Fachanwalt Markenrecht
Einen Fachanwalt für Markenrecht gibt es nicht. Welche Fachanwaltsbezeichnungen es gibt, ist der Fachanwaltsordnung zu entnehmen und in deren abschliessenden Katalog in § 1, "Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen", ist ein "Fachanwalt für Markenrecht" nicht aufgeführt. Kenntnisse im Markenrecht werden dem Rechtsanwalt bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht, gleichbedeutend mit "Fachanwalt für IT-Recht" und der Ausbildung zum "Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz" vermittelt. Nach § 1 der Fachanwaltsordnung können Fachanwaltsbezeichnungen für das Rechtsgebiet "Informationstechnologierecht" und "den Gewerblichen Rechtsschutz" verliehen werden. Damit ist aber die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" schlicht falsch und ggf. auch irreführend.
Leider nehmen auch Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsverzeichnisse im Kampf um die vordersten Plätze bei Suchmaschinen mit attraktiven Schlagworten Rechtsverletzungen in Kauf, um ihre Chancen bei der Verteilung von Mandaten im Internet auf Kosten von rechtstreuen Anwälten zu vergrössern. Das Wettbewerbsrecht gibt jedoch jedem Marktteilnehmer die Möglichkeit, sich gegen unlautere Werbung zu wehren, so dass ich die Werbung mit der falschen Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" durch die Landgerichte Hamburg und Frankfurt dreimal habe verbieten lassen. Während das Landgericht Hamburg die Untersagung der Werbung mit dem falschen Titel "Fachanwalt für Markenrecht" in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 312 O 128/09 und 312 O 142/09 - wie in Beschlüssen üblich - ohne Begründung aussprach, legte das Landgericht Frankfurt auf Widerspruch der Rechtsverletzerin in seinem Urteil vom 13.01.2010 zum Aktenzeichen 2-06 O 521/09 ausführlich dar, warum die Werbung mit der unzutreffenden Qualifikation "Fachanwalt für Markenrecht" unzulässig sei.
Da sich ein Fachanwalt für IT-Recht als auch ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der praktischen Arbeit regelmäßig mit juristischen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Markenrecht im Internet beschäftigt, dürfte schon deswegen einleuchten, dass es keinem Fachanwalt gestattet sein kann, für sich mit einem nicht existierenden Fachanwaltstitel für nur ein Rechtsgebiet zu werben, welches auch Teil der Ausbildung und der praktischen Arbeit einer anderen Fachanwaltschaft ist. Ein Fachanwalt für IT-Recht ist eben auch kein Fachanwalt für Domainrecht, selbst wenn er sich mit Domainrecht intensiv und regelmäßig beschäftigt.
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht ( Infomationstechnologierecht )
http://www.rechtsanwaltmoebius.de