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Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte bis 19.12.2012

zur Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen in der Fassung ab dem 19.12.2012

Rechtsanwalt Möbius, Hannover


§ 1
Der zahnärztliche Beruf


(1) Der zahnärztliche Beruf ist ein freier Beruf. Er wird unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt.

(2) Der Zahnarzt handelt nach eigenem und bestem Ermessen.

(3) Er setzt sein ärztliches Wissen und Können für seine Mitmenschen ein, um deren Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen und deren Leiden zu mildem.

(4) Er übt seinen Beruf mit Würde und nach den Geboten der Menschlichkeit aus.

(5) Er hat innerhalb und außerhalb seines Berufes alles zu vermeiden, was dem Ansehen, der Ehre und der lntegrität seines Standes abträglich ist.

(6) Dies gilt für freipraktizierende, angestellte und beamtete Zahnärzte gleichermaßen.


§ 2
Pflichten des Zahnarztes
Allgemeine Berufspflichten


(1) Der Zahnarzt ist zur ärztlichen Hilfsleistung In Notfällen verpflichtet,

(2) Sie darf nicht von einer Voraussetzung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Die Zahnärztliche Behandlung darf der Zahnarzt nur aus beruflichen oder persönlichen Gründen ablehnen, insbesondere dann, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten gestört ist.

(4) Zu den Berufspflichten des Zahnarztes gehören weiter:

a) die Gesundheitspflege zu fördern

b) seine Verpflichtung gem. § 2 Abs. 4 a hat der Zahnarzt insbesondere durch seine Teilnahme an den  Jugendzahnpflegemaßnahmen der Zahnärztekammer Niedersachsen zu erfüllen,

c) der Kurpfuscherei entgegenzutreten,

d) das Geheimmittelwesen zu bekämpfen,

e) die für das Gesundheitswesen geltenden Vorschriften zu beachten.


§ 3
Fortbildung


Der Zahnarzt ist verpflichtet, durch Fortbildung seine Fachkenntnisse dem jeweiligen Stand der Wissenschaft anzupassen.


§ 4
Schweigepflicht


(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen, es sei denn, er ist von dieser Pflicht entbunden.

(2) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

(3) Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§203 Strafgesetzbuch) zu belehren.


§ 5
Aufzeichnungen


(1) Der Zahnarzt hat über wichtige Befunde und über seine Behandlungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu machen.

(2) Diese und andere den Patienten betroff ende Aufzeichnungen sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.


§ 6
Ausstellungen von Befundberichten, Gutachten, Zeugnissen


(1) Bei der Erstattung von Befundberichten hat sich der Zahnarzt auf die Darstellung der zur Zeit der Untersuchung bestehenden Verhältnisse zu beschränken. Jede Wertung und kritische Stellungnahme ist unzulässig.

(2) Die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte ist nur gestattet, wenn entweder die Zustimmung des behandelnden Zahnarztes oder ein Auftrag der Zahnärztekammer Niedersachsen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen, einer Behörde oder eines Gerichtes vorliegt.

(3) Die Erstattung von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Heilmitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn dafür Sorge getragen wird, daß sie nicht zu öffentlichen Publikationen außerhalb der Fachpresse oder zu Laienwerbung verwendet werden.

(4) In Gutachten und Befundberichten sind Anlaß und Auftraggeber anzugeben.

(5) Das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen ist nicht gestattet.


§ 7
Meldepflicht


(1) Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Erwerb der Kammerzugehörigkeit (§ 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe) bei der für ihn zuständigen Bezirksstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen und bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzumelden.

(2) Ein Zahnarzt, der einen Vertreter oder Assistenten länger als 4 Wochen beschäftigt, hat diesen der Zahnärztekammer Niedersachsen zu melden und ihn auf seine eigene Meldepflicht hinzuweisen.

(3) Der Zahnarzt hat die Meldeordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beachten.

Auf die Kommentierung des § 6 Abs. 2 am Ende dieser Berufsordnung wird ausdrücklich verwiesen


§ 8
Ausübung des Berufes


(1) Der niedergelassene oder ihm gleichgestellte Zahnarzt hat grundsätzlich seinen Beruf persönlich und in eigener Verantwortung in einer Praxis auszuüben,

(2) Die Praxis muß die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderun- gen ärztlicher Hygiene entspricht.

(3) Jede nachhaltige zahnärztliche Tätigkeit außerhalb des gemeldeten Tätigkeitsbereiches ist der Zahnärztekammer Niedersachsen über die zuständige Bezirksstelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit lm Umherziehen ist nicht gestattet.

(5) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seiner zahnärztlichen Vorrichtungen unter besonderer Berücksichtigung hierdurch entstehender Risiken.

(6) Der Zahnarzt hat bei der Beschäftigung seiner Mitarbeiter die für die Berufsausübung bestehenden Vorschriften zu beachten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß den Auszubildenden oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.


§ 9
Zweigpraxis


(1) In begründeten Fällen kann einem Zahnarzt die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis von der Zahnärztekammer Niedersachsen erteilt werden.

(2) Die Genehmigung kann befristet erteilt werden.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind.

(4) Im Widerrufsbescheid ist eine angemessene Frist zu bestimmen, Innerhalb der die Zweigpraxis aufzugeben ist.


§ 10
Bestellung


(1) Ein Zahnarzt darf einen Nichtzahnarzt nur am Ergebnis einer zahnärztlichen Praxis beteiligen, wenn die Pflicht zur höchstpersönlichen Ausübung des Berufes gewahrt bleibt (§ 8 Abs. 1) und eine Haftungsbeschränkung gegenüber Patienten nicht eintritt.

(2) Über die Beteiligung sind schriftliche Verträge zu fertigen und der Zahnärztekammer Niedersachsen vor Eintritt ihrer Wirksamkeit zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11
Zahnärztliche Honorare


(1) Der Zahnarzt hat seine Vergütung nach den Bestimmungen der Gebühren- Ordnung zu berechnen, es sei denn, er führt den Nachweis, daß eine rechtswirksame Vereinbarung mit dem Patienten abgeschlossen ist.

(2) Der Zahnarzt darf die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten.

(3) Bei der Aufstellung der Liquidation sind die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.


§ 12
Kollegiales Verhalten


(1) Der Zahnarzt ist seinen Kollegen gegenüber zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.

(2) Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise, die Leistungen, die Honorarhöhe oder das berufliche Wissen und Können eines anderen Zahnarztes sind mit der ärztlichen Berufsauffassung nicht vereinbar.


§ 13
Behandlung von Kranken anderer Zahnärzte


(1) Wird ein Zahnarzt in einem Notfall von einem Kranken in Anspruch genommen, der Patient eines anderen Zahnarztes ist, so hat er diesem seine Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen und ihm die weitere Behandlung zu überlassen.

(2) Zahnärzte, die in Krankenanstalten der Kliniken tätig sind, sind gehalten, sich bei der Behandlung von Krankenhausinsassen auf die Notfallmaßnahmen zu beschränken, die während der stationären Behandlung nach medizinischen Indikationen geboten sind.

(3) Dies gilt auch für die zahnärztliche Notfallbereitschaft.


§ 14
Zuziehung, Consilium, Überweisung


(1) Der Zahnarzt darf ohne zwingenden Grund den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand nicht ablehnen.

(2) Der Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten Zahnarzt oder Arzt hinzuzuziehen, nicht ablehnen.

(3) Der Zahnarzt hat die ihm überwiesenen Patienten nach Abschluß der erbetenen Behandlung zurückzuüberweisen.


§ 15
Gegenseitige Vertretung


(1) Die Zahnärzte sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.

(2) Steht der Zahnarzt während der ortsüblichen Sprechstundenzeiten nicht zur Verfügung, hat er zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.

(3) Nach Beendigung der Vertretung sind die Patienten zurückzuüberweisen.


§ 16
Notfallbereitschaft


(1) Jeder In der freien Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, sich nach Maßgabe der Notfallordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen an der Notfallbereitschaft der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beteiligen.

(2) Die Einrichtung einer Notfallbereitschaft entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.


§ 17
Vertreter und Assistenten


(1) Als Vertreter oder Assistenten dürfen nur Zahnärzte oder ihnen nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde gleichgestellte Personen beschäftigt worden.

Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einstellung eines Vertreters ist der zuständigen Bezirksstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen mitzuteilen, wenn sie den Zeitraum von 4 Wochen über- schreitet.

(2) Die Beschäftigung eines zweiten Assistenten muß von der Zahnärztekammer Niedersachsen genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

(3) Der Vertreter oder Assistent eines Zahnarztes hat diesem gegenüber eine erhöhte Pflicht zu kollegialer Rücksichtnahme.

(4) Zahnärzte, deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht oder gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen mit Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen vertreten werden.

(5) Zahnärzte, gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden.


§ l8
Ausbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal


Der Zahnarzt, der eine Zahnarzthelferin oder einen Zahnarzthelfer ausbildet, hat sich mit den für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen, Insbesondere hat er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und das Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Der ausbildende Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, daß den Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.


§ 19
Praxisverweser


(1) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zur Abwicklung bis zu 6 Monaten von einem Praxisverweser für Rechnung der Hinterbliebenen fortgeführt worden.

(2) Zur Versorgung von im Zeitpunkt des Todes des Zahnarztes unterhaltsberechtigten oder von ihm abhängigen Hinterbliebenen kann die Praxis durch einen Praxisverweser auch für einen längeren Zeitraum fortgeführt werden.

(3) Die Einsetzung eines Praxisverwesers bedarf der Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen. Der Widerruf der Genehmigung ist zulässig.

(4) Im übrigen unterliegt der Praxisverweser den Bestimmungen gemäß
8 Abs. 1.


§ 20
Abgabe einer zahnärztlichen Praxis


(1) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als 6 Monate belassen.

(2) Ein Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis ist unstatthaft.


§ 21
Berufsbezeichnung, Titelführung


(1) Zahnärzte dürfen nur die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" in der geschlossenen Schreibweise führen.

(2) Daneben dürfen nur Zusätze über medizinische akademische Grade, wenn und soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, geführt werden.

(3) Titel und Amtsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.

(4) Ausgenommen davon ist der Professorentitel. wenn die Lehrbefugnis an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland unter diesem Titel wahrgenommen wird oder wahrgenommen wurde. Das gleiche gilt für andere deutsche medizinische Ehrentitel.

(5) Akademische Grade und Titel aus Bereichen außerhalb der Medizin dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung aufgeführt werden.

(6) Diese Bestimmungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Verlautbarungen, Praxisschilder, Zeitungsanzeigen, Briefbögen, Rezeptformulare und dergleichen.

(7) Die Führung der Berufsbezeichnung "Fachzahnarzt" ist in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geregelt.


§ 22
Anzeigen


(1) Anzeigen dürfen von Zahnärzten nur in den örtlichen Tageszeitungen und grundsätzlich nur aus folgenden Anlässen aufgegeben werden:

a) bei Niederlassung,

b) bei Gründung oder Aufhebung einer Gemeinschaftspraxis,

c) bei Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit für Krankenkassenmitglieder, 

d) bei Verlegung der Praxis,

e) vor und nach einer Abwesenheit von mindestens einer Woche,

(2) In den Fällen a), b), c) und d) darf die Anzeige insgesamt höchstens dreimal innerhalb von drei Monaten, in dem Fall e) nur einmal veröffentlicht werden.

(3) Der Anzeigentext darf neben dem Anlaß, der Praxisanschrift und der Telefonnummer nur die für die Schilder (§ 23) gestatteten Angaben enthalten.

(4) Die Form der Anzeige richtet sich nach den örtlichen Gewohnheiten. Die Größe darf die einer einspaltigen Anzeige von 30 mm Höhe, bei einer Gemeinschaftspraxis 60 mm Höhe, nicht überschreiten. Zusätze sowie eine Heraushebung, z. B. durch Fettdruck oder andere Druckanordnungen, sind nicht erlaubt.

(5) Zahnärzte dürfen sich nicht in Verzeichnisse mit werbendem Charakter aufnehmen lassen, abgesehen von Verzeichnissen wie z. B. Sonderrubrik aller Zahnärzte des Bereichs in örtlichen und überregionalen Telefonverzeichnissen und Branchenverzeichnissen der Post.


§ 23
Schilder


(1) Praxisschilder dürfen die Größe von 30 x 40 cm nicht überschreiten.

(2) Sie dürfen nur Namen, die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin", Titel und Sprechstunden enthalten und nur dort angebracht werden, Wo die Praxis ausgeübt wird.

(3) An der Außenfläche eines Hauses ist grundsätzlich nur ein Schild zulässig.

(4) Ausnahmen, insbesondere ein zweites Praxisschild, unterliegen der Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen.

(5) Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf höchstens ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle angezeigt werden.

(6) Der Zahnarzt darf die von ihm im letzten Jahr behandelten Patienten von seiner Praxisverlegung benachrichtigen,


§ 24
Öffentliche Anpreisung


(1) Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.

(2) Insbesondere ist es berufsunwürdig:

a) eine Werbung für die eigene Praxis mit der Besprechung von Heilmitteln oder

Heilverfahren, Veröffentlichungen und Vorträgen zu verbinden,

b) anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen,

c) Krankengeschichten, Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften bekannt zu geben,

d) unentgeltliche Behandlung anzubieten,

e) Anzeigen zu veranlassen oder Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten Erfolg in Aussicht stellen.


§ 25
Gewährung von Vorteilen, Verkauf von Heilmitteln


(1) Die Gewährung von Vergünstigungen oder Vorteilen für die Werbung von Patienten sowie eine Absprache oder der Abschluß von darauf abzielenden Vorträgen mit dritten Personen sind unstatthaft.

(2) Die entgeltliche Abgabe von Arzneien und Mundpflegemitteln ist unstatthaft.

(3) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung oder Empfehlung von Heilmitteln jeglicher Art von dritten Entgelt zu fordern oder anzunehmen.

(4) Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an eine bestimmte Apotheke oder Verkaufsstelle zu verweisen oder mit Apotheken und Geschäften zu vereinbaren, daß Heilmittel mit Namen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem Apotheker verständlich sind,


§ 26
Schlußbestimmungen


(1) Alle Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen unterliegen dieser Berufsordnung.

(2) Verstöße gegen diese Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen werden nach §§ 26 ff. des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe berufsgerichtlich geahndet.

(3) Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(4) Zum selben Zeitpunkt verliert die Berufsordnung für die Niedersächsischen Zahnärzte in der Fassung der Beschlüsse der Kammerversammlung vom 12./13.11.1971 und vom 23./24.3.1973 ihre Gültigkeit.

Vorstehende Berufsordnung wurde in der Kammerversammlung vom 23./24. 10. 1987 beschlossen und genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 27.4.1988 (AZ.: 401/405 - 41 924).

(Sie ist durch Veröffentlichung Im Niedersächsischen Zahnärzteblatt Heft 7/ Juli 1988 amtlich bekannt gemacht worden.)


Anmerkung zu § 6 Abs. 2

Der Niedersächsische Sozialminister hat durch Empfehlung vom 17.12.1986, Zeichen 401.1-41924, an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weiterleitung an die Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden zur Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen festgelegt:

"Die Auswahl geeigneter Gutachter für die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen gestaltet sich zunehmend schwieriger. Es wird daher im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister des Innern empfohlen, bei der Auswahl der Gutachter auf die Kenntnisse der Zahnärztekammer Niedersachsen zurückzugreifen, um ein hohes Niveau bei evtl. zu erstellenden Gutachten zu gewährleisten.

Die Zahnärztekammer Niedersachsen hat angeboten, eine Aufstellung sachkundiger Gutachter für die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen zu fertigen und den Behörden zur Verfügung zu stellen, die ent- sprechende Gutachten in Auftrag geben.

Die Aufstellungen können bei der Zahnärztekammer Niedersachsen, Hildesheimer Straße 35, 3000 Hannover 1, bezogen werden."

In diesem Zusammenhang hält es die Zahnärztekammer Niedersachsen für zwingend erforderlich, daß jeder Zahnarzt, der einen Auftrag zur Begutachtung erhält, dieses der Zahnärztekammer Niedersachsen anzeigt.


Beschluß zur Berufsordnung

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen hat auf ihrer Sitzung am 20./21.10.1989 beschlossen, § 23 Abs. 1 der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte zu ändern, Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

"§ 23 Abs. 1 der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte wird geändert und erhält fortan folgende Neufassung:

Praxisschilder dürfen die Größe von 30 cm X 40 cm, bei Gemeinschaftspraxen die Größe von 60 X 40 cm nicht überschreiten.

[)er Antrag wurde mit 33 Ja-Stimmen angenommen und erreichte damit die qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Kammerversammlung,

Der Antrag wurde vom Niedersächsischen Sozialministerium mit Schreiben vom 13.11.1989 genehmigt. Der Genehmigungsvermerk hat folgenden Wortlaut:

Auf Ihren Antrag vom 1.11.1989 genehmige ich gemäß § 24 Abs.2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 30. Mai 1980 (Nds. GVBI. S. 193) die von der Kammerversammlung in der Sitzung am 20./21.10.1989 beschlossene Neufassung des § 23 Abs. 1 der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte."

Hannover, den 3.1.1990 Assessor Boldt, Hauptgeschäftsführer

NZB 1/1990


Änderung der Berufsordnung

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen hat auf Ihrer Sitzung am 16./ 17. l0. 1992 mit der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung eine Änderung bzw. Ergänzung der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte beschlossen. Der Beschluß lautet:

"In § 22 der Berufsordnung der niedersächsischen Zahnärzte wird eingefügt:

(5) Eine Stellenanzeige darf durch Größe und Aufmachung nicht gegen das Werbeverbot verstoßen.

Der bisherige fünfte Absatz wird Absatz sechs."

Die Genehmigung erfolgte durch das Niedersächsische Sozialministerium gemäß § 24 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe mit Schreiben vom 1. 12- 1992 (Az.: 405 41 924).

Assessor Boldt, Hauptgeschäftsführer

Niedersächsisches Zahnärzteblatt 1 / 1993