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Amtsgericht Oldenburg


Im Namen des Volkes

U r t e i l

EI 1 C 1034/02 (XX)

Verkündet am 21.März 2002
............, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

In dem Verfahren 

Rechtsanwalt ......................,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ......................,


g e g e n
 


Rechtsanwalt......................,

Beklagter,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt......................,

 

wegen Abmahnkosten

hat das Amtsgericht Oldenburg

für  R e c h t  erkannt: 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Dem Beklagten stehen keinerlei Schadenersatzansprüche als unmittelbar Verletzter nach dem UWG zu. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger angesichts der räumlichen Entfernung und der Verschiedenheit der üblichen Betätigungsräume überhaupt in einem für die unmittelbare Verletzung konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten steht. Jedenfalls besteht eine unmittelbare Verletztheit aus materiellen Gründen nicht. Erforderlich wäre eine konkrete Betroffenheit durch einen Wettbewerbsverstoß mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung durch den gerügten Umstand eintreten kann.

Eine solche Beeinträchtigung ist hier unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 1 oder § 3 UWG nicht ersichtlich. Bei der berufsrechtlichen Regelung der BORA führt nicht jede Normverletzung automatisch zu einer Verletzung eines Konkurrenten. Die Vorschriften der BORA sind wettbewerbsrechtlich neutral und dienen nicht dem Konkurrentenschutz. Mithin reicht auch nicht ohne weiteres ein einfacher Verstoß, um eine unmittelbare Verletzung nach § 1 UWG des Konkurrenten feststellen zu können (vgl. hierzu Härtung / Römermann Vor § 6 BORA Rdn. 135). Vielmehr ist es erforderlich, dass der Verstoß zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen begangen wird. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Selbst wenn man die Bezeichnung "......Informationen zu unserer Kanzlei und u.a. zu folgenden Schwerpunkten und Dienstleistungsangeboten" in Verbindung mit der Angabe "Schwerpunkte: ...... Rechtsanwalt N. N. .......allg. Strafrecht" überhaupt als formalen Verstoß gegen § 7 BORA ansehen wollte, so liegt hierin kein bewusster Verstoß zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen, denn ohne weiteres hätte die Angabe des Teilbereiches "allg. Strafrecht" - um den es dem Kläger hier allein geht - auch als Tätigkeitsschwerpunkt vom Beklagten bezeichnet werden können und dürfen. Wettbewerbsvorteile sind insofern nicht ersichtlich.

Der Kläger ist ebenso wenig unmittelbar Verletzter i.S. des § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn eine Angabe die Wirkung einer unzutreffenden Bezeichnung hat. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

Im übrigen ist das Gericht aber auch der Auffassung, dass aufgrund der Gesamtgestaltung der Homepage ein Verstoß gegen § 7 BORA nicht vorliegt, weil es sich nicht um Bezeichnungen bezogen auf die Tätigkeit der Person des Rechtsanwaltes handelt, sondern um die Ankündigung von geplanten Informationen zu verschiedenen Bereichen. Anstatt den Begriff Schwerpunkt zu verwenden, hätte der Beklagte auch formulieren können, dass beabsichtigt sei, Informationen zu verschiedenen Themenkomplexen einzustellen, wobei die Themenkomplexe den Rechtsanwälten als Autoren zugeordnet werden. Über die tatsächliche berufliche Praxis und die Qualifikation der Person des Rechtsanwaltes ist damit überhaupt nichts ausgesagt. Derartige Angaben fallen allenfalls als zulässige Angaben unter die Regelung des § 6 BORA.

Insofern lag auch kein Anspruch des Klägers als Mitbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. l UWG vor, der einen Gebührenanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen könnte. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg ist insofern gegeben, als sich der Beklagte nach Erörterung rügelos eingelassen hat. Ein materieller Anspruch auf Kostenerstattung besteht jedoch auch hier nicht, weil ein Verstoß gegen die genannten Normen des UWG, der eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen könnte, nicht vorlag.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Unterschrift