zur�ck

Gesetz �ber Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verst��en (Unterlassungsklagengesetz - UKIaG)

vom 26. November 2001, BGBl. Teil I/2001, S. 3173; in Kraft getreten am 1. Januar 2002,

Bekanntmachung der Neufassung vom 27. August 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 3422)

Abschnitt 1
Anspr�che bei Verbraucherrechts- und anderen Verst��en

� 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen Bestimmungen, die nach den �� 307 bis 309 des B�rgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder f�r den rechtsgesch�ftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

� 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem gesch�ftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begr�ndet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

  1. die Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuchs, die f�r Verbrauchsg�terk�ufe, Haust�rgesch�fte, Fernabsatzvertr�ge, Teilzeit-Wohnrechtevertr�ge, Reisevertr�ge, Verbraucherdarlehensvertr�ge sowie f�r Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsvertr�ge und Darlehensvermittlungsvertr�ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
  2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5,10 und 11 der Richtlinie 2000/31 /EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 �ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch�ftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie �ber den elektronischen Gesch�ftsverkehr", ABI. EG Nr. L 178 S.1),
  3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
  4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Aus�bung der Fernseht�tigkeit (ABI. EG Nr. L 298 S. 23), ge�ndert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur �nderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Aus�bung der Fernseht�tigkeit (ABI. EG Nr. L 202 S. 60),
  5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 �� 3 bis 13 des Gesetzes �ber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
  6. � 23 des Gesetzes �ber Kapitalanlagegesellschaften und die �� 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Ber�cksichtigung der gesamten Umst�nde missbr�uchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

� 3 Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den �� 1 und 2 bezeichneten Anspr�che auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

  1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 �ber Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABI. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
  2. rechtsf�higen Verb�nden zur F�rderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angeh�rt, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgem��en Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tats�chlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach � 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeintr�chtigen, and
  3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen k�nnen Anspr�che auf Unterlassung und auf Widerruf nach � 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Gesch�ftsbedingungen gegen�ber einem Unternehmer (� 14 des B�rgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Gesch�ftsbedingungen zur ausschlie�lichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

� 4 Qualifizierte Einrichtungen

(1) Das Bundesverwaltungsamt f�hrt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europ�ischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/271EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 �ber Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABI. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsf�hige Verb�nde eingetragen, zu deren satzungsm��igen Aufgaben es geh�rt, die Interessen der Verbraucher durch Aufkl�rung und Beratung nicht gewerbsm��ig und nicht nur vor�bergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich t�tige Verb�nde oder mindestens 75 nat�rliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen T�tigkeit Gew�hr f�r eine sachgerechte Aufgabenerf�llung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverb�nde, die mit �ffentlichen Mitteln gef�rdert werden, diese Voraussetzungen erf�llen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsm��igem Zweck. Sie ist mit Wirkung f�r die Zukunft aufzuheben, wenn

  1. der Verband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen f�r die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

Ist auf Grund tats�chlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, lass die Eintragung nach Satz 4 zur�ckzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der Eintragung f�r einen bestimmten Zeitraum von l�ngstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Entscheidungen �ber Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verb�nden auf Antrag eine Bescheinigung �ber ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begr�ndete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur �berpr�fung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Pr�fung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der F�hrung der Liste zu regeln.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

� 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die �� 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

� 6 Zust�ndigkeit

(1) F�r Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschlie�lich zust�ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inl�ndischen Aufenthaltsorts zust�ndig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den �� 307 bis 309 des B�rgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze versto�en wurde.

(2) Die Landesregierungen werden erm�chtigt, zur sachdienlichen F�rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht f�r die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen k�nnen die Erm�chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen �bertragen.

(3) Die vorstehenden Abs�tze gelten nicht f�r Klagen, die einen Anspruch der in � 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

� 7 Ver�ffentlichungsbefugnis

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kl�ger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im �brigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften f�r Klagen nach � 1

8 Klageantrag und Anh�rung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach � 1 auch enthalten:

  1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen,
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgesch�fte, f�r die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung �ber eine Klage nach � 1 zu h�ren:

  1. die zust�ndige Aufsichtsbeh�rde f�r das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
  2. das Bundesaufsichtsamt f�r das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt f�r das Kreditwesen nach Ma�gabe des Gesetzes �ber Bausparkassen, des Gesetzes �ber Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes �ber Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

� 9 Besonderheiten der Urteilsformel

Erachtet das Gericht die Klage nach � 1 f�r begr�ndet, so enth�lt die Urteilsformel auch:

  1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen im Wortlaut,
  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgesch�fte, f�r welche die den Unterlassungsanspruch begr�ndenden Bestimmungen der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen nicht verwendet werden d�rfen,
  3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen zu unterlassen,
  4. f�r den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

� 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach � 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachtr�glich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh�fe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung f�r dieselbe Art von Rechtsgesch�ften nicht untersagt, und lass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Gesch�ftsbetrieb beeintr�chtigen w�rde.

� 11 Wirkungen des Urteils

Handelt der verurteilte Verwender einem auf � 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach � 10 erheben k�nnte.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften f�r Klagen nach � 2

� 12 Einigungsstelle

F�r Klagen nach � 2 gelten � 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungserm�chtigung entsprechend.

Abschnitt 3
Auskunft zur Durchf�hrung von Unterlassungsklagen

� 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen

(1) Wer gesch�ftsm��ig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverb�nden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsf�hige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben

  1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach � 1 oder � 2 ben�tigt werden and
  2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschlie�lich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die �bermittlung nicht einwilligt.

(3) Die Wettbewerbsverb�nde haben einer anderen nach � 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten Inhalt vorlegt.

(4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich f�r die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach � 1 oder � 2 begr�ndet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.

(5) Wettbewerbsverb�nde sind

  1. die Zentrale zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs and
  2. Verb�nde der in � 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die branchen�bergreifend und �berregional t�tig sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verb�nde werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, f�r Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.

� 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger �bermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach � 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Ma�gabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach � 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach � 13 oder nach � 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.

Abschnitt 4
Behandlung von Kundenbeschwerden

� 14 Kundenbeschwerden

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der �� 675a bis 676g und 676h Satz 1 des B�rgerlichen Gesetzbuchs k�nnen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die n�heren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grunds�tzen:

  1. Durch die Unabh�ngigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
  2. Die Verfahrensregeln m�ssen f�r Interessierte zug�nglich sein.
  3. Die Beteiligten m�ssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen k�nnen, und sie m�ssen rechtliches Geh�r erhalten.
  4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.

Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an � 51 des Gesetzes �ber das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird erm�chtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und f�r Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu �bertragen, wenn die Aufgabe dort zweckm��iger erledigt werden kann.

Abschnitt 5
Anwendungsbereich

� 15 Ausnahme f�r das Arbeitsrecht

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

Abschnitt 6
�berleitungsvorschriften

� 16 �berleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes

(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBI. I S. 946) anh�ngig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.

(2) Das beim Bundeskartellamt gef�hrte Entscheidungsregister nach � 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, sp�testens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gel�scht.

(3) Schlichtungsstellen im Sinne von � 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen � 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.

(4) Die nach � 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach � 4 fortgef�hrt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verb�nde brauchen die Jahresfrist des � 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten.