(1) Der zahnärztliche Beruf ist ein freier Beruf. Er wird unter
Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt.
(2) Der Zahnarzt handelt nach eigenem und bestem Ermessen.
(3) Er setzt sein ärztliches Wissen und Können für seine
Mitmenschen ein, um deren Gesundheit zu erhalten oder
wiederherzustellen und deren Leiden zu mildem.
(4) Er übt seinen Beruf mit Würde und nach den Geboten der Menschlichkeit aus.
(5) Er hat innerhalb und außerhalb seines Berufes alles zu
vermeiden, was dem Ansehen, der Ehre und der lntegrität seines
Standes abträglich ist.
(6) Dies gilt für freipraktizierende, angestellte und beamtete Zahnärzte gleichermaßen.
§ 2
Pflichten des Zahnarztes
Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zur ärztlichen Hilfsleistung In Notfällen verpflichtet,
(2) Sie darf nicht von einer Voraussetzung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Die Zahnärztliche Behandlung darf der Zahnarzt nur aus
beruflichen oder persönlichen Gründen ablehnen, insbesondere
dann, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und
dem Patienten gestört ist.
(4) Zu den Berufspflichten des Zahnarztes gehören weiter:
a) die Gesundheitspflege zu fördern
b) seine Verpflichtung gem. § 2 Abs. 4 a hat der Zahnarzt
insbesondere durch seine Teilnahme an den
Jugendzahnpflegemaßnahmen der Zahnärztekammer Niedersachsen
zu erfüllen,
c) der Kurpfuscherei entgegenzutreten,
d) das Geheimmittelwesen zu bekämpfen,
e) die für das Gesundheitswesen geltenden Vorschriften zu beachten.
§ 3
Fortbildung
Der Zahnarzt ist verpflichtet, durch Fortbildung seine Fachkenntnisse dem jeweiligen Stand der Wissenschaft anzupassen.
§ 4
Schweigepflicht
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner
Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu
schweigen, es sei denn, er ist von dieser Pflicht entbunden.
(2) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§203 Strafgesetzbuch) zu belehren.
§ 5
Aufzeichnungen
(1) Der Zahnarzt hat über wichtige Befunde und über seine Behandlungsmaßnahmen Aufzeichnungen zu machen.
(2) Diese und andere den Patienten betroff ende Aufzeichnungen sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
§ 6
Ausstellungen von Befundberichten, Gutachten, Zeugnissen
(1) Bei der Erstattung von Befundberichten hat sich der Zahnarzt auf
die Darstellung der zur Zeit der Untersuchung bestehenden
Verhältnisse zu beschränken. Jede Wertung und kritische
Stellungnahme ist unzulässig.
(2) Die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und
Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte ist nur gestattet,
wenn entweder die Zustimmung des behandelnden Zahnarztes oder ein
Auftrag der Zahnärztekammer Niedersachsen, der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen, einer Behörde
oder eines Gerichtes vorliegt.
(3) Die Erstattung von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen
über die Wirksamkeit von Heilmitteln, zahnärztlichen
Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft,
wenn dafür Sorge getragen wird, daß sie nicht zu
öffentlichen Publikationen außerhalb der Fachpresse oder zu
Laienwerbung verwendet werden.
(4) In Gutachten und Befundberichten sind Anlaß und Auftraggeber anzugeben.
(5) Das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen ist nicht gestattet.
§ 7
Meldepflicht
(1) Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Erwerb
der Kammerzugehörigkeit (§ 2 des Kammergesetzes für die
Heilberufe) bei der für ihn zuständigen Bezirksstelle der
Zahnärztekammer Niedersachsen und bei dem zuständigen
Gesundheitsamt anzumelden.
(2) Ein Zahnarzt, der einen Vertreter oder Assistenten länger als
4 Wochen beschäftigt, hat diesen der Zahnärztekammer
Niedersachsen zu melden und ihn auf seine eigene Meldepflicht
hinzuweisen.
(3) Der Zahnarzt hat die Meldeordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen zu beachten.
