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Amtsgericht
Hannover 546C 9481/03 |
Erlassen am: 29.08.2003 ____________________ |
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A, 30519 Hannover,
-Kläger-
Prozessbevollm.: RA. Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A
gegen
die XXXX X GmbH, Indsustriestr. 12, 82110 Germering
-Beklagte-
Prozessbevollm.:
Dr. XXXXX pp., Ismaninger Str. 102, 81675 München
4088/03UE/if
wegen Abmahnkosten
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 546 -
im schriftlichen Verfahren gern. § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht Werfel
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,-- € nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend
gemachte Anspruch auf Zahlung von 329,-- € nach § 781 BGB i. V. m.
der Verpflichtungserklärung vom 09.05.2003 zu.
Die Beklagte hat anerkannt, die Kosten für die anwaltliche Abmahnung
des Klägers gem. dessen Rechnung vom 09.05.2003 zu zahlen.
Diese Forderung ist nicht durch die Aufrechnung mit den der Beklagten
entstandenen Abmahnkosten erloschen.
Der Beklagten stand gegen den Kläger unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen
Abmahnkosten zu. Die ihr durch die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts
für dessen Abmahntätigkeit gem. des Schreibens vom 14.05.2003
erstandenen Kosten waren nicht erforderlich.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Abmahnung des Klägers, auf die
sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und für die sie
sich zur Erstattung der Kosten verpflichtet hat, sei zu weitreichend und
deshalb unberechtigt gewesen. Dahingestellt bleiben kann, ob
tatsächlich eine zuweitreichende Abmahnung vorgelegen hat. Durch die
vorbehaltlose Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
ohne Modifizierung wegen der angeblich zu weitreichenden Abmahnung ist
sie daran gehindert, sich nunmehr darauf zu berufen. Insofern liegt ein
widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Ebenso, wie derjenige,
der sich unter Übernahme einer Vertragsstrafenerklärung zur
Unterlassung verpflichtet hat, nicht mehr gegenüber
dem Abmahnenden darauf berufen kann, dass die angegriffene Werbung
zulässig gewesen sei (vgl. dazu Kammergericht Berlin in WRP 1997, Seite
793 ff.), kann sich derjenige, der eine uneingeschränkte
Unterlassungserklärung abgegeben hat,
anschließend darauf berufen, er hätte lediglich eine modifizierte
Erklärung abgeben müssen.
Es wäre auch ausreichend gewesen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, so dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und die "Gegenabmahnung" nicht notwendig und deshalb nicht im Interesse des Klägers (§§ 670, 683, 677 BGB) gewesen ist.
Aufrechenbare Ansprüche aus der Abmahntätigkeit stehen der Beklagten danach nicht zu.
Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB i. V. m. § 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert.
Werfel
Richterin am Amtsgericht
28.08.03, Lo