Hannover, 16.09.2009 Das Start-up MyFab provozierte mit einer
Abmahnung
gegen einen Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und
my-fab.de Widerstand. Es behauptete in einer Klage vor dem
Landgericht Hannover, Opfer eines Domain-Grabbers geworden zu sein, der
die Domains lediglich zu Sperrzwecken und in der Absicht registriert
habe, sie sich von MyFab abkaufen zu lassen.
Angeblich fehlt beim Internetauftritt des
Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab nämlich noch etwas:
die Domains myfab.de und my-fab.de. Daher ist wenige Tage nach dem
Deutschland-Start des französischen Unternehmens der deutsche
Auftritt nur unter der Adresse myfab.com zu bewundern.
Das Konzept unter http://de.myfab.com ist einfach. Designmöbel
werden zu Niedrigpreisen angeboten. Ein Ledersofa im Bauhausstil mit
der "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" von 5.000 Euro,
wird für 999 Euro angeboten. Möglich ist dies, weil
keine Margen für Großhändler und
Möbelhäuser anfallen und der Kunde seine Waren im
Internet bestellt und per Containerschiff aus China nach Hause
geliefert bekommt.
Eigentlich sollte der Kontakt des Online-Möbelversands mit
deutschen Kunden zum jetzigen Zeitpunkt schon unter der
Top-Level-Domain ".de" erfolgen. Doch im Zuge des Versuchs, die
entsprechenden Domains unmittelbar nach der Gründung der MyFab
Deutschland GmbH zu registrieren, musste das Start-up feststellen, dass
beide Domains schon registriert waren.
In seiner Klage behauptet MyFab nun, der verklagte Webdesigner habe
sich die Domain im Januar 2009, ein 3/4 Jahr nachdem die
MyFab-Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen habe,
registriert, um MyFab gezielt zu behindern. Es sei "schlicht
undenkbar", dass sich der Beklagte die Phantasiebezeichnung "myfab"
zufällig selbst ausgedacht hätte.
grundsätzlich nicht
Vorgerichtlich wurde bereits angedroht, den Domaininhaber für
sämtliche Umsatzausfälle, die MyFab aufgrund der
Blockade entstünden, haftbar zu machen. Allerdings konnte der
vermeintliche Domain-Grabber schon in der Klageerwiderung durch Vorlage
einer
DENIC-Auskunft zweifelsfrei nachweisen, dass er die Domains
bereits im Mai 2007 für sich reserviert hatte und damit sogar
noch Monate vor Gründung der französischen
Muttergesellschaft tätig geworden ist.
Der Beklagte ist als freier Mitarbeiter zweier Werbeagenturen in
Hannover für den Bereich Webdesign, Domainregistrierung,
Markendesign, und Datenbankerstellung verantwortlich und plant zusammen
mit seinen Arbeitgebern ein Informationsportal zur digitalen
Heimfabrikation.
Das Konzept der Heimfabrikation durch „Personal
Fabricator“, kurz „Fabber“ genannt, hatte
den Beklagten begeistert und zur Registrierung der Domains
myfab.de und
my-fab.de wegen der Planung eines Portals geführt, welches
wegen seines Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Abmahnung aber noch nicht fertig war.
"Ich war von der Idee der Fabber fasziniert, weil derartige 3D-Drucker
im Gegensatz zu Standard-Papierdruckern reale und benutzbare
Gegenstände ausdrucken können. Aus meiner Sicht eine
kleine Revolution, die wir unter einem Portal darstellen
möchten. Die Registrierung einer schlagkräftigen
Domain wie myfab.de lag insoweit natürlich nah",
erläutert der verklagte Webdesigner aus Laatzen bei Hannover.
Wegen der offensichtlich falschen Abmahnung durch MyFab verlangt er nun
im Wege der Widerklage seinerseits Schadensersatz für die ihm
bei seinem Anwalt entstandenen Kosten im Rahmen der vorgerichtlichen
Korrespondenz. Hierzu äußert sich der Vertreter des
angeblichen Domain-Grabbers, Fachanwalt für IT-Recht Ralf
Möbius: "Eine bloße Unterstellung einer Namens- oder
Markenrechtsverletzung ohne fachgerechte Prüfung der
Priorität einer Domainregistrierung ist geradezu
vorsätzlich rechtsverletzend und muss zum Ersatz der durch
dieses Verhalten bei dem Beklagten entstandenen Kosten führen".
Weil das Landgericht Hannover nicht für Markensachen
zuständig ist, wurde die Klage an das Landgericht Braunschweig
verwiesen.
Ein Verhandlungstermin für die Klage auf Löschung der
Domains und der Widerklage auf Schadensersatz war für den
17. März 2010 um 10:00 in Raum 119 im Landgericht Braunschweig angesetzt.
Der Termin zur Verkündung des Urteils war der
28. April 2010.
Die Klage des
Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab gegen den Webdesigner auf
Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de wurde abgewiesen
und der China-Möbelversand wegen der unberechtigten
Abmahnung zur Übernahme der beim Rechtsanwalt des Websdesigners im Rahmen der vorgerichtlichen
Korrespondenz entstandenen Kosten verurteilt.
Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen 9 O 2367/09 finden Sie hier:
myfab-Urteil