Auf die Kommentierung des § 6 Abs. 2 am Ende dieser Berufsordnung wird ausdrücklich verwiesen
§ 8
Ausübung des Berufes
(1) Der niedergelassene oder ihm gleichgestellte Zahnarzt hat
grundsätzlich seinen Beruf persönlich und in eigener
Verantwortung in einer Praxis auszuüben,
(2) Die Praxis muß die für eine ordnungsgemäße
Behandlung erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem
Zustand befinden, der den Anforderun- gen ärztlicher Hygiene
entspricht.
(3) Jede nachhaltige zahnärztliche Tätigkeit außerhalb
des gemeldeten Tätigkeitsbereiches ist der Zahnärztekammer
Niedersachsen über die zuständige Bezirksstelle
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit lm Umherziehen ist nicht gestattet.
(5) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, eine
ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die
Deckungssumme richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seiner
zahnärztlichen Vorrichtungen unter besonderer
Berücksichtigung hierdurch entstehender Risiken.
(6) Der Zahnarzt hat bei der Beschäftigung seiner Mitarbeiter die
für die Berufsausübung bestehenden Vorschriften zu beachten.
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß den Auszubildenden
oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.
§ 9
Zweigpraxis
(1) In begründeten Fällen kann einem Zahnarzt die Genehmigung
zur Errichtung einer Zweigpraxis von der Zahnärztekammer
Niedersachsen erteilt werden.
(2) Die Genehmigung kann befristet erteilt werden.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind.
(4) Im Widerrufsbescheid ist eine angemessene Frist zu bestimmen, Innerhalb der die Zweigpraxis aufzugeben ist.
§ 10
Bestellung
(1) Ein Zahnarzt darf einen Nichtzahnarzt nur am Ergebnis einer
zahnärztlichen Praxis beteiligen, wenn die Pflicht zur
höchstpersönlichen Ausübung des Berufes gewahrt bleibt
(§ 8 Abs. 1) und eine Haftungsbeschränkung gegenüber
Patienten nicht eintritt.
(2) Über die Beteiligung sind schriftliche Verträge zu
fertigen und der Zahnärztekammer Niedersachsen vor Eintritt ihrer
Wirksamkeit zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Zahnärztliche Honorare
(1) Der Zahnarzt hat seine Vergütung nach den Bestimmungen der
Gebühren- Ordnung zu berechnen, es sei denn, er führt den
Nachweis, daß eine rechtswirksame Vereinbarung mit dem Patienten
abgeschlossen ist.
(2) Der Zahnarzt darf die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten.
(3) Bei der Aufstellung der Liquidation sind die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
§ 12
Kollegiales Verhalten
(1) Der Zahnarzt ist seinen Kollegen gegenüber zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.
(2) Herabsetzende Äußerungen über die Person, die
Behandlungsweise, die Leistungen, die Honorarhöhe oder das
berufliche Wissen und Können eines anderen Zahnarztes sind mit der
ärztlichen Berufsauffassung nicht vereinbar.
§ 13
Behandlung von Kranken anderer Zahnärzte
(1) Wird ein Zahnarzt in einem Notfall von einem Kranken in Anspruch
genommen, der Patient eines anderen Zahnarztes ist, so hat er diesem
seine Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen und ihm die weitere
Behandlung zu überlassen.
(2) Zahnärzte, die in Krankenanstalten der Kliniken tätig
sind, sind gehalten, sich bei der Behandlung von Krankenhausinsassen
auf die Notfallmaßnahmen zu beschränken, die während
der stationären Behandlung nach medizinischen Indikationen geboten
sind.
(3) Dies gilt auch für die zahnärztliche Notfallbereitschaft.
§ 14
Zuziehung, Consilium, Überweisung
(1) Der Zahnarzt darf ohne zwingenden Grund den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand nicht ablehnen.
(2) Der Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner
Angehörigen, einen zweiten Zahnarzt oder Arzt hinzuzuziehen, nicht
ablehnen.
(3) Der Zahnarzt hat die ihm überwiesenen Patienten nach
Abschluß der erbetenen Behandlung zurückzuüberweisen.
§ 15
Gegenseitige Vertretung
(1) Die Zahnärzte sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.
(2) Steht der Zahnarzt während der ortsüblichen
Sprechstundenzeiten nicht zur Verfügung, hat er zur Sicherstellung
der Versorgung seiner Patienten für eine entsprechende Vertretung
zu sorgen.
(3) Nach Beendigung der Vertretung sind die Patienten zurückzuüberweisen.
§ 16
Notfallbereitschaft
(1) Jeder In der freien Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet,
sich nach Maßgabe der Notfallordnung der Zahnärztekammer
Niedersachsen an der Notfallbereitschaft der Zahnärztekammer
Niedersachsen zu beteiligen.
(2) Die Einrichtung einer Notfallbereitschaft entbindet den
behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die
Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren
Krankheitszustand erfordert.
§ 17
Vertreter und Assistenten
(1) Als Vertreter oder Assistenten dürfen nur Zahnärzte oder
ihnen nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde gleichgestellte Personen beschäftigt worden.
Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einstellung eines Vertreters ist der zuständigen Bezirksstelle
der Zahnärztekammer Niedersachsen mitzuteilen, wenn sie den
Zeitraum von 4 Wochen über- schreitet.
(2) Die Beschäftigung eines zweiten Assistenten muß von der
Zahnärztekammer Niedersachsen genehmigt werden. Die Genehmigung
kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Der Vertreter oder Assistent eines Zahnarztes hat diesem
gegenüber eine erhöhte Pflicht zu kollegialer
Rücksichtnahme.
(4) Zahnärzte, deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
ruht oder gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt
worden ist, dürfen mit Genehmigung der Zahnärztekammer
Niedersachsen vertreten werden.
(5) Zahnärzte, gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot
verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden.
§ l8
Ausbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal
Der Zahnarzt, der eine Zahnarzthelferin oder einen Zahnarzthelfer
ausbildet, hat sich mit den für die Berufsausbildung geltenden
Vorschriften vertraut zu machen, Insbesondere hat er die Vorschriften
des Berufsbildungsgesetzes und das Jugendarbeitsschutzgesetzes zu
beachten. Der ausbildende Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen,
daß den Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
§ 19
Praxisverweser
(1) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zur Abwicklung bis zu
6 Monaten von einem Praxisverweser für Rechnung der
Hinterbliebenen fortgeführt worden.
(2) Zur Versorgung von im Zeitpunkt des Todes des Zahnarztes
unterhaltsberechtigten oder von ihm abhängigen Hinterbliebenen
kann die Praxis durch einen Praxisverweser auch für einen
längeren Zeitraum fortgeführt werden.
(3) Die Einsetzung eines Praxisverwesers bedarf der Genehmigung der
Zahnärztekammer Niedersachsen. Der Widerruf der Genehmigung ist
zulässig.
(4) Im übrigen unterliegt der Praxisverweser den Bestimmungen gemäß
8 Abs. 1.
§ 20
Abgabe einer zahnärztlichen Praxis
(1) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf das
Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als 6 Monate belassen.
(2) Ein Hinweis auf das Nachfolgeverhältnis ist unstatthaft.
§ 21
Berufsbezeichnung, Titelführung
(1) Zahnärzte dürfen nur die Berufsbezeichnung "Zahnarzt"
oder "Zahnärztin" in der geschlossenen Schreibweise führen.
(2) Daneben dürfen nur Zusätze über medizinische
akademische Grade, wenn und soweit sie in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt sind, geführt werden.
(3) Titel und Amtsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
(4) Ausgenommen davon ist der Professorentitel. wenn die Lehrbefugnis
an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland unter diesem Titel
wahrgenommen wird oder wahrgenommen wurde. Das gleiche gilt für
andere deutsche medizinische Ehrentitel.
(5) Akademische Grade und Titel aus Bereichen außerhalb der
Medizin dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
aufgeführt werden.
(6) Diese Bestimmungen gelten für alle im Zusammenhang mit der
Berufsausübung stehenden Verlautbarungen, Praxisschilder,
Zeitungsanzeigen, Briefbögen, Rezeptformulare und dergleichen.
(7) Die Führung der Berufsbezeichnung "Fachzahnarzt" ist in der
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geregelt.
§ 22
Anzeigen
(1) Anzeigen dürfen von Zahnärzten nur in den örtlichen
Tageszeitungen und grundsätzlich nur aus folgenden Anlässen
aufgegeben werden:
a) bei Niederlassung,
b) bei Gründung oder Aufhebung einer Gemeinschaftspraxis,
c) bei Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit für Krankenkassenmitglieder,
d) bei Verlegung der Praxis,
e) vor und nach einer Abwesenheit von mindestens einer Woche,
(2) In den Fällen a), b), c) und d) darf die Anzeige insgesamt
höchstens dreimal innerhalb von drei Monaten, in dem Fall e) nur
einmal veröffentlicht werden.
(3) Der Anzeigentext darf neben dem Anlaß, der Praxisanschrift
und der Telefonnummer nur die für die Schilder (§ 23)
gestatteten Angaben enthalten.
(4) Die Form der Anzeige richtet sich nach den örtlichen
Gewohnheiten. Die Größe darf die einer einspaltigen Anzeige
von 30 mm Höhe, bei einer Gemeinschaftspraxis 60 mm Höhe,
nicht überschreiten. Zusätze sowie eine Heraushebung, z. B.
durch Fettdruck oder andere Druckanordnungen, sind nicht erlaubt.
(5) Zahnärzte dürfen sich nicht in Verzeichnisse mit
werbendem Charakter aufnehmen lassen, abgesehen von Verzeichnissen wie
z. B. Sonderrubrik aller Zahnärzte des Bereichs in örtlichen
und überregionalen Telefonverzeichnissen und
Branchenverzeichnissen der Post.
§ 23
Schilder
(1) Praxisschilder dürfen die Größe von 30 x 40 cm nicht überschreiten.
(2) Sie dürfen nur Namen, die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder
"Zahnärztin", Titel und Sprechstunden enthalten und nur dort
angebracht werden, Wo die Praxis ausgeübt wird.
(3) An der Außenfläche eines Hauses ist grundsätzlich nur ein Schild zulässig.
(4) Ausnahmen, insbesondere ein zweites Praxisschild, unterliegen der Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen.
(5) Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf höchstens
ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes
Schild an der früheren Praxisstelle angezeigt werden.
(6) Der Zahnarzt darf die von ihm im letzten Jahr behandelten Patienten von seiner Praxisverlegung benachrichtigen,
§ 24
Öffentliche Anpreisung
(1) Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.
(2) Insbesondere ist es berufsunwürdig:
a) eine Werbung für die eigene Praxis mit der Besprechung von Heilmitteln oder
Heilverfahren, Veröffentlichungen und Vorträgen zu verbinden,
b) anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen,
c) Krankengeschichten, Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften bekannt zu geben,
d) unentgeltliche Behandlung anzubieten,
e) Anzeigen zu veranlassen oder Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten Erfolg in Aussicht stellen.
§ 25
Gewährung von Vorteilen, Verkauf von Heilmitteln
(1) Die Gewährung von Vergünstigungen oder Vorteilen für
die Werbung von Patienten sowie eine Absprache oder der Abschluß
von darauf abzielenden Vorträgen mit dritten Personen sind
unstatthaft.
(2) Die entgeltliche Abgabe von Arzneien und Mundpflegemitteln ist unstatthaft.
(3) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung oder
Empfehlung von Heilmitteln jeglicher Art von dritten Entgelt zu fordern
oder anzunehmen.
(4) Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden
Grund an eine bestimmte Apotheke oder Verkaufsstelle zu verweisen oder
mit Apotheken und Geschäften zu vereinbaren, daß Heilmittel
mit Namen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem
Apotheker verständlich sind,
§ 26
Schlußbestimmungen
(1) Alle Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen unterliegen dieser Berufsordnung.
(2) Verstöße gegen diese Berufsordnung und die
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen werden
nach §§ 26 ff. des Niedersächsischen Kammergesetzes
für die Heilberufe berufsgerichtlich geahndet.
(3) Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(4) Zum selben Zeitpunkt verliert die Berufsordnung für die
Niedersächsischen Zahnärzte in der Fassung der
Beschlüsse der Kammerversammlung vom 12./13.11.1971 und vom
23./24.3.1973 ihre Gültigkeit.
Vorstehende Berufsordnung wurde in der Kammerversammlung vom 23./24.
10. 1987 beschlossen und genehmigt durch Bescheid des
Niedersächsischen Sozialministers vom 27.4.1988 (AZ.: 401/405 - 41
924).
(Sie ist durch Veröffentlichung Im Niedersächsischen
Zahnärzteblatt Heft 7/ Juli 1988 amtlich bekannt gemacht worden.)
Anmerkung zu § 6 Abs. 2
Der Niedersächsische Sozialminister hat durch Empfehlung vom
17.12.1986, Zeichen 401.1-41924, an die Bezirksregierungen mit der
Bitte um Weiterleitung an die Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden
zur Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und
Gebührenberechnungen festgelegt:
"Die Auswahl geeigneter Gutachter für die Begutachtung
zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen gestaltet
sich zunehmend schwieriger. Es wird daher im Einvernehmen mit dem
Niedersächsischen Minister des Innern empfohlen, bei der Auswahl
der Gutachter auf die Kenntnisse der Zahnärztekammer Niedersachsen
zurückzugreifen, um ein hohes Niveau bei evtl. zu erstellenden
Gutachten zu gewährleisten.
Die Zahnärztekammer Niedersachsen hat angeboten, eine Aufstellung
sachkundiger Gutachter für die Begutachtung zahnärztlicher
Leistungen und Gebührenberechnungen zu fertigen und den
Behörden zur Verfügung zu stellen, die ent- sprechende
Gutachten in Auftrag geben.
Die Aufstellungen können bei der Zahnärztekammer
Niedersachsen, Hildesheimer Straße 35, 3000 Hannover 1, bezogen
werden."
In diesem Zusammenhang hält es die Zahnärztekammer
Niedersachsen für zwingend erforderlich, daß jeder Zahnarzt,
der einen Auftrag zur Begutachtung erhält, dieses der
Zahnärztekammer Niedersachsen anzeigt.
Beschluß zur Berufsordnung
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen hat auf
ihrer Sitzung am 20./21.10.1989 beschlossen, § 23 Abs. 1 der
Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte zu
ändern, Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
"§ 23 Abs. 1 der Berufsordnung für die niedersächsischen
Zahnärzte wird geändert und erhält fortan folgende
Neufassung:
Praxisschilder dürfen die Größe von 30 cm X 40 cm, bei
Gemeinschaftspraxen die Größe von 60 X 40 cm nicht
überschreiten.
[)er Antrag wurde mit 33 Ja-Stimmen angenommen und erreichte damit die
qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Kammerversammlung,
Der Antrag wurde vom Niedersächsischen Sozialministerium mit
Schreiben vom 13.11.1989 genehmigt. Der Genehmigungsvermerk hat
folgenden Wortlaut:
Auf Ihren Antrag vom 1.11.1989 genehmige ich gemäß § 24
Abs.2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 30.
Mai 1980 (Nds. GVBI. S. 193) die von der Kammerversammlung in der
Sitzung am 20./21.10.1989 beschlossene Neufassung des § 23 Abs. 1
der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte."
Hannover, den 3.1.1990 Assessor Boldt, Hauptgeschäftsführer
NZB 1/1990
Änderung der Berufsordnung
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen hat auf
Ihrer Sitzung am 16./ 17. l0. 1992 mit der erforderlichen Mehrheit der
Mitglieder der Kammerversammlung eine Änderung bzw. Ergänzung
der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte
beschlossen. Der Beschluß lautet:
"In § 22 der Berufsordnung der niedersächsischen Zahnärzte wird eingefügt:
(5) Eine Stellenanzeige darf durch Größe und Aufmachung nicht gegen das Werbeverbot verstoßen.
Der bisherige fünfte Absatz wird Absatz sechs."
Die Genehmigung erfolgte durch das Niedersächsische
Sozialministerium gemäß § 24 Abs. 2 des Kammergesetzes
für die Heilberufe mit Schreiben vom 1. 12- 1992 (Az.: 405 41 924).