MyFab verklagt Webdesigner auf Löschung von Domains

Hannover, 16.09.2009 Das Start-up MyFab provozierte mit einer Abmahnung gegen einen Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de Widerstand. Es behauptete in einer Klage vor dem Landgericht Hannover, Opfer eines Domain-Grabbers geworden zu sein, der die Domains lediglich zu Sperrzwecken und in der Absicht registriert habe, sie sich von MyFab abkaufen zu lassen.

Angeblich fehlt beim Internetauftritt des Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab nämlich noch etwas: die Domains myfab.de und my-fab.de. Daher ist wenige Tage nach dem Deutschland-Start des französischen Unternehmens der deutsche Auftritt nur unter der Adresse myfab.com zu bewundern.

Das Konzept unter http://de.myfab.com ist einfach. Designmöbel werden zu Niedrigpreisen angeboten. Ein Ledersofa im Bauhausstil mit der "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" von 5.000 Euro, wird für 999 Euro angeboten. Möglich ist dies, weil keine Margen für Großhändler und Möbelhäuser anfallen und der Kunde seine Waren im Internet bestellt und per Containerschiff aus China nach Hause geliefert bekommt.

Eigentlich sollte der Kontakt des Online-Möbelversands mit deutschen Kunden zum jetzigen Zeitpunkt schon unter der Top-Level-Domain ".de" erfolgen. Doch im Zuge des Versuchs, die entsprechenden Domains unmittelbar nach der Gründung der MyFab Deutschland GmbH zu registrieren, musste das Start-up feststellen, dass beide Domains schon registriert waren.

In seiner Klage behauptet MyFab nun, der verklagte Webdesigner habe sich die Domain im Januar 2009, ein 3/4 Jahr nachdem die MyFab-Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen habe, registriert, um MyFab gezielt zu behindern. Es sei "schlicht undenkbar", dass sich der Beklagte die Phantasiebezeichnung "myfab" zufällig selbst ausgedacht hätte. grundsätzlich nicht

Vorgerichtlich wurde bereits angedroht, den Domaininhaber für sämtliche Umsatzausfälle, die MyFab aufgrund der Blockade entstünden, haftbar zu machen. Allerdings konnte der vermeintliche Domain-Grabber schon in der Klageerwiderung durch Vorlage einer DENIC-Auskunft zweifelsfrei nachweisen, dass er die Domains bereits im Mai 2007 für sich reserviert hatte und damit sogar noch Monate vor Gründung der französischen Muttergesellschaft tätig geworden ist.

Der Beklagte ist als freier Mitarbeiter zweier Werbeagenturen in Hannover für den Bereich Webdesign, Domainregistrierung, Markendesign, und Datenbankerstellung verantwortlich und plant zusammen mit seinen Arbeitgebern ein Informationsportal zur digitalen Heimfabrikation.

Das Konzept der Heimfabrikation durch „Personal Fabricator“, kurz „Fabber“ genannt, hatte den Beklagten begeistert und zur Registrierung der Domains myfab.de und my-fab.de wegen der Planung eines Portals geführt, welches wegen seines Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Abmahnung aber noch nicht fertig war.

"Ich war von der Idee der Fabber fasziniert, weil derartige 3D-Drucker im Gegensatz zu Standard-Papierdruckern reale und benutzbare Gegenstände ausdrucken können. Aus meiner Sicht eine kleine Revolution, die wir unter einem Portal darstellen möchten. Die Registrierung einer schlagkräftigen Domain wie myfab.de lag insoweit natürlich nah", erläutert der verklagte Webdesigner aus Laatzen bei Hannover.

Wegen der offensichtlich falschen Abmahnung durch MyFab verlangt er nun im Wege der Widerklage seinerseits Schadensersatz für die ihm bei seinem Anwalt entstandenen Kosten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz. Hierzu äußert sich der Vertreter des angeblichen Domain-Grabbers, Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius: "Eine bloße Unterstellung einer Namens- oder Markenrechtsverletzung ohne fachgerechte Prüfung der Priorität einer Domainregistrierung ist geradezu vorsätzlich rechtsverletzend und muss zum Ersatz der durch dieses Verhalten bei dem Beklagten entstandenen Kosten führen".

Weil das Landgericht Hannover nicht für Markensachen zuständig ist, wurde die Klage an das Landgericht Braunschweig verwiesen. Ein Verhandlungstermin für die Klage auf Löschung der Domains und der Widerklage auf Schadensersatz war für den 17. März 2010 um 10:00 in Raum 119 im Landgericht Braunschweig angesetzt.

Der Termin zur Verkündung des Urteils war der 28. April 2010

Die Klage des Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab gegen den Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de wurde abgewiesen und der China-Möbelversand wegen der unberechtigten Abmahnung zur Übernahme der beim Rechtsanwalt des Websdesigners im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz entstandenen Kosten verurteilt.

Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen 9 O 2367/09 finden Sie hier: myfab-Urteil 



Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )

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