GA).
Die
Prozessbevollmächtigten des
Klägers stellten dem Beklagten die einstweilige
Verfügung am
22. August 2001 zu (vgl. die Zustellungsurkunde BI. 23 d. A). Nachdem
auch fast 5 Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung
weder
ein Widerspruch des Beklagten zugestellt noch eine
Abschlusserklärung des Beklagten eingegangen war, forderten
die
Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten mit
anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2002 zur Abgabe der
Abschlusserklärung auf (vgl. das Schreiben BI. 25 d. A). Am
13.
Januar 2002 gab der Beklagte die geforderte Abschlusserklärung
ab
(vgl. ebenfalls in Kopie zur Akte gereichte Abschlusserklärung
BI.
27 d. A). Ein Ausgleich der durch die Aufforderung entstandenen
Anwaltskosten erfolgte jedoch nicht. Der Kläger forderte daher
den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2002 (vgl. Kopie
BI. 28 d. A) zur Zahlung der durch das Abschlussschreiben entstandenen
Anwaltskosten in Höhe von 1.000,21 € bis zum 22.
Januar 2002
auf, ein Kostenausgleich erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger
beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, an ihn
1.000,21 Euro nebst Zinsen seit dem 4. März 2002 nach einem
Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
die
...adresspunkte seien ihm untergeschoben worden. Bei ihm habe sich eine
Frau Kus gemeldet, die ihm erläutert habe, dass sie vom
Kläger überredet worden sei, die Treffpunkte des
Klägers
zu kopieren und an den Beklagten zu schicken, weil der Kläger
einen Konkurrenten los werden wolle. Er habe nichtsahnend die in
mehrere Sendungen aufgeteilten und unter verschiedenen Absendern
übermittelten Treffpunkte übernommen. Er habe bereits
Monate
vor Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 9. Januar 2002 die
Treffpunkte aus der Sammlung herausgenommen. Die Klägerin
handele
treuwidrig, wenn sie ihm einerseits ... punkte aus seiner Sammlung
unterschieben wolle, und dann für diese eine
Unterlassungserklärung verlange. Zudem handele es sich bei den
Rechtsanwaltskosten nicht um notwendige Aufwendungen. Der
Kläger
sei in der Lage gewesen, seine Interessen selbst wahrzunehmen.
Schließlich habe der Kläger bereits am 14. Juli 2001
ein
Abmahnschreiben verfasst, dass einer auf Urheberrechtsverletzungen
spezialisierter Rechtsanwalt nicht hätte besser verfassen
können.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann
von dem
Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,21 EURO
aus §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. In der
Rechtsprechung ist
anerkannt, dass derjenige, der vom Störer die Beseitigung der
Störung verlangen kann, gemäß §
683 BGB Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer
ohne
Auftrag hat, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der
Störung
hilft und dabei im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird
(vgl. BGHZ
53, Seite 393 ff.).
Diese Voraussetzungen
sind vorliegend
erfüllt. Der Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß
begangen,
durch den ein Störzustand entstanden ist, den der Beklagte als
Störer in entsprechender Anwendung des 1004 BGB auf seine
Kosten
zu beseitigen hat. Dem Beklagten ist durch einstweilige
Verfügung
des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2001 untersagt
worden,
die im Internet unter der Domäne "... .de"
veröffentlichte
nachstehend wiedergegebene Datenbank "... " mit den Einträgen
zum
Stichtag 2. August 2001 insgesamt oder in einem nach Art und Umfang
wesentlichen Teilen oder in unwesentlichen Teilen, die nicht durch eine
normale Aufwertung der Datenbank erlangt wurden, zu
vervielfältigen, zu verbreiten oder/und öffentlich
wieder zu
geben. Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger habe ihm
diese
Daten untergeschoben, um einen Konkurrenten loszuwerden, ist dieser
Einwand unerheblich. Der Beklagte hat am 13. Januar 2002 eine
Abschlusserklärung abgegeben. Er kann damit nicht mehr damit
gehört werden, dass kein Wettbewerbsverstoß
vorgelegen habe.
Störend wirkt
sich neben dem
Wettbewerbsverstoß selbst auch die Unklarheit
darüber aus,
ob eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes zu
befürchten
steht. Im Interesse einer alsbaldigen Beseitigung der entstandenen
Unklarheit, ob mit weiteren gleichliegenden oder ähnlichen
Verstößen zu rechnen sei, hat der Kläger
eine
gegenüber der Klageerhebung kostensparendere
Maßnahme
ergriffen und den Beklagten aufgefordert, eine
Abschlusserklärung
abzugeben. Anstelle dessen hätte der Kläger auch
seinem
Rechtsanwalt sofort den Auftrag erteilen können, die
Hauptsacheklage zu erheben. Durch die Aufforderung zur Abgabe der
Abschlusserklärung hat der Kläger bei der Beseitigung
der
Störung geholfen und dabei im Interesse und im Einklang mit
dem
wirklichen und mutmaßlichen Willen des Störers
gehandelt.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung liegt im
Interesse des Störers, der dadurch Gelegenheit
erhält, einen
kostspieligen Rechtsstreits zu vermeiden. Angesichts der
Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann der
Gläubiger jedenfalls davon ausgehen, dass er die Aufwendungen
für solche Abschlusserklärungen im Einklang mit dem
mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Diesem
Willen wird
es freilich entsprechen, die Aufwendungen für eine
Abschlusserklärung möglichst niedrig zu halten und
einen
Hauptsacheprozess zu vermeiden.
