Verkündet
am 21.März 2002
............, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Verfahren
Beklagter,
wegen Abmahnkosten
hat
das Amtsgericht Oldenburg
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Unterschrift |