Rechtsanwalt Ralf Möbius

Abschlusserklärung

Die Abschlusserklärung ist ähnlich wie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument zur Beendigung eines Rechtsstreits. Anders als die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die in der Regel zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben wird, dient die Abschlusserklärung der Beendigung eines Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz, in dem bereits eine einstweilige Verfügung erlassen wurde.

Die Abschlusserklärung stellt dabei ein effizientes Mittel dar, um einen in diesem Stadium befindenden Rechtsstreit schnell und kostengünstig abzuschliessen. Die ansonsten folgende Durchführung eines wesentlich kostspieligeren gerichtlichen Hauptsacheverfahrens wird dadurch vermieden.

Durch die Abgabe einer solchen Abschlusserklärung erkennt der zuvor durch die ergangene einstweilige Verfuegung Verpflichtete eben diese eintweilige - und an sich nur vorläufige - Verfügungsregelung als endgültig an. Die einstweilige Verfügung erlangt dadurch die Qualität einer rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung.

Erreicht wird dies dabei dadurch, daß in die Abschlusserklärung neben dem Anerkenntnis als endgültige Regelung auch der Verzicht des Verfügungsverpflichteten auf seine gesetzlich bestimmten Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO aufgenommen wird.

Daraus folgt aber, daß eine solche Abschlusserklärung nur abgegeben werden sollte, wenn ein Unterliegen im ansonsten aller Wahrscheinlichkeit nach folgenden Hauptsacheverfahren mit Sicherheit feststeht oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheint. Sofern Zweifel diesbezüglich auf Seiten des Verfügungsverpflichteten bestehen, sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Ist schließlich eine Abschlusserklärung abgegeben worden, so folgt daraus, daß das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Klage in der Hauptsache entfällt. Mithin würde eine solche Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Wird nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch keine Abschlusserklärung seitens des Verpflichteten ohne Aufforderung durch den Antragsteller abgegeben, so wird der Antragssteller der einstweiligen Verfuegung in der Regel nach Ablauf einer angemessenen Frist durch einen Rechtsanwalt - zur Vermeidung der Erhebung der Klage in der Hauptsache - den Verpflichteten in einem Abschlussschreiben auffordern, eine solche Abschlusserklärung abzugeben. Das sogenannte Abschlussschreiben ist die Aufforderung, den Verfügungstitel durch eine sogenannte Abschlusserklärung als endgültig anzuerkennen, vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2005, Az.: 208 C 10/05.

Dies hat jedoch zur Folge, daß der Verpflichtete auch die Rechtsanwaltskosten dieser Aufforderung zu tragen hat. Die Kostenübernahmepflicht basiert dabei entweder auf den Grundsätzen der gesetzlich geregelten Geschäftsfuehrung ohne Auftrag (GoA) oder als Schadensersatz.

Zu beachten ist zudem, dass die enstehenden Kosten hier durchaus hoeher sein können, als im vorherigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, da der zugrunde zu legende Gegenstandswert für die Berechnung des anwaltlichen Honarars sich nun nach demjenigen des zu vermeidenden Hauptsacheverfahrens richtet.

Um dieser Kostentragungspflicht aus dem Weg zu gehen, ist - bei wahrscheinlichem oder mit Sicherheit feststehendem Unterliegen in einem möglichen Hauptsacheverfahren - daher anzuraten, schon vorher aus eigener Initiative eine solche Abschlusserklärung abzugeben. Dem Verpflichteten steht diese Möglichkeit mangels gesetzlicher Regelung der Abschlusserklärung innerhalb einer zeitlich nicht exakt zu bestimmenden Frist zu.

Die Frist ist jeweils am zugrundeliegenden Sachverhalt auszurichten. Dabei sollte als zeitlicher Rahmen der bisherigen Rechtssprechung folgend ein Zeitraum zwischen 12 Tagen und 1 Monat herangezogen werden. In Wettbewerbssachen üblich dürfte eine Frist von 2 Wochen sein (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5U 75/07; AG Duesseldorf, Urteil vom 07.04.2003, Az. 43 C 5677/02). Dabei berechnet sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung. Es ist also anzuraten, in einem solchen Fall in diesen zeitlichen Grenzen eine Abschlusserklärung abzugeben. Selbst wenn eine einstweilige Verfügung nach Widerspruch durch Urteil bestätigt wurde, soll dem unterlegenen Beklagten nur eine Überlegungsfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils zustehen, wobei jedoch die Frist für die Abgabe der Abschlusserklaerung die Berufungsfrist nicht unterschreiten darf, (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. I-4 U 12/10).

Um die Abschlusserklärung nicht unüberlegt zu schnell abzugeben, kann der Gegenseite auch zunächst mitgeteilt werden, daß man die Rechtslage prüfen und dann gegebenfalls eine solche innerhalb einer selbst gesetzten und genau bezeichneten Frist erteilen werde. Diese Frist hat sich dabei an dem zuvor dargelegten zeitlichen Rahmen zu orientieren und sollte nicht zu weit gefasst werden. Jedoch besteht insoweit ein gewissen Risiko, mit den Kosten einer Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung belastet zu werden, den nicht in jedem Fall billigen die Gerichte eine Frist zur Überprüfung der Erfolgsaussichten zu, (OLG Hamburg, Urteil v. 21.05.2008, Az. 5U 75/07 - anderer Ansicht: Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2005, Az. 6 W 122/05).

Ein Abschlussschreiben kann auch entbehrlich sein mit der Folge, daß eine Kostentragungspflicht auf seiten des Verfuegungsverpflichteten nicht eintritt, wenn der Schuldner nach Erlass der einstweiligen Verfügung unzweideutig zu erkennen gibt, dass er zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht bereit ist, etwa durch Einlegung eines Widerspruchs oder durch Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2005, Az. 208 C 10/05).

Anerkannt ist zudem ebenfalls, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Kosten dann nicht notwendig sind, wenn dem Gläubiger zugemutet werden kann, das Abschlussschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Die Frage der Notwendigkeit von Anwaltskosten bei der Formulierung eines Abschlussschreibens beurteilt der BGH dabei ähnlich wie die Frage der Notwendigkeit von Anwaltskosten bei einer Abmahnung. Danach soll es Wirtschaftsverbänden und Wettbewerbsvereinen, aber auch größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zumutbar sein, ein Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003, Az. 43 C 5677/02).

Zu beachten ist dabei zudem auch der inhaltliche Umfang einer solchen Abschlusserklärung, wozu gegebenenfalls ebenfalls ein Rechtsanwalt heranzuziehen ist. So hat eine aus eigener Initiative abgegebene, aber inhaltlich nicht ausreichende Abschlusserklärung zur Folge, daß die Kostentragungspflicht eines daran anschließenden Aufforderungsschreibens nämlich nicht entfällt.

Mit dem erforderlichen Inhalt einer Abschlusserklärung hat sich dabei der Bundesgerichtshof in Zivilsachen, BGH Urteil vom 04.05.2005, Az.: I ZR 127/02, auseinandergesetzt. Wichtig ist dabei, daß der Antragsgegner der eintweiligen Verfuegung den Regelungsinhalt im Rahmen seiner Abschlusserklärung nicht dahingehend modifiziert, daß der angestrebte Zweck der Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel verhindert wird. Nur ohne eine Modifizierung kommt nämlich der Abschlusserklärung die gleiche effektive und dauerhafte Wirkung eines im Hauptsacheverfahren erlangten Titels zu, womit schließlich das Rechtsschutzbeduerfnis für eine Klage in der Hauptsache entfällt. Sofern in der Abschlusserklärung dennoch Beschränkungen vorgenommen werden, dürfen diese sich allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beziehen (BGH, Urteil v. 04.05.2005, Az. I ZR 127/02).

Zusamenfassend ist es immer dann sinnvoll, nach Zustellung einer Beschlußverfügung oder Urteilsverfügung am Ende des Widerspruchsverfahrens zügig eine Abschlusserklärung abzugeben um eine Wiederholungsgefahr auszuschliessen, wenn man weitere Streitigkeiten in der gleichen Sache vermeiden will. Dies bedeutet aber stets, dass man sich vollständig darüber im klaren sein muß, ob die der einstweiligen Verfügung zu Grunde gelegten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen auch wirklich zutreffend sind.

Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik
Rechtsanwalt i.R.