Das Gericht
schließt sich damit
der Auffassung des Bundesgerichtshofs sowie auch den
Ausführungen
in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7 Auflage,
Kapitel
43 Rz. 30 an.
Die
Ausführungen des AG Lahr in
der Entscheidung NJW-RR 2002, 1125 können nicht
überzeugen.
Soweit das Gericht aufführt, nicht das Abschlussschreiben als
solches führe zur Beseitigung des Störerzustandes,
sondern
erst die daraufhin abgegebene Abschlusserklärung, kann sich
das
Gericht dieser differenzierten Betrachtungsweise nicht
anschließen. Nach einem Zeitablauf von nahezu vier Monaten
muss
davon ausgegangen werden, dass der Störer ohne Erhalt des
Abschlussschreibens niemals eine Abschlusserklärung
abgegeben
hätte, so dass letztendlich das Abschlussschreiben zur
Beseitigung
des Störerzustandes geführt hat.
Die Kosten für
das
Abschlussschreiben waren auch notwendig. Nicht notwendig sind Kosten
eines Abschlussschreibens, für das keine Veranlassung besteht.
Eine solche Veranlassung wird von der heute herrschenden Meinung
verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen
angemessener Frist Gelegenheit gelassen hat, die erlassene einstweilige
Verfügung von sich aus durch Abgabe einer
Abschlusserklärung
bestandskräftig zu machen. Über die Zeitspanne, die
als
"angemessene Frist" anzusehen ist, herrscht Meinungsvielfalt, wobei
mehrheitlich von einer Mindestfrist von 12 Tagen und einer Maximalfrist
von 1 Monat ausgegangen wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Auflage, 43. Kapitel, Rz. 31). Vorliegend ist
die
einstweilige Verfügung am 10. August 2001 erlassen und am 22.
August 2001 dem Beklagten zugestellt worden. Der Kläger hat
dann
noch einmal mehr als 4 Monate zugewartet und erst mit anwaltlichem
Schreiben vom 9. Januar 2002 den Beklagten aufgefordert, eine
Abschlusserklärung abzugeben. Für das
Abschlussschreiben
bestand insoweit Veranlassung.
Anerkannt ist ebenfalls,
dass durch
die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Kosten nicht notwendig
sind, wenn dem Gläubiger zugemutet werden kann, das
Abschlussschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Die Frage der
Notwendigkeit von Anwaltskosten bei Formulierung eines
Abschlussschreibens beurteilt der BGH ähnlich wie die Frage
der
Notwendigkeit von Anwaltskosten bei einer Abmahnung. Danach soll es
Wirtschaftsverbänden und Wettbewerbsvereinen, aber auch
größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung
zumutbar
sein, ein Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren.
Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger jedoch um ein
Einzelunternehmen ohne Rechtsabteilung. Der Kläger durfte sich
somit einer Hilfe des Rechtsanwalts bedienen. Dem steht auch nicht
entgegen, dass der Kläger im Juli 2001 selbst eine
strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formuliert hat und
dem
Beklagten zugesendet hat. Zum einen ist eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von einem
Abschlussschreiben zu unterscheiden. Darüber hinaus kann dem
Kläger nicht die Geltendmachung der Anwaltskosten abgesprochen
werden, nur weil er zufällig eine rechtlich nicht zu
beanstandende
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verfasst hat,
für
die er bereits einen Rechtsanwalt hätte einschalten
können
und insoweit Kosten gespart hat, die ihm eigentlich zugestanden
hätten.
Schließlich
hat der Beklagte
auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben, so dass die
Kosten
für das Abschlussschreiben auch nicht mangels
Wiederholungsgefahr
überflüssig und insoweit nicht
erstattungsfähig waren.
Die geltend gemachten
Anwaltskosten
sind von dem Beklagten der Höhe nach nicht bestritten worden
und
insoweit als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3
ZPO
anzusehen. Die Kosten sind von dem Beklagten insoweit in voller
Höhe zu er-statten.
II.
Zinsen kann der
Kläger auf die
Forderung in Höhe von 1.000,21 Euro in Höhe von
5%-Punkten
über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch wie
beantragt seit dem 14. März 2002 aus § 284 Abs. 3
BGB, 288
Abs. 1 BGB verlangen. Der Kläger forderte den Beklagten,
anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 17. Januar 2002 auf, die
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000,21 Euro bis zum 28.
Januar
2002 zu zahlen. Damit befand sich der Beklagte seit dem 29. Januar 2002
in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.